Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01010


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 28. September 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte

Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1963 geborene X.___ arbeitete in ihrer Heimat Nigeria als Coiffeuse. Sie lebt seit 1989 in der Schweiz, ist geschieden (Urk. 12/6/1-3) und Mutter von drei erwachsenen Kindern (Urk. 12/4). Nachdem sie Beschäftigungen als Zimmermädchen, als Buffettochter, im Catering verschiedener Betriebe sowie im Reinigungsdienst eines Spitals (Urk. 12/4,12/5/1-5 und 12/26/1-3) gehabt hatte, war sie ab dem 19. November 2007 wegen Knieproblemen von den behandelnden Ärzten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 12/8). Am 29. April 2008 meldete sie sich unter Hinweis darauf sowie die am 19. März 2008 erfolgte Knieoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/11). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 18. April 2011 für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete Invalidenrente zu (Urk. 12/91, Urk. 12/95; vgl. auch Urk. 12/76, Urk. 12/80, Urk. 12/89). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010.00842 vom 28. September 2011 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Versicherte auch nach dem 31. Oktober 2009 Anspruch auf eine ganze Rente habe, an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese die Auswirkungen der ebenfalls vorhandenen Rückenbeschwerden auf die Restarbeitsfähigkeit prüfe und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge (Urk. 12/107/10-12).

1.2    In Nachachtung des Gerichtsurteils klärte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt in der Folge weiter ab und holte insbesondere das rheumatologische Gutachten samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Klinik A.___ vom 22. Mai 2012 ein. Die Gutachter beobachteten eine erhebliche Symptomausweitung und bescheinigten der Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 12/128/17-21). Gestützt darauf ging die IV-Stelle davon aus, dass die Versicherte zwar in ihrer letzten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin vollständig arbeitsunfähig sei, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeiten könne. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 9 % (Urk. 12/155-156) und stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. März 2013 die Aufhebung der Rente auf das Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 12/158). Die Beschwerdeführerin ersuchte die IV-Stelle am 7. Mai sowie am 6. Juni 2013 um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid (zuletzt bis am 8. Juli 2013), da der von ihr angeforderte Bericht ihres behandelnden Arztes noch nicht eingegangen sei (Urk. 12/163-164). Am 21. Juni 2013 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit welcher sie die laufende Rente ankündigungsgemäss auf das Ende des nach der Zustellung folgenden Monats aufhob und der Versicherten gleichzeitig mitteilte, ihr letztes Fristerstreckungsgesuch vom 6. Juni 2013 könne nicht gutgeheissen werden (Urk. 12/165). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 12/170/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2013.00717 vom 30. Juni 2014 gut, hob die Verfügung vom 21. Juni 2013 auf und wies die Sache zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurück (Urk. 12/178).

1.3    In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 12/185) und teilte der Versicherten am 7. April 2015 mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Abklärung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie übernehme (Urk. 12/188; vgl. auch Urk. 12/186). Der Auftrag wurde nach dem Zufallsprinzip der Gutachtenstelle B.___ zugeteilt (Urk. 12/192). Trotz Einwänden der Versicherten gegen die Wahl der Gutachtensstelle (Urk. 12/200, Urk. 12/201) hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2015 an der geplanten Begutachtung fest (Urk. 12/202). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 12/205/3-12) wies das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2015.00933 vom 18. März 2016 ab (Urk. 12/211). Gestützt auf Untersuchungen vom 5. und 6. September 2016 erstellten die Fachärzte der B.___ ihr polydisziplinäres Gutachten vom 18. Oktober 2016 (Urk. 12/219). Aufgrund des Gutachtens gelangte die IV-Stelle zur Schlussfolgerung, die Versicherte sei seit November 2014 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, und ermittelte für das Jahr 2014 einen Invaliditätsgrad von 14 % (Urk. 12/222/3-7). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Rahmen noch der von den B.___-Gutachtern beigezogene Bericht der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des Universitätsspitals C.___ vom 7. Dezember 2015 sowie ein Verlaufsbericht dieser Ärzte vom 20. September 2016 zu den Akten genommen wurde (Urk. 12/223, Urk. 12/233, Urk. 12/234), erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 10. August 2017, gemäss welcher die Invalidenrente ab August 2013 eingestellt bleibe (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, mit Eingabe vom 14. September 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente ab August 2013, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und erneutem Entscheid über den Rentenanspruch, subeventualiter die Weiterausrichtung der Rente bis Ende September 2017. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte die Einholung eines Gerichtsgutachtens sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 4-9). In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 16. April 2018 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 21). Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwalt Viktor Györffy als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 22).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    

1.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der laufenden Rente in der Verfügung vom 10. August 2017 damit, die Beschwerdeführerin könne ihre angestammte Tätigkeit als Hauswirtschaftsangestellte und Reinigerin wegen ihrer Knieprobleme seit Januar 2008 nicht mehr ausüben. Nach Ablauf der Wartezeit Ende 2008 habe bis November 2014, mit Ausnahme der postoperativen dreimonatigen Erholungszeiten, für behinderungsangepasste wechselbelastende leichte Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Gemäss Beurteilung der B.___-Gutachter sei ihre berufliche Leistungsfähigkeit ab dem Beginn ihrer Betreuung im Universitätsspital C.___ im November 2014 wegen der nötigen Therapie eines internistischen Krankheitsgeschehens bei unverändertem Belastbarkeitsprofil zu 20 % eingeschränkt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihre später im Einwandverfahren geltend gemachten Beschwerden an den Händen und Füssen gegenüber den Gutachtern nicht erwähnt, weshalb deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen deute ihr normales Aktivitätsniveau nicht auf eine grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hin. Deshalb müsse das gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelte Invalideneinkommen auf ein 80 % Pensum angepasst werden. Ein weiterer leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 50'962.65 und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'009.90 ergebe der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 14 %, welcher keinen Rentenanspruch begründe. Die bereits mit Verfügung vom 21. Juni 2013 auf August 2013 aufgehobene Rente habe trotz des Rückweisungsurteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00717 vom 30. Juni 2014 bis zu einem neuen Entscheid nicht wieder ausgerichtet werden müssen, da einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei. Die seither eingestellte Rente bleibe aufgrund der aktuellsten Invaliditätsbemessung auch weiterhin eingestellt (Urk. 2, Urk. 11).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das B.___-Gutachten vom 26. August 2016 (richtig: 18. Oktober 2016) beruhe nicht auf umfassenden Untersuchungen und sei deshalb nicht beweiskräftig. Aus dem von den Gutachtern beigezogenen Bericht der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des Universitätsspitals C.___ vom 7. Dezember 2015 sowie aus weiteren Berichten von behandelnden Ärzten gehe hervor, dass von den Ärzten der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des Universitätsspitals C.___ die Verdachtsdiagnose einer d4T-assoziierten peripheren Neuropathie gestellt worden sei. Diese Diagnose werde im B.___-Gutachten zwar erwähnt, aber ohne weitergehende Ausführungen. Die B.___-Gutachter hätten auf eine Erfragung der damit korrelierenden Beschwerden verzichtet und auch keine fachärztlich-neurologische Untersuchung veranlasst, welche zur Beurteilung dieser Problematik erforderlich gewesen wäre. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie diese Problematik und die damit verbundenen Einschränkungen bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt hätten. Sie habe entsprechende Beschwerden in den Händen und Füssen, welche ihr unter anderem das Festhalten von Gegenständen erschwerten und etwa dazu führten, dass ihr etwas entgleite. Indem die Gutachter den in den Akten befindlichen Hinweisen auf eine die Leistungsfähigkeit einschränkende gesundheitliche Problematik nicht weiter nachgegangen seien, hätten sie keine umfassende Abklärung vorgenommen. Zwar habe sie die betreffenden Beschwerden während der Begutachtung im B.___ nicht erwähnt, dies liege aber daran, dass die Gutachter das Anamnesegespräch gelenkt hätten und ihre Deutschkenntnisse schlecht seien. Aus der blossen Nichterwähnung der damit zusammenhängenden Beeinträchtigungen dürfe deshalb nicht auf das damalige Fehlen solcher Einschränkungen geschlossen werden. Zudem hätten anlässlich der Begutachtung nebst der in den Vorakten erwähnten Verdachtsdiagnose weitere Hinweise auf die Problematik bestanden: So habe sie anlässlich der allgemeinmedizinischen Untersuchung eine Dysthäsie (richtig: Dysästhesie) in den Zehen erwähnt. Schliesslich könne aus ihrem dem psychiatrischen Gutachter angegebenen Tagesablauf entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht geschlossen werden, die beschriebenen Tätigkeiten hätten sich ohne Einschränkungen durchführen lassen und würden deshalb das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit tangierenden Polyneuropathie ausschliessen. Im Übrigen sei die Verdachtsdiagnose einer Polyneuropathie im B.___-Gutachten bei den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Nebst diesen Kritikpunkten werde an den in früheren Eingaben vorgebrachten grundsätzlichen Einwendungen gegen die B.___-Gutachter festgehalten. Aus all diesen Gründen habe das Gericht selbst ein neues Gutachten mit eingehender fachärztlicher Abklärung der möglichen Polyneuropathie und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzuholen oder aber die Sache hierzu an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 11 S. 3-6; vgl. auch Urk. 21).

    Ferner dürfe die Rente auf jeden Fall nicht bereits mit Wirkung ab August 2013 eingestellt werden. Die die Rente auf diesen Zeitpunkt hin aufhebende Verfügung vom 21. Juni 2013 sei nämlich vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2013.00717 vom 30. Juni 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückgewiesen worden. Damit habe die Verfügung vom 21. Juni 2013 ihre Rechtswirksamkeit verloren und das Verfahren sei formell in den Stand vor Erlass der aufgehobenen Verfügung zurückversetzt worden. Die mit dieser Verfügung angeordnete Aufhebung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei wegen des aufhebenden Gerichtsurteils ebenfalls nicht mehr wirksam gewesen. Folglich sei die Verfügung vom 13. November 2008, mit welcher ihr eine unbefristete Rente zugesprochen worden sei, damals nach wie vor in Kraft gewesen, und eine revisionsweise Rentenaufhebung habe frühestens auf das Ende des der Revisionsverfügung folgenden Monats erfolgen können. Die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung für den Fall einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme ergänzender Abklärungen greife nicht, wenn eine Verfügung wie hier wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben worden sei. Eine Rentenaufhebung falle deshalb erst per Ende September 2017 in Betracht (Urk. 1 S. 6 f.).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist in erster Linie die Beweiskraft des B.___-Gutachtens vom 18. Oktober 2016 beziehungsweise die Frage, ob die Gutachter sämtliche erforderlichen medizinischen Abklärungen vorgenommen haben.

3.2    Das allgemeininternistische, rheumatologische und psychiatrische Gutachten des B.___ vom 18. Oktober 2016 beruht auf dem vorbestehenden IV-Dossier sowie den fachärztlichen Untersuchungen vom 5. und 6. September 2016. 

    Die Beschwerdeführerin gab dem fallführenden allgemeinmedizinischen Gutachter unter anderem an, aufgrund ihrer HIV-Medikation müde zu sein sowie ein unangenehmes Gefühl im Kopf zu haben. Als Nebenwirkung der HIV-Medikation sei auch eine Dysästhesie in den Zehen aufgetreten (Urk. 12/219/10). Seine kursorische Erhebung des neurologischen Status ergab eine unauffällige Kraft und Sensibilität der oberen und unteren Extremitäten. Hingegen waren die Muskeleigenreflexe an den unteren Extremitäten beidseits nicht auslösbar (Urk. 12/219/9-10). Der vom rheumatologischen Gutachter ebenfalls erhobene neurologische Status ergab allerdings keine Reflexdefizite. Auch dieser Gutachter erhob an den oberen Extremitäten einen klinisch völlig unauffälligen peripheren Gelenkstatus (Urk. 12/219/22-24). In seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt der allgemeinmedizinische Gutachter fest, laut dem Bericht der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des Universitätsspitals C.___ vom 7. Dezember 2015 seien unter der HIV-Therapie keine HIV-assoziierten Erkrankungen oder opportunisitischen Infektionen aufgetreten. Die von der Beschwerdeführerin geklagte Müdigkeit könne aber durchaus eine Nebenwirkung der HIV-Medikation sein, weshalb aus allgemeininternistischer Sicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % mindestens seit dem Beginn der Betreuung in der HIV-Sprechstunde am Universitätsspital C.___ im November 2014 anerkannt werden könne (Urk. 12/219/12).

    Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung konnten keine psychopathologischen Symptome erhoben werden. Der psychiatrische Gutachter stellte fest, die Beschwerdeführerin sei nicht motiviert, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wobei ihre ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung keinen Krankheitswert habe. Sie verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse; die Untersuchung habe problemlos in deutscher Sprache durchgeführt werden können. Auch habe sie ein gutes soziales Netz: Praktisch täglich treffe sie sich mit ihren zahlreichen Kolleginnen. Aus psychiatrischer Sicht sei daher nicht nachvollziehbar, dass sie sich subjektiv als überhaupt nicht arbeitsfähig betrachte (Urk. 12/219/15-19).

    Im Vordergrund stehen die rheumatologischen Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Diese lauten wie folgt (Urk. 12/219/25 f.):

bilaterale rechtsbetonte Varusgonarthrose bei Status nach MPFL-Rekonstruktion des Kniegelenks links mit Gracilissehne am 14. Juli 2011, bei Status nach femoropatellärem Gelenksersatz im linken Kniegelenk am 19. März 2008 und rechts am 8. April 2009 sowie mit einer Abschwächung der kniestabilisierenden Muskelgruppen

chronisches thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform sowie einer Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen

    Auch der weiteren Diagnose einer HIV-Infektion CDC-Stadium B3 (Erstdiagnose 1998 bei Status nach multisegmentalem Herpes Zoster) mit polymorpher Papulosa, einer Myopathie, wahrscheinliche HIV-assoziiert und dem Verdacht auf eine d4T-assoziierte periphere Polyneuropathie massen die Gutachter einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 12/219/26).

    In ihrer abschliessenden interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, für die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst wie auch für andere körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten bestehe eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, vorwiegend sitzend ausgeführte wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von höchstens 15 kg bis zur Taille sowie von höchstens 10 kg über der Taille sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig. Zu vermeiden seien Arbeiten mit anhaltender Oberkörper-Vorneigeposition, stereotypen fliessbandähnlichen Rotationsbewegungen des Oberkörpers, regelmässigen Botengängen sowie solche, welche das regelmässige Benützen von Treppen und das Gehen auf unebenem Boden erforderten. Dieses Belastbarkeitsprofil habe mit Sicherheit bereits anlässlich der Begutachtung in der Klinik A.___ im Mai 2012 bestanden. Aufgrund der HIV-Infektion beziehungsweise deren Medikation bestehe aus allgemeininternistischer Sicht ab November 2014 eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % (Urk. 12/219/27-28).

3.3    Nach Erhalt des B.___-Gutachtens erwähnte die Beschwerdeführerin im Einwand vom 18. Mai 2017 zum Vorbescheid der IV-Stelle vom 2. März 2017 (Urk. 12/223), dass sie unter Beschwerden an den Händen und Füssen leide, welche mit der Verdachtsdiagnose einer d4T-assoziierten peripheren Neuropathie zusammenhingen und es ihr erschwerten, etwas fest zu halten, beziehungsweise dazu führen könnten, dass ihr etwas entgleite (Urk. 12/234/3). Anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen im B.___ vom 5. und 6. September 2016 schilderte die Beschwerdeführerin keine solchen Beeinträchtigungen mehr. Der Verdacht auf eine d4T-assoziierte periphere Polyneuropathie findet sich bereits in den beiden Berichten der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des Universitätsspitals C.___ vom 7. Dezember 2015 und vom 20. September 2016 erwähnt ohne Nennung konkreter Befunde hierfür (Urk. 12/233/2, Urk. 12/233/6). Mit der IV-Stelle ist davon auszugehen, dass diese Beeinträchtigungen somit höchstens leichtgradig waren. Andernfalls hätte sie die Beschwerden bereits gegenüber den B.___ Gutachtern erwähnt, wie sie dies mit den als Nebenwirkung der HIV-Medikation eingestuften Dysästhesien in den Zehen gemacht hat (Urk. 12/219/10). Ihre Begründung, dass ihr die Gutachter keine Gelegenheit gegeben hätten, diese Problematik zur Sprache zu bringen, und auch ihre schlechten Deutschkenntnisse eine Rolle gespielt hätten, ist wenig überzeugend. Dem Gutachten sind nämlich keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Gutachter die Beschwerdeführerin nicht entsprechend dem üblichen Vorgehen aufgefordert hatten, ihnen all ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen anzugeben. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin gemäss Beurteilung des psychiatrischen Gutachters über sehr gute Deutschkenntnisse, weshalb die Untersuchung problemlos in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte (Urk. 12/219/15).

    Bei einer d4T-assoziierten peripheren Polyneuropathie handelt es sich um eine Nebenwirkung der HIV-Therapie (vgl. etwa https://de.wikipedia.org/wiki/AIDS). Die Polyneuropathie wurde von den behandelnden Ärzten der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des Universitätsspitals C.___ auch in ihrem späteren Verlaufsbericht vom 20. September 2016 lediglich im Sinne einer Verdachtsdiagnose erwähnt. Die Ärzte hielten zudem ausdrücklich fest, es sei zu keinen HIV-assoziierten Erkrankungen oder opportunistischen Infektionen gekommen (Urk. 12/233/6-7). Dies deutet darauf hin, dass die zur Stellung dieser Verdachtsdiagnose führenden Symptome und Beeinträchtigungen nach Ansicht der Ärzte lediglich diskret waren. Dafür spricht auch, dass der allgemeinmedizinische Gutachter der geklagten Dysästhesie in den Zehen (Urk. 12/219/10), welche ebenfalls mit einer Neuropathie in Zusammenhang gebracht werden kann, keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 12/219/12). Jedenfalls besteht in den Akten kein Beleg dafür, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Symptomatik insbesondere in den Händen im relevanten Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung auch aus ärztlich-objektiver Sicht wesentliche funktionelle Einschränkungen zu bewirken vermochte (Urk. 12/185/10). Im Übrigen fehlt auch eine ärztliche Bestätigung für die Annahme der Beschwerdeführerin, dass die fraglichen Beeinträchtigungen einen Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose einer peripheren Polyneuropathie hatten.

    Unter diesen Umständen liefert die blosse Angabe subjektiver Beschwerden in den Händen und Füssen und die Annahme der Beschwerdeführerin, dass diese Beeinträchtigungen auf die von den Ärzten des Universitätsspitals C.___ gestellte Verdachtsdiagnose einer d4T-assoziierten peripheren Polyneuropathie zurückzuführen seien, noch keine verdichteten Hinweise auf das Bestehen einer weiter abklärungswürdigen erheblichen medizinischen Problematik. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Verdachtsdiagnose einer Polyneuropathie im B.___-Gutachten bei den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wird, da die Verdachtsdiagnose unter die Hauptdiagnose der HIV-Infektion eingeordnet worden ist und sich diese nach Beurteilung der B.___-Gutachter mittelbar auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, da die medikamentöse Therapie als Nebenwirkung zu einer allgemeinen Müdigkeit führt (Urk. 12/219/12). Zu beachten ist auch, dass in dem von den Gutachtern beschriebenen Profil an zumutbaren Tätigkeiten bereits Einschränkungen beim Gehen, zu welchen auch die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung geschilderten Dysästhesien in den Füssen führen können, berücksichtigt wurden (Urk. 12/219/27). Insgesamt besteht deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Grund zur Annahme, im B.___-Gutachten seien nicht sämtliche relevanten Gesundheitsschädigungen berücksichtigt worden.

3.4    Die Beschwerdeführerin verweist sodann in allgemeiner Weise auf ihre in früheren Eingaben vorgebrachten grundsätzlichen Einwendungen gegen die B.___-Gutachter (Urk. 1 S.4 Rz 10). Diese Vorbringen wurden bereits im Urteil IV.2015.00933 vom 18. März 2016 als nicht stichhaltig beurteilt. Auf die entsprechenden, den Parteien bekannten Erwägungen 3 und 4 des Urteils IV.2015.00933 vom 18. März 2016 wird verwiesen (Urk. 12/211/6-9). Es besteht kein Grund, darauf zurückzukommen.

3.5    Nach dem Gesagten berücksichtigt das B.___-Gutachten die geklagten Beschwerden und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Da es ferner in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und begründete Schlussfolgerungen enthält (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), ist das Gutachten beweiskräftig. Gestützt darauf durfte die IV-Stelle davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in behinderungsangepassten Tätigkeiten mindestens ab Mai 2012 zu 100 % sowie ab November 2014 zu 80 % arbeitsfähig war (Urk. 12/219/27).

4.    Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit fällt auf, dass die IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleichs beim Invalideneinkommen, welches sie gestützt auf die Tabellenlöhne aus der LSE ermittelt hat, die (ab November 2014) als Nebenwirkung der HIV-Therapie resultierende Müdigkeit durch Anerkennung einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt hat. Hingegen hat sie keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn anerkannt (Urk. 2 S. 2; vgl. Erwägung 1.3.2). Ob sie wegen der im B.___-Gutachten erwähnten funktionellen Einschränkungen und Belastungslimiten, welche die zumutbaren Tätigkeiten qualitativ weiter eingrenzen, letztlich doch einen leidensbedingten Abzug hätte vornehmen müssen, kann aufgrund folgender Überlegung offen bleiben: Selbst bei Anerkennung des maximalen behinderungsbedingten Abzugs von 25 % vom Tabellenlohn für ein 80%-Pensum (Fr. 44'009.90) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'007.40. Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'962.65 führte solchenfalls zwar zu einem höheren Invaliditätsgrad von 35 %. Da auch ein solcher Invaliditätsgrad die rentenerhebliche Schwelle von 40 % nicht erreichen würde, bleibt diese Frage ohne Einfluss auf den Leistungsanspruch. Für die Zeit zwischen Mai 2012 und November 2014 ist der Invaliditätsgrad wegen der damaligen 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten noch tiefer und erreicht die rentenerhebliche Schwelle folglich ebenfalls nicht. Im Übrigen bemängelte die Beschwerdeführerin die Einkommensbemessung nicht und es besteht kein Anlass diese zu korrigieren.


5.    

5.1    Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der revisionsweisen Aufhebung der laufenden ganzen Rente. Die Verfügung vom 21. Juni 2013, mit welcher die laufende Rente erstmals per Ende Juli 2013 aufgehoben worden war (Urk. 12/165), wurde vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2013.00717 vom 30. Juni 2014 wegen einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs im Vorbescheidverfahren aufgehoben, und die Sache wurde zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 12/178/6-8).

5.2    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370 E. 3.2 und 4.4). Bestätigt die IV-Stelle nach Abschluss des neuerlichen Abklärungsverfahrens die angefochtene und vom Gericht aufgehobene Revisionsverfügung, wird die Rente auf den in jener Verfügung festgehaltenen Zeitpunkt hin angepasst (vgl. BGE 129 V 370 E. 4.3 und 4.5). Diese Regelung gilt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, auch dann, wenn die Revisionsverfügung aus formellen Gründen – etwa einer Gehörsverletzung - aufgehoben und deshalb die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird (BGE 129 V 370 E. 4.3; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 459 Rz 129-131 mit weiteren Hinweisen). Um ein missbräuchliches Verhalten der Verwaltung zu verhindern, hat das kantonale Versicherungsgericht die in der Revisionsverfügung entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde für den Zeitraum wieder herzustellen, den das Verfahren bis zum Erlass der Verfügung in Anspruch genommen hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre (BGE 129 V 370 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 485/05 vom 3. November 2005, E. 2). Mit dem Urteil IV.2013.00717 vom 30. Juni 2014 hatte das Sozialversicherungsgericht keine derartige befristete Wiederherstellung der in der Verfügung vom 21. Juni 2013 entzogenen aufschiebenden Wirkung angeordnet (Urk. 12/178/8). Da dieses Urteil nicht angefochten wurde, hat als Folge von BGE 129 V 370 die Frage der Wiederherstellung der in der Revisionsverfügung vom 21. Juni 2013 entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zumindest für die Zeit bis zum Rückweisungsurteil IV.2013.00717 vom 30. Juni 2014 als rechtskräftig beurteilt zu gelten. Darauf kann im vorliegenden, zweiten Beschwerdeverfahren nicht zurückgekommen werden (Urteil des Bundesgerichts I 485/05 vom 3. November 2005, E. 2). Von dieser Frage zu trennen ist die (definitive) Festlegung der Wirkung des Zeitpunkts der Rentenherabsetzung oder -aufhebung. Damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu einem Resultat führt, das bei korrekter Vorgehensweise der IV-Stelle nicht erzielt worden wäre, ist die Rente auf den Zeitpunkt hin herabzusetzen oder aufzuheben, der bei korrektem Vorgehen nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2010 vom 20. Dezember 2010, E. 2.4 und 3.2-3).

5.3    Hätte die IV-Stelle das Verfahren korrekt durchgeführt, hätte sie das zweite Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Stellungnahme zum Vorbescheid vom 12. März 2013 (Urk. 12/164) voraussichtlich gutgeheissen und die Frist bis zum 8. Juli 2013 erstreckt. Mit der Fristerstreckung bezweckte die Beschwerdeführerin die Beibringung eines aktuellen Verlaufsberichts ihres Hausarztes Dr. D.___ (Urk. 12/163-164). Dessen Berichten vom 24. Juli 2013 sowie vom 24. November 2014 kann entnommen werden, dass er hinsichtlich der körperlichen Beeinträchtigungen von einem stationären, unveränderten Befund ausging und keine psychischen Einschränkungen festgestellt hatte (Urk. 12/170/11, Urk. 12/185/1-3). Hätte ein entsprechender Bericht innert der erstreckten Frist eingereicht werden können, hätte sich die IV-Stelle angesichts des Inhaltes voraussichtlich nicht zu eingehenden weiteren Abklärungen veranlasst gesehen und die Aufhebung der Rente bis Ende Juli 2013 verfügt.

    Der nach erfolgter Rückweisung von der IV-Stelle zu den Akten genommene Arztbericht von Dr. E.___, Facharzt für Orthopädie, vom 13. August 2013 veranlasste den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), das B.___-Gutachten einzuholen (vgl. die Stellungnahme des RAD vom 30. März 2015, Urk. 12/222/2-3). Grund dafür war die von Dr. E.___ gestützt auf seine Abklärungen vom 12. August 2013 (Urk. 12/185/6-11) erstmals empfohlene Einleitung einer Psychotherapie (Urk. 12/185/10-11). Zu beurteilen ist, welche Folgen die Stellungnahme von Dr. E.___ bei korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (gewährte zweiter Fristerstreckung und anschliessend erlassene Verfügung) gehabt hätte. Es spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung deswegen in Wiedererwägung gezogen hätte, wohl auch nicht im Falle der gerichtlichen Anfechtung ihres Entscheides. Für die hypothetische gerichtliche Aufhebung dieser Verfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung schliesslich gilt das in der vorstehenden Erwägung 5.2 Gesagte zum Entzug der aufschiebenden Wirkung und zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Fall, dass die Revisionsverfügung aufgrund der weiteren Abklärungen bestätigt wird.

    Die Rente wäre folglich bei formal korrektem Vorgehen der IV-Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin, also den 1. September 2013, eingestellt worden. Nach den vorstehenden Erwägungen ist dieser Einstellungszeitpunkt gestützt auf die von der IV-Stelle ergänzten medizinischen Akten nach der Rückweisung der Sache und aufgrund der Rechtsprechung gemäss BGE 129 V 370 zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit insoweit teilweise gutzuheissen, als die Rente nicht bereits auf den 1. August 2013 (Urk. 2), sondern auf den 1. September 2013 hin aufzuheben ist.


6.    Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihren Anträgen nur in einem sehr kleinen Umfang. Auch beeinflussten ihre Ausführungen zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Urk. 1 S. 7), denen zum grössten Teil nicht gefolgt werden kann, den Aufwand zur Ausarbeitung der Beschwerdeschrift nur unwesentlich. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, der grösstenteils obsiegenden IV-Stelle einen Teil der Gerichtskosten und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- voll zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG), werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht (vgl. Urk. 22). Deshalb ist seine Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer) und des Umstands, dass Rechtsanwalt Györffy die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertrat (Urk. 12/234), ist ihm für sein Aufwand eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. August 2017 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Invalidenrente ab dem 1. September 2013 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt