Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01014
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 14. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war seit 1985 bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiter tätig (Urk. 7/8). Aus dieser Anstellung bezog er seit 1. Dezember 2000 eine ganze Berufsinvalidenrente (Urk. 7/52/10). Am 10. August 2000 meldete er sich wegen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 19. Juli 2001 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/32). Die dagegen am 11. September 2001 erhobene Beschwerde (Urk. 7/39/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. März 2002 ab (Prozess Nr. IV.2001.00554; Urk. 7/41).
Am 7. Februar 2006 (Urk. 7/53) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle tätigte die notwendigen Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten am Z.___, dessen Gutachten am 14. September 2007 erstattet wurde (Urk. 7/78). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/86-88; Urk. 7/90), in dessen Rahmen weitere Arztberichte ergingen, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. August 2008 erneut einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/105) sowie mit Verfügung vom 27. August 2008 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/106). Letztere erwuchs unangefochten in Rechtskraft; erstere hob das hiesige Gericht auf entsprechenden Antrag der Parteien auf und wies die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 8. Dezember 2008 im Prozess Nr. IV.2008.00956; Urk. 7/116).
In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle beim Z.___ ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten ein, welches am 22. April 2010 erstattet wurde (Urk. 7/140). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/145-146; Urk. 7/153; Urk. 7/156) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. März 2011 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/160). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 29. Juni 2012 bestätigt (Prozess Nr. IV.2011.00514; Urk. 7/172).
1.2 Am 24. August 2015 (Urk.7/174) machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung geltend. Die IV-Stelle liess den Versicherten am A.___ begutachten (Gutachten vom 3. März 2016; Urk. 7/186). Mit Vorbescheid vom 21. April 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/206), wogegen der Versicherte Einwände erhob (Urk. 7/211). Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/215 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 14. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juli 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 9. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Es sei auf das Gutachten des A.___ abzustellen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ersichtlich; die 80 bis 90%ige Arbeitsfähigkeit sei bei voller Präsenzzeit als eine Leistungsminderung von 10 bis 20 % anzurechnen. Da dies eine andere Bewertung des gleichen Sachverhalts sei, könne man diese Einschätzung nicht akzeptieren, weshalb nicht von einer dauerhaften Veränderung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Es bestehe vielmehr ein unveränderter Gesundheitszustand und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten Tätigkeit. Die im Jahr 2012 aufgetretene Krebserkrankung habe eine lediglich vorübergehende Verschlechterung dargestellt.
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), es handle sich bei der A.___-Einschätzung nicht um eine andere Beurteilung des unveränderten Zustandes. Schon die Diagnose habe sich seit dem Z.___-Gutachten vom 22. April 2010 geändert und sein Gesundheitszustand wie auch seine Arbeitsfähigkeit hätten sich verschlechtert. Während im Z.___-Gutachten noch eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierten Tätigkeiten attestiert worden sei, gingen die A.___-Gutachter von einer Leistungsfähigkeit von 80 bis 90 % bei vollschichtiger Präsenz aus, was eine Verschlechterung darstelle. Dies schliesse auch eine Nebenerwerbstätigkeit aus, das daraus zu berücksichtigende Einkommen falle weg (S. 5 f.). Die Einkommenseinbusse sei neu zu berechnen und sei rentenrelevant (S. 7).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 28. März 2011 (Urk. 7/160) beziehungsweise seit dem diese bestätigenden Urteil vom 29. Juni 2012 (Urk. 7/172) eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist.
3.
3.1 Die Gutachter des Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 22. April 2010 (Urk. 7/140) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26):
- beginnende Coxarthrose links
- Status nach Arthroskopie mit Pfannenrandtrimmung bei femoroazetabulärem Impingement am 12. August 2008
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne akute radikuläre Symptomatik
- Status nach Nervenwurzelblockaden L5 links 1998 und 1999
- mässiggradige degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen und Spondylarthrosen, klinisch und bildgebend ohne fassbare Neurokompression
- chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom links ohne radikuläre Symptomatik
- leichtgradige degenerative Veränderungen der mittleren Halswirbelsäule, klinisch und bildgebend ohne Neurokompression
Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Adipositas
- Medikamentenincompliance
Der Beschwerdeführer verbringe den Tag strukturiert, kümmere sich um seine Kinder und fahre regelmässig Auto. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und aus orthopädischer Sicht adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit im Wäschereibetrieb sei nicht mehr zumutbar (S. 27). Es bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen der gutachterlichen Einschätzung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich nur noch für 2-3 Stunden täglich in einer körperlich leichten Tätigkeit für arbeitsfähig halte. Die Ursache für diese Diskrepanz sei IV-fremd und durch eine ausgeprägte Selbstlimitierung, wie sie oft im Rahmen von anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen beobachtet werden könne, sowie durch die Entwöhnung von der Arbeit und durch die Angst des Beschwerdeführers, seine Invalidenrente der Beamtenversicherungskasse zu verlieren, begründet. Es seien weiter erhebliche Diskrepanzen aufgefallen, indem der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben die analgetische und antidepressive Medikation überhaupt nicht oder nur sporadisch einnehme, wie man laborchemisch festgestellt habe. Diskrepant seien die subjektiven Beschwerden und die nur sehr wenigen klinisch erhebbaren pathologischen Befunde, weiter seien bei mehreren Untersuchungen Inkonsistenzen aufgefallen (S. 28).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 3. Juni 2010 ein Gutachten zuhanden der Beamtenversicherungskasse (Urk. 7/150) und nannte darin die gleichen orthopädischen Diagnosen wie im Z.___-Gutachten (vgl. S. 17 unten f.). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (S. 18):
- ausgeprägte inadäquate Schmerzverarbeitung und Symptomausweitung
- leichte depressive Episode
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Es bestehe keine Erwerbsinvalidität, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich leichten, in Wechselbelastung ausgeführten Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg zu 100 % arbeitsfähig (S. 18).
3.3 Gestützt auf diese Beurteilungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. März 2011 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/160).
4. Das A.___-Gutachten vom 3. März 2016 (Urk. 7/186) erging gestützt auf die Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychiatrischen Untersuchung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 69):
- somatoforme Störung (ICD-10 F45)
- mit Zeichen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
- Zeichen der dissoziativen Störung, der Berührung und Empfindung, ebenso wie der Bewegung
- bei Hemisymptomatik links ohne objektiv fassbare Befunde im Sinne einer zentralnervösen beziehungsweise spinalen Läsion
- chronisches zervikales und linksseitiges zervikobrachiales Schmerzsyndrom
- ohne radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom an den oberen Extremitäten
- bei kleiner rechts-paramedianer Diskushernie C5/6 und flacher Diskusprotrusion C4/5
- chronisches linksseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- ohne radikuläre Reiz- und Ausfallsymptome an den unteren Extremitäten
- bei Diskopathie L4/5
- persistierendes Impingement linke Hüfte
- Verdacht auf persistierendes Offset am Übergang vom Hüftkopf zum Schenkelhals
- Status nach arthroskopischer Pfannenrandtrimmung und Kopf-Schenkelhalstaillierung Hüfte links
- chronisches Schmerzsyndrom linkes Knie
- Status nach Arthroskopie mit Débridement
- aktuell klinisch und radiologisch medial betonte Kniegelenkschondropathie links
Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 70):
- primäres Schilddrüsenkarzinom links mit
- Status nach Hemithyreoidektomie links am 12. April 2012, Komplettierungs-Hemithyreoidektomie rechts am 16. April 2012
- Radiojodablation des postoperativen Restschilddrüsengewebes am 9. Mai 2012
- postoperativer Hormonsubstitution
- anlässlich der regelmässigen Tumornachsorgen kein Hinweis auf ein Rezidiv oder Fernmetastasen
- stammbetontes Übergewicht
- arterielle Hypertonie
- gemäss Akten Status nach ulcus duodeni 1993 bei Helicobacter-positiver Gastritis
- gemäss Akten rezidivierende Hämoptoe bei eitriger Bronchitis
- gemäss Akten Medikamenten-Noncompliance
Es seien insgesamt wenig somatisch fassbare Befunde erhoben worden. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine deutlich objektivierbare Bewegungseinschränkung am lumbosakralen Übergang mit paralumbalem Muskelhartspann und paralumbaler muskulärer Dysbalance. Daneben zeige sich eine Einschränkung auch der linken Hüfte mit Schmerzangaben im Sinne eines Impingements. Dagegen finde sich eine einwandfreie Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei nur mässiger myofaszialer Schultergürteltendinose. Die Funktionsprüfung des linken Kniegelenks sei unauffällig. Das linke Kniegelenk sei reizlos (S. 71).
Die neurologische Untersuchung habe keine relevante Einschränkung der Motilität der leicht druckdolenten Halswirbelsäule ergeben. Es fänden sich keine radikulären Reizsymptome an den oberen Extremitäten. Auch die Beinmuskulatur links werde bei symmetrischem Reflexbefund wechselhaft innerviert, während das Gangbild unauffällig sei. Es bestehe aus neurologischer Sicht eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den spärlichen objektiv fassbaren Befunden, dies bei blander Bildgebung des Neurocraniums (S. 71).
Im psychiatrischen Bereich seien ebenfalls wenig psychopathologische Befunde zu erheben. Auffallend sei ein deutlich erschwerter Zugang des Beschwerdeführers zu seinen Affekten und eine Schilderung der Beschwerden im Sinne einer belle indifférence, das heisst auch Schilderungen erheblich beeinträchtigender Beschwerden und Befunde, ohne dass sich dies psychopathologisch niederschlage. Im Wesentlichen sei der psychopathologische Status unauffällig, ohne Hinweise - bei einfacher Persönlichkeitsstruktur - auf mnestische oder kognitive Störungen, solche seien auch nicht beklagt worden. Zudem sei das formale Denken unauffällig und affektiv ausgeglichen wirkend, dies in deutlicher Diskrepanz zur Selbsteinschätzung. Gesamthaft entstehe der Eindruck eines wesentlich dissoziativen Geschehens (S. 72 unten f.).
Die Angaben des Beschwerdeführers seien in sich konsistent gewesen, seien aber im beklagten Ausmass nicht einem organischen Leiden zuzuordnen. Die Beschwerden seien etwas wechselhaft, sich ausweitend. Offensichtlich bestehe bei der Angabe der eingenommenen Schmerzmedikation eine Diskrepanz zwischen diesen Angaben und der gemessenen Blutkonzentration. Eine solche könne auch in der affektiven Selbsteinschätzung und dem aktuellen psychopathologischen Befund konstatiert werden, wobei diese Diskrepanz auch unter dem langjährigen Krankheitsverlauf mit dysfunktionaler Verarbeitung und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers gesehen werden müsse. Dennoch bestünden Anhaltspunkte für eine teilweise bewusstseinsnahe Ausgestaltung (S. 73).
Als Mitarbeiter einer Zentralwäscherei bestehe seit Jahren keine Arbeitsfähigkeit mehr, dies gelte auch heute. Körperlich schwere Tätigkeiten seien heute vorwiegend aufgrund der somatischen und der psychischen Befunde nicht mehr zumutbar. Die seit 2012 zu 30 % ausgeübte Tätigkeit als Reiniger sei auch heute zumutbar (S. 73 unten).
In einer adaptierten, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer heute zu 80 bis 90 % einsetzbar, bei vollschichtiger zeitlicher Präsenz mit einer Verminderung des Rendements aufgrund des Schmerzerlebens von 10 bis 20 %. Dies stehe in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Z.___ Basel vom 19. April 2010; die aktuelle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelte seit mindestens 2007. Aufgrund der heutigen Beurteilung sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeit, wie er sie aktuell ausübe, in deutlich höherem Ausmass möglich wäre (S. 73 unten f.).
Mit den Gutachten des Z.___ aus den Jahren 2007 und 2010 sei man im Wesentlichen einverstanden, da man ebenfalls eine deutliche Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten attestiere. Es sei jedoch davon auszugehen, dass das psychische Leiden eine Rendementverminderung von etwa 10 bis 20 % begründe. Zudem sei man der Ansicht, dass die somatischen Befunde doch eine intermittierend mittelschwere Tätigkeit erlauben würden (S. 75).
Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei aus somatischer Sicht insoweit eingetreten, als der Beschwerdeführer im Jahr 2012 wegen eines Schilddrüsenkarzinoms habe behandelt und operiert werden müssen. Diesbezüglich bestünden heute keine Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Aufgrund der Aktenlage müsse weiter angenommen werden, dass die vom Beschwerdeführer beklagte Hemisymptomatik effektiv erst seit 2015 berichtet worden sei. In diesem Sinne bestehe eine gewisse Symptomausweitung, indem neben den Schmerzklagen nun auch die Klagen über das linksseitige Hemisyndrom hinzugetreten seien. Es müsse also festgehalten werden, dass die Symptomklagen des Beschwerdeführers vielfältiger geworden seien, weswegen heute auch die Diagnose eines dissoziativen Anteils an dieser somatoformen Störung gestellt werde. Eine wesentliche Änderung der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht anzunehmen, zumal die subjektiv beklagten Beschwerden durch objektiv fassbare Befunde nicht belegt werden könnten (S. 75 unten f.).
Die vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit reduziertem Rendement bestehe seit 2007 und sei zwischenzeitlich aufgrund der medizinisch notwendigen Massnahmen bei der Behandlung des Schilddrüsenkarzinoms, des Knies und der linken Hüfte unterbrochen worden (S. 76).
5.
5.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. März 2011 lagen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer beginnenden Coxarthrose links, eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms sowie eines chronischen zervikobrachialen Schmerzsyndroms links, jeweils ohne akute radikuläre Symptomatik, vor. Die Diagnosen einer leichten depressiven Episode, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer Adipositas und einer Medikamentenincompliance hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es wurden erhebliche Diskrepanzen festgestellt, indem der Beschwerdeführer seine Medikamente überhaupt nicht oder nur sporadisch einnehme und die subjektiven Beschwerden nicht mit den nur sehr wenigen klinisch erhebbaren pathologischen Befunden übereinstimmten. Zudem fielen bei mehreren Untersuchungen Inkonsistenzen auf. Die Gutachter des Z.___ kamen zum Schluss, dass aus polydisziplinärer Sicht in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe und die angestammte Tätigkeit in der Wäscherei nicht mehr zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 3.1).
Diese Einschätzung teilte Dr. B.___ in seinem Gutachten zuhanden der Beamtenversicherungskasse (vgl. vorstehend E. 3.2).
5.2 Das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 3. März 2016 (vorstehend E. 4) erging unter Berücksichtigung aller massgeblichen Kriterien (vgl. vorstehend 1.4). Der Beweiswert dieses Gutachtens wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter ein chronisches zervikales und linksseitiges zervikobrachiales Schmerzsyndrom, ein chronisches linksseitiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (beides ohne radikuläre Reiz- und Ausfallsyndrome), ein persistierendes Impingement der linken Hüfte und ein chronisches Schmerzsyndrom des linken Knies. Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4). Im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Gutachtens von 2010 sind somit zu den bereits bestehenden Hüft-, Rücken- und Arm/Halsbeschwerden einzig die Kniebeschwerden hinzugekommen, wobei die Funktionsprüfung des linken Kniegelenks unauffällig und das Gelenk reizlos gewesen sei. Insgesamt seien wenig somatisch fassbare Befunde ersichtlich gewesen (vgl. S. 71 des Gutachtens).
Im Unterschied zu 2010 wurden die bereits damals bestehenden psychischen Beschwerden, welche auch von den A.___-Gutachtern als somatoforme Störung eingeordnet wurden, neu als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt. Damit liegt jedoch einzig eine revisionsrechtlich unbeachtliche andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor (vgl. vorstehend E. 1.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich deshalb aus der Beurteilung der A.___-Gutachter, wonach bei der auch von ihnen attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eine Leistungsminderung von 10 bis 20 % bestehe, nichts anderes, stellt doch auch dies eine lediglich andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Gutachter mit der Beurteilung durch das Z.___ einverstanden waren, jedoch festhielten, die vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit aus ihrer Sicht reduziertem Rendement bestehe bereits seit 2007 und es sei doch eine intermittierend schwere Tätigkeit möglich (vgl. S. 75 und 76 des Gutachtens).
5.3 Festzuhalten ist, dass auch aktuell erhebliche Diskrepanzen festgestellt wurden. So bestanden nur wenig somatisch fassbare Befunde. Der psychopathologische Status sei unauffällig gewesen. Wiederum wurde auf eine ungenügende Medikamentencompliance hingewiesen und die Gutachter sahen auch bei Berücksichtigung des langjährigen Krankheitsverlaufs mit dysfunktionaler Verarbeitung Anhaltspunkte für eine teilweise bewusstseinsnahe Ausgestaltung (vorstehend E. 4). Auch dies lässt die Annahme einer weiterhin bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als schlüssig erscheinen.
Was die im Jahr 2012 eingetretene Krebserkrankung sowie die zwischenzeitlich notwendige medizinische Behandlung des Knies und der Hüfte des Beschwerdeführers angeht, so handelte es sich um eine vorübergehende Verschlechterung, welche nicht berücksichtigt werden kann.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine anspruchsrelevante Änderung der Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden kann. Nachdem kein anderer Revisionsgrund ersichtlich ist, erübrigt sich ein Einkommensvergleich und entfällt eine Indikatorenprüfung (BGE 135 V 201).
Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
6.
6.1 In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2), reichte jedoch trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung (Urk. 4) keine Angaben zu seiner aktuellen finanziellen Situation ein. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 4 Dispositiv Ziffer 2) wird deshalb von fehlender prozessualer Bedürftigkeit ausgegangen, womit das Gesuch abzuweisen ist.
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. September 2017 um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard