Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01015
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 22. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965 und Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1986, 1988, 1990 und 1993), reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein (Urk. 5/6/3) und war zuletzt seit Januar 2008 bei der Y.___ AG als Reinigungsmitarbeiterin im Stundenlohn in einem Arbeitspensum von zehn Stunden pro Woche angestellt (Arbeitgeberfragebogen, Urk. 5/16/7-10 Ziff. 2.1, 2.9 und 2.10). Am 22. Februar 2016 meldete sie sich unter Angabe von seit drei Jahren bestehenden Rücken-, Bein- und Zehenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 5/7, 5/37) bei. Sodann liess sie die Versicherte im Zentrum Z.___ bidisziplinär abklären (Gutachten vom 20. April 2017, Urk. 5/50). Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2017 (Urk. 5/55) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenleistungen in Aussicht und verfügte am 12. September 2017 (Urk. 2) in angekündigtem Sinne.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 15. September 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren (Urk. 2), auf Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2017 und Zusprache von Leistungen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2017 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der hier anwendbaren bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), die medizinischen Abklärungen (Z.___-Gutachten) hätten gezeigt, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau in einem Pensum von 25 % keine Einschränkung bestehe. Diese Tätigkeit entspreche einer leichten Tätigkeit und beinhalte keine Arbeiten, die das Heben oder Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm erforderten. Das Gutachten zeige auch, dass keine Einschränkungen in der Tätigkeit im Haushaltsbereich bestünden. Folglich sei kein Invaliditätsgrad ausgewiesen.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), sie müsse am Arbeitsplatz Eimer mit 20 Liter Wasser und damit 20 kg heben und tragen. Der Wagen mit Putzmitteln sei ca. 25 kg schwer und sie müsse ihn schieben. Beim Reinigen müsse sie in gebeugten Positionen arbeiten. Eine leichte Arbeit mit Tragen und Heben von Lasten bis 10 kg sei damit überschritten.
Wegen der Schmerzen sei sie auch nicht in der Lage, den eigenen Haushalt zu erledigen, weshalb die beiden Töchter und Schwiegertöchter täglich die Wohnung putzen, die Wäsche waschen und bügeln, das Essen vorbereiten und beim Einkaufen helfen würden. Wegen der starken Schmerzen müsse sie täglich Schmerzmittel nehmen, oft zum Arzt gehen, welcher ihr Spritzen verabreiche, könne auch nicht gut schlafen und habe weniger Lebenslust.
2.3 Im Streit liegt die angefochtene Verfügung vom 12. September 2017, mit der ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 2). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 22. Februar 2016 (Urk. 5/6/8). Damit fällt in Bezug auf Rentenleistungen ein möglicher Anspruch frühestens ab August 2016 in Betracht. Mit Blick auf das Wartejahr sind die medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten ab August 2015 mit den entsprechenden Berichterstattungen relevant (vgl. E. 1.2 hiervor). Die aufgelegten Arztberichte wurden im Gutachten des Z.___ vom 20. April 2017 (Urk. 5/50/2-4, vgl. auch Urk. 5/48/2-6) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nur insoweit wiedergegeben werden, als sie dem Sachverhaltsverständnis dienlich sind.
3.
3.1 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten des Z.___ vom 20. April 2017 (Urk. 5/50), beruhend auf psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen mit zusätzlicher Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 8):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Generalisiertes Schmerzsyndrom, mit betont Beinschmerzen rechts etwas mehr als links (im Rahmen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms)
-Aktenanamnestisch Diskusprotrusion L4/5 mit möglicher Irritation von L4
-Paramediane Diskushernie L5/S1 mit möglicher Irritation von S1 ohne Wurzelkompression
- Aktenanamnestisch bildgebend Coxa profunda, rundliche Osteolyse am ISG rechts
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Arterielle Hypertonie, medikamentös therapiert
- Cholesterinämie, anamnestisch medikamentös therapiert
- Aktenanamnestisch latente Tuberkulose
- Adipositas
Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Keine
Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Schädlicher Nikotingebrauch (ICD-10 F17.1)
3.2 Aufgrund seiner Untersuchungen vom 28. März 2017 hielt der psychiatrische Sachverständige fest (Urk. 5/48 S. 8), die Beschwerdeführerin sei pünktlich zum abgemachten Termin, begleitet von ihrem Ehemann gekommen und habe das Untersuchungszimmer mit hinkendem Gang betreten. Sie wirke ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Das Gespräch sei von Albanisch in Deutsch und umgekehrt übersetzt worden. Während des Gespräches habe sie klare, jedoch datenmässig unpräzise Angaben in Bezug auf ihre Lebensgeschichte und Krankheitsentwicklung abgegeben, was auf unauffällige mnestische Funktionen, allerdings aber auf ein niedriges Bildungsniveau hindeute. Im formalen Denken sei sie geordnet und inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Stimmungsmässig sei sie ausgeglichen, die affektive Schwingungsfähigkeit und der Elan vitae seien erhalten. Affektiv sei sie modulierbar und ein affektiver Rapport habe gut hergestellt werden können. Im Antrieb und Motorik sei sie unauffällig und es hätten sich keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben. Testpsychologisch nach der Montgomery-Asberg Depression Scale (MADRS) deute die Gesamtpunktzahl von 2 (leichte Durchschlafstörungen) auf keine depressive Symptomatik mit Krankheitswert hin und im Mini-ICF-APP zur Quantifizierung von Fähigkeitsstörungen im Kontext mit psychischen Störungen seien in keinem Bereich Beeinträchtigungen festzustellen.
Unter Prognose und Beurteilung führte der Psychiater aus (S. 9), bei fehlenden Hinweisen auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen sowie bei fehlenden Hinweisen auf anhaltende Störungen der Affekt- und Impulskontrolle könnten bei der Beschwerdeführerin psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung oder Intelligenzminderung, unter Mitberücksichtigung des fehlenden Schulbesuches, klar ausgeschlossen werden. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf gegenwärtige schwerwiegende bewusste/unbewusste emotionale Konflikte oder auf eine schwerwiegend belastende psychosoziale Situation, womit ebenfalls keine Störung aus dem somatoformen Formenkreis inklusive einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert werden könne. Die Beschwerdeführerin weise unauffällige psychokognitive Funktionen auf wie Gedächtnisfunktionen, Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, formales und inhaltliches Denken, Stimmungslage, Elan vitae, affektive Schwingungsfähigkeit, Antrieb und Psychomotorik, weshalb ihr aus psychiatrischer Sicht auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne.
3.3 Die rheumatologische Sachverständige wies im Gesamtgutachten darauf hin (Urk. 5/50 S. 7), in Bezug auf die Beschwerden sei sowohl während der Anamnese als auch während der klinischen Untersuchung auffällig, dass die Beschwerdeführerin nicht klar und deutlich konsistente Antworten gegeben habe. Zudem habe sie selber angegeben, sehr vergesslich zu sein. Ein MRI des Hirns und ein Angio-MRI vom 5. Februar 2016 hätten multiple supratentorielle Marklagerläsionen, die für das Alter zu zahlreich seien, gezeigt und es sei auch eine verplumpte, nichtaneurysmatisch erweiterte Arteria communicans anterior beschrieben worden. Die Rheumatologin und der Physiotherapeut hätten auch bei der EFL ein auffälliges Verhalten der Beschwerdeführerin beobachtet. Ob hier eine Demenzentwicklung im Gange sei, hätten die Rheumatologin und der Physiotherapeut nicht abschliessend darlegen können. Bei der psychiatrischen Abklärung habe der Psychiater befunden, dass die Beschwerdeführerin klare, doch datenmässig unpräzise Angaben gemacht habe. Dies sei als niedriges Bildungsniveau interpretiert worden. Selbst wenn aber psychiatrisch keine Hinweise zu finden seien, sei hier wohl ein Verlaufs-MRI des Schädels oder eine Demenzabklärung zu erwägen. Selbst wenn jemand Analphabetin sei, könne er wörtlich, das heisse verbal, insbesondere mit Hilfe eines Dolmetschers, konzisere Angaben auf Fragen machen, die bei der rheumatologisch-orthopädischen Abklärung nicht erfolgt seien.
Aufgrund der rein klinischen, somatischen Untersuchungsbefunde könne keine irgendwie namhafte Funktionseinschränkung attestiert werden. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin eine nicht zuverlässige Leistungsbereitschaft und eine erhebliche Selbstlimitierung gezeigt. Die Konsistenz sei mässig gewesen. Insbesondere bei den Hebetests habe sie lediglich eine Gewichtsbelastung von 2.5 kg bewältigt, was deutlich unter der minimalen Performance liege. Zudem hätten sich medizinisch nicht plausibel nachvollziehbare Gegebenheiten gezeigt, wie bei den Tests für Arbeiten über Kopf, die die Belastbarkeit des Nacken-/Schultergürtelbereichs prüften und unter Angabe von Schmerzen in den Händen abgebrochen worden seien. Auch die wiederholten Kniebeugen seien wegen Schmerzen in den Händen abgebrochen worden. Dabei habe die Beschwerdeführerin auch Schwindel angegeben und habe sich theatralisch mit dem Gesicht auf den Boden gepresst hingelegt. Ein solches Verhalten sei auch bei Versicherten mit Schwindel nicht vorzufinden. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin zahlreiche Auffälligkeiten gezeigt, die differenzialdiagnostisch an die Entwicklung einer Demenz, eines allenfalls verminderten Intellektes, einer psychischen Problematik oder einer bewusstseinsnahen Darstellung erinnere, bzw. eine solche erwägen liessen.
3.4 Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest (S. 10), aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zumindest für eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit Heben und Tragen bis zu 10 kg, angesichts der Rückenproblematik wechselbelastend, also ganztags, also zu 100 % arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit in der Reinigung bezeichneten die Gutachter als leicht. Ebenso sei die Haushalttätigkeit zu 100 % zumutbar, wobei grössere Tragemengen und Gewichtsbelastungen umorganisiert werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit.
4.
4.1 Das auf rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen basierende Gutachten des Z.___ vom 20. April 2017 setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und ist hinsichtlich der aus rheumatologisch/orthopädischer und psychiatrischer Sicht erfolgten Diagnosestellung nachvollziehbar. Was die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit anbelangt, gingen die Gutachter aufgrund der Diagnosen eines generalisierten Schmerzsyndroms bei Diskusprotrusion auf Höhe L4/5 mit möglicher Irritation von L4 und paramedianer Diskushernie L5/S1, mit möglicher Irritation von S1, ohne Wurzelkompression und einer Coxa profunda (Störung an der Hüfte im Bereich der Gelenkspfanne) und einer rundlichen Osteolyse (Knochenabbau) am ISG (Iliosakralgelenk) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und im Haushalt aus. Aus psychiatrischer Sicht konnte sodann keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (E. 3.4 hiervor).
Wegen des anlässlich der rheumatologischen Abklärung und der EFL-Abklärung von der Beschwerdeführerin gezeigten auffälligen Verhaltens wurde indes von der Rheumatologin und dem Physiotherapeuten die Frage aufgeworfen, ob bei der Beschwerdeführerin eine Demenzentwicklung im Gange sei. Dabei wurde auf das MRI des Gehirns und ein Angio-MRI vom 5. Februar 2016 hingewiesen (vgl. Urk. 5/21/20-21), welches multiple supratentorielle Marklagerläsionen, die für das Alter der Beschwerdeführerin als zu zahlreich gesehen wurden, und eine verplumpte, aber nicht aneurysmatisch erweiterte Arteria communicans anterior gezeigt hatte. Die Gutachter folgerten daraus, dass selbst wenn psychiatrisch keine Hinweise zu finden sind, ein Verlaufs-MRI Schädel oder eine Demenzabklärung zu erwägen ist (E. 3.3 hiervor und Urk. 5/50/7-8).
4.2 Die von den Gutachtern attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit sowie im Haushalt beruht damit nicht auf allseitigen Untersuchungen (E. 1.4 hiervor). Dabei fehlt es insbesondere an einer neurologischen Beurteilung der Bildgebung des Schädels. Die von den Gutachtern als erforderlich erachtete Demenzabklärung wird in diesem Rahmen nachzuholen sein. Eine entsprechende Würdigung respektive eine Begründung, weshalb auf eine solche Untersuchung verzichtet werden kann, lieferte denn auch der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2017 (Urk. 5/54/6-7) nicht.
4.3 Das Gutachten des Z.___ ist damit in den Schlussfolgerungen der Experten ohne die fehlenden Abklärungen für die streitigen Belange nicht umfassend. Angesichts dessen, dass es die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren bei den bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der medizinischen Beurteilung bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen, was denn auch nicht beantragt wurde. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2017 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erwähnten medizinischen Abklärungen tätige und hernach allenfalls eine neue Gesamtbeurteilung veranlasse.
Die Sache ist damit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 12. September 2017 aufzuheben.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef