Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01016
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene X.___ hat eine Ausbildung zur Schriftenmalerin absolviert und war zuletzt von Februar 1999 bis Mai 2002 bei der Y.___ als Büroangestellte tätig (Urk. 8/1, 8/7 und 8/80/26). Unter Hinweis auf ein generalisiertes weichteilrheumatisches Beschwerdebild und ein Chronic-Fatigue-Syndrom meldete sie sich am 9. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst Arztberichten (Urk. 8/6, 8/9) insbesondere einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/10) bei. Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 sprach sie der Versicherten rückwirkend ab Juni 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/25).
1.2 Im Rahmen zweier Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten mit Mitteilungen vom 23. Dezember 2004 (Urk. 8/35) und 4. Juni 2010 (Urk. 8/50).
1.3 Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle ab August 2015 nebst einem von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 8/54) insbesondere Arztberichte ein (Urk. 8/57, 8/60/5 ff., 8/62, 8/76 ff.). Darüber hinaus gab sie bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Z.___-Gutachten vom 14. Juli 2016, Urk. 8/80). Mit Vorbescheid vom 23. August 2016 stellte sie der Versicherten die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 8/82), wogegen jene unter Beilage von Berichten der behandelnden Ärzte Einwand erhob (Urk. 8/85, 8/89 und 8/96 f.). Die IV-Stelle holte in der Folge eine Stellungnahme der Gutachter ein (Z.___-Stellungnahme vom 8. Mai 2017, Urk. 8/99), wozu sich die Versicherte am 13. Juli 2017 vernehmen liess (Urk. 8/104). Am 26. Juli 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 8/106 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventuell sei durch das Gericht eine unabhängige medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben. Subeventuell sei die Sache zwecks Durchführung einer verwaltungsexternen polydisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Subsubeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen. Im Weiteren ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt David Husmann (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. November 2017 (Urk. 11) reichte die Versicherte zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse weitere Unterlagen ein (Urk. 9, Urk. 10/1-12), worauf das Gericht mit Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 12) das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligte und der Versicherten Rechtsanwalt Husmann als unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte. Ausserdem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 8. Februar 2018 (Urk. 15) hielt die Versicherte grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren fest, wobei sie ihren Subsubeventualantrag dahingehend abänderte, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten sei, unter Weitergewährung der bisherigen Rente die beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und danach gegebenenfalls durchzuführen. Mit Schreiben vom 21. März 2018 (Urk. 18) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, worüber die Versicherte mit Verfügung vom 22. März 2018 (Urk. 19) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 reichte Rechtsanwalt Husmann seine Honorarnote ein (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2017 (Urk. 2) zusammengefasst in Erwägung, die gesundheitliche Situation der Versicherten habe sich namentlich unter Berücksichtigung des psychiatrischen Teilgutachtens der Z.___ seit der Rentenzusprechung verbessert. Es sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen, was auch in Anbetracht der sporadisch von der Versicherten wahrgenommenen psychiatrischen Therapie und ihrem Aktivitätsniveau überzeuge. Mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % bestehe kein Rentenanspruch mehr.
2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 14. September 2017 machte die Versicherte einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerdegegnerin es zu Unrecht unterlassen habe, die im Vorbescheidverfahren ausdrücklich offerierten Beweise abzunehmen (Urk. 1 S. 9 f.). Andererseits fehle es an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, da das Z.___-Gutachten - sofern infolge Befangenheit der Gutachter überhaupt verwertbar - keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausweise (Urk. 1 S. 10 ff.). Im Übrigen habe sich die Beschwerdegegnerin vor der Rentenaufhebung nicht vergewissert, ob die Selbsteingliederung zumutbar sei oder ob Eingliederungsmassnahmen notwendig seien (Urk. 1 S. 18 f.).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 (Urk. 7) beharrte die IV-Stelle auf ihrem Standpunkt, dass ein Revisionsgrund ausgewiesen sei. Obwohl die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung bereits über 55 Jahre alt gewesen sei, bestehe im Weiteren kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da ein Eingliederungswille nicht ansatzweise zu erkennen sei.
2.4 Diese Ausführungen bestritt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 8. Februar 2018. Zum einen sei es zu keiner revisionsrechtlich relevanten Veränderung ihres Gesundheitszustandes gekommen. Zum anderen seien die Voraussetzungen für eine Einstellung der Rente ohne vorgängige Abklärung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt (Urk. 15 S. 2 ff.). Ferner wies die Versicherte auf die Praxisänderung des Bundesgerichts hin, wonach nunmehr grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien (Urk. 15 S. 5 ff.).
3.
3.1 Zunächst ist - da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa) auf die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Die Beschwerdegegnerin habe die ausdrücklich im Vorbescheidverfahren offerierten Beweise trotz der ihr obliegenden Untersuchungspflicht nicht abgenommen und in der angefochtenen Verfügung keine rechtsgenügende Erklärung dazu abgegeben (Urk. 1 S. 9 f.).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3 Entgegen der Auffassung der Versicherten war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, sämtliche offerierten Beweise abzunehmen. Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert zwar die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Es liegt jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Der Sachverhalt ist soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2). Kommt der Versicherungsträger zum Schluss, dass weitere Beweismassnahmen am feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern vermögen, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Im Weiteren ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) hinreichend begründet worden. Die Beschwerdegegnerin setzte sich mit den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden auseinander und legte die Überlegungen dar, auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und war insbesondere nicht gehalten, zu sämtlichen Beweisofferten ausdrücklich Stellung zu beziehen (vgl. BGE 118 V 56 E. 5b). In der angefochtenen Verfügung wurde rechtsgenügend dargelegt, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Die Versicherte war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit auch vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.
4.
4.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Rente berechtigterweise revisionsweise aufgehoben hat. Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Diese Voraussetzungen erfüllt im konkreten Fall einzig die Verfügung vom 3. Juni 2004, mit welcher der Beschwerdeführerin erstmals rechtskräftig eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 8/25). Davon gehen zumindest implizit auch die Parteien aus (vgl. Urk. 1 S. 11 und Urk. 2 S. 1 f.).
4.2
4.2.1 Die im Juni 2004 verfügte Rentenzusprechung basierte auf mehreren Arztberichten. Dr. med. A.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 17. Juli 2003 die Diagnosen Fibromyalgie und Depression. Aufgrund chronischer Schmerzen nehme die Versicherte seit 2002 in unregelmässigen Abständen Akupunktursitzungen wahr. Ihr sei die bisherige berufliche Tätigkeit während etwa zwölf Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 8/6).
4.2.2 Gemäss Bericht der B.___ vom 24. Juli 2003 habe die Versicherte über Schmerzen im Bereich der Hände, Vorderarme, Knie, Hüften im Gesicht sowie an den Füssen geklagt. Bis auf eine vermehrte Weichteilempfindlichkeit hätten unauffällige Befunde an den Gelenken vorgelegen. Aufgrund einer Fibromyalgie und eines Chronic-Fatigue-Syndroms sei die Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht seit dem 17. Oktober 2002 zu 50 % eingeschränkt (Urk. 8/9/4 f.).
4.2.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 17. September 2003 folgende Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11); differentialdiagnostisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und somatische Diagnosen,
- Fibromyalgie / generalisierte weichteilrheumatische Symptomatik im Rahmen eines Chronic-Fatigue-Syndroms.
Seit dem 16. Juni 2003 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab sofort respektive ab Frühling 2004 an zwei Halbtagen pro Woche möglich (Urk. 8/13/2).
4.2.4 Gestützt auf diese Einschätzung des Psychiaters legte der RAD der Beschwerdegegnerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2003 fest, was zur Basis der verfügten Rentenzusprechung wurde (Urk. 8/13/2).
4.3
4.3.1 Dem polydisziplinären Z.___-Gutachten vom 14. Juli 2016 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/80/10):
- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54),
- Fibromyalgie.
Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde demgegenüber folgenden Diagnosen abgesprochen (Urk. 8/80/10 f.):
- anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8),
- Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F43.9),
- Haltungsinsuffizienz der Wirbelsäule bei reduzierter Muskulatur,
- abweichende Laborparameter:
- positives HLA B27,
- abnorme Thyreoglobulin-Antikörper,
- Migräne ohne Aura,
- vasomotorische Kopfschmerzen,
- Tinnitus rechts.
4.3.2 Im Rahmen der von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführten Exploration habe die Beschwerdeführerin über einen brennenden Ganzkörperschmerz geklagt, der bei schwankender Intensität immer vorhanden sei. Hinzu komme häufig ein drückender Schmerz an verschiedenen Gelenken. Ferner leide sie unter einer Gürtelrose am Oberbauch sowie einer Hashimoto-Thyreoiditis. Psychisch fühle sie sich meist schwach und erschöpft. Die Stimmung sei nicht gut; es seien Existenzängste vorhanden. Das Durchschlafen sei einerseits aufgrund der Schmerzen und andererseits wegen Albträumen gestört. Letztere würden mit Traumatisierungen in der Vergangenheit zusammenhängen (sexuelle Übergriffe, Gewalterfahrungen in der Kindheit). Tagsüber denke sie nicht an diese Ereignisse; Flashbacks kämen nicht vor. Sie fühle sich jedoch sehr unwohl, wenn es dunkel sei. Sie habe auch Angst vor Männern mit gefährlichem Aussehen. Sie ertrage es zudem kaum, Fernsehsendungen anzusehen, die Gewalt beinhalteten (Urk. 8/80/23 f.).
Gemäss Dr. D.___ sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und sowohl autopersonell als auch situativ, zeitlich und örtlich vollständig orientiert gewesen. Ein tragfähiger Kontakt sei rasch herstellbar und durchgehend aufrechterhalten worden. Die Auffassungsgabe sei nicht erschwert gewesen. Ferner hätten sich auch gegen Ende der Untersuchung keine Beeinträchtigungen der Konzentration feststellen lassen. Intellektuelle Defizite hätten ebenso wenig vorgelegen wie Störungen der Wahrnehmung, des Gedächtnisses, des Antriebs oder der Psychomotorik. In affektiver Hinsicht habe sich die Versicherte in leicht bedrückt-besorgter Grundstimmung gezeigt und habe von Existenzängsten berichtet. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Des Weiteren hätten sich keine Anhaltspunkte für Zwangssymptome, phobische Ängste oder Störungen der Persönlichkeit ergeben. Ein- und Durchschlafstörungen seien vorhanden, ebenso ein reduziertes sexuelles Interesse (Urk. 8/80/27 f.).
In diagnostischer Hinsicht sei an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu denken, wobei diese einen sehr erheblichen Mindestschweregrad im Sinne eines anhaltenden, schweren und quälenden Schmerzes voraussetze. Unter Berücksichtigung des relativ aktiven Alltags der Versicherten mit vielen positiv besetzten Aktivitäten und sozialen Kontakten werde dieser Schweregrad nicht erreicht. Eine psychogene Überlagerung der Schmerzen sei eindeutig gegeben, jedoch in der ICD-10 vergleichsweise schwierig abzubilden. Am ehesten sei die Diagnose «psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten» zu stellen (ICD-10 F54). In Bezug auf die von der Versicherten geschilderten traumatischen Erlebnisse bestehe sicherlich eine posttraumatische Symptomatik, wobei das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) allerdings bei Weitem nicht vorliege. Es sei auf die Diagnose «Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet» zu schliessen (ICD-10 F43.9). In affektiver Hinsicht liege keine stärker ausgeprägte depressive Symptomatik - etwa im Sinne einer depressiven Episode - vor. Insbesondere lasse sich weder eine Antriebsminderung noch eine relevante Verminderung von Interesse und Freude an positiv besetzten Aktivitäten eruieren. Es ergebe sich das Bild einer eher leicht ausgeprägten chronischen depressiven Verstimmung im Sinne von ICD-10 F34.8. Gesamthaft seien keine Hinweise für eine Aggravation, aber doch für eine ganz erhebliche Selbstlimitierung vorhanden. Die Versicherte schätze sich nur minimal belastungsfähig ein, was deutlich diskrepant sei zur sonstigen Alltagsgestaltung (zum Ganzen Urk. 8/80/29 f.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe infolge von Störungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität respektive Umstellungsfähigkeit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der bisherigen sowie in einer adaptierten Tätigkeit. Diese Beurteilung gelte retrospektiv spätestens seit November 2004, wobei dies aufgrund der wenigen psychiatrischen Akten schwierig einzuschätzen sei (Urk. 8/80/32 f.).
4.3.3 Im Zuge der orthopädischen Untersuchung durch Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe die Versicherte dauernde Schmerzen und eine vermehrte Berührungsempfindlichkeit im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung entlang der Innenseite des Ober- und Unterarmes beidseits sowie vom Brustbein ausgehende, nach dorsal strahlende Schmerzen im Bereich des Thorax beschrieben. Ferner seien im Bereich des linken Iliosakralgelenks, des linken Hüftgelenks, auf der Innenseite und unterhalb beider Kniegelenke sowie im Sprunggelenksbereich beidseits Schmerzen vorhanden. Zudem schmerze das rechte Schultergelenk beim Anheben des rechten Arms und beim Heben und Tragen von Lasten. Die Beschwerden würden eher schubweise verlaufen (Urk. 8/80/35).
Die klinische und radiologische Untersuchung habe gemäss Dr. E.___ keine Befunde ergeben, welche die geklagten Beschwerden und deren Ausmass erklären würden. Im Bereich der gesamten Wirbelsäule hätten bis auf eine deutlich reduzierte Muskulatur mit Haltungsinsuffizienz keine pathologischen Befunde vorgelegen. Die degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule entsprächen denjenigen der gleichaltrigen Bevölkerung. Die Untersuchungsbefunde beider Hüftgelenke, der Iliosakralgelenke sowie beider Sprunggelenke seien völlig regelrecht gewesen. Bis auf eine Druckschmerzangabe über dem linken medialen Kniegelenkspalt und über dem medialen Tibiakopf gelte dies auch für die reizlosen und frei beweglichen Kniegelenke. Bei der Untersuchung des rechten Schultergelenks sei eine gering eingeschränkte Beweglichkeit demonstriert worden; das aktuelle Röntgenbild zeige jedoch einen regelrechten Befund ohne Anhalt auf das Vorhandensein von Verkalkungen. Insgesamt seien die Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie erfüllt, was einen vermehrten Pausenbedarf zur Folge habe. Aus rheumatologischer Sicht liege eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem Reisebüro als auch für vergleichbare körperlich leichte Tätigkeiten vor. Diese Einschätzung gelte seit 2001 (zum Ganzen Urk. 8/80/41 f.).
4.3.4 Dem Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Versicherte auch gegenüber ihm in erster Linie von Schmerzen an verschiedenen Bereichen des Körpers berichtet habe (Urk. 8/80/45). Im Weiteren habe sie namentlich über einen schlechten Schlaf, eine grosse Müdigkeit, «Herzflattern», starke Kopfschmerzen und einen kleinen Ausschlag im Epigastrium geklagt (Urk. 8/80/46 f.). Aus fachärztlicher Sicht seien keine internistischen Leiden vorhanden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Insbesondere liege - entgegen der Vermutung der Versicherten - angesichts der normalen Schilddrüsenfunktion keine Hashimoto-Thyreoiditis vor. Auch die dermatologischen Veränderungen hätten keine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zur Folge (Urk. 8/80/50 f.).
4.3.5 Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrer Teilexpertise fest, dass drückende (vasomotorische) Kopfschmerzen vorhanden seien, welchen jedoch keine grosse Bedeutung zukomme. Die zusätzlich anfallsweise und sehr heftig auftretenden Kopfschmerzen, die erst nach einem Tag abklangen, seien als Migräne ohne Aura zu interpretieren. Im Weiteren bestehe rechts seit unbestimmter Zeit ein Tinnitus. Die im Übrigen geklagten Ganzkörperschmerzen seien aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Gesamthaft bestehe kein neurologisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/80/57).
4.3.6 Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zum Schluss, dass körperlich leichte Tätigkeiten - aufgrund der traumatischen Erfahrungen ohne Verbindung zu Gewalt (etwa im Security-Bereich) - zumutbar seien. Sowohl für die bisherige Tätigkeit als auch für leidensadaptierte Tätigkeiten sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung gelte spätestens ab November 2004, da die Versicherte bereits damals nur mehr sporadisch eine unterstützende Psychotherapie in Anspruch genommen habe, was auf ein Abklingen der depressiven Symptomatik schliessen lasse (Urk. 8/80/12 f.). An dieser Beurteilung hielten die Gutachter auch in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2017 fest (Urk. 8/99).
5.
5.1 Das Z.___-Gutachten basiert auf umfassenden psychiatrischen, orthopädischen, internistischen sowie neurologischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 8/80/3 ff.). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt. Sie konnte sich namentlich zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang, dem Krankheitsverlauf und dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 8/80/23 ff., 8/80/35 ff., 8/80/45 ff. und 8/80/53 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 8/80/10 ff., 8/80/29 ff., 8/80/40 ff., 8/80/49 ff. und 8/80/56 ff.). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 8/80/32 f., 8/80/42). Insgesamt erfüllt das Z.___-Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, dass das Z.___-Gutachten aufgrund einer Befangenheit der Experten unverwertbar sei. Sie habe sich bei der Untersuchung durch Dr. E.___ sehr unwohl gefühlt. Die Atmosphäre sei von Beginn an unterkühlt und angespannt gewesen. So habe ihr die Gutachterin weder zur Begrüssung noch zur Verabschiedung die Hand gereicht und während der Untersuchung immer wieder unhöflich den Kopf geschüttelt und ihr das Wort abgeschnitten. Ausserdem habe sie im Gutachten nicht dokumentiert, dass während der Untersuchung ein Flashback mit Schockzustand aufgetreten sei. Dr. D.___ habe ständig auf die Uhr gesehen. Auch zu ihm habe sie kein Vertrauen aufbauen und daher nicht über die Flashbacks berichten können (Urk. 1 S. 14 f.).
5.2.2 Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3).
5.2.3 Die Beschreibungen der Beschwerdeführerin zum Verhalten der Dres. E.___ und D.___ während der Begutachtung sind entgegen ihrer Auffassung nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, so dass im Ergebnis offen bleiben kann, ob sie tatsächlich zutreffen. Einerseits ist gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis das subjektive Empfinden einer Partei - etwa in Bezug auf die Atmosphäre anlässlich einer Begutachtung - nicht massgeblich. Andererseits vermag das beanstandete Fehlen eines empathischen Untersuchungsstils aus objektiver Sicht ebenfalls keinen Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Zum Einwand des nicht dokumentierten Flashbacks anlässlich der orthopädischen Untersuchung ist anzumerken, dass die Versicherte noch im Rahmen der psychiatrischen Exploration das Auftreten solcher Zustände während des Tages auf explizite Nachfrage hin verneint hatte (Urk. 8/80/24). Es leuchtet zudem nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, mit Dr. D.___ über allfällige Flashbacks zu sprechen, zumal sie im Übrigen offen über ihre Beschwerden wie insbesondere die erlittenen Traumata und die damit in Zusammenhang stehenden Albträume und Ängste Auskunft gab (vgl. Urk. 8/80/23 f., 8/80/27 f.). Ohnehin ist weder ersichtlich noch seitens der Versicherten substantiiert dargetan, inwiefern ein Flashback die Ergebnisse der orthopädischen Untersuchung und die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit zu ihren Ungunsten hätte beeinflussen können. Dr. E.___ hielt im Übrigen in der Stellungnahme vom 8. Mai 2017 explizit fest, dass die Versicherte während der Untersuchung keine Anzeichen für ein Flashback gezeigt und ein solches auch nicht erwähnt und zu keinem Zeitpunkt geweint habe (Urk. 8/99/3). Insgesamt ergeben sich somit keine objektiven Anhaltspunkte, welche an der Unparteilichkeit der Gutachter zweifeln lassen.
5.3 Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Z.___-Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 15 ff.) erweisen sich als nicht stichhaltig. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Versicherten geschilderten Traumatisierungen durch körperliche und sexuelle Gewalt im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung hinreichend Berücksichtigung fanden (vgl. Urk. 8/80/23 f., 8/80/29 f.). Gleiches gilt für die geltend gemachte genetische Vulnerabilität hinsichtlich Depressionen. Die Gutachter führten überzeugend aus, dass eine solche Vulnerabilität allein keine unmittelbaren Schlussfolgerungen für den Einzelfall zulasse und Depressionen multifaktoriell bedingt seien (Urk. 8/99/2). Zum Vorliegen affektiver Störungen sowie deren Verlauf und Schweregrad bezog der begutachtende Psychiater ausserdem detailliert und in nachvollziehbarer Weise Stellung (Urk. 8/80/30, 8/80/32). Schliesslich erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Sachverständigen ihre Gürtelrose am Bauch nicht berücksichtigt hätten, als unzutreffend. Insbesondere der Internist hatte Kenntnis vom Ausschlag im Bereich des Epigastriums und bezog dies in seine Beurteilung mit ein (Urk. 8/80/47, 8/80/50).
6.
6.1 Zu klären bleibt, ob gestützt auf das Z.___-Gutachten auf eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten und somit auf einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geschlossen werden kann (vgl. E. 1.3).
In somatischer Hinsicht weist die Expertise keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes aus. Dr. E.___ hielt aus orthopädischer Sicht explizit fest, dass ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seit 2001 gelte (Urk. 8/80/42). Auch weder dem internistischen noch dem neurologischen Teilgutachten ist ein Hinweis auf eine erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Situation seit der erstmaligen Rentenzusprechung zu entnehmen (vgl. Urk. 8/80/51, 8/80/57). Von psychiatrischer Seite wurde allerdings auf eine Besserung der depressiven Symptomatik geschlossen (Urk. 8/80/33, 8/99/2). Dies überzeugt nicht nur in Anbetracht des von Dr. D.___ erhobenen Psychostatus, welcher sich weitgehend unauffällig darstellte (vgl. Urk. 8/80/27 f.). Zu Recht wurde von dessen Seite auch den Angaben der Versicherten Rechnung getragen. Sie habe ab 2003 relativ intensiv - etwa ein Mal pro Woche - eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Im Laufe der Folgejahre sei eine Reduktion der Sitzungen erfolgt. 2014 und 2015 habe sie nur ein bis zwei Termine bei Dr. C.___ gehabt; 2016 insgesamt deren drei (Urk. 8/80/25; vgl. auch Urk. 8/47/6, 8/62/2). Im Weiteren äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie in der Vergangenheit über mehrere Jahre eine Selbsthilfegruppe besucht habe, was sich sehr positiv ausgewirkt habe. Seit fünf Jahren besuche sie die Gruppe nicht mehr (Urk. 8/80/25). Auch diese Gegebenheit lässt auf eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen. Gleiches gilt schliesslich mit Blick auf die von der Versicherten nicht mehr in einer therapeutisch wirksamen Dosis eingenommenen Antidepressiva (Urk. 8/80/28, 8/80/60).
Vor diesem Hintergrund ist seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Juni 2004 (Urk. 8/25) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Besserung des psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten eingetreten. Es handelt sich nicht um eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 12). Da somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch im Folgenden umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vgl. E. 1.3).
6.2 Die Z.___-Gutachter gingen im interdisziplinären Konsens sowohl für die bisherigen als auch für leidensadaptiere Tätigkeiten von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/80/12 f.). Diese Beurteilung erweist sich namentlich unter Berücksichtigung der für psychische und psychosomatische Leiden - wie die von orthopädischer Seite diagnostizierte Fibromyalgie - massgebenden Standardindikatoren (vgl. E. 1.4 sowie BGE 141 V 281 E. 4.2, 132 V 65 E. 4) als eher wohlwollend, aber nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen von Dr. D.___ verwiesen werden (vgl. Urk. 8/80/30 ff.). Hervorzuheben sind insbesondere der weitgehend unauffällige Psychostatus der Versicherten (vgl. Urk. 8/80/27 f.) sowie der behandlungsanamnestisch nur sehr eingeschränkt ausgewiesene Leidensdruck (vgl. in diesem Kontext E. 6.1 hievor). Dem psychiatrischen Sachverständigen ist zudem beizupflichten, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vorliegt. Die Beschwerdeführerin vermag unter anderem ihren Haushalt weitgehend selbständig zu bewältigen, ist mit dem Personenwagen, dem Fahrrad und den öffentlichen Verkehrsmitteln mobil, pflegt regelmässig Kontakt zu ihrem langjährigen Partner sowie Kollegen und Freunden, unternimmt Spaziergänge und Einkäufe, zeichnet oder malt gelegentlich, geht einmal in der Woche schwimmen, liest gerne und verbringt zwei Mal im Jahr mit ihrem Partner Ferien in der Schweiz (vgl. Urk. 8/80/24, 8/80/35, 8/80/45 und 8/80/54). Entgegen der Argumentation der Versicherten (vgl. Urk. 1 S. 16 f.) ist vor diesem Hintergrund auch kein erheblicher krankheitsbedingter sozialer Rückzug erkennbar (vgl. auch Urk. 8/99/2).
7. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihrer vorhandenen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, sowohl ihren angestammten Tätigkeiten als auch einer leidensadaptierten Tätigkeit (mindestens) in einem Arbeitspensum von 80 % nachzugehen, erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich. Das Validen- und Invalideneinkommen sind gestützt auf dieselbe Bemessungsgrundlage (Tabellenlöhne) und der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2).
Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei 20 %. Einzig ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen in maximaler Höhe von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) hätte folglich einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % zur Folge (vgl. E. 1.2). Gründe für einen solchen sind allerdings weder ersichtlich, noch werden sie von der Beschwerdeführerin substantiiert geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 18).
8.
8.1 Abschliessend bleibt auf den Einwand einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin die Rente aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin zu Unrecht aufgehoben habe, ohne zuvor Eingliederungsmassnahmen zu prüfen beziehungsweise durchzuführen (Urk. 1 S. 18 f., Urk. 15 S. 3 ff.).
8.2 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
8.3 Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war die im September 1961 geborene Beschwerdeführerin bereits über 55 Jahre alt. Eine revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist damit gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nur zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin hat allerdings nicht nur im von ihr ausgefüllten Revisionsfragebogen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht vorstellen könne (Urk. 8/54/1 f.). Auch gegenüber den einzelnen Gutachtern äusserte sie sich dahingehend, dass sie sich nicht vorstellen könne, regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie hoffe, die Rente behalten zu können (Urk. 8/80/27, 8/80/37, 8/80/48 und 8/80/55). Hinzu kommt, dass die Versicherte noch im Vorbescheidverfahren einzig die Bestätigung des Rentenanspruchs verlangt hat, ohne die fehlende Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zu rügen (vgl. Urk. 8/85, 8/89 und 8/97).
Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt es infolge der subjektiven Krankheitsüberzeugung an einem Eingliederungswillen, welcher indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint und direkt die Rentenaufhebung verfügt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Entgegen der Argumentation der Versicherten (vgl. Urk. 15 S. 3) war die Beschwerdegegnerin angesichts der konkreten Umstände auch nicht gehalten, zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7 mit Hinweis).
9. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Versicherten zu Recht revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliegt. Entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin besteht in Anbetracht der beweiskräftigen Aktenlage auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen oder die Abnahme der von ihr offerierten Beweise (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2017 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
10.
10.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
10.2 Mit Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 12) wurde der Versicherten Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser machte mit Honorarnote vom 24. Januar 2019 einen Gesamtaufwand von 19.5 Stunden à Fr. 280.-- und Barauslagen von Fr. 213.80 geltend (Urk. 21).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Zum einen vertrat Rechtsanwalt Husmann die Versicherte bereits im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/85, 8/89 und 8/97) und verfügte dementsprechend über Vorkenntnisse hinsichtlich der Akten. Die Beschwerdeschrift entspricht in einzelnen Teilen überdies wörtlich dem Einwand vom 21. Oktober 2016 (vgl. etwa Urk. 1 S. 13 ff. und Urk. 8/89/4 ff.). Für Instruktion, Aktenstudium sowie Abfassen der Beschwerdeschrift inklusive Bearbeitung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich vor diesem Hintergrund insgesamt ein Aufwand von acht Stunden als gerechtfertigt. Für den Aufwand im Zusammenhang mit dem zweiten Schriftenwechsel und dem Urteilsstudium sind weitere drei Stunden anzurechnen. Nicht zu entschädigen ist in Anbetracht des Grundsatzes «iura novit curia» insbesondere die blosse Wiedergabe der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in gewissen Teilen der Replik (vgl. Urk. 15 S. 5 ff.).
In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ergibt sich für das Jahr 2017 eine Entschädigung von Fr. 1'900.80 inklusive Mehrwertsteuer ([8 * Fr. 220.--] * 1.08). Hinzu kommen Fr. 710.82 als Entschädigung für den Aufwand im Jahr 2018 ([3 * Fr. 220.--] * 1.077). Unter weiterer Berücksichtigung der ebenfalls angemessen zu kürzenden Barauslagen - welche in der Honorarnote nicht im Detail ausgewiesen wurden - ist die von der Gerichtskasse an den unentgeltlichen Rechtsvertreter zu leistende Prozessentschädigung auf gesamthaft Fr. 2'750.-- festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr. 2’750.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
SpitzWürsch