Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01018


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 21. Februar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1974 geborene X.___ hat eine Ausbildung zur Turn- und Sportlehrerin absolviert und war nach Abschluss ihres Studiums bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt. Von Januar 2004 bis Oktober 2007 war sie als Kursleiterin bei der Y.___ tätig. Zudem war sie - ebenfalls in einem Teilzeitpensum - von Januar 2006 bis September 2007 als Sportlehrerin bei der Privatklinik Z.___ angestellt (Urk. 7/1 f., 7/10 f., 7/16 und 7/19). Unter Hinweis auf diverse Beschwerden wie unter anderem eine Depression, Schlafstörungen sowie Distorsionen der Halswirbelsäule meldete sie sich am 2. November 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab (Expertise vom 2. August 2008, Urk. 7/41). Zudem führte sie am 17. September 2008 eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/47). Mit Schreiben vom 11. November 2008 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer langfristigen, sofort zu beginnenden psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 7/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/51, 7/53) wies sie das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 29. Januar 2009 ab (Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 9. April 2009 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/64).

1.2    Im Rahmen zweier Rentenrevisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten mit Mitteilungen vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7/82) und 13. Dezember 2012 (Urk. 7/86). Nachdem sie von der Versicherten über die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit als Vereinsabwartin informiert worden war (Urk. 7/87 f.), teilte ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 14. März 2014 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 7/90).

1.3    Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens ab Dezember 2015 holte die IV-Stelle nebst einem von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/92) insbesondere einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 11/95) sowie Arztberichte ein (Urk. 7/91, 7/96, 7/99 ff. und 7/107). Darüber hinaus gab sie beim Begutachtungsinstitut B.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (B.___-Gutachten vom 6. Dezember 2016 [Urk. 7/129] sowie ergänzende Stellungnahme vom 14. März 2017 [Urk. 7/143]). Mit Vorbescheid vom 27. April 2017 stellte sie der Versicherten die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/146), wogegen jene Einwand erhob (Urk. 7/149, 7/151). Am 19Juli 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 7/155 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 14. September 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen. Zudem ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 (Urk. 10) reichte die Versicherte zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse Unterlagen ein (Urk. 8, Urk. 9/1-22), worauf ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 7. November 2017 bewilligt und Rechtsanwalt Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde. Im Weiteren wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 25. Januar 2018 hielt die Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes an ihren Anträgen fest (Urk. 14 f.), worauf die IV-Stelle mit Schreiben vom 22. Februar 2018 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 17). Darüber wurde die Versicherte mit Verfügung vom 26. Februar 2018 in Kenntnis gesetzt (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2017 (Urk. 2) zusammengefasst in Erwägung, die im Dezember 2016 durchgeführte Begutachtung lasse auf eine massive Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten schliessen. Dies zeige sich auch mit Blick auf deren zahlreiche Ressourcen wie die hohe Intelligenz, die Therapiemotivation, die sportlichen Aktivitäten sowie die guten Beziehungen zu Familienmitgliedern und anderen Personen. Spätestens seit dem Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin wieder zu 70 % arbeitsfähig, weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 30 % kein Rentenanspruch mehr bestehe.

2.2    In ihrer Beschwerdeschrift vom 14. September 2017 übte die Versicherte im Wesentlichen Kritik am B.___-Gutachten, welches die massgebende Frage nach einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes nicht beantworte, weshalb es in dieser Hinsicht als Beweismittel untauglich sei. Insbesondere auf die psychiatrische Teilexpertise könne nicht abgestellt werden. Einerseits habe die Exploration nur 45 Minuten statt der geplanten zwei Stunden gedauert, da es seitens des B.___ zu einer Terminkonfusion gekommen sei. Andererseits sei das Teilgutachten auch inhaltlich mängelbehaftet, da das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und eines Asperger-Syndroms zu Unrecht verneint worden sei. Der Sachverständige habe zudem selbst ausgeführt, dass es sich bei seiner Einschätzung in Bezug auf die Persönlichkeitsdiagnostik um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Zustands handle (Urk. 1 S. 5 ff.). Darüber hinaus sei die Darstellung der IV-Stelle hinsichtlich der vorhandenen Ressourcen unzutreffend. Namentlich seien Einschränkungen im Sozialleben vorhanden und es sei in der Vergangenheit überdies zu mehreren Suizidversuchen gekommen. Die Einstellung der Invalidenrente sei insgesamt nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 10 ff.).

2.3    Demgegenüber vertrat die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 (Urk. 6) den Standpunkt, dem B.___-Gutachten komme voller Beweiswert zu, weshalb darauf abgestellt werden könne. Es sei sehr wohl zu einer revisionsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht mehr gegeben.

2.4    Mit Replik vom 25. Januar 2018 betonte die Beschwerdeführerin, dass der Beweis einer gesundheitlichen Verbesserung nicht erbracht worden sei, weshalb eine Revision der Invalidenrente nicht zulässig sei (Urk. 14 S. 4).


3.

3.1    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Diese Voraussetzungen erfüllt im konkreten Fall einzig die Verfügung vom 9. April 2009, mit welcher der Beschwerdeführerin erstmals rechtskräftig eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 7/64). Diesbezüglich besteht - soweit ersichtlich - auch zwischen den Parteien Einigkeit.

3.2    Die Verfügung vom 9. April 2009 basierte in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2. August 2008. Diesem sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/41/62):

- narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80), bestehend seit der Kindheit,

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1).

    Zusammengefasst gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass sich die Versicherte stark mit ihrem persönlichen Wert beschäftige und übersteigerte Ansprüche an sich selbst stelle. Ihr Selbstwertgefühl sei gestört. So habe die Beschwerdeführerin nicht gelernt, ihre Person angemessen einzuschätzen. Im Grunde halte sie sich für minderwertig, schwach, schlecht und unattraktiv. Da das Eingeständnis, minderwertig zu sein, jedoch ausserordentlich unangenehm sei, rette die Selbstüberschätzung über das schlechte Gefühl hinweg. Minderwertigkeits- und Versagensgefühle würden bei der Versicherten zu einer Blockade mit zeitweiser Beeinträchtigung der Aktivitäten des alltäglichen Lebens führen. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung zeichne sich des Weiteren durch das übersteigerte Selbstdarstellungsbedürfnis der Versicherten und ihren Drang nach Perfektion aus. Perfektionismus werde als Mittel eingesetzt, um andere Personen vom eigenen Wert zu überzeugen. Bleibe die narzisstische Bestätigung aus, komme es zu Verstimmungen, depressiven Reaktionen, Aggressionen und Ängsten. Zum Untersuchungszeitpunkt habe die Versicherte denn auch unter depressiven Symptomen wie unter anderem andauernder Traurigkeit, Hoffnungs-, Interesse- und Freudlosigkeit, Schlafstörungen, vermindertem Appetit sowie Selbstmordgedanken gelitten. Die Antriebslosigkeit werde von ihr ebenfalls als sehr belastend erlebt (Urk. 7/41/65 ff.).

    Insgesamt hätten der Ehrgeiz und die übersteigerten Ansprüche der Versicherten an sich selbst zu einer beruflichen Überforderung geführt, was insbesondere bei Ausbleiben von Anerkennung von aussen in Erschöpfungssyndromen respektive depressiven Episoden gemündet habe. Seit dem 2. November 2006 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft. Eine langfristige, störungsspezifische und psychopharmakologische Therapie sei zu empfehlen (Urk. 7/67 ff.).

    Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, kam in der Stellungnahme vom 8. August 2008 zum Schluss, das Gutachten von Dr. A.___ sei überzeugend, weswegen darauf abzustellen sei (Urk. 7/48/6). Die Beschwerdegegnerin folgte dieser Einschätzung.

3.3

3.3.1    Im Rahmen des aktuellen Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle beim B.___ das vom 6. Dezember 2016 datierende polydisziplinäre Gutachten ein, in welchem als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine exzessive Tagesschläfrigkeit unklarer Ätiologie (ICD-10 R40.0) aufgeführt wird. Im Wesentlichen folgenden Diagnosen wurde demgegenüber ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgesprochen (Urk. 7/129/31 f.):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0),

- akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1),

- Restless-Legs-Syndrom unter Rotigotin-Behandlung (ICD-10 G25.8),

- leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits (ICD-10 G56.0),

- Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0),

- Verdacht auf sensible Peroneusneuropathie rechts (ICD-10 G62),

- chronische Autoimmunthyreoiditis Hashimoto (Erstdiagnose 2006, ICD-10 E06.3/E03.9),

- hormonaktives Hypophysenmakroadenom (differentialdiagnostisch Inzidentalom, Erstdiagnose 2006, ICD-10 D35.2),

- Verdacht auf Pseudo-Cushing bei passagerem Hypercortisolismus (differentialdiagnostisch Depression),

- paroxysmales Vorhofflimmern (ICD-10 I48),

- Reizdarmproblematik (ICD-10 K58.9),

- allergische Diathese (ICD-10 T78.4) mit Allergie auf Hausstaubmilben und anamnestisch Rhinitis pollinosa.

3.3.2    Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, hielt in ihrer Teilexpertise fest, dass die Versicherte namentlich über eine Schlaflosigkeit sowie eine Hypersomnie mit daraus resultierend erhöhter Schläfrigkeit und Müdigkeit sowie Leistungsintoleranz tagsüber geklagt habe. Die Verdauung sei ebenfalls empfindlich, wobei es zu Blähungen und Magenkrämpfen komme. Seitens der Hüfte habe im Kleinkindalter eine Problematik bestanden; aktuell sei sie diesbezüglich beschwerdefrei. Ein Asthma sei nicht vorhanden, wohl aber eine Rhinitis pollinosa. Gelegentlich komme es zu einstündigen Vorhofflimmer-Episoden mit Schwindel und Übelkeit. Ein Hypophysenadenom verursache etwa fünf bis sechs Mal pro Jahr migräniforme Kopfschmerzen. Die ebenfalls vorhandene Hashimoto-Thyreoditis werde seit 2005 substituiert. Die Halswirbelsäulenbeschwerden seien dank monatlicher chiropraktischer Behandlungen nahezu regredient. Das Restless-Legs-Syndrom werde mit Neupro behandelt, was eine gute Wirkung zeige. Vor allem in der Nacht würden die Hände und Arme einschlafen; ein Raynaud-Syndrom sei bereits diagnostiziert worden (Urk. 7/129/11 f.).

    Die Versicherte habe sich gemäss Dr. D.___ bei unauffälligen klinischen Befunden und Laborwerten im Normbereich insgesamt in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand befunden. Aus rein allgemeininternistischer Sicht sei sie insbesondere auch unter Berücksichtigung des paroxysmalen Vorhofflimmerns uneingeschränkt und ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/129/14 f.).

3.3.3    Anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert, dass sie neue Situationen wie etwa die jetzige Untersuchung stark belasten würden. Sie leide dann auch verstärkt unter Schlafstörungen und Gedankenkreisen. Im Weiteren sei sie auf diverse Medikamente angewiesen, unter anderem aufgrund der Schlaflosigkeit, der starken Kopf- und Rückenschmerzen sowie der Magenbeschwerden und der Übelkeit am Morgen. Der Appetit sei wechselhaft und zurzeit vermindert (Urk. 7/129/15 f.).

    In Bezug auf den Psychostatus hielt Dr. E.___ fest, dass die Explorandin bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen sei. Die Versicherte habe von Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen beim Knüpfen von Kontakten berichtet. Teilweise habe sie auch gewisse Vorlieben respektive Begabungen für Abstraktes wie die Zeiten im Zugfahrplan oder ein gutes Gedächtnis hinsichtlich Streit mit anderen Menschen geschildert. Der affektive Kontakt habe sich gut herstellen lassen. Die Stimmung sei depressiv gewesen; die Versicherte habe zudem ängstlich und unsicher gewirkt. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck von Ängsten oder Zwängen hätten jedoch nicht vorgelegen. Die Vigilanz sei nicht gestört gewesen. Die Konzentration sei leicht beeinträchtigt gewesen; es hätten Schwierigkeiten mit der genauen Angabe von Lebensdaten bestanden. Bezüglich Aufmerksamkeit, Auffassungsgabe, Gedächtnis sowie dem formalen und inhaltlichen Denken hätten sich keine Auffälligkeiten eruieren lassen. Hinweise auf Suizidalität hätten sich ebenfalls nicht ergeben (Urk. 7/129/18 f.).

    Diagnostisch sei von einer leichten depressiven Episode auszugehen, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, leichten Konzentrations-störungen, Schlafstörungen und vermindertem Appetit. Es handle sich um eine rezidivierende depressive Störung, wobei dies auch zu einer Somatisierung mit verstärkten körperlichen Beschwerden führen könne. Im Weiteren seien ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge vorhanden. Die Versicherte habe Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion, lebe aber nicht einzelgängerisch, auch wenn sie nicht so viele Kontakte pflege. Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor, da davon betroffene Personen bereits in der Schule und danach im Erwerbsleben immer wieder scheitern und auch privat unter massiven Problemen - verbunden mit Beziehungsabbrüchen - leiden würden. Trotz gewisser Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion und Vorlieben für teilweise abstrakte Dinge könne die Diagnose eines Asperger-Syndroms ebenfalls nicht bestätigt werden. Es fehle an einer deutlichen Selbstbezogenheit und einer Realitätsfremdheit mit Sonderinteressen oder Begabungen, die schlecht nachvollziehbar seien. Vor diesem Hintergrund bestehe aus psychiatrischer Sicht seit mindestens dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten. Hinsichtlich der Depression sei es seit der erstmaligen Rentenzusprechung zu einer Verbesserung gekommen. In Bezug auf die Persönlichkeitsdiagnostik handle es sich um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Zustands (Urk. 7/129/19 f.).

3.3.4    Im Rahmen der durch Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, durchgeführten Untersuchung habe die Versicherte wiederum insbesondere auf die extreme Müdigkeit mit ungewolltem Einschlafen sowie die Kopfschmerzen hingewiesen, welche in ihrem Schweregrad sehr unterschiedlich ausgeprägt seien (Urk. 7/129/24). Die Beschwerdeführerin habe sich in der Vergangenheit mehrfach Untersuchungen im Schlaflabor unterzogen, wobei dabei die insomnischen Störungen im Vordergrund gestanden seien. Der deutlich erhöhte Schlafdruck habe sich in multiplen Schlaflatenztests objektivieren lassen. In Bezug auf die Kopfschmerzen könne aufgrund der anamnestischen Angaben indes keine relevante Einschränkung der Alltagsaktivitäten erkannt werden. Die an den Händen und teilweise an den Armen vorhanden Dysästhesien seien gut mit einem leichten Karpaltunnelsyndrom zu vereinbaren, wobei der objektivierbare Befund gering ausgeprägt sei. Insgesamt müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Versicherten erheblich beeinträchtigt sei. Ungünstig seien Tätigkeiten in einer monotonen Arbeitsumgebung, welche längere Zeit eine kontinuierliche Aufmerksamkeit erforderten und wenig Abwechslung brächten. In der angestammten beruflichen Tätigkeit als Sportlehrerin bestehe lediglich eine leichte Einschränkung, indem die Versicherte bei administrativen Arbeiten eingeschränkt sei. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit liege in diesem Bereich bei 70 %. In der aktuellen Tätigkeit als Abwartin bestehe aus neurologischer und schlafmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/129/27 f.).

3.3.5    Dem Teilgutachten von Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie-Diabetologie, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die im Vordergrund stehende chronische Autoimmunthyreoditis Hashimoto zu einer substitutionsbedürftigen Hypothyreose geführt habe. In den letzten Monaten habe sich eine stabile Stoffwechseleinstellung mit euthyreoten Schilddrüsenhormonwerten gezeigt. Das im Rahmen der Migräneabklärung dokumentierte Hypophysenmikroadenom zeige keine sichere hormonelle Aktivität. Der Verdacht eines Cushing-Syndroms habe jedoch anlässlich einer endokrinologischen Abklärung im November 2014 nicht bestätigt werden können. Klinisch hätten sich hierfür ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben. Gesamthaft liege aus endokrinologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/129/31).

3.3.6    Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zur Auffassung, in der angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin sei die Versicherte zu 70 % arbeitsfähig. Für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Abwartin sei infolge des erhöhten Pausenbedarfs von einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung gelte spätestens seit dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung (Urk. 7/129/33 f.). An dieser Beurteilung hielten die Gutachter auch in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2017 fest (Urk. 7/143).


4.

4.1    Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 2.1 f.). Uneinigkeit besteht namentlich dahingehend, ob das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 6. Dezember 2016 (Urk. 7/129) als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten herangezogen werden kann und ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt.

4.2    Die Expertise basiert auf umfassenden internistischen, psychiatrischen, neurologischen sowie endokrinologischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/129/4 ff., 7/129/36 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sachverständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt (Urk. 7/129/11 ff., 7/129/15 ff.,7/129/24 f. und 7/129/29 f.). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 7/129/14 f., 7/129/19 f., 7/129/26 ff. und 7/129/30 f.). Soweit möglich erfolgte überdies eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/129/15, 7/129/20 f. und 7/129/29). Insgesamt erfüllt das polydisziplinäre B.___-Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4).

4.3    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 1.3). Die erstmalige Rentenzusprechung basierte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2. August 2008, welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft attestierte (Urk. 7/41/70 f.). Er differenzierte dabei zwar nicht explizit, wie sich die narzisstische Persönlichkeitsstörung und die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, jeweils prozentual auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Aus seiner Beurteilung geht jedoch hervor, dass es sich bei der Persönlichkeitsstörung um den massgeblichen Auslöser der depressiven Symptomatik handelte. So führte er aus, dass es zu Verstimmungen, depressiven Reaktionen, Aggressionen, Ängsten sowie Minderwertigkeits- und Versagensgefühlen komme, falls die narzisstische Bestätigung ausbleibe. Zudem hätten der Ehrgeiz der Versicherten und ihre übersteigerten Ansprüche an sich selbst zu einer beruflichen Überforderung geführt, was wiederum in Erschöpfungssyndromen beziehungsweise in depressiven Episoden gemündet habe (Urk. 7/41/66 f.). Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gänzliche Arbeitsunfähigkeit in erster Linie auf die Auswirkungen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung und bloss sekundär auf diejenigen der mittelgradigen depressiven Störung zurückzuführen war. Letztere zeichnete sich namentlich durch eine andauernde Traurig-, Interesse- und Freundlosigkeit, Schuld- und Versagensgefühle, Schlafstörungen, nachgelassenen Appetit mit Gewichtsverlust, eine leichte Antriebsminderung sowie Suizidgedanken aus (Urk. 7/41/67).

    Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass Dr. E.___ im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Begutachtung im Kontext der Persönlichkeitsdiagnostik ausdrücklich festhielt, dass es sich gegenüber den früheren Einschätzungen um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Zustandes handle (Urk. 7/129/20), was im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (vgl. E. 1.3). In Bezug auf die rezidivierende depressive Störung ging er allerdings von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus und diagnostizierte nur mehr eine gegenwärtig leichte Episode. Diese sei durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen sowie verminderten Appetit mit damit verbundener Gewichtsabnahme gekennzeichnet (Urk. 7/129/19). Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin ist darin in mehrfacher Hinsicht keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der erstmaligen Rentenzusprechung zu erkennen, die geeignet ist, sich auf den Rentenanspruch auszuwirken. Um den Anspruch der Versicherten auf die ganze Invalidenrente zu beeinflussen, wäre im konkreten Fall erforderlich, dass nun aus psychiatrischer Sicht aufgrund veränderter Verhältnisse eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % vorliegt. In Bezug auf die depressive Störung zeigt eine Gegenüberstellung der von Dr. A.___ und Dr. E.___ erhobenen Befunde allerdings nur leichtgradige Veränderungen. Die Ärzte der psychiatrischen Klinik H.___, wo die Beschwerdeführerin nach der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ ab dem 25. Oktober bis zum 29. Dezember 2016 stationär behandelt wurde, diagnostizierten wiederum eine gegenwärtig mittelgradige Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 7/144/8). Wie bereits ausgeführt, standen ausserdem im Zeitpunkt der Rentenzusprechung die Auswirkungen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit im Vordergrund. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass die geringfügigen Veränderungen des Schweregrades der depressiven Erkrankung eine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit um mehr als 30 % nach sich ziehen. Hinzu kommt, dass im Unterschied zum Zeitpunkt der erstmaligen Rechtsprechung nun neu von neurologischer respektive schlafmedizinischer Seite eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin und von 20 % in der Tätigkeit als Abwartin attestiert wurde. Diese Beurteilung erweist sich in Anbetracht des in multiplen Schlaflatenztests objektivierten erhöhten Schlafdrucks als nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/129/27 f.) und ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Angesichts dessen ist mit anderen Worten umso wahrscheinlicher, dass insgesamt weiterhin ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und dementsprechend ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht.

4.4    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass seit der erstmaligen Rentenzusprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, weswegen sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte revisionsweise Rentenaufhebung mangels eines Revisionsgrundes als unzulässig erweist.


5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 77 zu Art. 30–31 IVG). Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

5.2    Zwecks Beurteilung des Rentenanspruchs tätigte die Beschwerdegegnerin nach Eingang der erstmaligen Anmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug umfangreiche erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie holte nicht nur Arbeitgeber-, sondern auch diverse Arztberichte ein (Urk. 7/10 f., 7/12, 7/22, 7/27/5 ff. und 7/31) und gab eine fachärztliche psychiatrische Begutachtung bei Dr. A.___ in Auftrag (Urk. 7/41). Ausserdem wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk. 7/47). Auf eine klare Verletzung des Untersuchungs-grundsatzes kann vor diesem Hintergrund nicht geschlossen werden. Die Rentenzusprechung erfolgte in Anbetracht der damaligen Aktenlage überdies in vertretbarer Weise, obschon die Ausführungen von Dr. A.___ zum Belastungsprofil und zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit verhältnismässig knapp ausgefallen sind (vgl. Urk. 7/41/69 ff.). Jedoch ging Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem zuhanden der BVK am 12. Juli 2008 erstellten Gutachten ebenfalls von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich aus. Für angepasste Tätigkeiten attestierte er höchstens im Rahmen von Arbeitsversuchen eine maximal 50%ige «Arbeitsfähigkeit» (Urk. 7/44/15). Im Übrigen schloss sich auch der Regionale Ärztliche Dienst mit Stellungnahme vom 8. August 2008 der Beurteilung von Dr. A.___ an (Urk. 7/48/6). Eine qualifizierte Unrichtigkeit der Verfügung vom 9. April 2009 fällt angesichts dieser Gegebenheiten somit ausser Betracht.


6.    Zusammenfassend sind weder die Voraussetzungen für eine revisionsweise noch für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung erfüllt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2017 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin hat nach wie vor Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.


7.

7.1    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dieser werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Rechtsanwalt Meier Rhein machte als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 18), keinen Gebrauch, weshalb die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin ihn mit Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juli 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch