Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01019



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 18. Dezember 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ ist 1963 geboren und hat ursprünglich den Beruf einer Pflegeassistentin erlernt. Sie ist verheiratet und Mutter von vier Kindern (geboren 1986, 1990, 1997 und 1999). Seit 1986 ist sie Familienfrau, danebst ging sie zeitweise verschiedenen teilzeitlichen Erwerbstätigkeiten nach (vgl. etwa Urk. 7/21). Ab 1. Februar 2015 war X.___ bei der Y.___ AG in Teilzeit als Serviceaushilfe im Bistro Z.___ tätig (Urk. 7/16 S. 3; Urk. 7/20/216). Am 20. Februar 2015 rutschte sie mit den Skischuhen aus und verletzte sich an der rechten Schulter. In der Folge wurden verschiedene operative Eingriffe erforderlich (Doppelplatten-Osteosynthese am 5. März 2015; Osteosynthese-Materialentfernung am 1. Juli 2015; Schulterarthroskopie rechts, Bicepstenotomie und mini-open Bicepstenodese Schulter rechts am 6. Januar 2016 sowie Revisionsoperation mit Schulterarthroskopie, zirkumferenzieller Kapsulotomie, subacromiale Adhäsiolyse, Mobilisation in Narkose, Re-Acromioplastik, Co-Planing und Entnahme von Gewebsproben Schulter rechts am 16. Januar 2017, vgl. etwa Urk. 7/47/6). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 7/20).

    Am 7. April 2016 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Einreichung der Unfallakten sowie unter Hinweis auf eine Tuberculum majus Fraktur und ein CRPS Syndrom rechte Schulter sowie Bandscheibenprobleme zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und führte mit der Versicherten im Rahmen der Frühintervention Besprechungen durch (Urk. 7/26 und Urk. 7/56). Sie zog zudem weitere Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/43). Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Rente; Urk. 7/60). Dagegen liess X.___ am 12. Juni 2017 Einwand erheben (Urk. 7/65; sowie Ergänzung hierzu vom 7. Juli 2017; Urk. 7/71). Mit Verfügung vom 28. August 2017 hielt die IV-Stelle daran fest, dass bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 5 % kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).


2.    Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 11. September 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 28. August 2017 aufzuheben und ihr seien vorerst berufliche Massnahmen, ev. danach eine Rente, zu gewähren (1.), eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben, worauf neu zu entscheiden sei (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (3.; Urk. 1 S. 2). Am 25. Oktober 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2017 hat die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6). Da – wie nachfolgend darzulegen sein wird – eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung schon allein aus formellen Gründen angezeigt ist und angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs, kann es mit der Zustellung der Vernehmlassung zusammen mit dem vorliegenden Endentscheid sein Bewenden haben.


2.    

2.1    Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nicht zutrifft (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) – nicht angehört werden müssen.

    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.2    Die IV-Stelle verneinte im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, wobei sie sich sowohl auf den Anspruch auf eine Rente wie auch denjenigen auf berufliche Massnahmen bzw. Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung bezog. Dabei verwies sie für die relevanten gesetzlichen Grundlagen auf die Beilage, wo sich ein mit „Renten - Relevante gesetzliche Grundlagen“ betiteltes Blatt befand.

2.3    Ob ein in der Verfügung angebrachter Verweis auf beigelegte Gesetzesartikel dem Anspruch auf rechtliches Gehör der versicherten Person grundsätzlich zu genügen vermag, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, erscheint aber zumindest fraglich. Denn ebenso wie eine sachgerechte Anfechtung einer Verfügung durch das Aneinanderreihen von Textbausteinen erschwert wird (vgl. zur Verwendung von Textbausteinen Mosimann, Entscheidbegründung, Begründung und Redaktion von Gerichtsurteilen und Verfügungen, Zürich 2013, S. 48 Rz 104; zum Ganzen ferner Kälin, Rechtliche Anforderungen an die Verwendung von Textbausteinen für die Begründung von Verwaltungsverfügungen untersucht am Beispiel des Asylverfahrens, in ZSR 1988, Bd. 1, S. 435 ff. Grundlegend Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000), wird sie dies durch eine Aneinanderreihung von - wie vorliegend - teilweise nur bedingt massgebenden beziehungsweise teilweise überhaupt nicht relevanten Gesetzesartikeln. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, weshalb Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorliegend von Bedeutung sein sollte, richtet sich dieser Artikel doch nicht an sämtliche Versicherte, sondern nur an diejenigen, welche infolge ihrer Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben (Abs. 1) oder deswegen eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen (Abs. 2) konnten, was auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft.

    Offensichtlich verletzt ist der Gehörsanspruch jedoch insbesondere dann, wenn relevante gesetzliche Grundlagen der Verfügung beziehungsweise deren Beilage gar nicht zu entnehmen sind. Vorliegend legte die Verwaltung der Verfügung vom 28. August 2017 lediglich ein Merkblatt zu den gesetzlichen Grundlagen betreffend die Renten bei. Bezüglich Eingliederungsmassnahmen ist mithin in keiner Weise erkennbar, welche Bestimmungen anwendbar sind bzw. worauf sich die Verwaltung bei der Verneinung des entsprechenden Anspruchs stützt (dazu, dass sich im Sinne einer Minimalanforderung dem Entscheid u.a. entnehmen lassen muss, welche Rechtsnormen zur Anwendung gelangen, vgl. etwa auch Kneubühler, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 176 f.). Dies wiegt umso schwerer, als die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführte, ihr Entscheid beruhe auf den beigelegten gesetzlichen Grundlagen.

    In Bezug auf die Massnahmen beruflicher Art lässt der Entscheid im Weiteren jedwelche sachliche Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage vermissen. Die Beschwerdeführerin ersuchte bereits im Vorbescheidverfahren unter Hinweis auf den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ ausdrücklich und wiederholt um Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/62, Urk. 7/65, Urk. 7/71 S. 2). Darauf ist die Beschwerdegegnerin in keiner Weise eingegangen. Ihrer Pflicht, die Verfügung rechtsgenüglich zu begründen, ist sie offensichtlich nicht nachgekommen, so dass weder für die Beschwerdeführerin noch für das Gericht ersichtlich ist, inwieweit der entsprechende Anspruch geprüft und weshalb dieser verneint wurde. Die Beschwerdegegnerin scheint dabei insbesondere zu übersehen, dass Massnahmen beruflicher Art nicht zwingend einen (Mindest)Invaliditätsgrad erfordern, sondern bereits eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. etwa Art. 18 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) genügen kann.

2.4    Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die angefochtene Verfügung bereits den Erfordernissen an eine rechtsgenügliche Begründung in keiner Weise standzuhalten vermag, und daher schon allein aus formellen Gründen aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


3.

3.1    Auch wenn die Sache bereits aus formellen Gründen an die Verwaltung zurückzuweisen ist, bleibt in materieller Hinsicht festzustellen, dass zwischen den Parteien soweit ersichtlich unstreitig ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer erlernten Tätigkeit als Pflegeassistentin wie auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicehilfe erheblich eingeschränkt beziehungsweise nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 2). Demgegenüber ergibt eine erste Prüfung der vorliegenden Akten, dass die Frage, ob und in welchem Umfang und mit welchen Einschränkungen (Zumutbarkeitsprofil) im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung am 28. August 2017; vgl. dazu statt vieler: BGE 116 V 246 E. 1a) eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestand, nicht hinreichend ausgewiesen ist.

    So äusserten sich die behandelnden Ärzte im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nicht zu einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und lassen sich hinreichende Angaben dazu auch den von der IV-Stelle eingeholten Berichten (vgl. Berichte von Dr. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Hausarzt der Versicherten, vom 17. August 2016 [Urk. 7/32], von Dr. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Unfall und Sportchirurgie [Urk. 7/33] sowie von PD Dr. med. C.___, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 12. April 2017 [Urk. 7/47]) nicht entnehmen.

    Vor dem Hintergrund der mehrfachen Operationen sowie mit Blick auf einen grundsätzlich ab November 2016 in Betracht fallenden Rentenanspruch (Anmeldung vom April 2016; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) ist der genaue Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit insbesondere im Hinblick auf einen - allenfalls befristeten – Rentenanspruch von Bedeutung, ging Dr. C.___ am 5. April 2017 im Zusammenhang mit der Operation vom 16. Januar 2017 doch weiterhin (wohl jedenfalls bis zur nächsten Kontrolle im Juni 2017 [in zwei Monaten]) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/47 S. 6).

    Vor diesem Hintergrund und da auch für die Zeit ab Juni 2017 rechtsgenügliche ärztliche Berichte in den Akten fehlen, erscheint zumindest gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage fraglich, ob mit der Verwaltung ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass im massgeblichen Beurteilungszeitraum eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand, welche jegliche Leistungsansprüche ausschliesst (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/58 S. 6). Dies gilt umso mehr, als aufgrund der Akten auch nicht rechtsgenüglich erstellt erscheint, ob neben der Schulterproblematik auch die bei der Anmeldung erwähnte Bandscheibenproblematik (an der Halswirbelsäule; vgl. etwa Urk. 7/20 S. 46 ff., MRI vom 10. März 2015 sowie in diesem Zusammenhang angeordnete konservative Behandlung [Physiotherapie] Urk. 7/20 S. 66-67) die Arbeitsfähigkeit allenfalls noch zusätzlich einschränkt. Unter diesen Umständen und da auch der dem Einwand beigelegte Arztbericht von Dr. C.___ vom 22. Juni 2017, wonach die Versicherte für nicht näher bezeichnete „manuelle“ Arbeiten weiterhin nicht arbeitsfähig sei (Urk. 7/70), auf weiterhin bestehende Einschränkungen hindeutet, dürfte mithin zunächst eine verlässliche medizinische Grundlage einzuholen sein, gestützt auf welche Umfang und Art des noch verbleibenden Leistungsvermögens und damit der Anspruch der Versicherten auf die von ihr beanspruchten Leistungen (in erster Linie Eingliederungsmassnahmen, eventuell Rente) zuverlässig beurteilt werden kann.

3.2    Daran ändert auch nichts, dass die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2017, mit welcher sie Abweisung der Beschwerde beantragt, zur Begründung ihres Standpunkts nunmehr im Nachhinein auf den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 15. September 2017 verweist, gemäss welchem die Versicherte für sehr leichte bis leichte vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 7/79 S. 42 ff.). Davon abgesehen, dass der Bericht auf einer Untersuchung beruht, welche nach Erlass der angefochtenen Verfügung stattfand, berücksichtigt er – trotz von der Versicherten auch dort angegebener HWS-Problematik (vgl. Urk. 7/79 S. 49) – in der Beurteilung ausschliesslich die im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren im Vordergrund stehende Schulterverletzung. Alsdann wurde der Bericht von einer Fachärztin für Anästhesiologie erstellt und somit von einer Ärztin, deren Spezialisierung nicht den Bewegungsapparat betrifft.


4.    Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie – gestützt auf eine rechtsgenügliche medizinische Grundlage - über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen wie auch eine Invalidenrente in einer dem Gehörsanspruch der Versicherten hinreichend Rechnung tragenden Weise neu entscheide.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Rente) neu verfüge.

2.     Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann