Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01020
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 27. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher
Anwaltsbüro Silvia Bucher
Dornimatte 6, 6047 Kastanienbaum
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1964 geborene X.___ besuchte im ehemaligen Jugoslawien die Primar- und Sekundarschule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Die Einreise in die Schweiz erfolgte 1985, wo sie ab Februar 1995 als Betriebsmitarbeiterin für die Y.___ AG angestellt war. Im Zusammenhang mit einer Diskushernienproblematik meldete sie sich am 21. Juli 1997 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an; die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per 30. November 1997 (Urk. 6/1, Urk. 6/5, Urk. 6/6). Nach erfolgen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 17. Juli 1998 und Wirkung ab 1. Juli 1997 eine halbe Rente zu (Urk. 6/15, Urk. 6/13).
Das am 16. Dezember 1998 gestellte Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 6/17) wurde mit Verfügung vom 10. September 1999 abgewiesen (Urk. 6/24). Auf den Hinweis auf gesundheitliche Verschlechterung (Urk. 6/25-26) fanden weitere medizinische Abklärungen statt (MEDAS-Gutachten vom 15. November 2000; Urk. 6/35) und die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 16. Februar 2001 und Wirkung ab 1. Juni 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 6/46). Die in den Jahren 2002, 2005 und 2011 durchgeführten revisionsweisen Überprüfungen des Rentenanspruchs ergaben keine rentenbeeinflussenden Veränderungen (Urk. 6/51, Urk. 6/58, Urk. 6/68, Urk. 6/71, Urk. 6/84, 6/88).
1.2 Im März 2012 wurde eine weitere Rentenrevision in die Wege geleitet (Urk. 6/90), welche zu einer erneuten bidisziplinären Abklärung der Versicherten führte (Gutachten von Dr. Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 13. Juni 2012, Urk. 6/94; Gutachten von Dr. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. August 2012, Urk. 6/96; Zusammenfassung vom 5. Oktober 2012, Urk. 6/98). Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/102). In der Folge führte die IV-Stelle ab 16. April 2014 berufliche Eingliederungsmassnahmen durch (Urk. 6/111-131), welche infolge Schulterbeschwerden mit Mitteilung vom 26. Januar 2015 abgebrochen werden mussten (Urk. 6/133, Urk. 6/134 S. 2). Im Zuge der weiteren Anspruchsprüfung wurde am 10. November 2015 eine polydisziplinäre Abklärung in die Wege geleitet (B.___-Gutachten vom 18. Januar 2016, Urk. 6/166); die Beantwortung der – in der Stellungnahme zum Gutachten seitens der Versicherten aufgeworfenen (Urk. 6/172) - Fragen zum Gutachten erfolgte mit Schreiben vom 4. November 2016 (Urk. 6/179), wozu sich die Versicherte am 15. Februar 2017 äusserte (Urk. 6/183). Mit Verfügung vom 15. August 2017 hielt die IV-Stelle an der mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 in Aussicht gestellten Einstellung der Rente fest (Urk. 6/185 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 14. September 2017 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin über den 30. September 2017 hinaus weiterhin eine ganze Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 6. November 2017 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Kostennote vom 6. November 2017 ein (Urk. 8, Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Zu prüfen bleibt demnach, wie die nach Erlass des Vorbescheids getätigten medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall zu gewichten sind.
2.2 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 16. Februar 2001 mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 6/46). In medizinischer Hinsicht stützte sich die Leistungszusprache damals auf das MEDAS-Gutachten vom 15. November 2000 (Urk. 6/35), wobei sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit insbesondere aus dem psychiatrischen Teilgutachten ergibt. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin dannzumal eine depressive Episode mittleren Schweregrades, zwar ohne somatische Symptome, aber geprägt von Angst, Nihilismus und Misstrauen (ICD-10 F32.10). Aufgrund der depressiven Störung sei aus rein psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 6/33 S. 3 f.).
3.
3.1 Die mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 in Aussicht gestellte Rentenaufhebung stützte sich in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das im Rahmen der bidisziplinären Abklärung erfolgte psychiatrische Teilgutachten – wiederum - von Dr. A.___ vom 21. August 2012 (Urk. 6/96). Dr. A.___ stellte zu diesem Zeitpunkt die folgenden psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10):
- Mittelschwere depressive Störung (ICD-10 F32.11) ohne psychotische Symptome
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Gegenüber der psychiatrischen Einschätzung von 2000 habe sich das depressive Zustandsbild der Versicherten nicht geändert. Die mittelgradig depressive Störung sei nach Neubeurteilung des gleichen Sachverhaltes als reaktiv anzusehen beziehungsweise ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 15 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei in jeglicher Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, aus bidisziplinärer Sicht bestehe eine solche in einer adaptierten Tätigkeit (Urk. 6/98 S. 1).
3.2 Die nunmehr angefochtene Verfügung vom 15. August 2017 stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das B.___-Gutachten vom 18. Januar 2016 (Urk. 6/166). Die dafür verantwortlichen Fachärzte stellten mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (S. 50):
- Cervicothorakolumbales Schmerzsyndrom nach dreifacher Diskushernienoperation L5/S1 (1990, 1996, 1998) mit sensibler S1-Radikulopathie links bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
- Schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes bei Impingement-Syndrom bei subtotaler Ruptur der Supraspinatussehne und Partialruptur der Infraspinatussehne (Artho-MRI Schulter links vom 17. Dezember 2014)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom
Gegenüber der MEDAS-Begutachtung vom 15. November 2000 sei die Schulterproblematik hinzugekommen, was zu einer zusätzlichen qualitativen Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit führe. Psychiatrisch habe sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2000 verbessert, seit der Begutachtung im Jahr 2012 nochmals leicht verbessert. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 57). Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 30 % sei Folge der chronischen Schmerzstörung mit reduzierter Belastbarkeit sowie der depressiven Störung mit resultierender reduzierter Belastbarkeit (S. 37).
3.3 Allein aufgrund der Tatsache, dass eine erneute polydisziplinäre Abklärung durchgeführt wurde, ist von einer inhaltlich wesentlichen Sachverhaltsvervollständigung auszugehen, zumal die Einschätzung der nunmehr verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht übereinstimmend beurteilt wird. Dies widerspiegelt sich auch darin, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Verlauf der Abklärungen zum eingegangenen Gutachten Stellung nehmen konnte, wobei die Aufforderung zur Stellungnahme noch immer Bezug auf den Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 nahm (Urk. 6/171), welcher sich schon aus zeitlichen Gründen nicht auf das neu eingegangene Gutachten stützen konnte. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sein, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern. Dies war vorliegend nicht möglich; zudem ist aufgrund der anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit die Ermittlung der massgebenden Vergleichseinkommen einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die im Dezember 2014 neu hinzugekommenen Schulterbeschwerden, welche zu einer weiteren Einschränkung des zumutbaren Anforderungsprofils führen.
Insgesamt hätte aufgrund des neuen polydisziplinären Gutachtens, der daraus sich ergebenden divergierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, der im Dezember 2014 hinzugekommenen Schulterbeschwerden sowie der sich nunmehr bezüglich des Einkommensvergleichs stellenden Rechtsfragen ein neuer Vorbescheid ergehen müssen.
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 15. August 2017 bereits aus formellen Gründen aufzuheben und es ist die Sache zur rechtsgenügenden Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.4 Ohne eine abschliessende Würdigung des B.___-Gutachtens vom 18. Januar 2016 vorzunehmen, wirft die Beurteilung der Veränderung des Gesundheitszustandes aus psychischer Sicht Fragen auf. Die Einschätzung von Dr. A.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 21. August 2012 stellt gegenüber seiner ursprünglichen Beurteilung aus dem Jahr 2000 wohl eine unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhalts dar. Die gegenteilige Einschätzung der Sachlage durch die B.___-Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2016 (Urk. 6/179) vermag dabei nicht vollends zu überzeugen. So kann aus einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei gleicher Diagnose eben gerade nicht auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes geschlossen werden; dieser Schluss ist auch aufgrund der nicht wahrgenommenen Therapieoptionen nicht (mehr) zulässig (Urk. 6/179 S. 1; BGE 143 V 418). Auch die im psychiatrischen Teilgutachten erwähnte leicht positive Veränderung des Gesundheitszustandes in den letzten drei Jahren (Urk. 6/166 S. 38) ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht ohne weiteres nachvollziehbar. So sind die Unterschiede in den psychopathologischen Befundaufnahmen der Jahre 2000, 2012 und 2016 kaum erheblich; auch die HRSD-Beurteilung ist mit 19 Punkten knapp unter der Schwelle einer mittelgradigen Depression (Urk. 6/33 S. 3, Urk. 6/96 S. 9, Urk. 6/166 S. 33). Auch aus dem sozialen Kontext wird nicht ohne weiteres auf eine Veränderung zu schliessen sein (Urk. 6/166 S. 35, Urk. 6/33 S. 2). Zuletzt spricht auch die gegenüber 2012 um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht für eine Verbesserung, auch wenn daraus nicht direkt auf eine Verschlechterung geschlossen werden kann.
Insgesamt erscheint es aufgrund einer vorläufigen und summarischen Beurteilung des B.___-Gutachtens fraglich, ob die dafür verantwortlichen Gutachter die im vorliegenden Verfahren zentrale Frage einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Beurteilung per 2000 rechtsgenüglich und schlüssig beantworten. Die Beschwerdeführerin hat sich mit dieser entscheidwesentlichen Frage bislang nicht auseinandergesetzt. In diesem Rahmen wird sie zu prüfen haben, ob sich auch in materiell-rechtlicher Hinsicht weitere Abklärungen aufdrängen.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
4.3 Der von Rechtsanwältin Silvia Bucher mit Honorarnote vom 6. November 2017 geltend gemachte Aufwand von 18 Stunden und Barauslagen von 3 % in der Höhe von Fr. 118.80 (Urk. 9) sind der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie bereits seit Februar 2013 (Urk. 6/107) im Verwaltungsverfahren involviert war und bereits zum neu erstellten B.___-Gutachten Stellung nehmen konnte (Urk. 6/172). Damit waren schon vor dem Gerichtsverfahren die wesentlichen Akten bekannt und der Instruktionsaufwand gering.
Angesichts der zu studierenden wesentlichen und grösstenteils bekannten Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 20-seitigen Beschwerdeschrift sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Silvia Bucher bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty