Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01022


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 8. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, ist Vater von zwei 2006 und 2011 geborenen Kindern und lebt getrennt von seiner Ehefrau. Er ist gelernter Maler (vgl. Urk. 6/1-5, Urk. 6/6/1-2) und war für die Y.___ GmbH tätig (Urk. 6/12/4), als er im Januar 2015 stürzte und sich eine Thoraxkontusion mit Rippenfrakturen zuzog (vgl. dazu die Akten der Unfallversicherung; Urk. 6/13). Überdies wurde eine rasch progrediente chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Sinne eines COPD (chronic obstructive pulmonary disease) diagnostiziert (Urk. 6/15). Am 2. Juni 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfalls und das Lungenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Unterlagen zu den erwerblichen Verhältnissen des Versicherten und zu seinem Gesundheitszustand ein und zog Akten der Unfallversicherung bei (vgl. u.a. Urk. 6/12 f., Urk. 6/15, Urk. 6/17, Urk. 6/19, Urk. 6/21, Urk. 6/24). In der Folge prüfte die IV-Stelle Eingliederungsmöglichkeiten und liess den Versicherten für die Dauer von zwei Monaten ab dem 1. Juli 2016 an einem Arbeitstraining teilnehmen (vgl. Urk. 6/26 f., Urk. 6/29, Urk. 6/31 f., Urk. 6/34, Urk. 6/41). Hernach holte die IV-Stelle weitere Arztberichte und ergänzende Unterlagen bei der Unfallversicherung ein (Urk. 6/48 f., Urk. 6/51). Am 23. Januar 2017 erliess sie einen Vorbescheid, mit dem sie dem Versicherten die Zusprechung einer halben Rente ab dem 1. September 2016 in Aussicht stellte (Urk. 6/57). Nachdem der Versicherte am 14. Februar 2017 dagegen zunächst Einwand erhoben und diesen am 26. Juni 2017 wieder zurückgezogen hatte (Urk. 6/64, Urk. 6/83), entschied die IV-Stelle am 30. Juni 2017 im Sinne des Vorbescheides (Urk. 6/86). Die Rentenverfügung der Ausgleichskasse erging am 17. Juli 2017 (Urk. 2/1 = Urk. 6/103), ebenso die Verfügung zu den Kinderrenten für die Kinder Z.___ und A.___ (Urk. 2/2 = Urk. 6/96).


2.    Gegen die Rentenverfügungen erhob der Versicherte am 14. September 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als ihm Leistungen verweigert worden seien. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 beantragte die IV-Stelle eine reformatio in peius in dem Sinne, dass von der Zusprechung einer Rente abzusehen sei (Urk. 5). Mit Beschluss vom 17. November 2017 erhielt der Versicherte die Gelegenheit, sich zu einer möglichen Schlechterstellung zu äussern und um gegebenenfalls die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 7). In der Eingabe vom 9. März 2018 hielt der Versicherte an der Beschwerde fest und reichte einen Arztbericht ein (Urk. 15 f.). Die Stellungnahme einschliesslich der Beilage wurde der IV-Stelle am 14. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    In der Begründung zu den Rentenverfügungen führte die Beschwerdegegnerin aus, seit Mitte Januar 2015 sei der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Maler erheblich eingeschränkt. Dieser Beruf sei nicht mehr zumutbar. Eine angepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer im Umfang von 50 % ausüben. In der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 2016 habe er erfolgreich ein Arbeitstraining absolviert. Das Pensum von 50 % habe im Verlauf der Massnahme nicht gesteigert werden können. Während der Dauer des Arbeitstrainings sei ein Taggeld ausgerichtet worden. Der Anspruch auf eine Rente sei hernach entstanden. Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 51 %. Der Anspruch auf eine halbe Rente bestehe seit dem 1. September 2016 (Urk. 2/3 S. 1 f.).

    In der Beschwerdeantwort stellt sich die Beschwerdegegnerin nunmehr auf den Standpunkt, aufgrund der gestellten Diagnose leuchte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit nicht ohne Weiteres ein. Tatsächlich bestehe in einer optimal angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Diese Schlussfolgerung ergebe sich aus den ärztlichen Berichten und Beurteilungen. Demzufolge sei eine angepasste, insbesondere sitzend auszuübende Tätigkeit mit kurzem Arbeitsweg ohne Einschränkung möglich. Ausgehend von diesem Anforderungsprofil ergebe sich aus dem Einkommensvergleich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Urk. 5 S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift aus, das Arbeitstraining habe gezeigt, dass nach einer Arbeitsphase von 1,5 Stunden Dauer während mindestens 2 Stunden eine Pause erforderlich sei. Mit dem im Rahmen des Arbeitstrainings ausgeübten Pensum von 50 % sei die Grenze des Möglichen jeweils deutlich erreicht worden. Hinzu komme die ungünstige Prognose. Bereits ein Infekt der Atemwege könne zu einer respiratorischen Verschlechterung führen. Das insgesamt deutlich eingeschränkte Tätigkeitsprofil und das vergleichsweise hohe Alter liessen eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr zu. Werde alternativ doch von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen, sei die Berechnung des Valideneinkommens zu beanstanden. Es sei nicht gerechtfertigt, auf den versicherten Verdienst bei der Arbeitslosenversicherung abzustellen. Aufgrund der bereits zuvor bestehenden Arbeitslosigkeit falle das Einkommen bei dieser Berechnung zu tief aus. Hinzu komme, dass sich die Erkrankung schon früher lohnmindernd ausgewirkt habe. Das massgebende Einkommen aus dem Jahr 2014 betrage hochgerechnet Fr. 69'065.15. Davon sei auszugehen. Beim Invalideneinkommen rechtfertige sich sodann ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 25 %. Dergestalt resultiere aus dem Vergleich der beiden Einkommen ein Invaliditätsgrad von 62 %, was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe (Urk. 1 S. 3 ff.).

    In der Stellungnahme vom 9. März 2018 ergänzte der Beschwerdeführer, laut dem aktuellen Arztbericht der behandelnden Ärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie, vom 2. Februar 2018 (vgl. Urk. 16), habe sich die Lungenerkrankung zwischenzeitlich weiter verschlechtert. Das forcierte exspiratorische Volumen in der ersten Ausatmungssekunde liege bei 27 %. Bereits bei weniger als 59 % liege eine schwerste Beeinträchtigung vor. Hinzu komme, dass es im Rahmen von Hustenanfällen immer wieder zu Rippenserienbrüchen komme. Ursache hierfür sei, dass während Jahren eine Behandlung mit Kortison stattgefunden habe, wodurch es zu einer Osteoporose gekommen sei. An eine geregelte Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht mehr zu denken. Dies sei auch im Bericht der Integrationsberatung festgestellt worden (Urk. 15 S. 1 f.).


3.

3.1    Im Bericht vom 1. Juli 2015 nannte Dr. B.___ als Diagnosen einen Status nach Sturz mit Rippenserienfraktur links mit fortbestehenden Schmerzen, eine schwere chronisch obstruktive Lungenerkrankung (Status IV), einen Status nach Sarkoidose und eine arterielle Hypertonie (Urk. 6/15/1) und hielt fest, im Januar 2015 sei es zu einem Stolpersturz mit Thoraxkontusion links gekommen. Es habe eine Schmerzmedikation stattgefunden. Im weiteren Verlauf sei es bei bekannter chronisch obstruktiver Lungenerkrankung zu einer respiratorischen Verschlechterung gekommen, was gegen Ende Januar 2015 eine Hospitalisierung mit anschliessender Rehabilitation nötig gemacht habe. Es sei zu einer langsamen Besserung gekommen. Ende Februar 2015 habe der Beschwerdeführer in die ambulante Nachbehandlung entlassen werden können. Er sei allerdings noch sehr schmerzgeplagt gewesen und es sei auch nach wie vor eine Sauerstoffabgabe nötig gewesen. Erst verzögert sei die auf dem Röntgenbild nicht sichtbare Rippenserienfraktur festgestellt worden. Gleichzeitig sei bei körperlicher Belastung weiterhin eine Dyspnoe aufgetreten. Die Prognose bezüglich der Thoraxschmerzen nach dem Abheilen der Frakturen sei gut. Bezüglich der Lungenerkrankung im fortgeschrittenen Stadium sei die Prognose schlecht. Bei inzwischen sistiertem Nikotinabusus bestehe allerdings die Hoffnung, dass eine stabile Situation erreicht werden könne. Allerdings könne jeder Infekt zu einer respiratorischen Verschlechterung führen. Aktuell sei unfallbedingt und auch bedingt durch die Belastungsdyspnoe die anstrengende Arbeit auf dem Bau nicht mehr möglich. Es bestehe bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In welchem Umfang eine angepasste Tätigkeit möglich sein werde, sei noch offen. Wenn die Schmerzen besserten, sei von Seiten der Lungenerkrankung in den nächsten Wochen oder Monaten eine körperlich leichte Arbeit möglich (Urk. 6/15/2 f.).

    Im Verlaufsbericht vom 24. November 2015 bestätigte Dr. B.___ die vollständige Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten auf dem Bau. Als angepasst umschrieb sie körperlich leichte Tätigkeiten und kam zum Schluss, ab dem 1. Januar 2016 sei eine solche Tätigkeit versuchsweise während zwei Stunden pro Tag möglich (Urk. 6/19/1 u. 3).

    Am 19. Oktober 2016 erstattete Dr. B.___ einen weiteren Bericht. Darin erwähnte sie, die Thoraxbeschwerden hätten in der Zwischenzeit gebessert. Es seien nur noch selten Schmerzmedikamente nötig. Weiterhin aber bestehe eine Dyspnoe bei körperlicher Belastung. Neu leide der Beschwerdeführer unter rezidivierenden linksseitigen Schulterbeschwerden. Die Prognose in Bezug auf das
Lungenleiden sei schlecht. Die körperlich anstrengende Tätigkeit auf dem Bau sei nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit hingegen sei möglich (Urk. 6/49/1-3).

    In der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme vom 2. Februar 2018 hielt Dr. B.___ fest, das Lungenleiden habe sich im Verlauf seit 2016 verschlechtert. Aktuell bestehe eine schwerste Obstruktion und Überblähung, passend zu einem COPD Status 4 D mit Emphysem. Es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit mit Kurzatmigkeit bereits bei kleinsten körperlichen Anstrengungen. Selbst auf dem kurzen Weg von der Bushaltestelle zur Praxis (5 Minuten) müsse der Beschwerdeführer zweimal ausruhen. Zusätzlich bestünden chronische Schmerzen links thorakal mit rezidivierenden Schmerzexazerbationen ausgelöst durch Husten bei Status nach Rippenserienfraktur. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer, wenn sich der Zustand wieder stabilisiere, nur teilweise arbeitsfähig. Es seien immer wieder körperliche Erholungspausen nötig (Urk. 16 S. 2).

3.2    Die Ärzte der Klinik für Pneumologie des C.___ führten im Bericht vom 22. Dezember 2015 aus, die obstruktive Lungenerkrankung im Sinne eines COPD GOLD der Risikoklasse C habe eine schwere, nicht signifikant reversible Ventilationsstörung zur Folge. Aufgrund der Ventilationsstörung sei die bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr geeignet und es bestehe in einer solchen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer hingegen arbeitsfähig. Das Lungenleiden sei chronisch. Es könne mit keiner Besserung gerechnet werden (Urk. 6/21/4).

3.3    Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, verfasste zu Handen der Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2016 einen Bericht. Darin führte sie aus, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Periarthropathia humeroscapularis calcarea links, einer fortgeschrittenen distalen Tendinopathie am Supraspinatus mit intratendinöser Verkalkung und einer chronischen schwartenartigen Bursaverdickung, an einem Rundrücken und einer AC-Arthrose. Seit kurzem sei der Beschwerdeführer in Bezug auf die Schulterproblematik beschwerdefrei. Nur bei ganz wenigen Bewegungen trete noch ein leichtes Ziehen am lateralen Oberarm links auf. Kraftanwendungen über der Schulterhöhe seien zur Schonung des AC-Gelenks zu vermeiden. Eine weitere Behandlung sei derzeit nicht nötig und eine Arbeitsunfähigkeit als Maler sei im Zusammenhang mit den genannten Aspekten keine attestiert worden. Zeige das Impingement Symptome, könne der Beschwerdeführer linksseitig nicht über Schulterhöhe arbeiten. Längerfristig müsse im Zusammenhang mit der Schulterproblematik mit einem operativen Vorgehen gerechnet werden (Urk. 6/48/1-4).

4.

4.1    Um den Einstieg in eine dem Gesundheitszustand angepasste berufliche Tätigkeit zu fördern, führte die Beschwerdegegnerin eine Eingliederungsberatung und ein Arbeitstraining durch (vgl. Urk. 6/26 ff.). Gemäss dem Bericht der Arbeitsintegration der Stadt Winterthur vom 6. Juli 2016 erfolgte in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März 2016 ein Assessment, insbesondere zur beruflichen Standortbestimmung und Neuorientierung, zur Abklärung des Eingliederungspotentials und zur Verbesserung der Vermittelbarkeit. Zu Beginn sei der Beschwerdeführer bezüglich seiner beruflichen Neuorientierung sehr verunsichert gewesen und es sei ihm nur langsam gelungen, sich gedanklich mit einer neuen beruflichen Ausrichtung auseinanderzusetzen. Die Probearbeitswoche sei für den Prozess der beruflichen Neuorientierung wichtig gewesen. Mit der Erkenntnis, nicht mehr
im handwerklichen Beruf des Malers tätig sein zu können, habe er sich auf die Erarbeitung neuer Einsatzbereiche besser einlassen können. Aufgrund der permanenten Beeinträchtigungen sei zwar zunehmend eine Niedergeschlagenheit bemerkbar geworden, der Wille zum beruflichen Wiedereinstieg aber sei während des Assessments ungebrochen gewesen (Urk. 6/34/1 ff.).

4.2    Ab dem 1. Juli bis zum 31. August 2016 absolvierte der Beschwerdeführer ein Arbeitstraining als Bauleiter beim früheren Arbeitgeber. Der Verlauf und die Ergebnisse sind im Schlussbericht der Arbeitsintegration der Stadt Winterthur vom 8. September 2016 zusammengefasst. Dem Bericht ist zu entnehmen, der Einsatz als Bauleiter beim früheren Arbeitgeber sei erfolgt, weil die Akquisition eines Trainingsplatzes im Bereich Hauswartung, technischer Dienst oder Produktion aufgrund der zu geringen körperlichen Belastbarkeit negativ verlaufen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Aufgaben als Bauleiter dank seiner langjährigen Erfahrung als Kundenmaler mit Projektleitungsaufgaben routiniert ausgeführt. Der Aufgabenbereich habe die Koordination, die Organisation der Bauaufträge, die Planung und die Durchführung der Besprechungen mit den involvierten Stellen umfasst. Der Beschwerdeführer habe mehrere Baustellen betreut. Der frühere Arbeitgeber habe das Arbeitstraining ausgesprochen wohlwollend begleitet und sei mit der Arbeitsleistung zufrieden gewesen. Der Vorgesetzte habe den Beschwerdeführer aber während des gesamten Arbeitstrainings als angestrengt, unruhig und gesundheitlich mitgenommen wahrgenommen. Bei einer ganztägigen Präsenz an 5 Tage pro Woche habe der Beschwerdeführer während 4 bis 5 Stunden verteilt über den ganzen Tag arbeiten können, was einer Arbeitsleistung von 40 bis 50 % entsprochen habe. Nach einer Arbeitszeit von 1,5 Stunden sei jeweils eine Pause nötig geworden. Eine Steigerung des Arbeitsvolumens habe nicht erreicht werden können. Psychisch sei der Beschwerdeführer sehr belastet gewesen, wodurch sich seine Atemschwierigkeiten noch verstärkt hätten. Zum Ende des Trainings habe der Beschwerdeführer gesamthaft einen müden und mitgenommenen Eindruck gemacht. Dem Beschwerdeführer falle es nach wie vor schwer, nicht mehr als Maler arbeiten zu können. Er fühle sich insgesamt orientierungslos und er könne sich nicht vorstellen, wo er trotz seiner körperlichen Beeinträchtigung arbeiten könne. Im Ergebnis zeige sich, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt auch längerfristig nicht mehr vermittelbar sei (Urk. 6/41/1-3).


5.

5.1    Beim Erlass der angefochtenen Verfügung war die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), dipl. med. E.___, davon ausgegangen, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste, das heisst körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar. Ebenso nahm die Beschwerdegegnerin auf den Umstand Bezug, dass im Laufe des Arbeitstrainings das Pensum von 50 % nicht gesteigert werden konnte. In der Beschwerdeantwort vertritt die Beschwerdegegnerin nunmehr die Auffassung, tatsächlich sei von einer voll verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Als beweisbildend erachtet sie die Darlegungen von Dr. B.___ und eine frühere Beurteilung des RAD im Rahmen der Eingliederungsberatung (Urk. 5 S. 1 f. Ziff. 2).

5.2    Gemäss Protokoll der Sachbearbeiterin der Eingliederungsberatung (F.___) äusserte RAD-Arzt Dr. G.___ am 12. Januar 2016 die Auffassung, dem Beschwerdeführer seien vollzeitlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, vorwiegend in sitzender Position und ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg zumutbar. Erforderlich sei auch ein kurzer Arbeitsweg. Der Einstieg habe mit einem Pensum von 50 % zu erfolgen (Urk. 6/26/5).

    Grundlage dieser Beurteilung bildete gemäss Protokoll die Einschätzung von Dr. med. univ. H.___ vom C.___ (Urk. 6/26/4). Im Bericht vom 22. Dezember 2015 wiesen Dr. H.___, Assistenzarzt, und Dr. med. I.___, Leitender Arzt der Klinik für Pneumologie des C.___, darauf hin, das Lungenleiden sei progredient, weswegen mit keiner Besserung gerechnet werden könne. Die Ärzte hielten ferner fest, es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Maler und generell für körperlich aktive Tätigkeiten. In sitzender Tätigkeit hingegen sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig. Es seien Umschulungsmassnahmen angezeigt (Urk. 6/21/4).

    Die Einschätzung allein, der Beschwerdeführer sei für angepasste Tätigkeiten grundsätzlich arbeitsfähig, reicht noch nicht aus, um von einer uneingeschränkten Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen, zumal sich die Dres. I.___ und H.___ weder dazu äusserten, was als angepasste Tätigkeit gelten kann, noch welche Eingliederungsmassnahme in Betracht zu ziehen sei. Nachvollziehbar ist daher allein die Schlussfolgerung von Dr. G.___, angepasst sei eine körperlich nicht belastendende Tätigkeit. Dies gibt die ärztliche Beurteilung im Bericht des C.___ vom 22. Dezember 2015 wieder. Offen zu bleiben hat das zumutbare Pensum. Dazu äusserten sich die Ärzte des C.___ nicht. Dr. G.___ selber untersuchte den Beschwerdeführer nicht und es ist auch nicht aktenkundig, ob er über die erforderliche Fachausbildung verfügt, um selbst eine derartige Beurteilung auf dem Gebiet der Pneumologie vornehmen zu können.

5.3    Die behandelnde Pneumologin Dr. B.___ wies wie Dr. I.___ und Dr. H.___ auf die schwere Ausprägung und die Progredienz des Lungenleidens hin und schloss die weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Malerberuf aus. Auch nach ihrer Einschätzung kommen ausschliesslich körperlich nicht belastende Tätigkeiten in Frage. Allerdings äusserte sie sich in keinem ihrer Berichte konkret zum zumutbaren Umfang einer solchen Tätigkeit. Am 1. Juli 2015 hielt sie fest, wenn die Schmerzen im Zusammenhang mit der unfallbedingten Thoraxverletzung besserten, sei eine körperlich leichte Tätigkeit von Seiten des Lungenleidens möglich (Urk. 6/15/3). Der Verlauf der Thoraxbeschwerden ist indessen nicht weiter dokumentiert. Im jüngsten Bericht erwähnte Dr. B.___ sodann eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit dem Lungenleiden (Urk. 16). Ebenso erwähnte sie eine teilweise Arbeitsfähigkeit nach erfolgter Stabilisierung. Eine nähere Quantifizierung der Restarbeitsfähigkeit fehlt aber, ebenso eine Prognose, ab wann mit einer Stabilisierung gerechnet werden konnte. Aus den Darlegungen von Dr. B.___ erschliesst sich auch nicht, wann die Verschlechterung eingetreten ist. In Betracht fällt jeder Zeitpunkt zwischen dem Bericht vom 19. Oktober 2016 und der Stellungnahme vom 2. Februar 2018 und somit auch ein Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Verfügung.

5.4    Für eine bloss in beschränktem Umfang verwertbare Restarbeitsfähigkeit sprechen die Erfahrungen im Verlauf des Arbeitstrainings im Juli und August 2016 (Urk. 6/41/1-3). Zwar fielen bereits anlässlich der Eingliederungsberatung im Vorfeld der Massnahme eine Rat- und Orientierungslosigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf neu in Frage kommende Tätigkeitsfelder auf. Jedoch wurden seine Arbeitsmotivation und die Einsatzbereitschaft als intakt bezeichnet
(vgl. Urk. 6/34). Ungünstig beeinflusst hat den Verlauf der Massnahme in erster Linie der gesundheitlich deutlich angeschlagene Zustand des Beschwerdeführers. Er kam leistungsmässig stets an Grenzen und eine Steigerung des Arbeitspensums über 50 % war nicht möglich. Aufgrund der Darlegungen von Dr. B.___ ist sodann von einer Zustandsverschlechterung in der Zeit ab Oktober 2016 - das heisst in der Zeit nach Abschluss der Eingliederungsmassnahme - auszugehen (vgl. vorstehend E. 5.3). All dies steht der Annahme einer uneingeschränkten Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit entgegen. Nicht geklärt ist allerdings, inwiefern es sich beim Arbeitstraining als Bauleiter um eine optimal angepasste Tätigkeit handelte (vgl. Urk. 6/41/2 f.). Richtig ist, dass die Tätigkeit als Bauleiter nicht der angestammtentigkeit entspricht (vgl. Urk. 15 S. 2), dennoch fällt unter anderem auf, dass der Beschwerdeführer Baustellen im ganzen Land zu betreuen hatte. War es jeweils erforderlich, die verschiedenen Baustellen aufzusuchen, kann nicht von einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit und einer solchen mit kurzem Arbeitsweg gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die ärztlichen Darlegungen jedenfalls von einem solchen Anforderungsprofil aus (vgl. Urk. 5 S. 1 Ziff. 2).

5.5    Zusammengefasst fallen die folgenden Aspekte ins Gewicht: Keiner der Ärzte, die den Beschwerdeführer persönlich untersuchten, hat konkrete Angaben zum
Ausmass der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit gemacht. Das durchgeführte Arbeitstraining fusste nicht restlos nachvollziehbar auf einer dem angepassten Anforderungsprofil entsprechenden Tätigkeit, weswegen die Schlussfolgerung im Abschlussbericht, es bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 6/41/3), nicht überzeugt. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass die von Dr. B.___ erwähnte Zustandsverschlechterung bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es sei von einer uneingeschränkten Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen, ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Es sind verschiedene der für den Anspruch relevanten Aspekte vor Erlass der Verfügungen nicht hinreichend geklärt worden. Es lag keine zuverlässige ärztliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit vor. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid somit getroffen, ohne über die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu verfügen. Auf die mit einer Rückweisung im Endergebnis möglicherweise verbundene Verschlechterung wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 17. November 2017 hingewiesen, er konnte dazu Stellung nehmen und er hatte die Gelegenheit, die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 7). Von letzterem hat er keinen Gebrauch gemacht.

    Nötig sind in erster Linie medizinische Abklärungen. Diese haben durch unabhängige Experten zu erfolgen. Hierbei im Vordergrund steht das progrediente Lungenleiden und dessen Verlauf seit 2015 und insbesondere auch die geltend gemachte erneute Verschlechterung. Zu berücksichtigen sind aber auch die übrigen rheumatologisch-orthopädischen Aspekte (Schulterleiden, Thoraxbeschwerden, Osteoporose). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Ausgangsgemäss sind die Kosten somit der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Der vertretene Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang entsprechend seinem Antrag (§ 34 Abs. 1 GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Honorarnote vom 9. März 2018 (Urk. 13) macht der Rechtsvertreter Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, einen Aufwand von 12 Stunden geltend und stellt einen Entschädigungsansatz von Fr. 250.-- in Rechnung. Nebst dem vertretbaren Aufwand von sechs Stunden für das Studium der Akten und das Verfassen der Beschwerdeschrift sowie von einer Stunde für die Redaktion der Stellungnahme vom 9. März 2018 listet der Rechtsvertreter detailliert den Aufwand für die Kommunikation mit dem Klienten und die Einholung der Stellungnahme von Dr. B.___ auf. Obschon der Aufwand für einzelne Arbeitsschritte eher grosszügig bemessen ist (beispielsweise Studium von 10 Minuten für die Gerichtsverfügung vom 22. September 2017; Urk. 4) hält er sich insgesamt im Rahmen des Vertretbaren. Indessen berücksichtigt das Sozialversicherungsgericht einen Stundenansatz von Fr. 220.-- und nicht einen solchen von Fr. 250.--. Auf die Zeit bis Ende 2017 entfällt ein Aufwand von 9,16 Stunden, was ausgehend vom Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Teilentschädigung von Fr. 2'015.20 respektive von Fr. 2'075.65 zuzüglich Spesen im Umfang von 3 % ergibt. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8 %, das heisst Fr. 166.--. Auf die Zeit ab 1. Januar 2018 entfällt ein Aufwand von 2,83 Stunden, was ausgehend vom Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Teilentschädigung von Fr. 622.60 respektive von Fr. 641.30 zuzüglich Spesen im Umfang von 3 % ergibt. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7 %, das heisst Fr. 49.40. Damit ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 2'932.35. 


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Juli 2017 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch erneut verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2'932.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubWilhelm