Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01025
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 30. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, war seit dem 1. August 2012 bei der Y.___, Zürich, als Supervisor Ramp tätig, als er am 20. März 2015 von einem Beladungsfahrzeug erfasst wurde, zu Boden stürzte und am Becken links eine Prellung erlitt (vgl. Urk. 7/23/63-64).
Unter Hinweis auf seit dem 2. März 2015 bestehende Rücken- und Beinbe-schwerden meldete sich der Versicherte am 7. Dezember 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/23) und des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/46, Urk. 7/48) ein. Am 25. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/44).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/54; Urk. 7/63, Urk. 7/69) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/71 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 18. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab dem 1. Juni 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell seien ihm Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Subeventuell sei ein neutrales, umfassendes, rheumatologisches Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels-rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Supervisor nicht mehr arbeitsfähig. In einer optimal seinen Leiden angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % resultiere ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von 17 %. Die medizinischen Unterlagen seien ausreichend, und es seien keine weiteren Abklärungen angezeigt (S. 1 ff.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei spätestens seit dem unverschuldeten Berufsunfall vom 20. März 2015 zu 100 % erwerbsunfähig (S. 9 Ziff. 6.4). Er leide an einer Spondylarthropathie mit axialem Befall, weshalb er weiterhin zu 100 % erwerbsunfähig sei und spätestens ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze unbefristete Invalidenrente habe (S. 9 f. Ziff. 6.6).
Sobald sich sein Gesundheitszustand verbessere, habe er Anspruch auf Umschulung. Die Umschulung zum Buschauffeur dränge sich geradezu auf (S. 11 Ziff. 7.5). Die Beschwerdegegnerin habe bis heute absolut keine medizinischen Abklärungen durchgeführt. Nicht einmal der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sei beigezogen worden. Der medizinische Sachverhalt sei nachweislich absolut mangelhaft abgeklärt worden (S. 11 f. Ziff. 8.2-3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 8. Februar 2016 (Urk. 7/19/7-12) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Spondylarthropathie mit axialem Befall
- HLA-B27 positiv
- keine humorale Entzündungsaktivität
- ausgeprägte Sacro-Iliacal-Gelenk (SIG)-Arthritis links, subchondrale Erosionen beidseits, subchondrale Sklerosierung ilial/sakral links (MRI 15. September 2015)
- Knochenmarködemzonen in den anterioren Wirbelkörperkanten maximal Brustwirbelkörper (BWK) 3-6 sowie Lendenwirbelkörper (LWK) 1 (MRI 25. November 2015)
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 13. November 2015 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2. Februar 2015 erfolgt (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe von März bis Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, von Mai bis August 2015 eine solche von 50 % und von September bis November 2015 wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab Dezember 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Eine schwere Arbeit mit repetitivem Heben von schweren Gewichten wie schwere Gepäckstücke beim Umladen in die und aus den Flugzeugen (Flughafen) sei wegen der axialen Entzündungsaktivität nicht mehr zumutbar. Die schwere Arbeitstätigkeit führe zu vermehrten axialen Beschwerden. Mittelfristig sei die schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).
Durch eine TNF-Alpha gerichtete Basistherapie dürfe mit einer Regredienz der axialen Entzündungsaktivität zu rechnen sein. Eine solche könne jedoch nicht garantiert werden. Durch eine Supprimierung der axialen Entzündungsaktivi-täten sei mit einer Steigerung der körperlichen Belastbarkeit zu rechnen, jedoch nicht ausreichend für eine schwere Arbeitstätigkeit (Ziff. 1.8).
Zur Prognose führte Dr. Z.___ aus, zurzeit bestehe eine axiale Entzündungsaktivität mit Einbezug der Brustwirbelsäule (BWS), der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie der SIG (MRI 15. September und 25. November 2015). Es sei eine gegen TNF-Alpha gerichtete Basistherapie zur Behandlung vorgesehen. Entsprechend dem Ansprechen auf die Basisbehandlung könne die weitere Prognose besser eingeschätzt werden (Ziff. 1.4).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Ärztlichen Zeugnis vom 12. Februar 2016 (Urk. 7/48/27) aus, der Beschwerdeführer stehe wegen Krankheit in seiner Behandlung. Seit dem 7. Dezember 2015 sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte vorläufig bis zum 30. April 2015 (richtig wohl: 2016; vgl. auch Urk. 7/27). Ein arbeitstherapeutischer Einsatz mit maximaler Gewichtsbelastung von 2 x 5 kg sei während höchstens 4 Stunden täglich zulässig. Eine Umschulung auf eine Büroarbeit sei aufgrund der Krankheit und der Vorbildung des Patienten vordringlich.
3.3 Dr. A.___ führte in seiner E-Mail vom 7. März 2016 (Urk. 7/46/15-16) zu den von der zuständigen Case Managerin gestellten Fragen aus, der Beschwerde-führer dürfe körpernah 10 kg und körperfern 5 kg tragen. Repetitives Tragen sei erlaubt. Eine wechselbelastende Tätigkeit wäre besser, als eine rein sitzende oder stehende Tätigkeit. Rotationen im Sitzen oder Stehen seien erlaubt sowie häufiges Gehen. Der Beschwerdeführer dürfe Treppen steigen. Gut angezogen seien Witterungseinflüsse unproblematisch. Schichtarbeit sei erlaubt. Konstante Bewegungen wirkten wie Gymnastik und seien zu fördern (S. 1).
3.4 RVK-Vertrauensarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2016 (Urk. 7/48/51-52) aus, bei dem 36-jährigen als Packer tätigen Versicherten bestünden seit längerer Zeit lumbosakrale Schmerzen. Diese seien Ende 2015 derart stark aufgetreten inklusive Schmerzen in der Nacht, dass der Versicherte seit dem 7. Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei. In der Zwischenzeit sei die Diagnose einer axialen Spondylarthritis gestellt worden (Morbus Bechterew, HLA-B27 positiv).
Dr. B.___ hielt fest, in seiner angestammten Tätigkeit als Packer (Supervisor Ramp) bei Y.___ am Flughafen in Kloten müsse der Beschwerdeführer täglich mehrere Tonnen von Lasten bewältigen. Bei der aktuellen, kernspintomographisch nachgewiesenen Krankheitsaktivität an den Iliosakralgelenken aber auch an der LWS sei diese beruflich geforderte Belastung des Achsenorganes nicht zumutbar. Es frage sich allerdings, weshalb er auf die Behandlung mit einem Biologikum nur ungenügend anspreche. Eventuell müsse ein Wechsel des Präparates erwogen werden.
Dr. B.___ führte aus, für eine angepasste berufliche Tätigkeit bestehe andererseits eine volle Arbeitsfähigkeit. Das Belastungsprofil bestehe in leichter körperlicher Tätigkeit mit frei wählbarer Wechselbelastung und ohne Gewichte über 7,5 kg für regelmässiges Tragen von Lasten und ohne Gewichte über 15 kg für gelegentliches Tragen von Lasten. Die Tätigkeit müsse ohne monotone Arbeitsabläufe und ohne repetitve Arbeitsgänge sein. Bei diesem Belastungsprofil sei der Versicherte voll arbeitsfähig (S. 1).
Bei dem aktuell belastenden Arbeitsprofil sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit gerechtfertigt. Er empfehle eine Reintegration in den Arbeitsprozess mit Berücksichtigung des oben erwähnten Belastungsprofils. Die Frage, ab wann mit einer Steigerung oder Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden könne, könne nicht verbindlich beantwortet werden, da die Krankheits-aktivität unberechenbar sei (S. 2).
3.5 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 26. März 2017 (Urk. 7/62) aus, der Beschwerdeführer befinde sich in ihrer Behandlung als Hausärztin. Sein klinischer Zustand bei Morbus Bechterew HLA-B27 positiv und bei axialer Spondylarthritis werde im Rahmen der geplanten monatlichen Kontrollen in ihrer Sprechstunde beurteilt. Klinisch sei das Ausmass der Beweglichkeit der HWS, BWS und LWS schmerzbedingt deutlich eingeschränkt. Parallel befinde sich der Patient in regelmässigen Kontrollen bei den Rheumatologen Dr. Z.___ und PD Dr. med. D.___, Leitender Arzt im E.___.
Aufgrund der zunehmenden Beschwerden des Beschwerdeführers sei neulich eine Therapie mit Humira begonnen worden. Bis jetzt habe sich das gewünschte Ergebnis noch nicht gezeigt. Der Patient sei nach wie vor klinisch symptomatisch. Aktuell klage er über progrediente panvertebrale Schmerzen. Er habe Schmerzen, darunter auch Schlafstörungen und könne so tagsüber dann auch nicht fit sein.
Dr. C.___ führte aus, aufgrund des bisherigen allgemeinen Zustandes und seiner Leistungsverminderung aus medizinischen Gründen sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig. Dies gelte sowohl im bisherigen Beruf wie auch in anderen angepassten Tätigkeiten. Seine Leistung und Belastbarkeit bezogen auf eine Arbeit liege bei 0 %.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Einschätzung des Vertrauensarztes des Krankentaggeldversicherers, Dr. B.___, vom Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4), welcher in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Packer von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. vorstehend E. 2.1 und Urk. 7/53/3, Urk. 7/70/1).
4.2 Dr. B.___ kann insoweit gefolgt werden, als er einhergehend mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte (vgl. vorstehend E. 3.1-3, E. 3.5) die angestammte, körperlich belastende Tätigkeit des Beschwerdeführers als Packer für nicht mehr zumutbar befand. Jedoch stellt die von Dr. B.___ im Dezember 2016 vorgenommene, kurz gehaltene Aktenbeurteilung keine genügende Grundlage dar, um über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit zu entscheiden, zumal Dr. B.___ selbst unter Hinweis auf die Unberechenbarkeit der Krankheitsaktivität keine verbindlichen Angaben dazu machten konnte, ab wann mit einer Steigerung respektive Wiederaufnahme einer Tätigkeit gerechnet werden könne.
Von fachärztlicher Seite her liegt lediglich der Bericht von Dr. Z.___ vom Februar 2016 vor, welche sich jedoch ebenfalls nicht abschliessend zu einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit äusserte und die weitere Prognose vom Ansprechen auf die Behandlung abhängig machte (vgl. vorstehend E. 3.1). Ebenfalls hielten die Fachpersonen nach der Potentialabklärung vom 27. Juni bis 26. Juli 2016 in ihrem Abschlussbericht vom 10. August 2016 fest, dass eine Steigerung der bestehenden 30%igen bis 50%igen Leistungsfähigkeit vom Therapieerfolg abhänge (vgl. Urk. 7/37 S. 2 Ziff. 4).
Dr. A.___ schloss in seinem Ärztlichen Zeugnis vom Februar 2016 sowie in seiner im März 2016 verfassten E-Mail (vgl. vorstehend E. 3.2-3) eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht aus, jedoch äusserte er sich nicht zum möglichen Umfang.
Auch die Ausführungen der Hausärztin Dr. C.___ vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5) lassen keine Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwer-deführers in angepasster Tätigkeit zu, zumal es sich nicht um eine fachärztliche Einschätzung handelt und das Gericht im Übrigen hinsichtlich der von ihr bestätigten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Erfahrungstatsache Rech-nung zu tragen hat, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.4 Zusammenfassend fehlt es an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zunächst zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines rheumatologischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen äussert.
Die angefochtene Verfügung vom 18. August 2017 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan