Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01026


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 22. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1992 geborene X.___ litt seit ihrer frühen Kindheit an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand mit Kleinwuchs und ausgeprägter Mikrozephalie (Urk. 6/11/4), infolge dessen sie bereits 2007 Leistungen der Invalidenversicherung bezog (Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen [Sprachheilbehandlung], Urk. 6/15). Anfangs 2009 wurde bei ihr eine mittelgradige Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) des kombinierten Typus (ICD-10: F98.8) diagnostiziert (Urk. 6/22/1 f.). Aufgrund einer Anmeldung im März 2011 (Urk. 6/29) sowie nach entsprechenden Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in den Jahren 2012-2016 Kostengutsprache für eine erstmalige Berufsausbildung zur Büroassistentin EBA (bestehend aus einem Berufsvorbereitungsjahr und einer zweijährigen Ausbildung) im A.___, inkl. betreutes Wohnen in der Sozialpädagogischen Wohngruppe B.___, sowie für ein sechsmonatiges Arbeitstraining «Fit in den Arbeitsmarkt» bei der Stiftung C.___, mit Verlängerung um weitere sechs Monate (Urk. 6/47, Urk. 6/65, Urk. 6/82, Urk. 6/126, Urk. 6/148). Ausserdem erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen (Urk. 6/154) aufgrund der 2016 festgestellten Beinlängendifferenz (vgl. Urk. 6/137, Urk. 6/152). Bei bleibender Leistungseinschränkung im ersten Arbeitsmarkt schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen Ende 2016 ab (Mitteilung vom 21. Dezember 2016, Urk. 6/162) und tätigte im Hinblick auf die Rentenprüfung weitere Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/175 f. Urk. 6/180) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. August 2017 einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 8 % (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 15. September 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).



2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin als Büroassistentin zu 40 % arbeitsfähig sei. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8 % (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, aus Sicht der Ausbildungsverantwortlichen sei sie im ersten Arbeitsmarkt zu 20-30 % leistungsfähig. Vor diesem Hintergrund müsse festgestellt werden, dass die Ausbildung zur Büroassistentin nicht eingliederungswirksam sei. Die behandelnde Dr. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe ihr (der Beschwerdeführerin) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Büroassistentin ausgewiesen. Hinsichtlich einer angepassten Verweistätigkeit gehe Dr. D.___ lediglich von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit aus. Sodann erhob die Beschwerdeführerin Einwände im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung. Schliesslich stellte sie sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei auf ihre Einwände nicht eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 1 S. 3 ff.).


3.    

3.1    Im Jahre 1995 wurde die Beschwerdeführerin auf Wunsch der Eltern in der neurologischen Polyklinik des Kinderspitals E.___ abgeklärt. Mit Konsiliarbericht vom 26. September 1995 diagnostizierten die beurteilenden Fachärzte eine ausgeprägte Mikrozephalie mit Untergewicht und Kleinwuchs. Bei der in der 37. Schwangerschaftswoche nach unauffälliger Schwangerschaftabgesehen von einer Hypertonie im letzten Trimester – mit ca. 2000 Gramm frühgeborenen Beschwerdeführerin seien im Verlauf der ersten Lebensmonate unterdurchschnittliche Werte betreffend Gewicht, Länge und Kopfumfang aufgefallen. Ein 1994 durchgeführtes metabolisches Screening habe keine Hinweise auf eine Pathologie ergeben. Auch die zufolge des Kleinwuchses durchgeführten endokrinologischen Abklärungen seien unauffällig gewesen. Das im Alter von 19 Monaten durchgeführte MRI habe eine normale Gehirnanatomie gezeigt. Ebenso hätten die genetischen Abklärungen Normalwerte ergeben. Im Alter von zwei Jahren sei eine ausgeprägte expressive Sprachverzögerung diagnostiziert worden. Mit der daraufhin eingeleiteten Sprachtherapie habe die Beschwerdeführerin gute Fortschritte erzielt. Trotz umfangreichen Abklärungen sei die Ursache der ausgeprägten Mikrocephalie bis dato unbekannt. Insbesondere bestünden keinerlei Hinweise auf einen pränatalen Infekt, ein genetisches Leiden oder für eine Stoffwechselstörung (Urk. 6/11/4 f.).

3.2    Im August 1999 erfolgte eine weitere Standortbestimmung in der Kinderpraxis F.___, medizinische und therapeutische Praxis für Kinder und Familien. Der beurteilende Kinderarzt hielt erneut einen allgemeinen Entwicklungsrückstand (EQ um 80) bei vorbekanntem Kleinwuchs mit ausgeprägter Mikrozephalie fest. Differenzialdiagnostisch komme vor allem eine pränatale Infektion in Frage. Auch könne die EPH Gestose (Präeklampsie) eine Rolle gespielt haben. Die Ursache des Zustandsbildes sei trotz umfangreicher Abklärungen unklar. Weiter sei unklar, ob die Mikrozephalie bereits bei der Geburt vorhanden gewesen sei. Die Fortführung der heilpädagogischen Frühförderung wurde empfohlen (Bericht vom 26. August 1999, Urk. 6/11/7).

3.3    Im Sommer 2000 trat die Beschwerdeführerin nach einem zusätzlichen Kindergartenjahr in die Grundschule ein. Nachdem sowohl ihre Mutter als auch die Lehrperson eine Retardierung im Verhalten sowie Leistungseinbrüche in der Mathematik festgestellt hatten, wurde die Beschwerdeführerin 2003 schulpsychologisch abgeklärt. Die testdiagnostischen Untersuchungen wiesen auf ein durchschnittliches Leistungspotential im unteren Normbereich hin. In der visuell-räumlichen und auditiven Merk- und Differenzierungsfähigkeit zeigten sich massive Teilleistungsschwächen (Bericht vom 29. April 2003, Urk. 6/11/9, vgl. auch Bericht des schulpsychologischen Dienstes der Stadt Zürich vom 5. Oktober 2004, wonach die Beschwerdeführerin eine mangelnde Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie erhöhte Ablenkbarkeit zeige, welche die schulische Entwicklung trotz an sich normaler Intelligenz und spezieller Betreuung beeinträchtige, Urk. 6/9/1). Zufolge schulischer Überforderung trat die Beschwerdeführerin nach der dritten Primarschulklasse in die private Tagesschule G.___ AG über (Urk. 6/11/8).

3.4    Im weiteren Verlauf wurden ärztlicherseits rezidivierende Pneumonien und ein psychomotorischer Entwicklungsrückstand dokumentiert (vgl. Konsiliarberichte des Kinderspitals E.___ vom 7. September und 12. Dezember 2006, Urk. 6/170/16 ff.).

3.5    2009 wurde die Beschwerdeführerin im Zentrum H.___ neuropsychologisch abgeklärt. Der beurteilende Fachpsychologe diagnostizierte eine mittelgradige ADHS des kombinierten Typus (ICD-10: F98.8). Die Mutter der Beschwerdeführer habe berichtet, bei der Geburt habe es Probleme gegeben (Sauerstoffmangel, die Beschwerdeführerin sei blau-violett gewesen). Im Hamburg-Wechsler-Intelligenztest habe die Beschwerdeführerin einen durchschnittlichen Wert erreicht, wobei nur eine relativ geringe Differenz zwischen den Verbal- und Handlungstests habe festgestellt werden können. Im Zahlengedächtnis sowie Zahlen-Symbol-Test hätten sich leichte Defizite resp. leicht unterdurchschnittliche Resultate gezeigt. Letzteres habe die Beschwerdeführerin durch gute Leistungen in ihren Problemlösungsstrategien sowie in ihrer Fähigkeit, Gesamtsituationen zu verstehen, kompensieren können. Weiter hätten sich Hinweise auf ein geringes Selbstvertrauen und Durchhaltevermögen ergeben. Aufgrund des Geburtstraumas empfahl der beurteilende Fachpsychologe eine spezifische Traumatherapie und zog eine Ritalin-Behandlung in Erwägung (Abklärungsbericht vom 12. März 2009, Urk. 6/22/1 f.).

3.6    Von August 2013 bis Ende Juli 2015 absolvierte die Beschwerdeführerin eine von der IV finanzierte Ausbildung zur Büroassistentin EBA im A.___. Dabei wurde sie in den Abteilungen Technisches Büro (Produktionsplanung, Industrieleistungen [Verkauf und Einkauf]) sowie im Finanz- und Rechnungswesen (Kreditoren, Kasse und Administration) ausgebildet. Zusätzlich absolvierte sie einen fünfwöchigen Schnuppereinsatz im Bereich Empfang/Sachbearbeitung bei der Pro Infirmis.

    Im Abschlussbericht vom 2. Juli 2015 wurden insbesondere Konzentrationsschwierigkeiten und eine erhöhte Fehleranfälligkeit festgehalten. Das Arbeitstempo sei mehrmals als ungenügend bewertet worden. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin sowohl in den ausbildungsrelevanten, praktischen Arbeiten als Büroassistentin als auch im schulischen Bereich gute Leistungen erzielt. Gleichzeitig wurden Defizite in der Selbständigkeit sowie bei der Ausführung mehrstufiger Aufträge notiert. Seitens der Lehrpersonen sei die Beschwerdeführerin als fleissig, pflichtbewusst und ruhig wahrgenommen worden. Anlässlich des Praktikums bei der Pro Infirmis habe sie sich beim Kundenempfang zurückhaltend und unsicher gezeigt. Beim Führen von Telefonaten sowie im Zusammenhang mit Terminvereinbarungen sei die Beschwerdeführerin überfordert gewesen. Ausserdem hätten sich Konzentrationsschwierigkeiten beim Erklären von Aufgaben ergeben. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin die administrativen Arbeiten – wenn auch mit langsamem Arbeitstempo - in qualitativer Hinsicht gut ausgeführt (Urk. 6/118/1 ff.). Zusammenfassend habe letztere im Rahmen ihrer Ausbildung Fachkompetenzen erworben, die sie unter den nachfolgenden Rahmenbedingungen dazu befähigten, zukünftig als Büroassistentin zu arbeiten (Urk. 6/118/4):


- Überschaubares, engstrukturiertes Arbeitsfeld

- Aufgabengebiet mit kleinem Verantwortungsanteil

- Abwechslung im Arbeitsfeld

- Einfache, repetitive Arbeiten

- Genügend Einarbeitungszeit

- Klar definierte Arbeitsprozesse sowie Ziel- und Zeitvorgaben

- Enge Führung/Kontrolle durch vorgesetzte Person

- Wohlwollende, einfühlsame Vorgesetzte

- Stressfreie Umgebung

- Weiterführung der therapeutischen Massnahmen und Optimierung der Konzentrationsfähigkeit

    Die durchschnittliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage 65 % bei einer möglichen Präsenzzeit von 100 %. Derzeit sei sie zufolge Konzentrationseinbussen zu 80 % leistungsfähig (Urk. 6/118/4)

3.7    Dem Abschlussbericht betreffend das insgesamt einjährige Arbeitstraining «Fit in den Arbeitsmarkt» im Bereich kaufmännischer Tätigkeiten sowie in der Cafébar bei der Stiftung C.___ vom 7. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin klare Instruktionen und Erklärungen benötigt. Die Arbeiten müssten ihr einzeln zugeteilt werden, andernfalls sie den Überblick verliere und sich unter Druck setze. Beim selbständigen Umsetzen von Aufgaben bedürfe es darüber hinaus der Kontrolle. Sodann bevorzuge die Beschwerdeführerin die Arbeit im Hintergrund. Hektische Alltage würden sie überfordern. Unter Druck gerate sie an ihre psychischen und physischen Grenzen. Beim Durchhaltevermögen bestehe ein grosser Förderbedarf. Die Beschwerdeführerin habe zwar Interesse an der Kundenbedienung gezeigt. Allerdings sei dies nur unter Begleitung sowie reizarmer Umgebung möglich gewesen. Langes Sitzen und Stehen seien für die Beschwerdeführerin eine grosse Herausforderung. Die Konzentration könne sie nur für kurze Sequenzen aufrechterhalten. Bei Reinigungsarbeiten habe die Beschwerdeführerin ein gutes Ergebnis erzielt. Kaufmännische Arbeiten würden ihr hingegen schwerfallen. Die Beschwerdeführerin erkenne Zusammenhänge nur ansatzweise und könne Gelerntes nicht abrufen. Sodann habe sie wiederholt an Abmachungen erinnert werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Vollzeitpensum gestartet. Zufolge Überforderung habe das Pensum auf 60 % reduziert worden müssen, verteilt auf 5 Tage. Gleichzeitig sei sie bei Klagen über Kopf-, Bauch- und Regelschmerzen jeweils mindestens einen Tag ausgefallen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin wegen Warzen am Fuss phasenweise Mühe gehabt beim Stehen und Gehen. Ganz allgemein wirke sie fragil und instabil und fühle sie sich rasch unter Druck gesetzt. Im Rahmen des Arbeitstrainings habe die Beschwerdeführerin Klarheit darüber erlangt, dass eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht in Frage komme. Gleichzeitig kam die kaufmännische Leiterin der Stiftung C.___ zum Schluss, eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund ihrer eingeschränkten Ressourcen und Kompetenzen schwierig. Die Beschwerdeführerin reagiere in Drucksituationen mit grosser Verunsicherung und Rückzug. In guten Momenten sei eine Präsenzzeit von täglich 6 Stunden machbar. Allerdings könne die Beschwerdeführerin eine fünftägige Präsenz nicht aufrechterhalten (Urk. 6/160/1 ff.).

3.8    Im Bericht vom 19. Januar 2017 hielt die seit August 2015 behandelnde Dr. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, nebst der bekannten Mikrozephalie unklarer Ursache eine Skoliose seit Geburt, rezidivierende Warzen seit August 2015 sowie den Verdacht auf eine ADHS vom kombinierten Typus (ED Juli 2009) fest (Urk. 6/170/1, vgl. auch Konsiliarbericht des dermatologischen Ambulatoriums vom 21. September 2015, Urk. 6/170/8). Seit Aufnahme des Arbeitstrainings bei der Stiftung C.___ zeige sich eine massive Überforderung mit zunehmender innerer Unruhe und depressiver Stimmungslage. Zudem klage die Beschwerdeführerin zunehmend über Kopf-, beidseitige Schulter- und Handgelenksschmerzen (vgl. auch Konsiliarbericht der Klinik J.___ vom 20. März 2009, wonach die Beschwerdeführerin im Dezember 2008 sturzbedingt ein Schultertrauma erlitten habe, Urk. 6/170/10). Ab März 2016 sei die Beschwerdeführerin zu 20 %, ab August 2016 zu 30 % und ab Oktober 2016 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Körperlich sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Skoliose und Schulterbeschwerden höchstens leicht eingeschränkt. Sodann bestünden Konzentrationsschwierigkeiten, Schwierigkeiten bei der Arbeitsorganisation sowie eine teilweise grosse Unruhe (Hyperaktivität). Ausserdem könne die Beschwerdeführerin weder lange im Sitzen arbeiten noch über längere Zeit monotone Tätigkeiten ausführen. Bei vielschichtiger Arbeit sei sie auch schnell überfordert. Die Tätigkeit als Büroassistentin sei der Beschwerdeführerin zu ca. 60 % zumutbar. Hinsichtlich einer abwechslungsreichen Verweistätigkeit ohne Zeitdruck sei sie maximal 4-5 Stunden am Tag arbeitsfähig. Eventuell sei eine ADHS-Behandlung aufzunehmen (Urk. 6/170).

3.9    Im Bericht vom 8. Februar 2017 diagnostizierte die seit Dezember 2016 im zweiwöchigen Rhythmus behandelnde Dr. D.___ eine einfache ADHS im Kindes- und Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), bestehend seit Geburt. Bei der Beschwerdeführerin bestünden seit ihrer Kindheit Störungen in der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie eine Hyperaktivität. Im Affekt sei sie ausgeglichen. Bei den vorliegenden Defiziten (Einschränkungen in der Aufmerksamkeit, Konzentration und Dauerbelastbarkeit, des Durchhaltevermögens, insbesondere bei Routineaufgaben, der Strukturierungs-, Planungs-, Auffassungs- und mündlichen Kommunikationsfähigkeit sowie erhöhte Fehlanfälligkeit bei Routineaufgaben) sei eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt eher nicht gegeben. Zu empfehlen sei vielmehr eine Reintegration in ein geschütztes Umfeld. Als Büroassistentin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer optimal angepassten Verweistätigkeit mit reizabgeschirmtem Arbeitsplatz, ohne Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit, ohne Termindruck und Dauerbelastung, ohne längere Schreibtischtätigkeiten am PC oder von Hand, mit hochstrukturierter Aufgabenstellung und willkommenen Botengängen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. Möglicherweise könne eine Steigerung erreicht werden (Urk. 6/171).


4.    

4.1    Aus den angeführten Unterlagen lassen sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit nicht hinreichend beurteilen.

4.2    Der angefochtenen Verfügung vom 21. Augst 2017 lag mit den zitierten Berichten kein Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der hier zu beurteilenden Frage erlaubt hätte. Zunächst liegt mit den Abklärungsberichten aus den Jahren 1995 bis 2009 keine aktuelle Entscheidungsgrundlage vor. Ganz abgesehen davon, dass sich letztere sinnigerweise nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern. Alsdann ergeben sich erhebliche Differenzen und Inkonsistenzen in den ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der Dres. I.___ und D.___. Dr. I.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine ca. 60%ige Arbeitsfähigkeit als Büroassistentin, einerseits ab dem 7. Oktober 2016 und andererseits vom 13. Januar bis 2. Februar 2017. Eine abwechslungsreiche Verweistätigkeit ohne Zeitdruck hielt sie im Umfang von täglich 4-6 Stunden für zumutbar. Dies entspricht einem Pensum von ca. 5060 % und wirft weitere Fragen auf. Auch die Einschätzung von Dr. D.___ lässt eine nachvollziehbare Begründung vermissen. Mithin ist nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer optimal angepassten Tätigkeit, so etwa für einfache Botengänge, lediglich zu 20 % arbeitsfähig sein soll. Jedenfalls lassen die seitens Dr. D.___ objektiv erhobenen Befunde das Ausmass der postulierten Arbeitsunfähigkeit nicht zu plausibilisieren. Letzteres ist denn auch der RAD-Ärztin K.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, nicht entgangen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/174/4). Kommt hinzu, dass es sich bei den Dres. I.___ und D.___ um behandelnde Ärzte handelt und das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Schliesslich erweist sich der Sachverhalt auch in medizinisch-diagnostischer Hinsicht als unklar, unpräzis und damit mangelhaft abgeklärt. Mithin erschliesst sich dem Gericht nicht hinreichend, welche Gesundheitsschäden mit Krankheitswert tatsächlich vorliegen und inwiefern sich diese auf die arbeitsrelevanten Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auswirken. Insbesondere stellt sich vor dem Hintergrund der – jedenfalls seit 1999 bekannten – Mikrozephalie die Frage, ob und inwiefern sich diese auf die (kognitive) Entwicklung der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. Immerhin wurde 1999 trotz «ausgeprägter Mikrozephalie» lediglich ein «leichter allgemeiner Entwicklungsrückstand» festgehalten (Urk. 6/11/7). Dazu passt, dass die Intelligenz der Beschwerdeführerin wiederholt als – wenn auch im unteren – Normbereich liegend bewertet wurde (vgl. Urk. 6/9/1, Urk. 6/11/10, Urk. 6/22/2) und sie die anfänglichen Defizite in ihrer Sprachentwicklung offenbar gut zu kompensieren vermochte (vgl. Arztbericht vom 26. September 1995, Urk. 6/11/5; vgl. auch Schulbericht der G.___ AG vom 30. März 2009, wonach die Beschwerdeführer gute bis sehr gute Sprachkompetenzen aufweise und sie sogar als sprachbegabt bezeichnet wurde, Urk. 6/22/7, vgl. auch die Zeugnisse des A.___ sowie der Notenausweis der Abschlussprüfung, Urk. 6/109, Urk. 6/117/7, Urk. 6/118/7). Alsdann wurde 2009 eine mittelgradig ausgeprägte ADHS des kombinierten Typus (ICD-10: F98.8) diagnostiziert (Urk. 6/22/2). Demgegenüber hielt Dr. I.___ im Bericht vom 19. Januar 2017 lediglich den Verdacht auf eine ADHS vom kombinierten Typ fest (Urk. 6/170/1). Dr. D.___ wiederum notierte eine einfache ADHS im Kindes- und Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), bestehend seit Geburt (Bericht vom 8. Februar 2017, Urk. 6/171/1). Offenbar wurde die Beschwerdeführerin zwischen 2006 und 2009 auch von Dr. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abgeklärt (vgl. Urk. 6/18). Diesbezüglich liegen allerdings keine Unterlagen vor. Soweit bei der Beschwerdeführerin bereits seit Geburt eine irgendwie geartete ADHS besteht und diese jedenfalls spätestens im Kleinkind- und Vorschulalter manifest wurde, so stellt sich die Frage, weshalb sie in diesem Zusammenhang – jedenfalls nach Lage der vorliegenden Akten - erst Ende 2016, mithin im Alter von 24 Jahren, eine Psychotherapie aufgenommen hat (vgl. Urk. 6/171/1). Zwar ergibt sich aus dem Bericht von Dr. D.___ vage, dass die Beschwerdeführerin bereits mit etwa 18 Jahren psychotherapeutisch behandelt wurde (Urk. 6/171/2). Es bleibt jedoch unklar aufgrund welcher Diagnose(n). Währenddem Dr. D.___ keinerlei Befunde aus dem depressiven Formenkreis und überdies ausdrücklich festhielt, die Beschwerdeführerin sei im Affekt ausgeglichen, notierte Dr. I.___ fast zeitgleich, seit Beginn 2016 leide die Beschwerdeführerin zunehmend an einer depressiven Stimmungslage (Urk. 6/170/2). Dem Abschlussbericht der Stiftung C.___ vom 7. November 2016 ist ausserdem zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei bei Klagen über Kopf-, Bauch- und Regelschmerzen mindestens einen Tag pro Woche ausgefallen. Zudem habe sie aufgrund von Warzen phasenweise Mühe gehabt mit dem Stehen und Gehen (Urk. 6/160/3). Dr. I.___ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Skoliose und Schulterbeschwerden körperlich höchstens leicht eingeschränkt. Gleichzeitig attestierte sie der Beschwerdeführerin ab März 2016 eine 20%ige, ab August 2016 eine 30%ige und schliesslich ab Oktober 2016 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zufolge zunehmender Kopf-, Schulter und Handgelenksschmerzen (Urk. 6/170/2).

    Selbstredend vermag auch die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. K.___ vom 8. März 2017 (Urk. 6/174/4 f.), welche ohne eigene fachärztliche Untersuchung lediglich gestützt auf die unzulängliche Aktenlage erfolgte, den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen.

4.3    Der Vollständigkeit halber bleibt unter Hinweis auf das Feststellungsblatt zum Einwand (Urk. 6/181) und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) schliesslich festzuhalten, dass - entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 6) - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist. Im Übrigen vermochte die Beschwerdeführerin den Entscheid sachgerecht anzufechten und konnte sie ihr Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

4.4    In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende medizinische Abklärung unter Einschluss der Frage, ob und inwiefern sich der festgestellte Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, angezeigt.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent-scheid aufzuheben.


5.

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger