Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.01028
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 31. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1972 geborene X.___ war von 1999 bis 2010 als Kellner im Y.___ in Zürich tätig (Urk. 7/14). Am 16. September 2009 erlitt er einen Unfall (Sturz mit Aufprall auf den linken Ellenbogen und das linke Knie) und ging seither keiner Arbeitstätigkeit mehr nach (Urk. 7/170/47). Am 28. Dezember 2010 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf diesen Unfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Vom 4. Januar bis 30. September 2012 absolvierte der Versicherte ein Arbeitstraining (Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk. 7/69) wurden die beruflichen Massnahmen wegen weiterer Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen und ein Anspruch auf Umschulung abgewiesen (Urk. 7/68). Am 6. Juni 2014 (Urk. 7/99), 6. April 2016 (Urk. 7/152) und am 15. sowie 17. November 2016 (Urk. 7/170) wurde der Versicherte medizinisch begutachtet. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 16. März 2017 [Urk. 7/177], Einwand vom 20. April 2017 [Urk. 7/184) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 23. August 2017 (Urk. 2/1 und 2/2 [=Urk. 7/200 und 7/201]) eine von Oktober 2012 bis Mai 2013 befristete ganze Rente inklusive akzessorischer Kinderrenten zu und wies sein Leistungsbegehren im Übrigen ab.
2. Hiergegen liess der Versicherte am 18. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihm auch ab Juni 2013 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu gewähren. Zunächst seien jedoch berufliche Massnahmen durchzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 (Urk. 8) mitgeteilt wurde. Mit Eingabe vom 13. November 2017 (Urk. 9) und 25. Mai 2018 (Urk. 11) liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen, was der Beschwerdegegnerin am 15. November 2017 (Urk. 10) respektive 28. Mai 2018 (Urk. 13) mitgeteilt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1 und 2/2) damit, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit seit dem Unfall am 16. September 2009 nicht mehr arbeitsfähig. Ab Juni 2013 bestehe jedoch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Von Januar bis September 2012 seien Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden. Nach Abschluss derselben bis Mai 2013 habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Juni 2013 betrage der IV-Grad 35 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Der Umschulungsanspruch sei mit Verfügung vom 17. Januar 2013 rechtskräftig abgewiesen worden, da der IV-Grad nur 16 % betragen habe und der Beschwerdeführer nicht über genügend Deutschkenntnisse verfüge. Sollten erneut Umschulungsansprüche geprüft werden, müsse der Beschwerdeführer ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, da sie keine beruflichen Massnahmen installiert habe, obschon solche gefordert worden seien. Der erzielte Nebenverdienst sei in seinem Valideneinkommen zu berücksichtigen, da er einen solchen bei guter Gesundheit auch weiterhin ausüben würde. Die Verfügung sei anzupassen, da daraus nicht klar ersichtlich werde, dass die Beschwerdegegnerin letztlich einen IV-Grad von 35 % als ausgewiesen erachte. Er habe in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner deutlich weniger verdient als seine Kollegen, weshalb eine Parallelisierung vorgenommen werden müsse. Darüber hinaus müsse ihm ein leidensbedingter Abzug gewährt werden. Zudem bestehe ein Anspruch auf Umschulung, wobei bestritten werde, dass er über ungenügende Deutschkenntnisse verfüge. Im Übrigen verfüge er über sehr gute Englischkenntnisse, was eine Integration in einer adäquaten Bürotätigkeit in einem internationalen Logistikunternehmen nahelege.
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, für den Einkommensvergleich sei der Nebenerwerb nicht zu berücksichtigen, da jene Tätigkeit im Rahmen eines befristeten Projekts geleistet worden sei. Hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich erneut bei der Invalidenversicherung anzumelden.
2.4 In seiner Stellungnahme vom 13. November 2017 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen. Weiter liess er ausführen, er beherrsche die deutsche Sprache fliessend. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestreite er die Arbeitsfähigkeit von 70 % sehr wohl. Im Gegenteil sei er der Ansicht, es handle sich um eine medizinische Schönschreibung, die auf einen einhändigen Versicherten nicht zutreffen könne. Es treffe ausserdem nicht zu, dass die Nebentätigkeit eine Ausnahme gewesen sei.
2.5 Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2018 (Urk. 11) zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 15. und 17. November 2016 von Ärzten der Z.___ in den Fachbereichen Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie und innere Medizin medizinisch begutachtet. Im Gutachten vom 9. Januar 2017 (Urk. 7/170) werden die zu diesem Zeitpunkt aufliegenden Akten zusammengefasst (Urk. 7/170/6-46), weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte anlässlich ihrer Untersuchung fest, der Beschwerdeführer könne sich unter (zwar vermindertem) Einsatz des linken Armes entkleiden. In der Lendenwirbelsäule bestehe ein leichter Druck- und Klopfschmerz. Im Bereich des linken Oberarmes bestehe eine deutliche Muskelminderung und das linke Ellenbogengelenk sei in der Kontur deformiert mit Instabilität im Bereich des Radiusköpfchens (Urk. 7/170/50). Die Schultergelenksbeweglichkeit sei beidseits frei, ebenso die Ellenbogenbeweglichkeit rechts, und die Beweglichkeit der Unterarme, Hände und Finger. Am linken Ellenbogen bestehe eine Narbe und es werde eine Minderung der Gefühlswahrnehmung beschrieben. Im Bereich der unteren Extremitäten seien ein Druck- und Verschiebeschmerz und ein Knorpelreiben im linken Knie feststellbar, das Bewegungsausmass sei jedoch beidseits frei. Entlang der Narbe am linken Knie werde ebenfalls eine Minderung der Gefühlswahrnehmung beschrieben (Urk. 7/170/51). Die bildgebenden Befunde hätten im linken Ellenbogen diskrete postoperative Irregularitäten und insbesondere im Seitenbild atypische Projektionsverhältnisse gezeigt. Im linken Knie seien allenfalls diskrete randosteophytäre Anbauten, möglicherweise bei dezenter Femoropatellararthrose erkennbar (Urk. 7/170/53). Dr. A.___ schloss, der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht seit dem Unfall am 16. September 2009 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr einsetzbar. Eine adaptierte Tätigkeit ohne wesentliche Belastung des linken Armes und der linken Hand sei jedoch ohne wesentliche Einschränkung möglich (Urk. 7/170/81).
3.3 In der psychiatrischen Exploration stellte med. prakt. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der Beschwerdeführer wirke in seinem Verhalten demonstrativ und verdeutlichend und stelle sich schwerkrank dar. Während des 80-minütigen Explorationsgesprächs hätten keine Defizite in der Aufmerksamkeit und dem Gedächtnis festgestellt werden können. Das Denken sei teilweise ausweichend und auf die Krankenrolle eingeschränkt. Es bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen. Der affektive Rapport sei herstellbar, die Grundstimmung leicht heruntergesetzt und die Schwingungsfähigkeit leicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer berichte über eine Einschränkung der Lebenslust und Lebensfreude, von Ein- und Durchschlafstörungen sowie Appetitverlust. Er wirke im Antrieb nicht eingeschränkt. Psychomotorisch sei er zwar etwas angespannt und unruhig, aber nicht wesentlich eingeschränkt. Todeswünsche seien manchmal vorhanden. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer berichtet, 2014 habe er einen Suizidversuch unternommen, indem er ein Messer in die Hand genommen habe; zurzeit bestünden aber keine Hinweise auf Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 7/170/56). Der Beschwerdeführer zeige eine Verdeutlichungstendenz mit entsprechender Selbstlimitierung. Es sei davon auszugehen, dass früher eine Anpassungsstörung bestanden habe. Da diese nach ICD-10 nur zwei Jahre dauern könne und danach mit einer anderen Kodierung zu versehen sei, sei heute eine leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom zu diagnostizieren. Zudem sei von der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen auszugehen. Aus dem Gesundheitsschaden resultiere eine Funktionseinschränkung im Sinne einer geringen Belastbarkeit (Urk. 7/170/59-60).
Der Beschwerdeführer schildere, er sei seit 2008 mit seiner Frau verheiratet und sie hätten zwei gemeinsame Söhne. Seine Frau kümmere sich um den Haushalt und die Kinder (Urk. 7/170/55). Heute habe er noch drei bis vier sehr gute Freunde, welche ihm helfen würden. Zu seinem zwischenzeitlich verstorbenen Therapeuten habe er ebenfalls einen guten Kontakt gehabt. Hinsichtlich Tagesstruktur gebe der Beschwerdeführer an, er erwache um 6 Uhr, danach warte er, bis die Kinder in die Schule gegangen seien oder er lese ein Buch. Manchmal helfe er mit einem Arm seiner Frau im Haushalt. Wenn er zu depressiv sei, ziehe er sich in sein Zimmer zurück. Abends sitze er mit seinen Kindern und seiner Frau zusammen. Einschlafen könne er nur sehr schlecht, er gehe um etwa 2 Uhr nachts zu Bett und brauche rund 2-3 Stunden um einschlafen zu können. Im Sommer sei er mit seinen Kindern auch spazieren gegangen und nach dem Freitagsgebet treffe er sich jeweils mit Kollegen. Zudem müsse er regelmässig Termine bei Ärzten und Therapeuten wahrnehmen (Urk. 7/170/54).
Facharzt B.___ notierte, die bisherige Therapie sei nicht lege artis erfolgt und zurzeit befinde sich der Beschwerdeführer in keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Es seien Diskrepanzen festzustellen; so berichte der Beschwerdeführer etwa, dass er seinen linken Arm nicht einsetzen könne, zugleich bestätige er aber, mit einem geschalteten Auto fahren zu können, was die Frage aufwerfe, wie er während des Schaltvorgangs das Steuer halte. Die geltend gemachte Einschränkung betreffe vor allem die Erwerbstätigkeit und weniger den Haushalt, die Freizeit und die sozialen Aktivitäten. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers werde von psychosozialen Faktoren überlagert. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit, wodurch die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt werde (Urk. 7/170/60-61).
3.4 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, notierte jedoch, es bestünden eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas. Aus rein allgemein-internistischer Sicht erachtete sie den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/170/65-66).
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und Dr. med. E.___, Assistenzärztin für Neurologie, diagnostizierten eine posttraumatische sensomotorische Ulnarisneuropathie links, welcher sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen und ein zerviko- und lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Auswirkung, welches keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitige (Urk. 7/170/76). Die Ärzte notierten, der Beschwerdeführer klage seit dem Unfallereignis am 16. September 2009 insbesondere über eine Instabilität mit Fehlstellung und schmerzhafter Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogens. In der Untersuchung habe eine Nervenschädigung des Nervus ulnaris auf Höhe des linken Ellenbogens nachgewiesen werden können. Hierbei habe sich eine lediglich leichte axonale Schädigung mit Nachweis von wenig Spontanaktivität im Musculus interosseus dorsalis I bei ansonsten normalen motorischen Potentialen gezeigt. Das gesamte Ausmass der klinischen Beschwerden mit subjektiver Kraftlosigkeit des gesamten Armes und ausgeprägter funktioneller schwäche der Hand und Fingerkraft lasse sich dadurch jedoch nicht ausreichend erklären. Klinisch liessen sich über die Schmerzsymptomatik hinausgehend nur wenige funktionelle Einschränkungen objektivieren. Insbesondere spreche das Fehlen einer Atrophie der Handmuskulatur (Krallenhand) gegen das Vorliegen einer schweren axonalen Schädigung des Nervus ulnaris. Die Atrophien des linken Oberarmes liessen sich neurologisch nicht erklären und seien überwiegend wahrscheinlich auf eine schonungsbedingte Immobilität des linken Armes zurückzuführen. Die angegebenen Sensibilitätsdefizite könnten keinem radikulären, peripheren Nervenversorgungsgebiet oder zentralen Ausfallmuster zugeordnet werden. Die Diskrepanz zwischen dem präsentierten, deutlich ausgeprägten Beschwerdebild und den objektivierbaren Befunden spreche für einen zusätzlichen Symptomausbau im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung und eine zumindest gewisse Aggravationstendenz (Urk. 7/170/75). Auch bezüglich der zervikalen und lumbalen Beschwerden bestünden keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Ausfallsymptomatik. Aus neurologischer Sicht sei ein sensomotorisches Defizit im Ulnarisversorgungsgebiet links nachvollziehbar, jedoch ohne relevante funktionelle Einschränkung. In der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung der Neuropathie des Nervus ulnaris links seit dem Unfallereignis eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Die Arbeitstätigkeit müsse dabei so ausgestaltet sein, dass sie vorwiegend mit der dominanten rechten Hand ausgeübt werden könne und keine bimanuelle Feinmotorik, festes Greifen oder schweres Heben mit der linken Hand respektive des linken Armes, oder Stützpositionen des Ellenbogens erforderlich mache (Urk. 7/170/76-77).
3.6 In der polydisziplinären Gesamtwürdigung nannten die Gutachter eine schmerzhafte endgradige Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogens, eine posttraumatische sensomotorische Ulnarisneuropathie links, belastungsabhängige Schmerzen bei freiem Bewegungsausmass am linken Kniegelenk, eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Faktoren, welche die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken würden (Urk. 7/170/78). In seiner angestammten Tätigkeit als Serviceangestellter sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht seit dem 16. September 2009 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Juni 2013 aufgrund der psychischen Einschränkungen und der Neuropathie des Nervus ulnaris eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Diese müsse in qualitativer Hinsicht leichte Tätigkeiten ohne regelmässiges Heben über 10 kg umfassen und ohne anspruchsvolle bimanuelle Tätigkeiten ausgestaltet sein. Zudem sei der linke Arm nur vermindert einsetzbar, wobei die Funktion der linken Hand nicht gestört sei. Der linke Arm sei daher nach Möglichkeit auf einen Tisch abzustützen (Urk. 7/170/83-84).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten basiert auf umfassenden, rheumatologischen, psychiatrischen, internistischen und neurologischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 7/170/6-46). Der Beschwerdeführer konnte seine Beschwerden vor den Gutachtern eingehend schildern und wurde von diesen jeweils – soweit fachspezifisch erforderlich - detailliert befragt (Urk. 7/170/46-50, 7/170/53-55, 7/170/63-64, 7/170/67-69). Die geklagten Leiden wie die objektiven Befunde fanden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden. Ausserdem erfolgte eine ausführliche Auseinandersetzung mit den vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/170/57-59, 7/170/65, 7/170/72-75, 7/170/79-80). Mithin erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist.
Im Zusammenhang mit der eingangs erwähnten – nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen – Rechtsprechungsänderung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei sämtlichen psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409 und 143 V 418) ist übergangsrechtlich bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeitseinschätzung aus psychiatrischer Sicht vom psychiatrischen Gutachter nicht explizit anhand der in BGE 141 V 281 statuierten Indikatoren begründet, weshalb nachfolgend zu prüfen sein wird, ob die psychiatrische Beurteilung auch mit Blick auf die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 den Anforderungen an die Beweiskraft genügt. Das Gutachten enthält Angaben zu sämtlichen dieser Standardindikatoren, weshalb es grundsätzlich als Beweisgrundlage heranzuziehen ist.
4.2 Facharzt B.___ stellte anlässlich seiner Exploration einen weitgehend unauffälligen Psychostatus fest. Soweit er objektive Befunde erheben konnte - wie etwa eine herabgesetzte Schwingungsfähigkeit – waren diese lediglich leicht ausgeprägt (vgl. E. 3.3). Die wenig ausgeprägten diagnoserelevanten Befunde fanden entsprechend ihre Berücksichtigung in der Diagnose einer leichten depressiven Störung. Diese wurde bislang nicht lege artis therapiert (vgl. E. 3.3), weshalb keine Behandlungsresistenz ausgewiesen ist. Als Komorbidität wirkt sich die Funktionseinschränkung des linken Armes ressourcenhemmend aus; weitere ressourcenhemmende Komorbiditäten sind den aufliegenden Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist weiterhin in der Lage, im Haushalt mitzuhelfen, Bücher zu lesen, das Freitagsgebet zu besuchen oder auch Auto zu fahren, was auf vorhandene persönliche Ressourcen schliessen lässt. Er lebt mit seiner Frau und seinen beiden Kindern zusammen und hat drei bis vier enge Freunde, welche er regelmässig trifft (E. 3.3). Im Lebenskontext sind damit mobilisierbare Ressourcen, welche sich positiv auf den Beschwerdeführer auswirken, auszumachen. Facharzt B.___ hielt ausdrücklich fest, dass sich die geltend gemachten Einschränkungen des Beschwerdeführers vor allem in dessen Erwerbstätigkeit und weniger im Haushalt, der Freizeit und den sozialen Aktivitäten bemerkbar machten (E. 3.3). Es besteht demnach keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in sämtlichen Lebensbereichen und mithin eine mangelnde Konsistenz. Zurzeit befindet sich der Beschwerdeführer in keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (E. 3.3), was auf einen fehlenden Leidensdruck schliessen lässt. Einem leistungsbegründenden Anspruch steht sodann auch die vom Beschwerdeführer gezeigte Aggravationstendenz (E. 3.3, E. 3.5) entgegen. Zudem machte Facharzt B.___ psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 7/170/60) aus, welche von der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit auszuklammern sind. Zusammenfassend lassen die Standardindikatoren nicht auf eine erhebliche funktionelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Vor dem Hintergrund, dass Facharzt B.___ aber – wenn auch wenige – Befunde erheben konnte und ausserdem aufgrund der Einschränkung am linken Arm eine ressourcenhemmende Komorbidität besteht, ist seine - zwar wohlwollende – Einschätzung einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge einer geringeren Belastbarkeit letztlich nicht zu beanstanden.
4.3 Ebenso erweisen sich die Einschätzungen der restlichen Gutachter als schlüssig. So stellte Dr. A.___ fest, dass am linken Arm funktionelle Einschränkungen bestünden, schloss jedoch unter Ausklammerung einer Belastung des linken Armes nachvollziehbar auf eine zumutbare Arbeitstätigkeit (E. 3.2). Dr. C.___ konnte aus internistischer Sicht keine relevanten Diagnosen erheben, weshalb ihr Schluss auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ebenfalls nachvollziehbar ist (E. 3.4). Die neurologischen Fachärzte konnten zwar eine Nervenschädigung des Nervus ulnaris feststellen, notierten jedoch auch, dass sich hierdurch das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht erklären lasse. Unter Berücksichtigung der durch sie festgestellten Symptomausweitung im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung und der Aggravationstendenz ist ihre Einschätzung einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schlüssig. Die Schlussfolgerung aus polydisziplinärer Sicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringeren Belastbarkeit in psychischer und somatischer Hinsicht in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, dass ihm aber unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (vgl. E. 3.6) eine angepasste Arbeitstätigkeit ab Juni 2013 zu 70 % zumutbar ist, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen des Beschwerdeführers in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1 und 2/2) mit Fr. 63'915.60, woran nicht festzuhalten ist. Entgegen den Beanstandungen des Beschwerdeführers ist ein Nebenverdienst nur zu berücksichtigen, wenn er bereits im Gesundheitsfall erzielt wurde und auch weiterhin erzielt werden würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2). Das F.___ existiert seit Dezember 2009 nicht mehr (vgl. Urk. 7/10; vgl. auch die gleich lautende Angabe des Beschwerdeführers selber, Urk. 7/4/6). Der Beschwerdeführer hätte mithin auch im Gesundheitsfall diese Nebenbeschäftigung nicht mehr ausüben können, weshalb dieser Nebenverdienst nicht zu berücksichtigen ist. Dass er eine andere Nebenbeschäftigung ausgeübt hätte, ist nicht erstellt, zumal vor seiner Beschäftigung bei der F.___ keine weiteren Nebenbeschäftigungen aktenkundig sind (Urk. 7/8). In seiner Tätigkeit als Kellner erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 4'300., was bei dreizehn Monatslöhnen einem Jahreseinkommen von Fr. 55'900. entspricht (vgl. Urk. 7/12/9). Ein Jahreseinkommen von annähernd rund Fr. 55'900. erzielte der Beschwerdeführer gemäss seinem Auszug aus dem individuellen Konto bereits seit dem Jahr 2005 (vgl. Urk. 7/8/2). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte von 2‘136 Punkten im Jahr 2009 auf 2‘204 Punkte im Jahr 2013 ergibt dies ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 57‘680.-- (Fr. 55‘900.-- / 2‘136 x 2‘204), welches dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen ist. Dieses für eine Tätigkeit im Gastgewerbe durchschnittliche Einkommen ist – mangels unüblich tiefer, kaum erwerbssichernder Entlöhnung - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu parallelisieren.
5.4Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen, da der Beschwerdeführer seine Rest-Arbeitsfähigkeit nicht verwertet. Vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrichten sind, die dem erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen bestehen, ist auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfstätigkeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5'210.-- auszugehen (LSE 2012, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘204 Punkte im Jahr 2013 ergibt dies bei einem – dem Beschwerdeführer ab Mai 2013 zumutbaren - Beschäftigungsgrad von 70 % ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 45‘958.-- (Fr. 5‘210.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2‘188 x 2‘204 x 0.7).
Aufgrund der Einschränkung in einer bimanuellen Tätigkeit (vgl. E. 3.6) gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug auf diesen Tabellenlohn im Umfang von 10 %. Hinweise auf andere Faktoren, welche einen weiteren Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich; insbesondere wurde den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers mit der Berücksichtigung einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % bereits ausreichend Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiert daher ein Invalideneinkommen von Fr. 41'362., welches dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen ist.
5.5 Wird das Valideneinkommen von Fr. 57‘680.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 41'362. gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'318. und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 %.
Dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers per Ende Mai 2013 (vgl. E. 4.3) befristet hat, ist damit rechtens.
6. Nebst dem Rentenanspruch beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung beruflicher Massnahmen (vgl. Urk. 1 S. 2). Hierzu ist festzustellen, dass berufliche Massnahmen nicht Teil der angefochtenen Verfügung bildeten. Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Begründung wohl darauf hin, dass ein Umschulungsanspruch mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (vgl. Urk. 7/68) verneint wurde. Eine aktuelle Prüfung, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen im allgemeinen oder auf eine Umschulung im Besonderen bestehe, fand bislang jedoch nicht statt. Dies lässt sich etwa auch der Formulierung der Beschwerdegegnerin «sollte heute erneut ein Umschulungsanspruch geprüft werden» entnehmen.
Nachdem Eingliederungsmassnahmen einem Rentenanspruch nur solange vorgehen, als von ihnen eine rentenbeeinflussende Änderung erwartet werden kann – was vorliegend klarerweise nicht zutrifft – kann eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin nicht erblickt werden. Da berufliche Massnahmen nicht Teil der angefochtenen Verfügungen bildeten, ist eine Anfechtung im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in Bezug auf berufliche Massnahmen ist daher nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch selbstredend unbenommen, ein entsprechendes Gesuch bei der Beschwerdegegnerin anhängig zu machen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier