Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01030
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 6. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh
Grand & Nisple Rechtsanwälte
Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war vom 1. April 2014 bis 30. September 2015 bei der Y.___ GmbH als Campingwart tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 24. September 2015 war (Urk. 6/20). Unter Hinweis auf Herzprobleme und einen Herzschrittmacher meldete sich der Versicherte am 17. September 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/25, Urk. 6/35, Urk. 6/50).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/78; Urk. 6/72 = Urk. 6/74) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2017 einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/99 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 19. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, insbesondere ein umfassendes medizinisches Gutachten einzuholen. Eventuell sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik, was der Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Campingwart nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer körperlich leichten, rein sitzenden Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 21 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Für die Unterstützung bei der Stellensuche könne sich der Beschwerdeführer an das für ihn zuständige Arbeitsvermittlungszentrum wenden (S. 2).
2.2 Dagegen stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sich die Beschwerdegegnerin zu wenig auf die ärztliche Einschätzung von Dr. Z.___ abgestützt habe. Dieser gehe von einer prognostizierten schlechten Situation und im bisherigen Beruf von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Dr. Z.___ empfehle eine angepasste sitzende Tätigkeit sowie eine Umschulung, wobei hier die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere eine abgeschlossene Berufsausbildung, nicht erfüllt sein dürften (S. 3 Ziff. 1). Weiter sei das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen viel zu hoch, zudem sei mindestens ein Abzug von 20 % zu gewähren, was schliesslich zu einem Rentenanspruch führe (S. 3 f. Ziff. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Kardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, Klinik A.___, nannte im Bericht der kardiologischen Abklärung vom 30. September 2015 (Urk. 6/25/9-10) folgende Diagnosen (S. 1):
- Tachy-/Bradykardiesyndrom
- anhaltende Kammertachykardien Mai 2015 bei Status nach ICDImplantation (VVIR) am 12. Mai 2015
- betablockerinduzierte chronotrope Inkompetenz
- koronare Herzkrankheit
- Status nach akutem anteroseptalem Myokardinfarkt mit Streptokinaselyse Dezember 2000
- Myokardszintigraphisch Narbe anteroseptal mit Randischämie Februar 2001
- Koro vom 22. März 2001: nicht stenosierende Koronarsklerose
- Koro vom 6. Mai 2015 bei anhaltender Kammertachykardie: unveränderter Befund
- Aneurysma anteroapikal mit Nachweis eines apikalen LV-Thrombus
- mittelschwer bis schwer eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion (LVEF 30 %)
- arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie
Dazu führte Dr. Z.___ aus, beim Beschwerdeführer sei es 15 Jahre nach dem erlittenen Vorderwandinfarkt zu Kammertachykardien gekommen, welche eine Implantation eines Kardioverter-Defibrillators (ICD) notwendig gemacht habe. Erfreulicherweise habe sich angiographisch unter der kardiovaskulären Sekundärprophylaxe keine Progression der koronaren Herzkrankheit gezeigt. Die geklagte Leistungsintoleranz sei durch eine Betablocker-induzierte chronotrope Inkompetenz bedingt, was anlässlich des Arbeitsversuches habe dokumentiert werden können. Die Leistungsfähigkeit habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung vor eineinhalb Jahren deutlich verschlechtert, und es zeige sich lediglich ein Frequenzanstieg bis 102 pro Minute, was die Leistungsintoleranz bestens zu erklären vermöge (S. 2).
3.2 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) führte im Bericht vom 7. September 2015 (Urk. 6/8/3-4 = Urk. 6/25/7-8) mit Hinweis auf die kardiologische Abklärung vom 30. Juli 2015 aus, durch den Ausbau der kardialen Medikation werde erhofft, dass sich die Pumpfunktion der linken Herzkammer verbessere. Falls dies nicht der Fall sein sollte, werde gegebenenfalls eine Schrittmacherbehandlung in die Wege geleitet. Die koronare Situation sei stabil, jedoch sei es nun zu rythmologischen Problemen gekommen, welche die Prognose beeinträchtige. Da ein interner Defibrillator implantiert worden sei, können jedoch vital gefährliche Herzrhythmusstörungen erkannt und behandelt werden (Ziff. 4). Der Beschwerdeführer sei in seiner beruflichen Tätigkeit als Campingwart sehr engagiert. Der Campingplatz sei im Sommer stark frequentiert und die Aufgaben des Platzwartes seien vielfältig. Aufgrund der erhobenen kardialen Befunde, sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im aktuell Umfeld nicht möglich, wobei der Verlauf noch abzuwarten sei. Entsprechende Umschulungsmassnahmen oder Änderung des Aufgabenbereichs müssten von der IV-Stelle frühzeitig überprüft werden. Der Beschwerdeführer sei prinzipiell sehr motiviert, seine Stelle zu behalten und auch sein Pensum wieder zu steigern (Ziff. 5). In der körperlichen Leistungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer aktuell eingeschränkt. Eingehendere Beurteilungen der zumutbaren Tätigkeiten seien aktuell noch verfrüht, da der Verlauf und der Erfolg der medizinischen Behandlung noch abgewartet werden müssten (Ziff. 6).
3.3 Die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Klinik für Kardiologie, berichteten am 20. Oktober 2015 (Urk. 6/35) über den am 19. Oktober 2015 durchgeführten Eingriff des Einkammer-ICD auf ein kardiales Resynchronisations-Device (CRTD), wofür der Beschwerdeführer aufgrund des kompletten Linksschenkelblocks, der schwer eingeschränkten LV-Funktion sowie der Herzinsuffizienz-Symptomatik trotz medikamentöser Therapie qualifiziere (S. 1). Für die Zeit vom 20. bis 25. Oktober 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, führte im Bericht vom 30. Januar 2016 (Urk. 6/39/1-5) unter Beilage zahlreicher medizinischer Berichte (Urk. 6/39/6-101), die bis ins Jahr 2001 zurückreichen, aus, es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit (Ziff. 1.7).
3.5 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) führte im Bericht über die kardiologische Abklärung vom 4. Februar 2016 (Urk. 6/45) aus, es finde sich drei Monate nach der Etablierung einer kardialen Resynchronisationstherapie weiterhin keine Verbesserung der Herzinsuffizienzsymptomatik mit einer anhaltenden NYHA Klasse III. Echokardiographisch zeige sich korrelierend zu der Klinik eine weiterhin schwer eingeschränkte systolische linksventrikuläre Pumpfunktion, womit der Beschwerdeführer wahrscheinlich als ein «Non-Responder» zu beurteilen sei. Anlässlich des Arbeitsversuches auf dem Laufbandergometer sei der Beschwerdeführer rasch dyspnoisch geworden und habe die Untersuchung bei 4.2 METS abbrechen müssen. Aufgrund der erhobenen Befunde bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf. Wie bereits in früheren Berichten erwähnt, sollte raschmöglichst eine Abklärung hinsichtlich Umschulungsmassnahmen erfolgen. Der Beschwerdeführer wäre prinzipiell motiviert, wieder zu arbeiten, jedoch seien nur sitzende und körperlich leichte Arbeiten möglich (S. 2).
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, führte im Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 14. Februar 2016 (Urk. 6/50/11-12) aus, der Behandlungsverlauf sei soweit adäquat, es bestehe noch ein Reha-Potential (S. 2 Ziff. 5). In Anlehnung an den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 4. Februar 2016 gelte es, in die maximal mögliche kardiale Rehabilitation zu investieren, um wenigstens eine angepasste Funktion zu erreichen. Allein ausgehend vom BMI, soll auf der Ebene Ernährung und Bewegung nochmals ein strenges kardiales Reha-Programm ambulant gestartet werden, um als Endziel die Belastbarkeit anzuheben und dadurch eine Umschulung zu ermöglichen. Vorstellbar seien Kontroll-Funktionen ohne grösseres Bewegungsmuster. Er habe mit dem Beschwerdeführer besprochen, dass gegen Ende des Reha-Programms die dann mögliche angepasste Tätigkeit definiert werden solle.
3.7 Die Ärzte des B.___, Klinik für Kardiologie, berichteten am 13. Juli 2016 (Urk. 6/65/1-10) über eine ambulante kardiologische Rehabilitation und führten dazu aus, bei regelmässiger Teilnahme am Programm habe der Beschwerdeführer seine Leistungsfähigkeit deutlich steigern können, wenngleich unverändert eine deutlich verminderte Belastbarkeit bestehe (von 60 W/30 % auf 104 W/50 %). Die abschliessende Ergometrie sei subjektiv und objektiv negativ bezüglich Ischämie bei allerdings limitierter Aussagekraft (eingeschränkte Leistungsfähigkeit, Schrittmacher EKG). Arhythmien seien keine aufgetreten, der Beschwerdeführer habe den Test bei Beinschwäche abgebrochen, er sei allerdings im Abschlusstraining bis zum Schluss nicht anaerob gewesen, was auf eine deutliche Verbesserung des Trainingszustandes hindeute.
3.8 In einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin mit dem B.___ vom 18. November 2016 (Urk. 6/63) wird festgehalten, dass im B.___ keine kardiale Rehabilitation stattgefunden habe, da die Krankenkasse die Kostenübernahme abgelehnt habe. Es habe lediglich eine Spiroergometrie stattgefunden.
3.9 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) führte im Bericht über die kardiologische Abklärung vom 23. August 2016 (Urk. 6/65/13-14) aus, es bestehe ein stabiler Verlauf. Echokardiographisch hätten allseits unveränderte Befunde erhoben werden können. Die LVEF sei weiterhin schwer eingeschränkt, dies bei einer bekannten Myokardnarbe. Der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, wiederum vermehrt ein Ausdauertraining auszuüben und die kardiale Rehabilitation im B.___ sollte wiederaufgenommen werden, da dies einen positiven Einfluss auf das Körpergewicht sowie das Befinden des Beschwerdeführers gehabt habe (S. 2).
3.10 Dr. med. Dr. rer. pol. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 (Urk. 6/68/11) aus, gemäss Dr. Z.___ wäre der zuletzt ausgeübte Beruf verunmöglicht, während in einer adaptierten rein sitzenden und körperlich leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben sei.
3.11 Im Austrittsbericht des B.___, Institut für Notfallmedizin, vom 30. Januar 2017 (Urk. 6 /71 = Urk. 6/73) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- akute Bronchitis mit muskuloskelettalen Thoraxschmerzen, Differentialdiagnose (DD) Pleurodynie
- Präsynkope am 30. Januar 2017
- koronare Herzkrankheit mit schwer eingeschränkter Herzinsuffizienz
- schweres, zentrales Schlafapnoe-Syndrom, ED 13. Juli 2016
- leichte restriktive Ventilationsstörung
- Betablocker-Induzierte chronotrope Inkompetenz
- arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie
Dazu führten die Ärzte aus, es sei zu einer notfallmässigen Zuweisung bei thorakalen Schmerzen seit einer Woche mit einmaliger (Prä-)Synkope und einmaligem Erbrechen gekommen. Nach Rücksprache mit den Kollegen der Kardiologie sei primär nicht von kardial bedingten Thoraxschmerzen auszugehen, sondern vielmehr von einer Bronchitis mit muskuloskelettalen respektive pleuritischen Schmerzen und konsekutiv vasovagaler Präsynkope. Der Beschwerdeführer habe beschwerdefrei entlassen werden können (S. 3).
3.12 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) führte im Bericht vom 16. Februar 2017 (Urk. 6/76/1 = Urk. 6/78/1 = Urk. 6/88/3) aus, ihn habe sehr überrascht, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente habe. Die linksventrikuläre systolische Pumpfunktion sei schwer eingeschränkt und der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr fähig, in seinem angestammten Beruf zu arbeiten. Er habe die IV-Stelle frühzeitig darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwingend Umschulungsmassnahmen benötige. Es sei ihm bewusst, dass dies aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers schwierig sein werde. Eine Berentung erscheine daher in dieser Situation unumgänglich und er persönlich halte eine solche für indiziert.
3.13 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) führte im Verlaufsbericht vom 16. Mai 2017 (Urk. 6/88/1-2) aus, der Beschwerdeführer sei im Alltag aufgrund seiner kardialen Erkrankung stark eingeschränkt (Ziff. 1.3). Im angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine angepasste sitzende Tätigkeit werde sich für den Beschwerdeführer kaum finden lassen (Ziff. 2.1). Eine berufliche Eingliederung sei nicht möglich. Die Motivation sei insgesamt sehr gut, wobei die Aussichten für ein normales und erwerbstätiges Leben aufgrund der Herzkrankheit schlecht seien (Ziff. 4.3). Es sei ihm aufgrund des Gesundheitszustandes gekündigt worden (Ziff. 4.4).
3.14 Im (Abschluss-)Bericht des B.___ vom 26. Mai 2017 (Urk. 6/96) über die kardiale Rehabilitation führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe aktuell über sechs Wochen engagiert am ambulanten kardialen Rehabilitationsprogramm teilgenommen. Eine Kostenübernahme für eine Verlängerung sei abgelehnt worden. In der Spiroergometrie bei Austritt habe sich trotz der nun leider nur kurzen Trainingszeit bereits eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit um zirka 20 % gezeigt. Der Beschwerdeführer sei nun motiviert worden, im Alltag weiterhin mit regelmässigen Spaziergängen aktiv zu bleiben.
3.15 Dr. E.___ (vorstehende E. 3.9), RAD, führte in der Stellungnahme vom 3. August 2017 (Urk. 6/98/4-5) aus, das Ausmass der postulierten Einschränkungen auf somatischem Fachgebiet lasse sich durch die entsprechenden Befunde nur teilweise erklären und könne wegen der pulmologischen Überlagerung nur theoretisch geschätzt werden. Zudem scheine die gesundheitliche Situation bezüglich Besserung und Wiedererlangung einer relevanten Arbeitsfähigkeit nicht konkret einschätzbar zu sein, weshalb zur objektiven Beurteilung eine Begutachtung in Betracht zu ziehen sei.
Dr. med. F.___, Praktische Ärztin, Teamleiterin RAD, führte diesbezüglich aus, die Beurteilung einer 0%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten durch Dr. Z.___ basiere auf dem Hinweis, dass sich eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit aufgrund der fehlenden Ausbildung nicht finden lasse. Bei einer LVEF von 25-30 % seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nur noch sehr leichte körperliche Belastungen, mehrheitlich sitzend möglich, ein Gutachten werde daher nicht empfohlen.
Nach Rücksprache der Sachbearbeiterin mit Dr. F.___ hielt erstere am 10. August 2017 (Urk. 6/98/6) fest, dass dem Beschwerdeführer (sehr) leichte körperliche Tätigkeiten versicherungsmedizinisch weiterhin zu 100 % zumutbar seien.
4.
4.1 Grundsätzlich setzt der Nachweis einer Invalidität im Rechtssinn eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). Eine Anspruchsberechtigung setzt stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus, wobei für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend ist.
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch (BGE 139 V 547 E. 8.1).
4.2 Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzkrankheit und anhaltenden Kammertachykardien leidet, und infolge dadurch eingeschränkter Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Campingwart eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht.
Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit. Während die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht für eine sehr leichte mehrheitlich sitzende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben sei (Urk. 2 S. 1), erachtete der Beschwerdeführer eine solche nicht mehr als in diesem Umfang gegeben (Urk. 1 S. 3 f.).
4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Beschwerdegegnerin zu wenig auf die Einschätzung von Dr. Z.___ abgestützt habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1), kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst führte Dr. Z.___ im Bericht über die kardiologische Abklärung vom 4. Februar 2016 aus, dass nur noch sitzende und körperlich leichte Tätigkeiten möglich seien (vorstehend E. 3.5), was die Beschwerdegegnerin in ihrer Beurteilung denn auch berücksichtigte (vorstehend E. 3.10). In der Folge änderte Dr. Z.___ seine Beurteilung jedoch dahingehend, dass eine berufliche Eingliederung nicht mehr möglich sei und sich eine angepasste sitzende Tätigkeit kaum finden lasse (vorstehend E. 3.13). Dies begründete er jedoch nicht aus medizinischer Sicht oder mit (veränderten) medizinischen Aspekten, sondern berücksichtigte nicht-medizinische Überlegungen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich Dr. Z.___ in seinen Überlegungen auch von seiner (haus)ärztlichen Verantwortung als behandelnder Arzt leiten liess, wobei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Dass sich Dr. Z.___ im Verwaltungsverfahren für den Beschwerdeführer über den üblichen Behandlungsauftrag eines Arztes hinaus engagierte und einsetzte (vorstehend E. 3.12 sowie Urk. 6/40, Urk. 6/80-81, Urk. 6/85, Urk. 6/89), deutet zudem daraufhin, dass seine geänderte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht mehr auf einer objektiven Betrachtungsweise basiert. Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurteilung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung - soweit medizinisch nur vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen (ihn überzeugen) können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen dessen Einschätzung folgen.
Dr. Z.___ wies in zahlreichen seiner früheren Berichte daraufhin, dass Umschulungsmassnahmen geprüft werden sollten und der Beschwerdeführer solche benötige (vorstehend E. 3.2, E. 3.5 und E. 3.12). Selbst anlässlich seiner telefonischen Rückfrage zum Stand des Verfahrens bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Gesprächsnotiz vom 7. April 2017, Urk. 6/85) führte Dr. Z.___ - nachdem er im Februar 2017 schon eine Berentung bereits als unumgänglich erachtete (vorstehend E. 3.12) - noch aus, dass für den Beschwerdeführer Unterstützung bei der Stellensuche dringend angezeigt wäre. Entsprechend ging er aus medizinischer Sicht selber davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit gegeben ist, andernfalls würde er nicht wiederholt und vehement die Unterstützung bei der Stellensuche oder Umschulungsmassnahmen empfehlen. Von einer Arbeitsfähigkeit geht implizit offenbar auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aus (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1 und 2).
4.4 Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer bereits 2016 von Dr. Z.___ angewiesen wurde, wiederum vermehrt ein Ausdauertraining auszuüben und die kardiale Rehabilitation im B.___ wieder aufzunehmen, da dies einen positiven Einfluss auf das Körpergewicht sowie das Befinden des Beschwerdeführers gehabt habe (vorstehend E. 3.9). Anlässlich der ambulanten kardialen Rehabilitationen zeigte sich, dass sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz kurzer Trainingszeit um zirka 20 % verbesserte (vorstehend E. 3.6 und E. 3.14). Daraus ist zu schliessen, dass bei regelmässigem Training von einer weiteren Verbesserung und Stabilisierung der Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Ob ausser der kurzzeitigen ambulanten kardialen Rehabilitation ein regelmässiges Training stattfindet, geht aus den Akten nicht hervor. Jedenfalls werde der Beschwerdeführer nach dem letzten ambulanten kardialen Rehabilitationsprogramm im B.___ motiviert, im Alltag weiterhin mit regelmässigen Spaziergängen aktiv zu bleiben (vorstehend E. 3.14). Im gleichen Bericht wurde sodann erwähnt, dass der Beschwerdeführer versuchen werde, mittels des integrierten Schrittzählers seines Natels täglich eine Distanz von vier bis fünf Kilometer zurückzulegen.
4.5 Dass die Beschwerdegegnerin angesichts der vorliegenden Aktenlage davon ausging, dass nur noch (sehr) leichte körperliche Tätigkeiten, und diese zu 100 %, zumutbar seien, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Auch Dr. Z.___ brachte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in medizinischer Hinsicht nichts mehr vor, ausser dass er die Stellungnahmen des RAD nicht nachvollziehen könne (vgl. Urk. 6/58). Seine Beurteilung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit widerspricht seiner eigenen früheren Einschätzung und wurde nicht medizinisch begründet, so dass diese weder plausibel noch nachvollziehbar erscheint. Selbst aus dem von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Bericht von Dr. D.___ geht hervor, dass eine angepasste Tätigkeit nach erfolgreicher Rehabilitation möglich ist, eine solche jedoch definiert werden müsse. Dies hat der RAD entsprechend getan, indem er ausgehend von Dr. Z.___s Einschätzung (vorstehend E. 3.5) nunmehr noch eine sehr leichte Tätigkeit als möglich erachtete (vorstehend E. 3.6). Es liegen keine plausiblen und medizinisch begründeten Beurteilungen vor, die dieser Einschätzung widersprechen, so dass darauf abzustellen ist.
5.
5.1 Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich wird vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Invalideneinkommens sowie der Höhe des gewährten leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn gerügt (Urk. 1 S. 3 f.).
5.2 Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung ein Valideneinkommen von rund Fr. 71‘715.-- (Urk. 2 S. 2) an, was von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten wurde und nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 6/16/5, Urk. 6/20).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
5.4 Bei der Festlegung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils und des Kompetenzniveaus 1 auf Tabellenlöhne gemäss LSE 2014 (TA1, Total Ziff. 1-96) ab (vgl. Urk. 6/67, Urk. 6/99 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer an sich auch nicht gerügt.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er die Höhe des Invalideneinkommens aufgrund seiner gesundheitlichen Behinderungen nicht erreichen könne, ist zu bemerken, dass die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Einkommens zu bemessen ist, das der Versicherte durch eine ihm zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Vorliegend ist medizinisch-theoretisch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (vorstehend E. 4.5), weshalb auf die übrigen Vorbringen hinsichtlich der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht weiter einzugehen ist.
5.5 Der vom Beschwerdeführer aufgrund des Alters und vermehrten Pausenbedarfs geforderte leidensbedingte Abzug wurde durch die Beschwerdegegnerin als lohnmindernder Faktor im Umfang von 15 % berücksichtigt. Das kantonale Gericht hat nicht ohne triftigen Grund sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 337/2006 vom 14. Juli 2006, E. 3.2). Der von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vorgenommene leidensbedingte Abzug erweist sich als angemessen, und es sind insbesondere keine triftigen Gründe ersichtlich, aufgrund welcher das Gericht vom Ermessen der Verwaltung abweichen sollte. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3 unten f.) nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010: Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Weiter werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).
Da der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vorstehend E. 4.5), kann vorliegend ohnehin offenbleiben, ob ihm aufgrund seiner Einschränkungen ein höherer Abzug als 15 % gewährt werden müsste, da selbst bei der Gewährung des maximalen Abzugs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Das Invalideneinkommen beträgt damit rund Fr. 56'825.-- (0.85 x Fr. 66'852.45; vgl. Urk. 6/67, Urk. 6/99 S. 2).
5.6 An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er seine Arbeitsfähigkeit verwerten kann. Weiter schliesst eine verbleibende Aktivitätsdauer von mehr als fünf Jahren bis zum Erreichen des AHVPensionsalters die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweis).
5.7 Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 14'890.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 21 % (vgl. Urk. 6/67, Urk. 6/99 S. 2). Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rente der Invalidenversicherung zu.
5.8 Da vorliegend eine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisherige berufliche Tätigkeit vorliegt und der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen vermittlungsfähig ist, sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG - den Eingliederungswillen des Beschwerdeführers vorausgesetzt - erfüllt. Angesichts des Invaliditätsgrades von 21 % wird die Beschwerdegegnerin sodann zu prüfen haben, ob allenfalls die Voraussetzungen für weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, namentlich Berufsberatung (Art. 15 IVG) oder eine Umschulung (Art. 17 IVG), erfüllt sind.
Diesbezüglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Gleich wie bei der Verteilung der Gerichtskosten rechtfertigt es sich, vorliegend trotz Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin die Prozessentschädigung auf die Hälfte zu reduzieren. So ist nach der Rechtsprechung bei bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend erweist sich eine auf Fr. 1’000.-- gekürzte Prozessentschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. August 2017 hinsichtlich der Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen aufgehoben, und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Fäh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager