Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01033


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 15. April 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1964 geborene X.___ absolvierte in seiner mazedonischen Heimat eine Ausbildung zum Schlosser. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 war er als Betriebsmitarbeiter in der Gussnachbehandlung (Giesserei) der Y.___ AG tätig. Am 8. Januar 2009 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf rheumatologische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Ab April 2010 unterstützte sie den Versicherten durch Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 8/55) und von September bis Dezember 2010 mit einem Arbeitstraining im Stadtspital Z.___ (Urk. 8/65). Nachdem die beruflichen Massnahmen erfolglos hatten beendet werden müssen (vgl. Urk. 8/75-76), sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. April 2011 dem Versicherten ab August 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/90). Dagegen liess X.___ beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 21. März 2012 wurde seine Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/100).

1.2    Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten rheumatologisch (Urk. 8/113) und psychiatrisch (Urk. 8/116) begutachten. Gestützt darauf kam sie zum Schluss, dass kein Rentenanspruch ausgewiesen sei und verfügte im entsprechenden Sinne (Verfügung vom 11. Juli 2013, Urk. 8/126). Dagegen liess X.___ erneut Beschwerde beim hiesigen Gericht erheben. Mit Urteil vom 30. November 2013 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass bei einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 75 % und mithin bei einem Invaliditätsgrad von 25 % kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 8/129).

1.3    Am 16. Mai 2014 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 8/132). Auf dieses Leistungsbegehren trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer relevanten Gesundheitsschädigung nicht ein (Verfügung vom 22. August 2014, Urk. 8/135).

1.4    Am 28. Mai 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte abermals zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/136-137). Nachdem diese zunächst mittels Vorbescheid mitgeteilt hatte, sie gedenke mangels Glaubhaftmachung einer relevanten Gesundheitsschädigung nicht auf das Leistungsgesuch einzutreten (Urk. 8/143), veranlasste sie gestützt auf den Einwand des Versicherten (Urk. 8/144 und 8/147) eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 27. Februar 2017, Urk. 8/184). Mit Vorbescheid vom 26. April 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie sein Leistungsbegehren voraussichtlich abweisen werde (Urk. 8/185), wogegen dieser Einwand erhob (Urk. 8/190, 8/193 und 8/201). Am 23. August 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn und wies das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2 [=Urk. 8/203]).


2.    Dagegen liess X.___ am 21. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, gemäss dem eingeholten Gutachten wäre lediglich in psychiatrischer Hinsicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes möglich. Allerdings könne die Verschlechterung nicht klar benannt werden. Die psychiatrische Einschränkung werde mit 43 % beziffert, was nicht nachvollziehbar sei, da einerseits nur eine leichtgradige Depression vorliege und andererseits die geschilderten Beschwerden im Widerspruch zu den Untersuchungsergebnissen stünden. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wie bis anhin leichte körperliche Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien und ein Invaliditätsgrad von 25 % bestehe. Die vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichte würden keine neuen medizinischen Tatsachen nennen und würden zu keiner anderslautenden Einschätzung führen. Ausschlaggebend sei zudem, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers noch nicht austherapiert sei, was in der Regel keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermöge.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), gemäss Gutachten leide er unter einem chronisch depressiven Zustandsbild, einer Schmerzverarbeitungsstörung, einem chronifizierten lumbo- und zervikospondylogenen Schmerzsyndrom und einem generalisierten myofascialen Schmerzsyndrom, weswegen er in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 56 % arbeitsfähig sei. Da er mit einer solchen Teilarbeitstätigkeit nicht in der Lage sei, dasselbe Einkommen wie ein Gesunder zu erzielen, sei ihm zusätzlich ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren. Der Invaliditätsgrad betrage infolgedessen mindestens 75 %, womit er Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Wenn keine Rente gesprochen werde, so sei die Sache weiter abzuklären.


3.

3.1    Ob eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich im Vergleich des Sachverhaltes wie er sich im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 11. Juli 2013 (Urk. 8/126) präsentierte, mit jenem, welcher der nun angefochtenen Verfügung vom 23. August 2017 (Urk. 2) zugrunde liegt.

3.2    Im Urteil vom 30. November 2013 (Urk. 8/129), mit welchem die Verfügung vom 11. Juli 2013 bestätigt wurde, wurde davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit in der Giesserei zu 75 % und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Gestützt darauf resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 8/129/9). Für die Einschätzung dieser Arbeitsfähigkeit stützte das Gericht auf die Gutachten der Dres. Dr. med. A.___, Fachärztin für innere Medizin, spezialisiert auf Rheumaerkrankungen vom 21. Dezember 2012 (Urk. 8/113), und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/116) ab. Diesen zufolge bestand damals zusammengefasst nachfolgender Sachverhalt:

3.2.1    Anlässlich der Untersuchung bei Dr. A.___ klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen am ganzen Körper (Urk. 8/113/47). Als er 16 Jahre alt gewesen sei, habe er zudem eine Verletzung am linken Auge erlitten, welche operative Eingriffe erforderlich gemacht habe. In der klinischen Untersuchung stellte Dr. A.___ eine Adipositas (Grad I) als wesentlichsten Befund fest. Die Wirbelsäule präsentierte sich normal beweglich und die Muskulatur war nicht verspannt. In der MRI Untersuchung seien aber mässige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festzustellen gewesen, jedoch ohne Entzündungen. Diskushernien oder Nervenwurzelkompressionen seien nicht vorhanden. Die Befunde erklärten das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht. Klinisch, bildgebend und in der Blutuntersuchung liessen sich keine Hinweise auf eine entzündliche rheumatische Erkrankung finden (vgl. Urk. 8/113/49-54). Sämtliche Tender-Points sowie alle Kontrollpunkte seien positiv (Urk. 8/113/56).

    Dr. A.___ diagnostizierte (Urk. 8/113/55)

- ein Panvertebralsyndrom mit leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ohne Diskushernien und Nervenwurzelkompressionen, sowie

- einen Status nach Verletzung des linken Auges mit konsekutivem Strabismus convergens links, Implantation einer Hinterkammerlinse und operativer Korrektur zweier Augenmuskeln.


3.2.2    In der psychiatrischen Exploration schilderte der Beschwerdeführer, er spüre eine Unzufriedenheit in seinem Leben. Er merke häufig, dass ihn alles störe, auch andere Menschen. Seine Schwester und seine Freunde würden ihn besuchen, er selber gehe jedoch selten zu ihnen. Zuhause schaue er meist fern, lese ein wenig und mache seine Übungen gegen die Schmerzen. Ihm sei langweilig. Er habe alles versucht um die Schmerzen zu bekämpfen, müsse sich nun aber damit abfinden, dass man ihm nicht helfen könne. Er fühle sich depressiv, was sich dadurch äussere, dass er eine Blockade im Nacken und einen Druck in der Brust spüre; er sei streitsüchtig und meide andere Menschen (Urk. 8/116/4-5).

    Dr. B.___ hielt fest, im Rahmen der muskuloskelettären Schmerzen und des zusätzlich verzögerten Versicherungsverfahrens sei es beim Beschwerdeführer seit 2009 zum Ausbruch einer leichten Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger und Stimmungseinbrüchen gekommen, die aber aktenmässig (Bericht des Psychiatriezentrums C.___) seine Arbeitsfähigkeit nie beeinflusst bzw. eingeschränkt habe. Auch anlässlich der Exploration vom 14. November 2012 habe beim Beschwerdeführer objektiv eine leichte Form der Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ärger und Stimmungseinbrüchen diagnostiziert werden können, die aber bei objektiv uneingeschränkten psychokognitiven Funktionen (Gedächtnisfunktionen, Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, Gedankengang bzw. geistige Flexibilität, psychische Belastbarkeit, Antrieb und Psychomotorik) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einschränke (Urk. 8/116/7).

3.3    Im Rahmen des aktuellen Verfahrens (Neuanmeldung vom 28. Mai 2015, Urk. 6/136) wurde bei der Medas D.___ ein Gutachten eingeholt (Gutachten vom 27. Februar 2017, Urk. 8/184).

3.3.1    In der (internistischen) Exploration berichtete der Beschwerdeführer, er habe mit rund 17 Jahren eine Verletzung an seinem linken Auge erlitten. Seit etwa 2005 leide er deswegen unter Doppelbildern und häufigen Kopfschmerzen. Seit 2008 verspüre er Schmerzen, welche zunächst im Nacken und später auch im Rücken zu spüren gewesen seien. Damals sei von Entzündungen die Rede gewesen. Nun sei es etwas besser. Seit etwa 2009 befinde er sich auch in psychiatrischer Behandlung; 2015 habe er sich stationär in der Klinik E.___ behandeln lasse, was erfolgreich gewesen sei. Aktuell hätten sich die Kopfschmerzen gebessert, er sehe jedoch immer noch Doppelbilder. Sein Hauptproblem seien jedoch die täglichen Schmerzen im Nacken, Rücken und dem linken Oberschenkel. Er habe kein schönes Leben mehr, denn er fühle sich nutzlos (Urk. 8/184/19). Befundlich wurde im Wesentlichen ein übergewichtiger Ernährungszustand mit einem BMI von 32 festgestellt (Urk. 8/184/20).

3.3.2    Anlässlich der neurologischen Untersuchung klagte der Beschwerdeführer über die andauernden Schmerzen im Nacken, Rücken und linken Oberschenkel (Urk. 8/184/50). Es liessen sich keine Hinweise für eine neurologische Ursache der Schmerzen finden. Diese seien keiner radikulären oder weiter peripher gelegenen Nervenaffektion zuzuordnen. Im aktuellen MRI habe sich eine Kompression der Nervenwurzel C6/7 beidseits und C8 links gezeigt, was im Vergleich zur Voruntersuchung vom 15. November 2012 (Anm. Gutachten Dr. A.___) jedoch keiner wesentlichen Befunddynamik entspreche. Die Befunde würden die Beschwerden nicht hinreichend erklären. Dermatombezogene Sensibilitätsstörungen, Paresen oder Atrophien der entsprechenden Kennmuskulatur hätten sich nicht finden lassen. Auch die ergänzenden Neurographien und Nadelmyographien hätten einen Normalbefund gezeigt. Die Schmerzen und Ausfallsymptomatik im linken Oberschenkel würden daher am ehesten einer Meralgia paraesthetica entsprechen, also einer Nervenreizung, welche bei ausgeprägter Gewichtszunahme und zu enger Kleidung auftrete. Aus neurologischer Sicht bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für adaptierte, rückenschonende Tätigkeiten. Dies, um einer radikulären Symptomatik im Zusammenhang mit den degenerativen zervikalen Wirbelsäulenveränderungen vorzubeugen (Urk. 8/184/56-57).

3.3.3    Bei der psychiatrischen Exploration habe der Beschwerdeführer spontan keine psychischen Beschwerden beschrieben, sondern vielmehr auf seine Schmerzen im Nacken, Rücken und im Oberschenkel sowie auf seine Kopfschmerzen und das Doppelbildersehen hingewiesen. Nach psychischen Beschwerden befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er kein schönes Leben mehr habe, er komme sich nutzlos vor und würde gerne wieder arbeiten gehen. Er möge keine Menschen um sich und habe sich immer mehr zurückgezogen. Alleine unternehme er manchmal noch Spaziergänge, ansonsten mache er kaum ausserhäusliche Aktivitäten. Weder besuche er jemanden, noch erhalte er Besuche (Urk. 8/184/63-64). In der Untersuchung präsentiere sich der Beschwerdeführer mit uneingeschränkter Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Wachheit, Durchhaltevermögen, Sprachverhalten, Intelligenz und Auffassungsgabe. Er hinterlasse einen adynamischen, deprimierten, eher in sich versunkenen und bewegungsarmen Eindruck (Urk. 8/184/64). Es bestehe eine mittel ausgeprägte depressive Verstimmung, Reduktion von Freude und Interesse, vermindertes Selbstwertgefühl und sozialer Rückzug sowie ein leicht ausgeprägt verminderter Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit und Hoffnungslosigkeit. Aufgrund der klinischen Befunderhebung liege daher ein leicht depressives Zustandsbild mit Krankheitswert vor (Urk. 8/184/67). Das Verdeutlichen der Beschwerden sei augenscheinlich, ebenso eine Selbstlimitierung sowie eine Symptomausweitung. Die Medikamentenspiegel würden unter der Nachweisbarkeitsgrenze liegen, was am ehesten mit einer fehlenden Einnahme der Medikamente zu erklären sei (Urk. 8/184/68). Es bestehe ein chronifiziertes depressives Zustandsbild mit aktuell leichter depressiver Episode (ICD-10 F32.0) und eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0). Die geklagten Beschwerden sowohl psychischer als auch somatischer Art stünden im Widerspruch zum Ausprägungsgrad der psychischen und körperlichen Befunde. Das bewusstseinsferne Verdeutlichen, die Selbstlimitierung und die Symptomausweitung seien Ausdruck der Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 8/184/69). Die aus dem depressiven Zustandsbild resultierenden Funktionseinschränkungen würden die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers um 30 % vermindern, zusätzlich werde die verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 70 % aufgrund der schmerzbedingten qualitativen Einschränkungen im Umfang von 20 % eingeschränkt, weshalb gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 43 % resultiere (Urk. 8/184/72). Die medizinischen Massnahmen seien adäquat, wobei die Medikamenteneinnahme zu kontrollieren sei (Urk. 8/184/73).

3.3.4    In der rheumatologischen Untersuchung klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen im Nacken und Schultergürtel sowie in der Gesässgegend mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel und ein Taubheitsgefühl im linken Oberschenkel. Eine Woche vor der Untersuchung sei in der Leistengegend eine Infiltration vorgenommen worden, was aber zu keiner Schmerzabnahme geführt habe. Ansonsten bestünden auch Beschwerden in den Knien und Unterschenkeln, den Vorderarmen und den Fingern. Die Schmerzen würden sich unter Belastung und anderen Faktoren wie beispielsweise Witterung und körperlichen Zwangshaltungen verstärken. Der Beschwerdeführer sei noch in der Lage, die wichtigsten Haushaltstätigkeiten zu verrichten, mit seiner Frau einkaufen zu gehen und rund 20 bis 40 Minuten zu spazieren (Urk. 8/184/78-79). In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule, bei Rumpfrotation im lumbosakralen Übergang sowie an der Lendenwirbelsäule gezeigt. Auch beim Nacken- und Schürzengriff habe der Beschwerdeführer Schmerzen geäussert. Am Schultergürtel und im Bereich des lumbosakralen Übergangs sei eine Weichteildruckdolenz festzustellen (Urk. 8/184/80). Für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden stehe ein chronifiziertes lumbospondylogenes (ICD-10 M54.4) und zervikospondylogenes (ICD.10 M50.2) Schmerzsyndrom im Vordergrund mit Facettengelenksarthrosen L4 bis S1, einer degenerativen Diskopathie C5 bis C7 und möglichen Romanus-Läsionen an BWK12 bis LWK1. Ausserdem bestehe ein generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom des rechten Schultergürtels und des Beckengürtels (ICD-10 M79.00), welches Ausdruck einer muskulären Dysbalance sei. In rheumatologischer Hinsicht sei eine weitgehend intakte funktionelle Kapazität der peripheren Gelenke festzuhalten mit einer allenfalls leichten Einschränkung der funktionellen Kapazität des Achsenskeletts. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage daher 0 % während sie in einer angepassten Tätigkeit seit jeher 100 % betrage (Urk. 8/184/81).

3.3.5    In der Gesamtschau hielten die Gutachter dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Beschwerden seine angestammte Tätigkeit als Giesserei-Mitarbeiter nicht mehr ausüben könne, eine rückenschonende angepasste Tätigkeit jedoch zu 100 % möglich sei. Es ergebe sich jedoch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 44 % aus psychischen Gründen. Diese Einschätzung entspreche auch den Vorbefunden, wobei der Schweregrad einer Depression zeitlichen Schwankungen unterliege (Urk. 8/184/24). Aufgrund der muskulären Dysbalance, der Insertionstendopathien und dem generalisierten myofaszialen Schmerzsyndrom sei die zumutbare Belastbarkeit des Achsenskeletts reduziert. Psychisch bestehe eine Funktionseinschränkung hinsichtlich des Temperaments, der Persönlichkeit, der Umgänglichkeit, der psychischen Stabilität, der Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen, dem Selbstvertrauen, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit und der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Als invaliditätsfremde Faktoren bestünden eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, hohes Alter, fehlende Ausbildung und ein Migrationshintergrund. Eine sichere Aggravation sei nicht erkennbar, dafür ein Verdeutlichen der Beschwerden. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung fänden sich nicht. Subjektiv stünden die somatischen Beschwerden im Vordergrund, welche sich jedoch nicht vollumfänglich objektivieren liessen. Die Beeinträchtigung bestehe in psychiatrischer Hinsicht. Persönliche Ressourcen seien kaum vorhanden. Der Beschwerdeführer werde durch seine Söhne finanziell unterstützt und es bestehe eine stabile familiäre Situation, aber ein sozialer Rückzug. Die bisherige Therapie sei lege artis erfolgt, wobei die Medikamentenspiegel derzeit unter der Nachweisbarkeitsgrenze liegen würden, was mit einer fehlenden Einnahme zu erklären sei (Urk. 8/184/25-28). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 22. August 2014 ergebe sich nur in psychiatrischer Hinsicht. So sei im Bericht vom 21. April 2014 von einer mittelgradigen Depression die Rede, was eine Verschlechterung belege. Diese Verschlechterung lasse sich auch den Berichten des behandelnden Psychiaters aus den Jahren 2015/2016 entnehmen (Urk. 8/184/30).


4.

4.1    Zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 11. Juli 2013 (Urk. 8/126) eine anspruchsrelevante Änderung erfahren hat.

4.2    Das Gutachten der Medas D.___ vom 27. Februar 2017 basiert auf umfassenden internistischen, neurologischen, psychiatrischen und rheumatologischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. Urk. 8/184/3-17). Der Beschwerdeführer konnte seine Beschwerden gegenüber sämtlichen Gutachtern schildern und wurde von diesen eingehend befragt (vgl. Urk. 8/184/19-20, 8/184/50-51, 8/184/63-64, 8/184/78-79). Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge dar und begründen ihre Schlussfolgerungen. Mithin erfüllt das Gutachten die praxisgemässen formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

4.2.1    In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand ist gestützt auf das Gutachten von einer unveränderten Situation auszugehen (vgl. Urk. 8/184/30). So hatte der Beschwerdeführer bereits 2012 über Schmerzen am ganzen Körper geklagt und Dr. A.___ stellte schon damals im MRI mässige degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule und einen positiven Befund aller Tender-points fest (vgl. E. 3.2.1). Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung äusserte der Beschwerdeführer Schmerzen vom Nacken über die Schultern und den Rücken bis in die Beine und damit Schmerzen am ganzen Körper (vgl. E. 3.3.1 – 3.3.4). Die im MRI erhebbaren Befunde hatten sich zu jenen aus 2012 nicht wesentlich verändert (vgl. E. 3.3.2), und im Schultergürtel und Beckenbereich war ebenfalls eine Druckdolenz der Weichteile feststellbar (vgl. E. 3.3.4). Aktuell konnte aus klinischer Optik eine seronegative Spondylarthritis ausgeschlossen werden und entzündliche Veränderungen an den Illiosakralgelenken (als Hinweis auf einen Morbus Bechterew) waren nicht nachweisbar (Urk. 8/184/81). Die in den Voruntersuchungen erwähnten (vgl. Urk. 8/161/1) entzündlichen Veränderungen am Achsenskelett konnten in der gutachterlichen Untersuchung demnach nicht bestätigt werden. In beiden Vergleichszeitpunkten liegen folglich ein Schmerzsyndrom in Zusammenhang mit dem Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich sowie leichte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule vor. Weitere Pathologien sind weder bildgebend noch klinisch ausgewiesen. Damit präsentieren sich in somatischer Hinsicht sowohl Beschwerden als auch Befunde als unverändert.

    Angesichts dessen erweist sich die Einschätzung der Gutachter der Medas D.___, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, als unbeachtliche (Neu)Einschätzung eines im wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts. Dies gilt umso mehr als der neurologische Gutachter nur deshalb eine adaptierte Tätigkeit für notwendig erachtete, um einer radikulären Symptomatik – welche derzeit noch gar nicht besteht – vorzubeugen (vgl. E. 3.3.2). Die blosse Möglichkeit einer drohenden Arbeitsunfähigkeit vermag jedoch keine Invalidität und keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Gutachter stellten eine weitgehend intakte funktionelle Kapazität der peripheren Gelenke fest und hielten lediglich allenfalls eine leichte Einschränkung der funktionellen Kapazität des Achsenskeletts für möglich (vgl. E.3.3.4). Diese Einschätzung vermag für die angestammte Tätigkeit eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die bislang benannte 25%ige Einschränkung nicht nachvollziehbar zu begründen.

4.2.2    In psychiatrischer Hinsicht ist gemäss Gutachten der Medas D.___ eine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung ausgewiesen. Für diese Einschätzung stützte sich der begutachtende Psychiater jedoch auf die in den Jahren 2014-2016 durch behandelnde Ärzte diagnostizierte mittelgradige Depression (vgl. E. 3.3.5). Bereits 2013 hatte der Beschwerdeführer eine Unzufriedenheit mit seinem Leben und eine depressive Stimmungslage geschildert. Er hatte angegeben, dass er sich an seinen Mitmenschen störe und sich sozial zurückziehe. Auch ging er kaum Aktivitäten nach (vgl. E. 3.2.2). 2017 beschrieb der Beschwerdeführer sein Leben ebenfalls als nicht schön. Ebenso äusserte er eine Abneigung gegenüber seinen Mitmenschen und einen sozialen Rückzug (vgl. E. 3.3.3). Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden hatten sich demnach nicht verändert. Dr. B.___ begründete seine Diagnose einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannung, Ärger und Stimmungseinbrüchen. Die psychokognitiven Funktionen (Gedächtnisfunktionen, Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, Gedankengang bzw. geistige Flexibilität, psychische Belastbarkeit, Antrieb und Psychomotorik) beschrieb er jedoch als normal (vgl. E. 3.2.2). Auch in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung konnten eine uneingeschränkte Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Wachheit, Durchhaltevermögen, Sprachverhalten, Intelligenz und Auffassungsgabe beobachtet werden. Festgehalten wurden aber eine depressive Verstimmung, Reduktion von Freude und Interesse, ein vermindertes Selbstwertgefühl und ein sozialer Rückzug sowie ein leicht verminderter Antrieb, eine gesteigerte Ermüdbarkeit und Hoffnungslosigkeit (vgl. E. 3.3.3). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits 2013 eine depressive Verstimmung, einen sozialen Rückzug und einen verminderten Antrieb (kaum Aktivitäten, vgl. E. 3.2.2) schilderte, kann auch keine wesentliche Änderung der erhebbaren Befunde erkannt werden. Dies gilt umso mehr, als der psychiatrische Gutachter aktuell ein lediglich leicht depressives Zustandsbild diagnostizierte (vgl. E. 3.3.3), die Veränderung aber durch die 2014-2016 aktenanamnestisch dokumentierte mittelgradige Depression begründete (vgl. E: 3.3.5), welche nun gar nicht (mehr) vorliegt. Im Übrigen kann auch mit Blick auf eine allfällige Schmerzverarbeitungsstörung keine Änderung erblickt werden. Bereits 2012/2013 schilderte der Beschwerdeführer Schmerzen am ganzen Körper, welche nicht zureichend objektiviert werden konnten. Ausserdem gab er an, seine Depression äussere sich durch Blockaden im Nacken und einen Druck auf der Brust und demnach durch körperliche Symptome (vgl. E. 3.2.1 und E. 3.2.2). Desgleichen schilderte er auch in der aktuellen Untersuchung Schmerzen am ganzen Körper, welche nicht zureichend objektiviert werden konnten (vgl. E. 3.3.2 und E. 3.3.4). Die geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde präsentierten sich in beiden Vergleichszeitpunkten daher gleich. Dass nun die (zusätzliche) Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung aufgeführt wird, vermag nichts daran zu ändern, dass eine anspruchsrelevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitsschadens nicht ausgewiesen ist.

    Selbst wenn - entgegen dem soeben Dargelegten - mit den Gutachtern der Medas auf eine Veränderung aus psychiatrischer Sicht geschlossen werden wollte, änderte dies nichts daran, dass sich eine relevante Veränderung der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die beachtlichen Standardindikatoren nicht begründen liesse. Bei der Prüfung der für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.3) ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Einschränkungen zumutbar ist, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.

    So präsentieren sich Ausprägung und Schweregrad der psychischen Befunde als lediglich leicht. Bis auf eine leichte Antriebsminderung, eine depressive Verstimmung, Ermüdbarkeit und Hoffnungslosigkeit sind kaum Funktionseinschränkungen zu verzeichnen. Dem entspricht, dass der psychiatrische Gutachter eine leichte depressive Episode diagnostizierte (vgl. E. 3.3.3). Bezüglich der Schmerzstörung ist festzustellen, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten, nicht hinlänglich objektivierbaren Schmerzen nicht immobilisierend auswirken, da er noch in der Lage ist Aktivitäten (spazieren: E. 3.3.3; vgl. auch E. 3.3.4, wonach er noch die wichtigsten Haushalttätigkeiten verrichten und einkaufen kann) nachzugehen. Ausserdem ist zu beachten, dass von den Gutachtern zusätzlich - nicht versicherte – invaliditätsfremde Belastungsfaktoren benannt wurden, welche das Beschwerdebild unterhalten (vgl. E. 3.3.5) und offenkundig ein Verdeutlichen der Beschwerden vorlag (E. 3.3.3; vgl. auch Urk. 8/184/25, wonach die körperlichen Untersuchungen von Gegenspannen und immer wieder angestrengtem Stöhnen und [demonstrativen, Urk. 8/184/28] Schmerzäusserungen begleitet waren). Da der Beschwerdeführer die ihm verordneten Medikamente augenscheinlich nicht einnimmt (vgl. E. 3.3.5), ist eine lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapie sowie eine daraus folgende Behandlungsresistenz nicht ausgewiesen. In somatischer Hinsicht wirken sich die leichten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, die Verletzung am linken Auge und die Adipositas (vgl. E. 3.3.1) im Sinne körperlicher Begleiterkrankungen in geringem Masse leistungslimitierend aus. Hinweise darauf, dass weitere Komorbiditäten mit ressourcenhemmender Wirkung vorliegen würden, finden sich nicht.

    Der Beschwerdeführer war vor dem Jahr 2008 über mehrere Jahre erfolgreich erwerbstätig. Er ist weiterhin in der Lage, die wichtigsten Haushaltstätigkeiten zu verrichten, mit seiner Frau einkaufen zu gehen und Spaziergänge zu unternehmen (vgl. E. 3.3.4), was auf mobilisierbare persönliche Ressourcen schliessen lässt. Im sozialen Kontext wird er durch seine Söhne unterstützt und lebt in einer stabilen familiären Situation zusammen mit seiner Ehefrau (vgl. E. 3.3.5). Unterstützende soziale Ressourcen sind damit – trotz eines allfälligen sozialen Rückzugs - ausgewiesen. Eine Änderung des Aktivitätsniveaus ist im Vergleich zur letztmaligen Begutachtung (E. 3.2) nicht zu erkennen: bereits damals schilderte der Beschwerdeführer einen weitgehend passiven Alltag und führte aus, ihm sei langweilig (vgl. E. 3.2.2). Beim Vergleich des Aktivitätsniveaus vor Eintritt der Gesundheitsschädigung (vor 2008) mit den heutigen Gegebenheiten, ist lediglich bekannt, dass der Beschwerdeführer keine berufliche Tätigkeit mehr ausübt, (frühere) Aktivitäten im privaten Bereich sind keine bekannt (vgl. Urk. 8/184/29). Dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der Lage ist, die wichtigsten Haushaltstätigkeiten zu verrichten, mit seiner Frau einkaufen zu gehen und Spaziergänge zu unternehmen (vgl. E. 3.3.4), lässt sich nicht in Einklang bringen mit seiner Ansicht, „er könne nichts mehr machen" (vgl. Urk. 8/184/19). Der Verzicht auf die Einnahme der verschriebenen Medikamente (vgl. E. 3.3.3) lässt im Übrigen nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen. Augenscheinlich ergeben sich auch Inkonsistenzen aufgrund der festgestellten Verdeutlichungstendenz, der Selbstlimitierung und der Symptomausweitung (vgl. E. 3.3.3).

    Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen und sozialen Ressourcen in der Lage wäre, die nur leicht ausgeprägten Krankheitsbefunde zu überwinden. Unverändert bestünde damit - selbst bei verändertem psychischen Gesundheitszustand (vgl. vorstehend) - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.

    Auch der vom Beschwerdeführer aufgelegte Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Juli 2017 (Urk. 3) vermag diese Einschätzung nicht zu entkräften. Soweit Dr. F.___ eine axiale Spondylarthritis nannte, ist diese mangels fachlicher Kompetenz ohnehin unbeachtlich und konnte, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.2.1), durch die Gutachter der Medas D.___ nicht bestätigt werden. Dr. F.___ beschreibt eine im Vergleich zu den obigen Ausführungen im Wesentlichen gleiche Befundsymptomatik. In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.

4.3    Gestützt auf die aufliegenden Akten ist weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes oder dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 17 ATSG zur Revision der Invalidenrente nicht erfüllt.


5.    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 10 und 11). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zu gewähren.

6.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Rechtsanwalt Bernhard Zollinger reicht keine Honorarnote ein, weshalb die Entschädigung androhungsgemäss (vgl. Urk. 12) nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘500. angemessen, weshalb Rechtsanwalt Bernhard Zollinger mit Fr. 1‘500. (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

6.4    Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 21. September 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMeier