Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01035


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 26. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1957, Mutter eines 1984 geborenen Sohnes und seit 2003 verwitwet (Urk. 7/3/1-2, Urk. 7/4/1-2, Urk. 7/28/2), meldete sich 1997 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). In der Folge sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten gestützt auf die erfolgten Abklärungen (vgl. Urk. 7/6 ff.) mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine ganze Rente zu (Urk. 7/11, Urk. 7/15). In den Jahren 1999 und 2004 bestätigte die IV-Stelle diesen Rentenanspruch (Urk. 9/23, Urk. 7/42).

1.2    Im Juni 2008 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein, indem sie der Versicherten einen Revisionsfragebogen zustellte (Urk. 7/59) und Arztberichte einholte, insbesondere das Gutachten des Y.___ vom 19. August 2009 (Urk. 9/62, Urk. 9/67, Urk. 9/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/79, Urk. 9/85, Urk. 7/93) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. April 2010 die bisherige ganze Rente per 1. Juni 2010 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/96; vgl. auch Urk. 7/95 f.). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 26. Mai 2010 Beschwerde (Urk. 7/99). In Abweisung dieser Beschwerde änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen Entscheid mit Urteil IV.2010.00511 vom 7. September 2012 dahingehend ab, dass die Versicherte mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe (Dispositiv-Ziff. 1; Urk. 7/124). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/125/1-19) hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_032/2012 vom 17. April 2013 gut und hob
Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils auf (Urk. 7/131). Die Versicherte hatte somit Anspruch auf die verfügte Viertelsrente, wobei zufolge Verwitwung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine ganze Rente zur Auszahlung kam (vgl. Urk. 7/140 f.).

1.3    Am 11. April 2013 hatte die Versicherte den ihr zugesandten Revisionsfragebogen ausgefüllt (Urk. 7/133) und die IV-Stelle hatte einen Arztbericht eingeholt (Urk. 7/137). Ferner beschloss sie im Januar 2014 die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 7/161). Dieses erstattete die Begutachtungsstelle Z.___ am 23. Juni 2014 (Urk. 7/178). Am 8. August 2014 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. Dezember 2012 sowie einer halben Rente ab dem 1. September 2014 in Aussicht stellte (Urk. 7/182). Dagegen erhob die Versicherte am 15. September 2014, ergänzt am 22. Oktober 2014, Einwände (Urk. 7/187, Urk. 7/191). Am 27. November 2014 erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid, mit dem sie zunächst die Ausrichtung einer halben Rente per 1. Dezember 2012 (ausbezahlt als ganze Rente aufgrund der Verwitwung) und hernach die Aufhebung der Rente auf das Ende des auf die Zustellung des Entscheides folgenden Monats in Aussicht stellte (Urk. 7/204). Erneut erhob die Versicherte dagegen Einwände (Urk. 7/209). Mit Verfügung vom 18. März 2016 entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids vom 27. November 2016 (Urk. 7/218; vgl. auch Urk. 7/212 f.). Dagegen erhob die Versicherte am 3. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 7/223/3-21). Nachdem die IV-Stelle die angefochtene Verfügung pendente lite wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (Urk. 7/226), schrieb das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde mit Verfügung IV.2016.00515 vom 17. Juni 2016 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 7/229). Die Wiedererwägung erfolgte mit der Begründung, vor der Rentenaufhebung sei bei der über 55 Jahre alten Versicherten, die mehr als 15 Jahre eine Rente bezogen habe, die Eingliederungsfähigkeit zu prüfen.

1.4    In der Folge richtete die IV-Stelle der Versicherten weiterhin die ganze Rente aus (Urk. 7/234 ff.) und leitete Eingliederungsmassnahmen ein. Namentlich veranlasste sie bei der Institution Beratungsbuffet in A.___ ein Assessment mit nachfolgendem Arbeitstraining (vgl. Urk. 7/246 ff.). Per 17. März 2017 erfolgte der formelle Abbruch der Massnahme (Urk. 7/251). Nachdem die IV-Stelle zwei Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, eingeholt hatte (Urk. 7/255-256), erliess sie am 26. Mai 2017 einen Vorbescheid, mit dem sie wiederum zunächst die Ausrichtung einer halben Rente per 1. Dezember 2012 (ausbezahlt als ganze Rente aufgrund der Verwitwung) und hernach die Aufhebung der Rente auf das Ende des auf die Zustellung des Entscheides folgenden Monats in Aussicht stellte (Urk. 7/258). Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Versicherte am 28. Juni 2017 (Urk. 7/261). Mit Verfügung vom 17. August 2017 entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheides (Urk. 2 = Urk. 7/264). Da die Verfügung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss Eingangsvermerk am 21. August 2017 zugegangen war (Urk. 2 S. 1), endete der Rentenanspruch per 30. September 2017. 


2.    Gegen die Verfügung vom 17. August 2017 erhob die Versicherte am 20. September 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids über den 30. September 2017 hinaus basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu bezahlen. Eventualiter sei auch bei einem Invaliditätsgrad von unter 70 % eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 12. Dezember 2017 bewilligte das Gericht die unentgeltliche Prozessführung und bestellte den Vertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 13). Dieser reichte am 20. Januar 2018 seine Honorarnote ein (Urk. 15 f.).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Anspruch auf eine Rente setzt eine Invalidität voraus (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet (Art. 43 Abs. 1 IVG). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

1.2    Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die durchgeführten Abklärungen den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin einer Revision unterzogen. In der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, vor der in Aussicht gestellten Rentenaufhebung seien Eingliederungsmassnahmen eingeleitet und hernach abgebrochen worden. Zum Abbruch habe geführt, dass die Beschwerdeführerin sich aus gesundheitlichen Gründen ausserstande gesehen habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, obschon die vorhandene Restarbeitsfähigkeit eine Verwertung auf dem ersten Arbeitsmarkt erlaube. Die
medizinischen Akten seien nach Abbruch der Massnahmen aktualisiert worden. Im Vergleich zur Verfügung vom 16. (richtig: 18.) März 2016 habe sich keine Veränderung gezeigt. Somit sei am seinerzeitigen Entscheid, das heisst an der Einstellung der Rente nach vorhergehender befristeter Erhöhung festzuhalten (Urk. 2 S. 1 f.).

1.3    Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund des Alters von über 55 Jahren und der Rentenbezugsdauer von mehr als 15 Jahren habe die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsfähigkeit geprüft. Gemäss den Feststellungen der Berater der Eingliederungsinstitution Beratungsbuffet sei die Kooperation einwandfrei gewesen. Selbst den Fachleuten sei es nicht möglich gewesen, ein realistisches Tätigkeitsfeld zu definieren und ein entsprechendes Arbeitstraining durchzuführen. Fest stehe, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorliege. Vielmehr habe es die Beschwerdegegnerin zu vertreten, dass keine einzige in Frage kommende Tätigkeit konkret aufgezeigt worden sei. Von einer rechtsgenüglichen Durchführung der Eingliederungsmassnahme könne nicht gesprochen werden. Mit der Niederlegung des Mandates durch das Beratungsbuffet habe sich gezeigt, dass aufgrund der gesamten Umstände eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei. Selbst den Fachleuten sei es nicht gelungen, eine Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 1).

    Zu beachten sei sodann, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den Haupteinwänden nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Die ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheides verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verletzung des Gehörsanspruchs sei vorliegend als schwerwiegend einzustufen. Es rechtfertige sich somit, die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen auszuheben (Urk. 1 S. 18 lit. bb).


2.

2.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56
E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf ihre detaillierten Darlegungen zur Sache in Ziff. 2 lit. b und c der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 9 ff.) geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich mit diesen auch zuvor schon dargelegten Standpunkten, aus denen sich ergebe, dass eine leistungsrelevante Besserung des gesundheitlichen Zustandes nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, weder im angefochtenen Entscheid noch im Vorbescheidverfahren hinreichend auseinandergesetzt und habe dazu nicht Stellung genommen (Urk. 1 S. 17 f. litd/aa
u. bb).

    Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügungsbegründung (Urk. 2
S. 1 f.) in erster Linie auf das Ergebnis der zuvor durchgeführten Eingliederungsabklärungen Bezug genommen hat. Sodann kam sie zum Schluss, es hätten sich in medizinischer Hinsicht seit dem Erlass der Verfügung vom 16. (richtig: 18.) März 2016 (Urk. 7/218) keine Veränderungen ergeben, weswegen auf selbige zu verweisen sei. In der Begründung zu dieser Verfügung (Urk. 7/213) nahm die Beschwerdegegnerin auf das medizinische Abklärungsergebnis Bezug und ging auf die aus ihrer Sicht relevanten Aspekte und die sich daraus für sie ergebenden Konklusionen ein. Sodann nahm sie zu verschiedenen Argumenten der Beschwerdeführerin Stellung. Dass sie nicht auf sämtliche Vorbringen näher einging, begründet noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht. Aus der Verfügungsbegründung erschliesst sich, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid hat leiten lassen. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides war vor diesem Hintergrund ohne Weiteres möglich.


3.

3.1    Eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Wenn die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat, muss sich die Verwaltung aber vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente in jedem Fall vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinn vorausgesetzt ist. Aus den beiden Kriterien können die Betroffenen im Kontext einer Revision oder Wiedererwägung jedoch nicht ohne Weiteres einen Besitzstandsanspruch ableiten, sondern es wird ihnen lediglich zugestanden, dass infolge des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich als nicht mehr zumutbar einzustufen ist. Entzieht oder widersetzt sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen, können ihr die Leistungen gekürzt oder verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

3.2    Zur Feststellung der für die Frage der zumutbaren Selbsteingliederung einer versicherten Person massgebenden Eckwerte des Rentenbezugs von mehr als 15 Jahren respektive des Erreichens des 55. Altersjahres wird auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der
Rentenaufhebung abgestellt (BGE 141 V 5). Bei der Aufhebung der Rente mit Verfügung vom 18. März 2016 (Urk. 7/218) war die am 7. Februar 1957 geborene Beschwerdeführerin etwas über 59 Jahre alt und sie bezog seit mehr als 15 Jahren eine Rente. Diese war ihr mit Verfügung vom 14. Juli 1998 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 zugesprochen worden (Urk. 7/11). Zu Recht gelangte die Beschwerdegegnerin somit zur Auffassung, vor einer Aufhebung der Rente seien Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (vgl. Urk. 7/227), kam auf die bereits beschlossene Rentenaufhebung pendente lite zurück und hob die Verfügung vom 18. März 2016 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/226; vgl. auch Urk. 7/229/1-4). Hernach richtete sie die Rente wiederum aus und leitete Abklärungen zur Prüfung der Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein (Urk. 7/234 ff.).

3.3

3.3.1    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

3.3.2    Eine gesundheitliche Besserung mit der Folge einer höheren Restarbeitsfähigkeit attestierten die Z.___-Experten im Gutachten vom 23. Juni 2014 (Urk. 7/178). Damals hatte die Beschwerdeführerin das 57. Altersjahr zurückgelegt. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des AHV-Alters schloss die Verwertung der erwerblichen Ressourcen allein auf dem Weg der Selbsteingliederung grundsätzlich noch nicht aus. Weitere hemmende Faktoren fallen aber ins Gewicht.

    Die Beschwerdegegnerin bezog bei der Erstattung des Gutachtens bereits im 16. Jahr eine Rente und war in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (vgl. Urk. 7/60 = Urk. 7/102 = Urk. 7/103 = Urk. 7/105, Urk. 7/123 = Urk. 7/129 = Urk. 7/142, Urk. 7/178/3, Urk. 7/178/55). Die Rente war stets als ganze Rente ausgerichtet worden, zunächst gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %, hernach aufgrund der Verwitwung im Jahr 2003 gestützt auf Art. 43 Abs. 1 IVG (vgl. Urk. 7/11, Urk. 7/15, Urk. 7/31 f., Urk. 7/98, Urk. 7/141, Urk. 7/146, Urk. 7/234, Urk. 7/238).

In ihrem Herkunftsland hatte die Beschwerdeführerin den Beruf einer Buchhalterin ausgeübt. Nach ihrer Niederlassung in der Schweiz im Jahr 1988 (vgl. Urk. 7/2) hat sie diesen Beruf nicht mehr ausüben können und fortan als Reinigungskraft fast ausschliesslich für denselben Arbeitgeber gearbeitet (ab 1991 im Altersheim O.___ in P.___; Urk. 7/8, Urk. 7/178/55). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nur über unzureichende Deutschkenntnisse verfügt. Für die Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ und auch für die Kontakte mit der Beschwerdegegnerin und mit den involvierten Integrationsstellen war sie auf eine Übersetzung angewiesen (Urk. 7/178/50Urk. 7/250/1, Urk. 7/252/3 ff.).

Gemäss dem Z.___-Gutachten sodann besteht ganz generell ein erheblich eingeschränktes Ressourcenprofil. Nach Einschätzung der Gutachter sind nur körperlich leichteste bis maximal leichte Tätigkeiten möglich. Diese Tätigkeiten müssen zudem wechselbelastend sein und zu vermeiden sind insbesondere längeres Sitzen sowie weitere statisch ungünstige Belastungen (vorgeneigtes Stehen, Knien,
Kauern und repetitive Rumpfbewegungen; Urk. 7/178/27). Aus somatischer Sicht sind solche Tätigkeiten grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Eine zeitliche Einschränkung von 20 % erachteten die Gutachter aus psychiatrischer Sicht aufgrund des diagnostizierten depressiven Leidens für gegeben (Urk. 7/178/20 f., Urk. 7/178/23, Urk. 7/178/27). Obwohl die Beschwerdegegnerin aufgrund der Ausprägung der Depression, der vorhandenen Ressourcen und wegen bestehender Inkonsistenzen zum Schluss kam, es sei von einer zeitlich nicht eingeschränkten Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/203/4 f.), was nicht nur bestritten, sondern auch zu relativieren ist (vgl. nachstehende E. 3.3.3), ist insgesamt von erheblich eingeschränkten erwerblichen Möglichkeiten auszugehen, bei gleichzeitig 16-jähriger vollständiger arbeitsmarktlicher Desintegration (bezogen auf den Zeitpunkt der Z.___-Begutachtung). Aufgrund der gesamten Umstände ist damit auch für eine leichte Hilfstätigkeit von einem maximalen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2.1)

3.3.3    Die Beschwerdegegnerin veranlasste zunächst eine Abklärung bei der Eingliederungsstelle D.___. Indessen verlief dort bereits der Erstkontakt nach den von der Beschwerdegegnerin im Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin unerfreulich. Entgegen früherer Zusicherung war kein Türkisch sprechender Sachbearbeiter zugegen. Dieser arbeitete bereits seit einem Monat nicht mehr dort. Eine vorgängige Information an die Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Die von der Beschwerdeführerin zuvor eingereichten Unterlagen hatte der neue Sachbearbeiter nicht zur Hand (Urk. 7/252/6). Diese Angaben bestätigte die D.___ in der Folge und teilte zusätzlich mit, man sei zur Einschätzung gelangt, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung nicht ausreichend seien (Urk. 7/252/8).

    In der Folge vermittelte die Beschwerdegegnerin ein Assessment beim Beratungsbuffet. Es fanden insgesamt fünf Termine im Beisein einer Übersetzerin statt (Urk. 7/252/11). Dem Bericht der Verantwortlichen des Beratungsbuffets vom 6. März 2017 ist zu entnehmen, aufgrund des durch die Ärzte beurteilten Gesundheitszustandes, der zur Zusprechung der Rente geführt habe und wegen Schulterbeschwerden, über die die Beschwerdeführerin zusätzlich berichtet habe, sei es unmöglich gewesen, eine Funktion im beruflichen Alltag zu definieren. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage fühle, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine Rückkehr in den in der Türkei einst ausgeübten Beruf als Buchhalterin sei nicht denkbar. In der Schweiz habe die Beschwerdeführerin ausschliesslich im Reinigungsbereich gearbeitet. Ein Arbeitsversuch im zuletzt ausgeübten Umfeld sei aber aus Gründen der eingeschränkten Mobilität nicht umsetzbar. Während des Assessments habe sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten engagiert und sei jederzeit hilfsbereit und informativ gewesen. Gewissenhaft und mit grossem Willen habe sich die Beschwerdeführerin trotz der schwierigen Ausgangslage bemüht, aktiv am
Prozess teilzunehmen. Die gegenwärtig vorhandenen Skills und der gesundheitlich schlechte Zustand erlaubten es indessen nicht, einen Arbeitsversuch im Berufsalltag zu finden (Urk. 7/250).

3.3.4    Der Erstkontakt mit D.___ war für die Beschwerdeführerin aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen wenig zufriedenstellend und eine weitere Zusammenarbeit unterblieb in der Folge. Aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin nahm die Institution konkrete Eingliederungsleistungen von vornherein nicht an die Hand.

    Beim Beratungsbuffet fanden verschiedene Gespräche statt, wobei auch diese Institution von konkreten Massnahmen, insbesondere von einem Arbeitstraining absah. Die Gründe erläuterte sie in ihrem Bericht. Dieser enthält indessen gewisse Unklarheiten. Einerseits wurde darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, andererseits findet sich die Bestätigung, trotz vorhandener Motivation liessen es die insgesamt zu geringen beruflichen Fähigkeiten (Skills) und der gesundheitliche Zustand nicht zu, einen Arbeitsversuch durchzuführen.

    In Bezug auf Letzteres ist allerdings offen, in welchem Umfang die Verantwortlichen beim Beratungsbuffet über den aktuellen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin im Bilde waren. Sie nahmen Bezug auf den Zustand, der zur Zusprechung der Rente führte. Anlass zu den erwerblichen Abklärungen aber gab die von den Z.___-Gutachtern attestierte Besserung. Ferner erwähnte die Beschwerdeführerin neu aufgetretene Schulterbeschwerden. Diese fanden im hernach bei Dr. C.___ eingeholten Bericht jedoch keine Bestätigung (Urk. 7/256).

    In dieser Situation hätten sich Rückfragen zur Klärung der offen gebliebenen Punkte aufgedrängt. Stattdessen schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsabklärungen ab (Urk. 7/252/11 f.) und stellte sich in der angefochtenen
Verfügung auf den Standpunkt, für die aus Sicht der Beschwerdeführerin in Frage kommenden Tätigkeiten erfülle sie die Anforderungen nicht, was indessen invaliditätsfremder Natur sei, und im Übrigen mangle es an der Eingliederungsbereitschaft (Urk. 2 S. 2).

3.3.5    In die Beurteilung der Selbsteingliederungsfähigkeit haben nicht nur unmittelbar invaliditätsrelevante Aspekte einzufliessen. Neben der Art und der Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen sind der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, der berufliche Werdegang und die Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich massgebend (vgl. vorstehende E. 3.3.1). Den Unterlagen zur Eingliederungsabklärung ist wohl zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin äusserte, sich nicht in der Lage zu fühlen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Aufgrund der gleichzeitig attestierten Motivation und der aktiven Teilnahme an den Abklärungen und insbesondere am Assessment, greift der Standpunkt zu kurz, die Beschwerdeführerin lehne die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von vornherein ab. Hinzu kommt, dass gemäss Z.___-Gutachten die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden durchaus eine organische Ursache haben. Entsprechend zurückhaltend fiel das Profil der
überhaupt noch zumutbaren Tätigkeiten aus. Nach langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt, angesichts der äusserst einseitigen beruflichen Erfahrung und der erheblichen sprachlichen Probleme, ist es sodann nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin ausser Stande sieht, konkrete berufliche Perspektiven zu formulieren. Genau an dieser Stelle hatte die Eingliederungsberatung anzusetzen. Sowohl die Mitarbeiter von D.___ als auch die diejenigen des Beratungbuffets erachteten eine Eingliederung aufgrund der gesamten Umstände aber bereits nach kurzer Abklärung als nicht durchführbar.

3.4    Zusammengefasst führen die Eingliederungsabklärungen zu folgenden Schlüssen: Selbst wenn entsprechend dem umstrittenen Z.___-Gutachten davon ausgegangen würde, es bestehe aufgrund einer gesundheitlichen Besserung medizinisch-theoretisch wieder eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, ist aufgrund des fortgeschrittenen Alters, aufgrund der weiterhin gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aufgrund der langjährigen vollständigen Absenz vom Arbeitsmarkt als Folge des Rentenbezugs, aufgrund erheblicher sprachlicher Defizite und in Ermangelung konkret verwertbarer beruflicher Fähigkeiten für die in Frage kommenden Tätigkeiten die Selbsteingliederungsfähigkeit als Voraussetzung für die Einstellung der Rente nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben.

    Auf eine Klärung der erwähnten noch offenen Aspekte ist zu verzichten. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückweisung zur Vervollständigung der Eingliederungsmassnahmen bereits über 62 Jahre alt. Es verbleiben ihr damit klar weniger als zwei Jahre bis zum Erreichen des AHV-Alters. Eine berufliche Eingliederung ist daher als unrealistisch anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 5.2.3). Überdies hätte es die Beschwerdegegnerin in der Hand gehabt, bereits nach Vorliegen des Z.___-Gutachtens vom 23. Juni 2014 Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen. Dies ist indessen unterblieben.

    Wird die Restarbeitsfähigkeit - wovon aufgrund der gesamten Umstände auszugehen ist - auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2). Davon ist hier auszugehen, denn auch eine Rückweisung zur Durchführung beruflicher Massnahmen entfällt aus Altersgründen. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat ab Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente.


4. 

4.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 20. Januar 2018 eine Honorarnote ein (Urk. 15 f.). Darin macht er eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'252.10 inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer geltend. Der beantragten Entschädigung liegt zur Hauptsache der Zeitaufwand für die Redaktion der Beschwerdeschrift im Umfang von 10 Stunden zu Grunde (Urk. 16 S. 1). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift decken sich weitgehend mit denjenigen in der Beschwerdeeingabe im Verfahren IV.2016.00515 (Urk. 7/223/3-23). Bei der Abschreibung jenes Verfahrens aufgrund der Wiedererwägungsverfügung der Beschwerdegegnerin zu Gunsten von Eingliederungsmassnahmen belief sich die Prozessentschädigung auf Fr. 3'497.90 (Urk. 7/229/3). Im laufenden Beschwerdeverfahren hatte der Rechtsvertreter neu zu den Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/247-254) und zu den Verlaufsberichten der Dres. B.___ und C.___ (Urk. 7/255 f.) Stellung zu nehmen. Dies rechtfertigt nicht erneut einen Zeitaufwand und eine Entschädigung in annähernd der gleichen Höhe. Für das Studium der zusätzlichen Akten und die Darlegungen zu den neuen Aspekten ist ein Aufwand von insgesamt 3 Stunden angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für die Instruktion mit der Klientin und derjenige für Korrespondenz und sonstiges gemäss Aufstellung (Urk. 16 S. 1 f.). Der geltend gemachte Aufwand von total 13 Stunden und 15 Minuten ist somit um 7 Stunden auf 6 Stunden und 15 Minute zu kürzen. Ausgehend vom praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1'375.--. Hinzu kommen die Auslagen in der Höhe von Fr. 96.20. Da sämtlicher Aufwand auf das Jahr 2017 entfiel, ist wie beantragt eine Mehrwertsteuer von 8 % zu berücksichtigen. Diese beläuft sich auf Fr. 117.70 (8 % auf Fr. 1'471.20). Die Entschädigung beläuft sich auf total Fr. 1'588.90. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Entschädigung direkt an den unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, auszubezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'588.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubWilhelm