Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01039
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 29. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, bezieht seit dem 1. August 1997 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 14. Oktober 1998, Urk. 6/41). Jeweils nach durchgeführter Rentenrevision teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten am 20. August 1999 (Urk. 6/47), 4. Februar 2002 (Urk. 6/54), 20. Mai 2005 (Urk. 6/57) und am 9. Oktober 2009 (Urk. 6/63) mit, dass der Rentenanspruch unverändert sei.
1.2 Im April 2016 beantragte die Versicherte sowohl Hilfsmittel (Versorgung mit einem Spezialschuh; Urk. 6/68) als auch einen Assistenzbeitrag (vgl. Urk. 6/67/1). Aufgrund der Anmeldung für den Assistenzbeitrag wurde von der IV-Stelle gleichzeitig der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung geprüft (Urk. 6/75). Am 29. Juni 2016 wurde Kostengutsprache für die Versorgung mit einem Spezialschuh erteilt (Urk. 6/87). Mit Verfügungen vom 18. Juli 2016 wies die IV-Stelle sowohl den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Urk. 6/89) als auch jenen auf Hilflosenentschädigung (Urk. 6/90) ab. Gegen die Verfügung betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung erhob die Versicherte beim hiesigen Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 6/93/3). Mit Urteil vom 5. Januar 2017 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Prozess IV.2016.00902; Urk. 6/95).
1.3 In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein (Urk. 6/101-103) und führte erneut eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 19. Juni 2017, Urk. 6/107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/109; Urk. 6/115) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2017 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erneut ab (Urk. 6/119 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 27. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. November 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil vom 5. Januar 2017 im Prozess IV.2016.00902 in Erwägung 1 dargelegt (Urk. 6/95/2-4). Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden.
1.2 Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Angaben im Rahmen der Abklärung vor Ort hätten klar gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre Grundversorgung sowohl bei den Verrichtungen des alltäglichen Lebens als auch im Haushalt selbständig zu sichern. Dies bedeute, dass sie keine regelmässige lebenspraktische Begleitung im geforderten Ausmass von wöchentlich mindestens zwei Stunden benötige (S. 1 f.). Sodann sei sie nicht isoliert im Sinne des Gesetzes. Gesamthaft bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (S. 2). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort fest (Urk. 5).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die Abklärungsperson sei ihr gegenüber unfreundlich aufgetreten und habe sie aufgefordert, Rückfragen jeweils nur zu bejahen oder zu verneinen. Damit sei es ihr verunmöglicht worden, ihren gesundheitlichen Zustand genau darzustellen (S. 1 oben). Um überhaupt aus dem Haus zu kommen, sei sie immer auf ein Taxi und Begleitung angewiesen. Die Fortbewegung sei sehr eingeschränkt, und zu Fuss könne sie nur kurze Strecken bewältigen. Im Abklärungsbericht seien die Arztberichte nicht berücksichtigt worden (S. 1 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ging im Abklärungsbericht vom 18. Mai 2016 von der Diagnoseliste aus, welche im Jahr 1998 zur Rentenzusprache geführt hatte, ohne aktuelle medizinische Angaben und neu hinzugetretene Beschwerden und Diagnosen zu berücksichtigen (Urk. 6/78/1). Aufgrund der veralteten Diagnoseliste und mangels Einholung aktueller Angaben von ärztlichen Fachpersonen zur Einschränkung der körperlichen und geistigen Funktionen wurde die Beschwerdegegnerin vom hiesigen Gericht zur Vornahme weiterer Abklärungen aufgefordert (Erwägung 4 des Urteils vom 5. Januar 2017, Urk. 6/95/7-8).
Im Nachgang zum besagten Urteil sind den Akten folgende Angaben zu entnehmen:
3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 26. April 2017 (Urk. 6/102) an, die Beschwerdeführerin leide an seronegativer Polyarthritis (Ziff. 1.3). Tendenziell verschlechtere sich ihr Gesundheitszustand kontinuierlich (Ziff. 1.4). Aktuell benötige die Beschwerdeführerin jedoch einzig im Bereich der Fortbewegung im Freien regelmässige und erhebliche Hilfe. Schmerzbedingt sei der Radius eingeschränkt (Beiblatt Ziff. 5; Urk. 6/102/4). Ansonsten verneinte Dr. Y.___ die Hilfsbedürftigkeit in sämtlichen Bereichen.
3.3 Mit Bericht vom 9. Mai 2017 (Urk. 6/103/6-7) nannten Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Z.___ folgende Diagnosen als relevant für das Ausmass der Hilflosigkeit (Ziff. 1.3):
- Knochenmarksödemsyndrom
- Steroid induzierte Osteoporose
- seronegative rheumatoide Arthritis
Die Ärzte gaben an, die Beschwerdeführerin sei insbesondere bei der Fortbewegung eingeschränkt. Sie sei aufgrund von massiven Schmerzen der multiplen und rezidivierenden Insuffizienzfrakturen im Bereich beider Füsse deutlich eingeschränkt. Die aktuelle Gehstrecke liege bei ungefähr 20 bis 50 Metern, danach müsse die Beschwerdeführerin absitzen. Aufgrund der rheumatoiden Arthritis und eines Handgelenks-Ganglions sei die Unterstützung mittels Rollator respektive Gehstöcken nicht möglich (Ziff. 2.1). Dementsprechend sei das Einkaufen und die Wohnungsreinigung aufgrund der Beschwerden nicht möglich (Ziff. 2.2), und die Beschwerdeführerin benötige wegen der eingeschränkten Gehfähigkeit Unterstützung oder Begleitung bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung (Ziff. 2.3). Zudem liege einerseits aufgrund der somatischen Beschwerden und andererseits aus psychologischen Gründen, weil sie unter der somatischen Problematik stark leide und sich der Gesellschaft nicht mehr zugehörig fühle, eine zunehmende Isolation vor (Ziff. 2.4).
3.4 Am 15. Juni 2017 erfolgte eine weitere Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause (Abklärungsbericht vom 19. Juni 2017; Urk. 6/107). Diese wurde in Anwesenheit der für die Beschwerdeführerin zuständigen Person der Spitex durchgeführt (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie habe Schmerzen im Bereich der Hände und Füsse, wobei die Schmerzen in den Füssen sehr einschränkend seien (S. 1 unten). Zusätzlich zu den Schmerzen und den wiederholten Brüchen leide sie auch an einem Knochenödem im Fuss. Je nach Tagesform komme es zu wandernden Schmerzen in allen Gelenken. Alle Alltagsaktivitäten müsse sie sorgfältig und in Etappen ausführen. Die Tätigkeiten könne sie nicht langfristig planen, da sie dem jeweiligen Beschwerdebild entsprechend handeln müsse. Dies führe für sie zu einem Dauerstress. Manchmal befürchte sie, dass ihr Gesamtzustand auch der Psyche dauernden Schaden zufügen könnte (S. 2 oben). Die Besuche bei der psychiatrischen Fachärztin habe sie eingestellt, da sie diese nicht als hilfreich empfunden habe (S. 2 Mitte).
Die Beschwerdeführerin berichte, dass die Schwierigkeiten beim Gehen das grösste Hindernis im Alltag bilden würden und hier der Grund für ihre Hilfsbedürftigkeit zu suchen sei. Trotz der Probleme sei sie allein und auch mit Umsteigen mit dem öffentlichen Verkehr unterwegs. Treppensteigen sei möglich, jedoch erschwert. Im Freien bestehe die Schwierigkeit darin, dass sie nur kurze Gehstrecken zurücklegen könne und dann jeweils eine Pause einlegen müsse. Sie wohne in der Nähe eines wichtigen Verkehrsknotenpunktes der Stadt Zürich. Damit sie Tram und Bus erreichen könne, müsse sie mindestens einen Fussgängerstreifen überqueren. Sie könne nur langsam gehen, was bei den übrigen Verkehrsteilnehmern gemäss ihren Angaben Ungeduld auslöse. Dies bedeute für sie Stress. Daher verbinde sie die notwendigen Wege wo immer möglich; so erledige sie beispielsweise bei einem anfallenden Arzttermin auch ihre Zahlungen und tätige Kleineinkäufe (S. 5 oben).
Die Abklärungsperson hielt fest, dass im Austrittsbericht des A.___ vom 6. Juli 2016 festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführerin zirka 15 Minuten langsam laufen könne. Die Beschwerdeführerin habe diese Angaben bestätigen können (S. 5 Mitte). Weiter führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwerdeführerin selbst unter Erschwernissen in der aktuellen Akutphase (aktuell bestehendes Knochenödem; S. 5 oben) selbständig sei im Bereich der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte. In den übrigen Lebensverrichtungen bestehe ebenfalls keine Hilfslosigkeit (S. 2 ff.).
Die Beschwerdeführerin lebe alleine und erhalte wöchentlich eine Stunde Unterstützung durch die Spitex. Ein Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche für die Bejahung der lebenspraktischen Begleitung werde damit allerdings nicht erreicht (S. 6 oben):
Die Wohnungspflege bewältige die Beschwerdeführerin alleine in Etappen. Auch die Spitexperson habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihren Alltag alleine organisieren und planen könne. Gründliche Reinigungsarbeiten, insbesondere in der Höhe, könne sie nicht mehr selbständig machen. Ebenso bringe jemand aus dem Bekanntenkreis jeweils den Kehrricht zum Container, und selten bis höchstens einmal pro Monat komme eine Kollegin bei ihr staubsaugen (S. 6 unten). Ihr Sohn bringe ihr Getränke ins Haus und eine Kollegin tätige jeweils die Einkäufe und bringe sie ihr nach Hause. Sie habe zwei Katzen, wobei sie die Alltagspflege des Katzenklos selbst übernehmen könne. Sodann pflege sie auf dem Balkon einen kleinen „Hochbeetgarten“ (S. 7 oben).
Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Hilfestellungen im Haushalt nicht regelmässig erfolgen würden. Die Grundversorgung könne die Beschwerdeführerin selbst bewerkstelligen und darüber hinaus noch ihre Tiere und Pflanzen umsorgen. Es werde weder Hilfe bei der Tagesstrukturierung noch Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen benötigt (S. 7 Mitte).
Für ausserhäusliche Verrichtungen und Kontakte finde keine regelmässige Begleitung statt. Die Beschwerdeführerin vereinbare ihre Termine selbst und koordiniere die Wege ihrem Befinden entsprechend (S. 7 unten).
3.5 Am 22. Juni 2017 erfolgte in der B.___ ein CT beider Füsse (Bericht vom 23. Juni 2017, Urk. 6/114/1-2). Die ärztliche Beurteilung ergab, dass in Teilbereichen beider Füsse entzündliche Begleitreaktionen bei Arthrose / Differentialdiagnose (DD) Arthritis vorliegen würden (S. 2).
3.6 Die Ärzte des Z.___ nannten im Bericht vom 29. Juni 2017 (Urk. 6/114/3-4) als neue zusätzliche Diagnose ein Bone Bruise (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich erneut wegen Schmerzexacerbation im Bereich des linken Sprunggelenkes gemeldet. In der Magnetresonanztomographie habe sich ein deutliches Knochenmarksödem im Bereich des medialen Malleolus mit möglicher leichter Fissurlinie gezeigt. Dies habe erneut zur Beschwerdeaggravierung der ohnehin schon stark geheingeschränkten Beschwerdeführerin geführt. Die Gehstrecke habe sich dadurch zunehmend verschlechtert (S. 2).
3.7 Nachdem die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren Kritik am Abklärungsbericht und insbesondere an der Gesprächsführung durch die Abklärungsperson - die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe Fragen lediglich mit „ja“ oder „nein“ beantworten sollen (vgl. Urk. 6/115; vgl. auch gleichlautende Vorbringen vorstehend E. 2.2) - geäussert hatte, nahm die Abklärungsperson schriftlich Stellung dazu (Urk. 6/118).
Unter anderem führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe sich zu allen Verrichtungen des alltäglichen Lebens sowie zu den Bereichen der Haushaltstätigkeit äussern können. Es sei richtig, dass hie und da eine Frage mit ja oder nein zu beantworten gewesen sei. Diese Angaben seien jeweils nötig, um beispielsweise eine Zusammenfassung eines geschilderten Ablaufs entweder zu bestätigen oder zu verneinen und um Missverständnisse zu vermeiden (S. 1 Mitte). Zudem seien aus den eingereichten Arztberichten keine neuen Erkenntnisse medizinischer Art hervorgegangen. Die Beschwerdeführerin habe vor Ort alle mit den gesundheitlichen Beschwerden einhergehenden Einschränkungen schildern können und diese seien im Abklärungsbericht berücksichtigt worden (S. 2 unten).
4.
4.1 Der Abklärungsbericht zur Hilflosenentschädigung (vorstehend E. 3.4) erfolgte durch eine qualifizierte Fachperson in Kenntnis der räumlichen Verhältnisse am Wohnort der Beschwerdeführerin sowie von deren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 6/107/1-2). Auch die benötigten Hilfsmittel waren der Abklärungsperson bekannt (vgl. Urk. 6/107/2 unten). Das Gespräch fand im Beisein und unter Einbezug der zuständigen Person der Spitex statt. Die Ausführungen der Abklärungsperson sind detailliert und ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise begründet. Dem Bericht lassen sich schliesslich keine divergierenden Meinungen der Beteiligten entnehmen.
4.2 Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik am Gesprächsstil der Abklärungsperson - und die damit letztlich geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs - ist aufgrund des ausführlichen Abklärungsberichts nicht nachvollziehbar. So beginnt der Bericht mit einer einlässlichen Schilderung der Beschwerdeführerin betreffend ihre Beschwerden (Urk. 6/107/1-2). Zu jedem Lebensbereich - wie zur allenfalls benötigten Hilfeleistung für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte oder für das selbständige Wohnen (Urk. 6/107/5-7) sowie zu den Fragen betreffend Bedarf an regelmässiger Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation und betreffend dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe oder persönlicher Überwachung (Urk. 6/107/8) - wurden im Bericht Ausführungen der Beschwerdeführerin dokumentiert, die nicht lediglich durch das Bejahen oder Verneinen von Fragen entstanden sein konnten. Die Abklärungsperson nahm sodann zu den Vorwürfen Stellung und widerlegte die Darstellung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und überzeugend (vorstehend E. 3.7). Es ist demnach aufgrund des vorliegenden Abklärungsberichts und der Stellungnahme der Abklärungsperson überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin gehört und ihre Angaben entsprechend berücksichtigt und dokumentiert wurden.
4.3 Die Beschwerdeführerin ist bei der Fortbewegung insbesondere ausser Haus aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eingeschränkt. Jedoch ist es ihr eigenen Angaben gegenüber der Abklärungsperson zufolge möglich, ihre Arztbesuche oder sonstigen Termine mit dem Tram oder Bus zu bewältigen. Sodann ist es ihr sogar möglich, damit weitere notwendige Besorgungen (wie Zahlungen oder kleinere Einkäufe erledigen) zu verbinden. Ihre im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erstmals gemachte Darlegung, sie sei stets auf ein Taxi und eine Begleitung angewiesen, um überhaupt aus dem Haus zu kommen, ist aufgrund ihrer Angaben im Abklärungsbericht nicht nachvollziehbar. Dass es ihr lediglich möglich ist, kurze Strecken zu Fuss zu bewältigen, ist unbestritten und mittels ärztlicher Stellungnahmen auch belegt (vorstehend E. 3.2 f. und E. 3.6). Selbst wenn im Bereich Fortbewegung aufgrund des eingeschränkten Fortbewegungsradius zu Fuss ein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf zu bejahen wäre, ist letzterer für die übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin machte für die restlichen Lebensverrichtungen auch keine Einschränkung geltend (vgl. vorstehend E. 2.2).
4.4 Ebensowenig sind die Voraussetzungen für die Bejahung der lebenspraktischen Begleitung (vgl. vorstehend E. 1.3) erfüllt. Die Beschwerdeführerin strukturiert ihren Alltag selbständig und agiert auch weitgehend selbständig in den Bereichen Wohnungspflege, Essen, Einkäufe, Wäsche sowie häusliche Administration. Lediglich für die gründliche Reinigung der Katzenkiste sowie bei gründlichen Reinigungsarbeiten, insbesondere in der Höhe sowie beim Entsorgen des Kehrichtsackes sowie bei den grösseren Einkäufen, bedarf die Beschwerdeführerin der Hilfe. Einmal pro Monat übernehme jemand das Staubsaugen ihrer Wohnung. Gesamthaft wird die benötigte Zeit für diese Unterstützung auf eine Stunde pro Woche veranschlagt (vorstehend E. 3.4). Damit ist das erforderliche Ausmass von mindestens zwei Stunden wöchentlich nicht erfüllt. Wie bereits oben (vorstehend E. 4.3) dargelegt, ist bisher nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen ist, da es ihr insbesondere möglich ist, alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb der Stadt Zürich ihre Termine wahrzunehmen.
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Freundeskreis werde immer kleiner und sie komme nur noch aus dem Haus, wenn sie zum Arzt oder ins Spital müsse (Urk. 1 S. 2). Eine ernsthafte Gefahr, sich von der Aussenwelt zu isolieren, ist aufgrund der Angaben im Abklärungsbericht jedoch ebenfalls zu verneinen. Die Beschwerdeführerin erzählte der Abklärungsperson von ihrem Sohn und einigen Kolleginnen, mit denen sie in Verbindung sei. Sodann besuche sie hie und da eine Bekannte, um bei ihr Kaffee zu trinken. Die Problematik der Isolation gehöre zur wöchentlichen Besprechung mit der zuständigen Spitexperson (Urk. 6/107/8). Sodann geht die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich in die Physiotherapie ins Z.___ (Urk. 6/107/2 Mitte).
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Bejahung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung nicht erfüllt. Im Übrigen ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nicht erlaubte, bei der Psychiaterin, bei welcher sie zwischenzeitlich die Behandlung abbrach (vgl. vorstehend E. 3.4), einen Bericht zu den möglicherweise vorhandenen Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht einzuholen (vgl. Email vom 23. Mai 2017, Urk. 6/106).
4.5 Dementsprechend ist zwar ein gewisser krankheitsbedingter Unterstützungsbedarf nicht von der Hand zu weisen. Dennoch erreicht das Ausmass der Hilfsbedürftigkeit nicht das Ausmass, welches für eine leichte Hilflosigkeit erforderlich wäre (vgl. dazu vorstehend E. 1.2). Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti