Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01042
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 31. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Selnaustrasse 15, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Personalvorsorge der Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1964 geborene X.___ schloss nach der Primarschule keine Berufsausbildung ab. Seit 1989 lebt sie in der Schweiz, ist verheiratet und Mutter von zwei 1981 und 1984 geborenen Söhnen (Urk. 10/1). Sie arbeitete zuletzt vollzeitlich vom Dezember 2001 bis Ende Dezember 2002 als Küchengehilfin im Restaurant Z.___ in Zürich (Urk. 10/6/1). Am 28. April 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychosomatische Störung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Diese klärte die erwerblichen (Urk. 10/6, Urk. 10/7) und medizinischen (Urk. 10/3, Urk. 10/4, Urk. 10/5, Urk. 10/12, Urk. 10/13) Verhältnisse ab und liess die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 27. September 2003; Urk. 10/15). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 10/16), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 10/19) mit Wirkung ab dem 1. März 2003 eine ganze Invalidenrente zu.
1.2 Im Oktober 2005 führte die IV-Stelle ein erstes Revisionsverfahren durch (Urk. 10/21). Dabei holte sie einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___ ein (Urk. 10/22). Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2005 (Urk. 10/24) bestätigte die IV-Stelle die ganze Invalidenrente.
Anfang 2011 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein (Urk. 10/29). Sie holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 10/31), einen Hausarztbericht (Urk. 10/32) und wiederum einen Bericht der behandelnden Psychiaterin (Urk. 10/33) ein. Am 10. Mai 2011 (Urk. 10/35) teilte sie der Versicherten mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
1.3 Im Juli 2016 eröffnete die IV-Stelle ein drittes Revisionsverfahren (Urk. 10/37). Nach Einholung eines weiteren Berichts der behandelnden Psychiaterin (Urk. 10/43) liess sie die Versicherte durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 25. Januar 2017; Urk. 10/53). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) und der interne Rechtsdienst nahmen zum Gutachten Stellung (Urk. 10/55/5-7).
Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere gestützt auf die interne Beurteilung des Rechtsdienstes (Urk. 10/55/6-7), ging die IV-Stelle aufgrund eines aggravatorischen Verhaltens der Versicherten in der gutachterlichen Untersuchung von einem Revisionsgrund und von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. Vor diesem Hintergrund stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. März 2017 (Urk. 10/56) die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, am 24. April 2017 Einwand (Urk. 10/61) erheben und unter anderem einen Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 17. März 2017 (Urk. 10/60/1-2) einreichen. Mit Verfügung vom 22. August 2017 (Urk. 2) stellte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente im angekündigten Sinne auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
2. Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 23. September 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten. Eventuell sei die Sache mit der Feststellung, dass sie weiterhin Anrecht auf eine ganze Invalidenrente habe, zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sodann ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 31. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Versicherten am 8. November 2017 unter gleichzeitiger Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Mit Gerichtsverfügung vom 25. September 2018 (Urk. 13) wurde die Personalvorsorge der Y.___ beigeladen. Diese reichte innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
Bei einer Rentenrevision im Besonderen hat die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu erfolgen. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in den - den medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung. Sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidwesentlich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhaltes also - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2015 vom 29. September 2016 E. 3.2 mit diversen Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die ganze Invalidenrente mit der Begründung aufgehoben, die Beschwerdeführerin habe durch Aggravation und Simulation eine korrekte Abklärung ihres Gesundheitszustandes verhindert, weshalb nicht auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt werden könne. Es sei von einer Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Die Einstellung der Invalidenrente sei daher gerechtfertigt. Daran würden die Einwände der Beschwerdeführerin nichts ändern, weil es für die geltend gemachten schweren Beeinträchtigungen und fehlenden Ressourcen in den objektiven medizinischen Befunden kein Korrelat gebe. Der psychiatrische Gutachter habe wegen der schweren Aggravation der Beschwerdeführerin denn auch keine Möglichkeit gehabt, die tatsächlichen Ressourcen zu ermitteln (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 25. Januar 2017 sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Folglich liege kein Revisionsgrund vor. Ausserdem könne aus diversen Gründen nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Es sei voller Widersprüche, und die gutachterliche Abklärung sei unvollständig. Bevor die Rente unter dem Gesichtspunkt der Aggravation aufgehoben werden könne, müsse eine stationäre Abklärung der Simulations- und Aggravationsfrage durchgeführt werden. Ferner habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Abklärung der somatischen Gesundheitssituation unterlassen. Es seien daher weitere Abklärungen erforderlich (Urk. 1).
3. Die Verfügung vom 25. November 2003, mit der der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. A.___ vom 27. September 2003 (Urk. 10/15). Der ersten revisionsweisen Rentenbestätigung mit der Mitteilung vom 2. Dezember 2005 lag ein Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 14. November 2005 (Urk. 10/22) zu Grunde. Im zweiten Revisionsverfahren, das die IV-Stelle Anfang 2011 einleitete, holte sie nebst einem IK-Auszug, aus dem sich ergab, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war (Urk. 10/31), einen Kurzbericht des Hausarztes Dr. med. D.___, Arzt für Innere Medizin, vom 22. März 2011 (Urk. 10/32) und erneut einen Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 14. April 2011 ein (Urk. 10/33). Damit hat auch im zweiten Revisionsverfahren keine umfassende Sachverhaltsabklärung mit Beweiswürdigung stattgefunden, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung der Verhältnisse dienen könnte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
Für die Prüfung der Rechtmässigkeit der rentenaufhebenden Verfügung sind daher die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 10/19) mit jenen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2017 zu vergleichen.
4.
4.1
4.1.1 Die Rentenzusprache vom 25. November 2003 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem Hausarztbericht von Dr. D.___ vom 19. Mai 2003 (Urk. 10/3/3), auf dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 24. Juni 2003 (Urk. 10/13) und auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 27. September 2003 (Urk. 10/15).
Dr. D.___ hatte berichtet, dass die Beschwerdeführerin aus organischen Gründen voll arbeitsfähig sei. Sie habe sich jedoch immer wieder aus psychischen Gründen krankschreiben lassen (Urk. 10/3).
Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin seit September 2002 ambulant behandelt, nannte im Bericht vom 24. Juni 2003 (Urk. 10/13) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einerseits eine mit Angst und depressiven Symptomen gemischte Reaktion als Folge einer schweren Belastung in der Familie wegen der Trennung des Sohnes von seiner Partnerin (ICD-10 F43.22), und anderseits eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Die Beschwerdeführerin klage über seit zwei Jahren bestehende multiple, wiederholt auftretende und wechselnde körperliche Beschwerden, die schon zu mehreren Untersuchungen geführt hätten. Diagnostisch hätten aber keine körperlichen Erkrankungen festgestellt werden können. Sie habe Symptome an verschiedenen Körperteilen gezeigt; am ehesten habe sie unter gastrointestinalen Beschwerden und Schmerzen im Brustbereich gelitten. Anfänglich habe sie auch berichtet, dass sie im Vorfeld der Behandlung unter akustischen und optischen Halluzinationen gelitten habe (Urk. 10/13/2). Es sei daher vorerst eine neuroleptische Behandlung mit Atypika und Antidepressiva eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe dann angegeben, dass sie sich durch die Medikamente schlecht fühle. Sie habe immer wieder andere Medikamente gewünscht. Zudem sei sie in Jugoslawien zu verschiedenen Ärzten gegangen, da sie unter grosser Angst gelitten habe, an einer schweren körperlichen Krankheit zu leiden. Die körperlichen Symptome hätten im Zusammenhang mit ihrer familiären Situation gestanden und sich immer wieder verstärkt, wenn die Beschwerdeführerin Probleme mit dem älteren Sohn gehabt habe. Sie könne sich von dessen Problemen nicht abgrenzen, da der Sohn damit immer wieder zu den Eltern komme. Auseinandersetzungen mit der Schwiegertochter würden den Alltag prägen, weshalb sie nie zur Ruhe komme (Urk. 10/13/2).
Die zu Beginn der Behandlung geklagten psychotischen Symptome seien dank der neuroleptischen Behandlung in den Hintergrund getreten. Bezüglich der depressiven und der somatischen Beschwerden könne bis jetzt insgesamt keine Besserung festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über Angst und Panikattacken, Schlafstörungen und depressive Symptome. Sie sei zurzeit zu 70 % arbeitsunfähig. Berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 10/13/2).
4.1.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 27. September 2003 (Urk. 10/15) hielt Dr. A.___ als Diagnosen eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3), die von dissoziativen Störungen (ICD-10 F44.7) begleitet sei, und depressive Reaktionen (anamnestisch und aktenmässig) leichten Grades, vermutlich in Regression begriffen (ICD-10 F32.01), fest (Urk. 10/15/4).
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit etwa zehn Tagen fühle sie sich wieder nicht mehr wohl. Sie bekomme dann jeweils wie einen Strom im rechten Arm, habe danach ein Schwächegefühl, werde blass, ohnmächtig und zittere am ganzen Körper. Nebst solchen Anfällen habe sie Magenprobleme, Blähungen und Übelkeit. Auch mit dem Herz stimme etwas nicht (Urk. 10/15/3). Dr. A.___ erklärte unter dem Titel Untersuchungsbefund, die Beschwerdeführerin habe lebhaft umhergeblickt und ihn freundlich lächelnd angeschaut. Dann habe sie angefangen, sich zu bemitleiden, indem sie gesagt habe, dass sie noch zu jung sei für eine schwere Krankheit. Es sei jammerschade, dass sie nicht arbeiten könne. Salbungsvoll habe sie von einem guten Verhältnis am Arbeitsplatz und von einem verständnisvollen Chef erzählt. Danach habe sie versucht, die Entstehung der Krankheit als etwas völlig Unerklärliches darzustellen, indem sie von einer guten Ehebeziehung, einem einfühlsamen verständnisvollen Mann und hilfsbereiten Kindern berichtet habe. Auf wiederholt gestellte Fragen über allfällige Probleme und Belastungen habe sie stets eine negative Antwort gegeben. Bei der Anamneseerhebung habe sie zunächst Unwahrheiten angegeben, beispielsweise dass die beiden Kinder ledig seien und einer Arbeit nachgingen. Von der Heirat ihres Sohnes und dessen Eheproblemen habe sie nichts gesagt. Die Beschwerdeführerin sei zunächst auch nicht gewillt gewesen, ihre Probleme mit den Schwiegereltern zu gestehen.
Stimmungsmässig sei die Beschwerdeführerin grösstenteils wenig auffällig erschienen. Sie habe zwar von einer Tendenz berichtet, stundenlang zu weinen. Diese Tendenz sei jedoch nicht zum Vorschein gekommen. Im Gegensatz dazu sei insbesondere die Tendenz, zu dramatisieren und die Krankheit als lebensgefährlich darzustellen, aufgefallen. Sie habe von «geplatzten Nerven» gesprochen, um ihre Unbehandelbarkeit, die Unmöglichkeit zur Restaurierung und damit die schlechte Prognose zu unterstreichen (Urk. 10/15/4).
In seiner Beurteilung meinte Dr. A.___, er sehe den Grund für die Entstehung der Krankheit weniger in den Eheproblemen des Sohnes, die eher nur der auslösende Faktor gewesen zu seien. Die Ursache liege wohl tiefer zurück in der konfliktreichen Vergangenheit. Mit 16 ½ Jahren habe die Beschwerdeführerin einen um ein Jahr älteren Landsmann geheiratet. Während der Mann in der Schweiz gearbeitet habe, sei sie bei seinen Eltern geblieben. Die Beziehung habe nicht harmoniert, und sie sei dann ins Elternhaus zurückgegangen.
Die Krankheit habe sich erstmals in einem dissoziativen Anfall manifestiert, einem dramatisch aussehenden Ereignis, das sich in verschiedener Intensität mehrmals wiederholt habe. Im weiteren Verlauf sei es zu einer ausgedehnten Somatisierung gekommen mit Funktionsstörungen im Magen-Darm-Trakt und im kardiovaskulären Bereich. Die behandelnden Ärzte hätten neben den Somatisierungsstörungen auch eine depressive Störung registriert, die entsprechend angegangen worden sei. Bei der jetzigen psychiatrischen Exploration lasse sich diese kaum noch feststellen. Im Vordergrund stünden dissoziative Störungen und somatoforme autonome Funktionsstörungen, die als solche bedeutend schwerer zu behandeln seien (Urk. 10/15/4-5).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, dass sich die Beschwerdeführerin völlig arbeitsunfähig fühle. Sie habe erklärt, dass sie nicht einmal im Stande sei, Haushaltsarbeiten zu verrichten. Es handle sich um eine extreme Selbstlimitierung, die von der Familie unbewusst aufrechterhalten werde. Man müsse sich in psychiatrischer Hinsicht der Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin leider anschliessen. Sie sei vorerst als voll arbeitsunfähig zu betrachten. Sie sollte in eine Rehabilitationsklinik eingewiesen werden, wo sie aktiviert, ein bisschen konditioniert und allmählich von ihren Ängsten und ihrer Fixierung auf den Körper befreit werden könnte. Nach Abschluss der Behandlung in dieser Klinik sei anfangs eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit der Tendenz zur Steigerung vorstellbar (Urk. 10/15/6).
Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu.
4.2 Im ersten Revisionsverfahren berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ am 20. Oktober 2005, bis jetzt sei keine grosse Veränderung des psychischen Zustandsbildes eingetreten. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über Angst und Panikattacken, Schlafstörungen und depressive Symptome. Der ältere Sohn sei für die Familie eine grosse Belastung. Er sei wegen Fr. 60'000.-- betrieben worden. Die somatischen Probleme der Beschwerdeführerin nähmen mit der Belastung in der Familie immer mehr zu. Sie fühle sich durch ihren Sohn bedroht und habe Angst, dass die ganze Familie aus der Schweiz ausgeschafft werde. Sie fühle sich durch die Polizei verfolgt und beobachtet, verbringe die Zeit zu Hause eingeschlossen und jammere wegen ihres Unglücks. Sie sei unfähig, mit anderen Menschen Kontakt aufzunehmen. Sie lebe einsam und isoliert, in einer inneren Abkapselung. Sie habe keine Kraft, Beziehungskonflikte und Spannungen anzusprechen. Sie stehe ständig in ungelösten Situationen. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit sei bis jetzt keine Änderung eingetreten (Urk. 10/22).
4.3 Im Rahmen des zweiten Revisionsverfahren erklärte der Hausarzt Dr. D.___ auf Anfrage der IV-Stelle am 22. März 2011, aus internmedizinischen Gründen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die Beschwerdeführerin sei aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/32).
Im Bericht vom 14. April 2011 diagnostizierte Dr. B.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Die Beschwerdeführerin habe schwere Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Konzentrationsstörungen und leichte mnestische Störungen. Der Gedankengang sei auf die jetzige Lebenssituation, die finanzielle Not, Verarmungsangst und Versagensgefühle eingeengt. Hinzu kämen die Somatisierungsstörung und eine schwerste Art der Migräne, welche die Beschwerdeführerin einschränkten. Der psychische Zustand habe sich seit einem Jahr deutlich verschlechtert, ebenso die somatische Symptomatik, vor allem wegen der schweren Migräne (Urk. 10/33).
4.4
4.4.1 Mit undatiertem Bericht vom September 2016 (vgl. im Aktenverzeichnis das Dok-Eing.-Datum vom 2. September 2016), den die IV-Stelle im dritten Revisionsverfahren eingeholt hatte, bestätigte Dr. B.___ die schwere rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2) und erwähnte neu eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, auch wenn sich das psychische Zustandsbild nicht wesentlich verändert habe. Nach wie vor stehe die depressive Symptomatik im Vordergrund. Ausserdem sei eine generalisierte Angstsymptomatik vorhanden, welche sich durch Unsicherheit, Verzweiflung, Misstrauen, Stimmungsinstabilität, verschiedene somatische Beschwerden, soziale Isolierung, negativistische Gedanken und Angst vor dem Sterben manifestiere. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, wie sie sich verfolgt fühle und von Unbekannten fotografiert worden sei, was sie «verrückt mache». Sie sei überzeugt, verfolgt zu werden. Sie habe gemeint, dass man ihr trotz verschiedener Krankheiten und ständiger Behandlung nichts glaube. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren wegen Schmerzen ständig von verschiedenen Ärzten untersuchen lasse. Sie suche auch bei verschiedenen Therapeuten Hilfe. Im April 2008 sei ihr ein Mamma-Knoten entfernt worden. Im August 2011 habe sie sich einer erneuten Operation der Brustknoten unterzogen. Weitere Therapien seien aus Angst abgebrochen worden. Weitere Abklärungen hätten wegen gastrointestinaler Beschwerden, wegen Schilddrüsenknoten und wegen anderen körperlichen Beschwerden stattgefunden. Sie sei als Hilfsarbeiterin nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/43).
4.4.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 25. Januar 2017 (Urk. 10/53) bestätigte Dr. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwerstgradig ausgeprägte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und eine rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig schwergradig und ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10). Neu nannte er die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0, Urk. 10/53/21).
Bei der Überprüfung der kognitiven Strukturen habe die Beschwerdeführerin eine Mitarbeit grösstenteils abgelehnt. Würde man auf ihre Angaben abstellen, läge eine schwerstgradige demenzielle Erkrankung vor, was im Widerspruch zu ihrem Alltag stehe: sie könne das Haus selbständig verlassen und finde selber nach Hause zurück, sie könne im Restaurant selber bestellen und finde sich zu Hause vollständig zurecht. Es bestehe somit eine erhebliche Diskrepanz zwischen ihrer Darstellung der kognitiven Fähigkeiten und der Gesamtsituation. Bei der Konfrontation mit den somatischen Befunden (und damit mit der Tatsache, dass somatisch keine Erkrankung vorliegt) habe die Beschwerdeführerin teilweise wahnhaft gewirkt, sie habe eine unkorrigierbare Vorstellung der eigenen Erkrankungen (Urk. 10/53/7). Die Symptome würden teilweise überzeichnet und grotesk anmutend dargestellt (Urk. 10/53/8). Es bestünden erhebliche Hinweise auf Aggravation der Symptome (Urk. 10/53/9). Zudem bestünden erhebliche invaliditätsfremde Faktoren. So könne die Beschwerdeführerin, obwohl sie seit 1989 in der Schweiz lebt, immer noch nicht ausreichend Deutsch und habe nur ein sehr niedriges Bildungsniveau (Urk. 10/53/12).
Für die weitere Abklärung nahm Dr. C.___ ein so genanntes Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen vor, das in fast allen Bereichen schwerste Beeinträchtigungen ergab (Urk. 10/53/10-12), vom Gutachter indes nicht weiter interpretiert wurde.
Bei der Abklärung der sozialen Belastungen gab Dr. C.___ an, dass die Beschwerdeführerin das Vorhandensein sozialer Belastungen verneine, obwohl diese offenkundig vorlägen. Es komme hier einerseits zu erheblichen Dissimulationen bis hin zur Angabe falscher Tatsachen, anderseits sei dies auch im Sinne eines Abwehrmechanismus zu interpretieren (Urk. 10/53/19).
In der Erläuterung der Diagnosen führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin biete mit den geklagten Beschwerden, den umfangreichen Abklärungen und Behandlungen bis hin zu verschiedenen Operationen, die auf ihr Verlangen durchgeführt worden seien, schwerstgradige Symptomatiken für die Somatisierungsstörung. Typisch sei auch die Verschiedenartigkeit der Beschwerden. Es liege eine schwerstgradige Somatisierungsstörung vor (Urk. 10/53/22-23). Die Symptome einer depressiven Störung seien in der Untersuchung mindestens teilweise angegeben worden. Jedoch müssten diesbezüglich die massiven Hinweise auf Simulation in Betracht gezogen werden. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sei von einer rezidivierenden depressiven Störung mit überwiegend schwerstgradigen depressiven Symptomen auszugehen (Urk. 10/53/23). Auch die Diagnose der paranoiden Schizophrenie basiere auf den Angaben der Beschwerdeführerin und auf jenen der behandelnden Ärztin. Die Beschwerdeführerin habe am Ende der Untersuchung plötzlich angegeben, sie höre manchmal Stimmen und Menschen, die die Treppe hinauf- und hinunterliefen. Gleiches lasse sich dem Bericht von Dr. B.___ entnehmen (Urk. 10/53/24).
Insgesamt sei eine erhebliche Komorbidität mit anderen, schweren psychischen Erkrankungen ausgewiesen. Neben der somatoformen Störung lägen eine schwere depressive Störung und sogar eine psychotische Symptomatik vor. Folge man den Angaben der Beschwerdeführerin, hätten die Symptome in den letzten Jahren zugenommen. Es handle sich um einen mehrjährigen dauerhaften Krankheitsverlauf mit ständig wieder auftretenden somatischen Nebenbefunden schwerster Art, wie beispielsweise die geforderten Operationen. Einerseits komme es zu einer fehlerhaften Konfliktbewältigung mit Krankheitszeichen, indem sich die Beschwerdeführerin endlich sicher und versorgt fühle, und die Familie ihr das Leben ermögliche, das sie sich immer gewünscht habe. Anderseits finde sich ein erheblicher innerpsychischer Konflikt: die Beschwerdeführerin erlebe schwierige, demütigende Situationen mit den Schwiegereltern, sie versuche, sich ein neues Leben ausserhalb dieser Struktur aufzubauen, wobei sich der Ehemann nicht loyal verhalte, sondern auf den Hof seiner Eltern zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin selber negiere diesen Konflikt, was typisch für die somatoforme Störung sei (Urk. 10/53/24-25).
Es handle sich um eine schwerstgradig verfestigte Symptomatik. Die Beschwerdeführerin sehe nur ihr eigenes Rentenbegehren, sie habe keinerlei Therapiemotivation (Urk. 10/53/25).
Aktuell und aufgrund der Akten sei seit 2003 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 10/53/31). Zur besseren Abklärung der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter ein weiteres Mini-ICF-Rating durch, das ebenfalls in praktisch allen Bereiche schwere Beeinträchtigungen ergab. Gestützt darauf schlussfolgerte der Gutachter, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Angaben in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Es fänden sich zwar erhebliche Diskrepanzen, aber die dokumentierte psychiatrische Symptomatik erlaube keine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt angegeben, sie könne keinerlei Haushaltstätigkeit verrichten oder sonst eine relevante Tätigkeit ausüben. Bereits einfache Tätigkeiten erschöpften sie derart, dass sie sie nicht ausüben könne. Das Gleiche gelte für einfache Freizeitaktivitäten. Es müsse auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Jedoch sei auf die schwere Aggravation hinzuweisen, und diese sollte bei der Entscheidung über die Invalidenrente berücksichtigt werden (Urk. 10/53/31-34).
4.5 Die IV-Stelle unterbreitete das Gutachten PD DR. med. E.___ vom RAD, der am 2. Februar 2017 dazu Stellung nahm. Er hielt dafür, dass auf das Gutachten auch in seinen Schlussfolgerungen abgestellt werden könne, erachtete die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht als nicht angezeigt und empfahl eine Neubeurteilung im Routineintervall (Urk. 10/55/5).
5.
5.1 Das von der IV-Stelle im Juli 2016 eingeleitete und mit der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2017 beendete Revisionsverfahren basiert nicht auf der Schlussbestimmung a zur 6. IV-Revision vom 1. Januar 2012, wonach Renten, die bei pathogenetisch-äthiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren zu überprüfen sind. Es handelt sich um eine Revision nach Art. 17 ATSG, die voraussetzt, dass eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Änderung der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen keinen Revisionsgrund darstellt (BGE 141 V 585 E.5).
5.2 Eine Besserung des Gesundheitszustands im Zeitraum zwischen der Rentenzusprechung am 25. November 2003 und der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2017 ist nicht erkennbar und wird von der IV-Stelle auch nicht behauptet. Die IV-Stelle begründet die Rentenaufhebung vielmehr damit, dass sich aus dem Gutachten von Dr. C.___ eine deutliche Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und der Fremdwahrnehmung ergebe. Aus diesem Grund sei das Gutachten, das nur auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstelle, unbrauchbar. Zudem ergebe sich aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin aggraviere und simuliere. Sie habe damit eine korrekte Abklärung verhindert, weshalb von einer Besserung des Gesundheitszustands auszugehen sei (Urk. 2).
5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt regelmässig dann kein versicherter Gesundheitsschaden vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 mit Hinweis auf SVR 2017 IV Nr. 21 S. 56 E. 4.3 mit Hinweis, und Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016).
5.4
5.4.1 Dr. C.___ erwähnte im Gutachten vom 25. Januar 2017 verschiedenste Zeichen von erheblicher Aggravation, Simulation und Dissimulation. Insbesondere bei der Überprüfung der kognitiven Strukturen habe sich eine markante Diskrepanz zwischen der Darstellung der Einschränkungen, die auf eine fortgeschrittene Demenz schliessen lassen würden, und dem weitgehend normalen Zurechtkommen der Beschwerdeführerin im Alltag gezeigt. Die Schilderung der Symptome habe teilweise grotesk gewirkt, und Fakten seien verfälscht dargestellt worden. Dr. C.___ schloss auf einen erheblichen Krankheitsgewinn: die Beschwerdeführerin habe erreicht, was sie schon immer gewollt habe, indem sie nicht arbeiten müsse und von der Familie umsorgt werde. Psychosoziale belastende Faktoren seien verharmlost oder negiert worden. Wiederholt wies Dr. C.___ mit aller Deutlichkeit darauf hin, die von der Beschwerdeführerin gezeigte Aggravation und die Simulation seien bei der Würdigung durch die IV-Stelle zu berücksichtigen. Im Ergebnis stellte er jedoch ausschliesslich auf die Angaben der Beschwerdeführerin ab und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Hinweise auf Aggravation und die falsche Darstellung von Tatsachen, mit der die Beschwerdeführerin von den tatsächlichen Ursachen ihrer gesundheitlichen Störung habe ablenken wollen, hatte bereits Dr. A.___ im Gutachten vom 27. September 2003 erwähnt (Urk. 10/15). Auch hatte die Beschwerdeführerin bereits vor der Behandlung durch Dr. B.___ von akustischen und optischen Halluzinationen berichtet (Bericht von Dr. B.___ vom 24. Juni 2003; Urk. 10/13). Insoweit hat sich also auch das Verhalten der Beschwerdeführerin zwischen der ersten Begutachtung im Jahr 2003 und der zweiten Begutachtung Ende 2016 nicht wesentlich geändert, wenn auch das Ausmass der Übertreibung und Vortäuschung zugenommen haben mag. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, im Zeitpunkt der Rentenzusprechung habe die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, und erst bei der Begutachtung durch Dr. C.___ seien Aggravation und Simulation im Vordergrund gestanden. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin kann daher kein Revisionsgrund abgeleitet werden.
5.4.2 Der Gutachter Dr. C.___ hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Beschwerdeführerin ihr Verhalten bewusst einsetzt und inwieweit es auf eine verselbständigte psychische Krankheit zurückzuführen ist. Für die zweite Variante bestehen erhebliche Anhaltspunkte. Insbesondere der Umstand, dass sie sich trotz des an den Tag gelegten Selbstmitleids wiederholt operativen Eingriffen unterzog, spricht nicht für eine oberflächliche bewusste Vortäuschung von Krankheitsbildern.
Dr. C.___ wies zwar wiederholt mit aller Deutlichkeit darauf hin, die Aggravation und die Simulation seien bei der Würdigung durch die IV-Stelle zu berücksichtigen. Trotzdem stellte er – wie es bereits Dr. A.___ getan hatte – ausschliesslich auf die Angaben der Beschwerdeführerin ab und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dieser Umstand spricht ebenfalls nicht gegen eine verselbständigte psychische Krankheit.
Zusammenfassend kann daher – auch wenn in somatischer Hinsicht keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Befunde vorliegen – aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes nicht auf eine rentenausschliessende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit geschlossen werden. Auch unter dem Titel von Art. 17 ATSG lässt sich die Rentenaufhebung somit nicht bestätigen.
5.4.3 Soweit die Beschwerdegegnerin auf eine Umkehr der Beweislast (Urk. 10/55/7) schliesst und die Rentenaufhebung sinngemäss mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG begründet, ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Schlussfolgerung – jedenfalls im Revisionsverfahren – die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens voraussetzt. Ein solches Verfahren wurde hier unbestrittenermassen nicht durchgeführt, so dass die Aufhebung der Rente auch unter diesem Gesichtspunkt nicht standhält.
5.5 Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung zu schützen ist, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen
Die IV-Stelle hatte damals im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 27. September 2003 (Urk. 10/15) abgestellt, in dem zwar die Aggravation und die Falschangaben geschildert worden waren und eine extreme Selbstlimitierung beschrieben worden war, das in der Schlussfolgerung aber «im Wissen, dass es kontraproduktiv ist, bei dieser Störung eine volle Dispens der Arbeit zu bewilligen» auf die Angaben der Beschwerdeführerin abstellte und – mindestens vorläufig - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Unter Berücksichtigung, dass es sich dabei um eine Ermessenseinschätzung handelte (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen), kann nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung ausgegangen werden.
5.6 Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ und die übrigen medizinischen Akten lässt sich die Rentenaufhebung somit nicht bestätigen. Damit erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten von Dr. C.___ einzugehen.
In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 22. August 2017 aufzuheben.
6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Zudem hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). In Würdigung dieser Kriterien resultiert eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. August 2017 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt