Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01043


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 31. Mai 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, gelernte Schuhmacherin (Prozess IV.2017.00297 Urk. 17/15 S. 5) meldete sich am 19. August 2016 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine sensomotorische C6/C7 Radikulopathie zum Leistungsbezug an (IV.2017.00297 Urk. 17/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers SWICA Gesundheitsorganisation (SWICA) bei und tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie in medizinischer Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2016 (Prozess IV.2017.00297 in Sachen der Parteien, Urk. 17/33) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 3/13) das Leistungsgesuch der Versicherten ab.

1.2    Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 (Urk. 3/11) teilte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle unter anderem mit, die Rechtsschutzversicherung habe die Kostengutsprache abgelehnt, und ersuchte erneut (vgl. IV.2017.00297 Urk. 17/40) um die Beistellung von Rechtsanwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren.

    Gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 3/13) erhob die Versicherte am 8. März 2017 am hiesigen Gericht Beschwerde (IV.2017.00297 Urk. 1). Mit heutigem Urteil werden die Begehren der Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bezüglich der Invalidenrente abgewiesen und bezüglich Eingliederungsmassnahmen wurde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen.

1.3    Mit Verfügung vom 23. August 2017 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 22. September 2017 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

    1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2017     aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die     Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerde    führerin im IV-Verfahren zu bestellen.

    2.    Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren     die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der     Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).    Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

    An die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen. Sie ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Zu denken ist dabei etwa an Fälle, in denen sich das Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst, in denen im Rahmen einer Begutachtung zum Gutachten Stellung zu nehmen und die Erforderlichkeit von Ergänzungsfragen zu prüfen ist oder wenn sich komplexe sachverhaltliche oder rechtliche Fragen stellen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Auch in der Person des Versicherten liegende Gründe, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, fallen in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Hingegen ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren das Interesse der versicherten Person am Prozessausgang nicht entscheidwesentlich, ebenso wenig vermögen Sprachschwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse allein eine Notwendigkeit zu begründen. Die aus diesen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.2).

1.3    Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 des Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).    Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 97 ZPO demgegenüber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen).

1.4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 23. August 2017 (Urk. 2) damit, dass eine anwaltliche Vertretung im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren nicht notwendig gewesen sei. So habe die Eingabe von Dr. Y.___ dazu geführt, dass die Sache einer neuerlichen medizinischen Betrachtung unterzogen worden sei. Dabei sei die rechtliche Unterstützung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht notwendig gewesen und ihre Eingaben hätten zu keinen Weiterungen mehr Anlass gegeben. Abgesehen davon sei der vorliegende Fall auch nicht derart komplex gelagert, dass sich die Notwendigkeit einer Vertretung aufgedrängt habe (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 22. September 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die Vertretung im vorliegenden Fall geboten gewesen sei und zur Klärung der Rechts- und Sachlage beigetragen habe (S. 7). Denn obwohl auch die Beschwerdegegnerin Zweifel an den Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. med. Z.___ gehabt habe, sei sie ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen und habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin neutral begutachten zu lassen. Es sei ihre Vertreterin gewesen, welche die von der Beschwerdegegnerin versäumte und umfassendere Begutachtung gegenüber der Krankentaggeldversicherung durchgesetzt habe. Und aus diesem Gutachten von Dr. med. A.___ ergäben sich doch wesentlich andere Erkenntnisse in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit und Motivation für berufliche Massnahmen, als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Insbesondere stehe zwischenzeitlich fest, dass sie krankheitsbedingt und nicht unentschuldigt dem Arbeitsplatz ferngeblieben sei (S. 7).

2.3    Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Einwandverfahren). Umstritten ist vorliegend in erster Linie die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung.


3.

3.1    Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist prospektiv zu beurteilen. Was aber nicht heisst, dass alle erdenklichen Entwicklungen, die künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2).

3.2    

3.2.1    Dazu sind zunächst die medizinische Aktenlage und die damit einhergehende Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin (Vorbescheid und Verfügung) im zeitlichen Ablauf darzulegen.

3.2.2    Dr. Z.___, Facharzt für Neurologie FMH, erstattete 9. September 2016 (IV.2017.00297 Urk. 17/25/2-13) zuhanden der SWICA eine neurologische Kurzbeurteilung über die Beschwerdeführerin. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit berichtete er, dass sich kein organpathologischer Befund ergeben habe, der eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der beruflichen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin ergebe. Entsprechend bestehe bei Beschwerdeführerin ab Zeitpunkt seiner Untersuchung eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 11).

    In erster Linie gestützt auf diesen Bericht stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2016 (IV.2017.00297 Urk. 17/33) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.

3.2.3    Nach Einwand gegen diesen Vorbescheid durch den Hausarzt Dr. Y.___ am 6. Dezember 2016 (IV.2017.00297 Urk. 17/34), reichte selbiger am 24. Januar 2017 (IV.2017.00297 Urk. 17/37) einen Bericht von Dr. B.___ vom 20. Januar 2017 (IV.2017.00297 Urk. 17/38) nach. In diesem führte sie aus, dass aus neurologischer Sicht eine erheblich reduzierte Einsatzfähigkeit der rechten Hand und damit Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Montagearbeiterin festzustellen sei (S. 2).

3.2.4    Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 3/13) wurde das Leistungsgesuch durch die Beschwerdegegnerin abgewiesen. Diese stützte sich dabei in erster Linie auf die auf den Akten basierende Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), vom 14. Februar 2017 (IV.2017.00297 Urk. 17/42). Seine Diagnosen deckten sich mit denen von Dr. B.___. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte er aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 2 f.). In einer angepassten Tätigkeit betrage hingegen die Arbeitsunfähigkeit gemäss Belastungsprofil 0 % (S. 3).

3.3    Erst mit ihrem Einwand vom 14. Februar 2017 (IV.2017.00297 Urk. 17/40) reichte die Rechtsvertreterin Petra Oehmke eine erste und einzige Eingabe im Verwaltungsverfahren vor Erlass der leistungsabweisenden Verfügung ein und griff damit im Namen der Beschwerdeführerin in das Verwaltungsverfahren ein (S. 2).

    Die Eingabe der Rechtsvertreterin erfolgte damit lediglich eine Woche vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Verfügung) und blieb ohne Auswirkungen auf das Verfahren. Die von ihr thematisierte Einschränkung der rechten Hand (IV.2017.00297 Urk. 17/40 S. 20) wurde denn auch gestützt auf den von Dr. Y.___ eingereichten Bericht von Dr. B.___ durch die Beschwerdegegnerin unabhängig vom Einwand der Rechtsvertreterin berücksichtigt (vgl. E. 3.2.3-4).

    Die Umstände, dass sich die Beschwerdeführerin in fortgeschrittenem Alter befindet, nicht rechtskundig und fremder Muttersprache ist, begründen keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung, zumal sie dem Beizug einer unentgeltlichen Rechtsberatungsstelle nicht entgegenstanden. Dran ändern die unterschiedlichen medizinischen Schlussfolgerungen durch Dr. Z.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ nichts, denn in diesem sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagertem Fall kann nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3). Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. April 2013 E. 3). Dies wäre rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisungen der Fall (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich, Rz 10 zu Art 57a). Vergleichbare Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.) ins Leere geht.

    Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch ihre Rechtsanwältin, vor, dass sie im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung psychisch schwer angeschlagen gewesen sei (Urk. 1 S. 7). Allerdings ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, weshalb der psychische Gesundheitszustand das Organisieren einer kostenlosen Unterstützung verunmöglicht haben sollte, war sie doch auch in der Lage, die Rechtsanwältin zu bevollmächtigen.

    Zudem hätte sich - zumal die Beschwerdeführerin die Sozialen Dienste der Gemeinde D.___ am 14. November 2016 (IV.2017.00297 Urk. 17/28-29) ermächtigt hatte, im Zusammenhang mit der IV-Anmeldung Auskünfte einzuholen namentlich eine Vertretung durch den Sozialdienst aufgedrängt. Es kann daher nicht gesagt werden, eine kompetente nichtanwaltliche Unterstützung – sei es durch die Sozialhilfebehörde D.___, sei es durch eine andere Institution – wäre im Verwaltungsverfahren objektiv unmöglich und unzumutbar gewesen.

3.4    Aus den dargelegten Gründen ist erstellt, dass die anwaltliche Verbeiständung im zu beurteilenden Verwaltungsverfahren aus sachlichen Gründen nicht geboten war, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zur Recht verneint hat und die Beschwerde abzuweisen ist.

    Auf die Fragen der Bedürftigkeit im Zusammenhang mit dem Begehren um anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und der Aussichtslosigkeit braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.

4.    

4.1    Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen strittig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG, e contrario). Der Antrag um unentgeltliche Prozessführung im vorliegenden Verfahren ist daher gegenstandslos.

    Zu beurteilen bleibt, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat.

4.2    

4.2.1    Mit Verfügung vom 13. März 2017 (IV.2017.00297 Urk. 5) im Parallelverfahren um den Anspruch über Leistungen der Invalidenversicherung wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation – wobei diesbezüglich ein Hinweis auf Ziff. 12 des Formulars erfolgte – einzureichen unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe.

    Aus dem von der Beschwerdeführerin am 24. März 2017 unterzeichneten „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ (Urk. 5) und den im vorliegenden Verfahren (Urk. 3 und Urk. 5), im Parallelverfahren (Prozessnummer IV.2017.00297) sowie den im Parallelverfahren in Sachen des Ehemannes gegen die IV-Stelle (Prozessnummer IV.2016.00849) eingereichten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse:

    Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen lediglich über das Krankentaggeld der Beschwerdeführerin. Dieses betrug zuletzt für den Monat Dezember 2017 Fr. 3'489.-- (IV.2017.00297 Urk. 31/2).

    Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1‘700.-- für den Grundbetrag der Ehegatten, Fr. 1’425.-- für Miete (inkl. Nebenkosten; IV.2016.00849 Urk. 9/1d), Fr. 677.50 für die obligatorischen KVG-Krankenkassenprämien beider Ehegatten (Urk. 1 S. 4), sowie geschätzten Fr. 187.-- Steuern (basierend auf einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'489.--). Nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 90.-- (Urk. 1 S. 4), da sie nicht belegt sind. Die geltend gemachten Kosten für Radio- und Fernsehgebühren/Kommunikation von Fr. 180.-- (Urk. 1 S. 4) sind im Grundbetrag enthalten und ebenfalls nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein Existenzminimum (inkl. Steuern) von Fr. 3'990.-- (vgl. zum Ganzen auch das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009).

    Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Freibetrages für ein Ehepaar von Fr. 600.-- resultiert grundsätzlich eine monatliche Unterdeckung von Fr. 1'101.-- (Fr. 3'489.-- Einkommen abzüglich der Auslagen von Fr. 3'990.-- und abzüglich des Freibetrages von Fr. 600.--). Dabei nicht eingerechnet ist jedoch eine Kostenbeteiligung des erwachsenen Sohnes, welcher bei den Ehegatten lebt (Urk. 5 S. 1). Belege zum Einkommen des im gleichen Haushalt lebenden volljährigen Sohnes fehlen vollständig. Hiervon wäre rechtsprechungsgemäss ein Haushaltsbeitrag in der Höhe eines Drittels des Nettoeinkommens anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer ordentlichen Beteiligung des Sohnes in Form eines rechtsprechungsgemässen Haushaltsbeitrages in der Lage wäre, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten – allenfalls in Ratenzahlungen – innert einem Jahr selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen respektive ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Darlegung der Einnahmen und Ausgaben unzureichend nachgekommen.

    Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5).

4.2.2    Im Übrigen erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den strengen Anforderungen betreffend die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren als aussichtlos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren auch aus diesem Grund abzuweisen ist.

4.3    Da die Beschwerde aussichtslos ist erübrigt sich deren Zustellung an die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung (§ 19 Abs. 2 GSVGer).

    


Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Oehmke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




FehrMüller