Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01046


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 4. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1987, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 2011, 2013, 2015), meldete sich am 11. November 2002 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte ihr mit Verfügung vom 1. Juni 2004 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als Montagegehilfin (Urk. 10/13), welche die Versicherte erfolgreich absolvierte (Mitteilung über den Abschluss der beruflichen Massnahmen vom 15. August 2006, Urk. 10/29). In der Folge meldete sich die Versicherte am 21. März 2005 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/20), was die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 abwies (Urk. 10/35). Die erneute Anmeldung vom 9. November 2006 (Urk. 10/37) zog die Versicherte am 7. Dezember 2006 wieder zurück (Urk. 10/44).

1.2    Am 29. Februar 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine kongenitale Hüftluxation links und einen Status nach Arthoplastik und eine beidseitige Verkürzungsosteotomie erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/57). Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 sprach ihr die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab 1. März 2007 zu (Urk. 10/82-82). Mit Verfügung vom 25. April 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 10/123).

    Nach Eingang eines am 8. Dezember 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 10/131) setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 ab 1. Dezember 2015 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 10/153).

    Mit Verfügung vom 4. August 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 10/164).

1.3    Am 28. April 2017 reichte die Versicherte ein Verschlechterungsgesuch ein (Urk. 10/168). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/172) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 23. August 2017 den Anspruch auf eine höhere Rente (Urk. 10/173 = Urk. 10/175 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 25. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2017 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge am 6. und 7. Februar, am 2. Mai, am 10. Juli sowie am 13. Dezember 2018 weitere ärztliche Unterlagen ein (Urk. 12, Urk.13/1-2, Urk. 14, Urk. 15/1-3, Urk. 18, Urk. 19/1-4, Urk. 23, Urk. 24/1-2, Urk. 26, Urk.27/1-9), welche der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnis gebracht wurden.

    Mit Gerichtsverfügung vom 22. Februar 2018 wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) infolge ungenügender Substantiierung abgelehnt (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).    

1.4    Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).

1.5    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen davon aus, dass die dargelegten Einschränkungen keine Erhöhung der Rente begründen würden. Es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 61 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente (S. 1).

    In der Beschwerdeantwort vom 1. November 2017 (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Verschlechterung könne nur im Bereich Haushalt überprüft werden, da betreffend Erwerbstätigkeit im Rahmen des 50 %Pensums bereits ein (Teil-)Invaliditätsgrad von 96 % bestehe. In der Folge sei überprüft worden, inwiefern sich die geltend gemachte Verschlechterung im Haushalt auswirke. Im Vergleich zum Abklärungsbericht vom 2. Juli 2015 habe im Bereich «Betreuung der Kinder» von einer höheren Einschränkung von bisher 7.5 auf 10 % ausgegangen werden können, in den anderen Bereichen habe keine höhere Einschränkung angerechnet werden können. Es sei zumutbar, dass der Ehemann in gleicher Weise mitwirke wie bisher (S. 1). Im Haushalt erhöhe sich folglich die Einschränkung von 23.5 auf 26 %, was im Ergebnis zu einem Invaliditätsgrad von 61.14 %hre und damit einen unveränderten Rentenanspruch bestätige. Im vorliegenden Fall müsste die Einschränkung im Haushalt bei über 40 % liegen, um den Anspruch auf eine ganze Rente zu begründen. Im Haushaltsbereich bedeute eine Einschränkung von 40 % eine sehr hohe Verminderung der Leistungsfähigkeit, zumal die Arbeiten in Etappen und auf einen längeren Zeitraum verteilt verrichtet werden können (S. 2 oben).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dem Bericht von Dr. Y.___ sei zu entnehmen, dass sich die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands auch beim Röntgen bestätigt habe. Innerhalb der letzten zwei Jahre habe sich die Situation der linken Hüfte nachweisbar verschlimmert. Der Arzt schätze die Arbeitsunfähigkeit daher mittlerweile auf 100 %. Die gesundheitlichen Schwierigkeiten würden sich in allen Bereichen der Haushaltsführung niederschlagen. Dem müsse angemessen Beachtung geschenkt werden. Tue man dies, sei eine ganze Rente gerechtfertigt (S. 4). Weiter bleibe die anerkannte gesundheitliche Verschlechterung bei der Festlegung des Invaliditätsgrades unberücksichtigt (S. 5 oben). Ein unabhängiges Gutachten sei nicht erstellt worden, auch sei sie nicht zu einer ärztlichen Untersuchung aufgeboten worden. Sie habe jedoch glaubhaft gemacht, dass sich ihr Zustand in relevanter Weise verschlechtert habe. Entsprechend habe sie auch Anspruch auf umfassende Sachverhaltsabklärungen, wenn die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. Y.___ für die Rentenerhöhung als nicht ausreichend betrachte (S. 5 Mitte).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenbegründenden Verfügung vom 1. Juli 2009 (Urk. 10/81-84) eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.


3.

3.1    Der rentenzusprechenden Verfügung vom 1. Juli 2009 (Urk. 10/81-84) lagen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:

3.2    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 5. März 2008 (Urk. 10/60/7-8) als Diagnosen einen Status nach hoher Hüftluxation links mit operativer Behandlung mit persistierender mässiger Bewegungseinschränkung sowie einen Hallux valgus links (Ziff. 1.1-2). Es bestünden nicht eigentliche Schmerzen in der linken Hüfte, die funktionelle Beweglichkeit sei aber eingeschränkt durch eine leichte Schwächung des linken Beines. Im Erwerbsleben sei die Beschwerdeführerin spürbar nicht so schnell wie ihre Kolleginnen und Kollegen (Ziff. 3.4).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in einem undatierten Bericht (Eingangsdatum 25. März 2008, Urk. 10/62/3-9) als Diagnosen eine Lernschwäche, fehlende Konzentrationsfähigkeit sowie eine hohe kongenitale Hüftluxation links bei Status nach Colonna-Arthroplastik und Verkürzungsosteotomie links am 24. Juli 2000. Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig zu beurteilen. Von Seiten der Hüftluxation bestünden keine Einschränkungen bezüglich einer leichten körperlichen Arbeit. Die intellektuellen Leistungen seien für ihn schwierig zu beurteilen. Theoretisch sei sicher eine Beschäftigung möglich, vermutlich in geschütztem Rahmen (S. 9).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. C.___, Fachpsychologe FSP, nannten im psychiatrischen Gutachten vom 30. Oktober 2008 (Urk. 10/65) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte Intelligenzminderung im Sinne einer kognitiven Störung vor allem im Bereich Informationsverarbeitung, Merkfähigkeit, Gedächtnis sowie sprachliches und rechnerisches Denken (ICD-10 F70), sowie Hinweise auf eine leichte depressive Entwicklung. Dazu führten sie aus, aufgrund der kognititven Beeinträchtigungen und der leichten depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin im allgemeinen Arbeitsmarkt zu 70 % arbeitsunfähig. Sie sei lediglich im geschützten Rahmen arbeitsfähig. Im eigenen Haushalt sei sie dagegen voll arbeitsfähig (S. 4).

3.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 7. Januar 2009 (Urk. 10/101/3) aus, das psychiatrische Gutachten sei umfassend. Darauf abstellend sei von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin und von nur im geschützten Rahmen möglichen Tätigkeiten auszugehen.


4.

4.1    Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 1. Juli 2009 finden sich in den Akten die folgenden Berichte:

4.2    Am 30. August 2013 berichtete die Abklärungsperson über die am 16. August 2013 durchgeführte Haushaltsabklärung (Urk. 10/99). Zu Beginn und Ausmass der Beschwerden nannte sie die gemäss medizinischen Berichten bekannten Diagnosen einer kongenitalen Hüftluxation links bei Status nach Arthroplastik und Verkürzungsosteomie links im Jahr 2000 und rechts im Jahr 2003 sowie eine leichte Intelligenzminderung (S. 1 Ziff. 1). Zu ihren Beschwerden befragt, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie beim Heben und Bücken Schmerzen im Kreuz und in der Hüfte habe. Während der Schwangerschaft habe sie permanent Schmerzen in den Hüften beidseits sowie permanent geschwollene Beine beidseits gehabt. Am wohlsten sei es ihr in sitzender Position. Bewegung und Stehen würden die Schmerzen in den Hüften beidseits verstärken. Gegen Abend würden die Schmerzen immer zunehmen, links habe sie stärkere Schmerzen als rechts. Manchmal aber nicht täglich habe sie Rücken- und Kreuzschmerzen vor allem im Sitzen (S. 2 oben).

    Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, zwecks Existenzsicherung sei eine 50%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe bis kurz vor der Geburt immer 100 % gearbeitet (S. 3 Ziff. 5).

    Zum Bereich «Haushaltführung» hielt die Abklärungsperson fest, es bestehe keine Einschränkung (S. 5 Ziff. 6.1).

    Im Bereich «Ernährung» sei es dem Ehemann im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar, die Beschwerdeführerin bei der oberflächlichen Reinigung zu unterstützen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, die Rüstarbeiten in wechselnder Position auszuführen. Es resultiere eine Einschränkung von 10 % (S. 5 f. Ziff. 6.2).

    Zum Bereich «Wohnungspflege» hielt die Abklärungsperson fest, dass es dem Ehemann im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar sei, einmal pro Woche das Staubsaugen oder die Bodenpflege sowie das Waschen der Vorhänge zu übernehmen. Es sollte der Beschwerdeführerin in Etappen mit einem verlängerten Arm (Staubwedel) möglich sein, das Abstauben zu übernehmen. Entsprechend resultiere eine Einschränkung von 10 % (S. 6 Ziff. 6.3).

    Zum Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» führte die Abklärungsperson aus, dass der Grosseinkauf immer gemeinsam mit dem Ehemann mit dem Auto erledigt werde. Das Einpacken der Einkäufe werde gemeinsam erledigt und die schweren Sachen trage der Ehemann. Wenn unter der Woche noch eine Kleinigkeit benötigt werde, gehe die Beschwerdeführerin zu Fuss in den nahegelegenen Laden einkaufen. Es resultiere eine Einschränkung von 10 % (S. 6 f. Ziff. 6.4).

    Im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 10 %, indem die Hilfe des Ehemanns berücksichtigt wurde (S. 7 Ziff. 6.5).

    Zum Bereich «Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen» ermittelte die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes eine Einschränkung von 5 %, da die Beschwerdeführerin im reduzierten Ausmass mit der Tochter ausserhäuslich tätig sein könne (S. 7 Ziff. 6.6).

    Zum Bereich «Verschiedenes» hielt die Abklärungsperson fest, es bestehe keine Einschränkung (S. 8 Ziff. 6.7).

    Zusammenfassend resultiere eine gesamthafte Einschränkung von 8.25 % (S. 8 Ziff. 6.8). Bei einem Anteil von 50 % im Haushaltsbereich resultiere ein (Teil)Invaliditätsgrad von 4.13 % (S. 8 Ziff. 8).

4.3    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) führte in der Stellungnahme vom 18. November 2013 (Urk. 10/101/3) aus, es sei von einem unveränderten Gesundheitszustand respektive weiter von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt auszugehen.

4.4    Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Chefarzt E.___, nannte im Bericht vom 19. November 2014 (Urk. 10/129 = Urk. 10/130 = Urk. 10/136/5-6) als Diagnosen eine sekundäre Coxarthrose bei Status nach kongenitaler Hüftluxation beidseits und einen Status nach Colonna-Arthroplastik sowie De-Rotations- und Verkürzungsosteomie zwischen 2000 und 2004. Die Beschwerdeführerin sei zum dritten Mal schwanger, eine erneute Röntgenkontrolle könne zurzeit nicht durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin gebe glaubhaft an, dass sie bei belastenden Tätigkeiten Schmerzen habe. Sie arbeite angeblich 80 % in einer geschützten Werkstatt und erhalte eine IV-Rente. Die Beschwerdeführerin bitte um eine Korrektur der Angaben bezüglich Arbeitsfähigkeit. Sie gebe an, vom 1. Januar bis 31. März 2014 zu 80 % und im Anschluss jedoch schmerzbedingt nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen zu sein. Anlässlich der letzten Konsultation von 2011 habe sich eine deutliche Coxarthrose links gezeigt. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin nach zwei Schwangerschaften sicherlich an Gewicht zugenommen habe und da sie zurzeit schwanger sei, sei nicht anzunehmen, dass sie eine höhere Arbeitsfähigkeit erreiche (S. 1). Zum jetzigen Zeitpunkt könne gesagt werden, dass die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden könne, im Gegenteil wahrscheinlich eher abnehmen werde, bei zunehmender Coxarthrose (S. 2 oben).

4.5    Die Ärzte und Fachpersonen der F.___ berichteten am 8. April 2015 (Urk. 10/139) von einem stationären Zustand und nannten als Diagnosen eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine leichte Intelligenzminderung (gemäss Aussage der Beschwerdeführerin; nicht validiert). Der Bericht könne nur sehr rudimentär ausgefüllt werden, da die Beschwerdeführerin lediglich dreimal in die psychiatrisch-psychotherapeutische Sprechstunde gekommen sei und sich einmal vom Sozialarbeiter habe beraten lassen. Die erneute Aufbietung der Beschwerdeführerin sei nicht gelungen (S. 1). Der Grund für eine Anmeldung sei eine Überforderung im Arbeitsalltag und zuhause mit den Kindern gewesen (S. 3 Ziff. 3.1).

4.6    Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) führte im Bericht vom 23. Mai 2015 (Urk. 10/143) aus, er habe die Beschwerdeführerin wegen starken Rücken- und Hüftschmerzen links gesehen. Er habe ihr eine während der Stillzeit mögliche medikamentöse Behandlung mit Dexibuprofen verschrieben. Da sich die Beschwerdeführerin noch im Schwangerschaftsurlaub befinde, mache sie sich Sorgen wegen der Aufnahme der Arbeit von 80 %. Eine Abklärung der Hüftsituation durch Dr. Y.___ sei in Kürze vorgesehen. Seiner Ansicht nach sei die Arbeitsfähigkeit wie sie auch Dr. Y.___ beurteilt habe, aktuell um etwa 50 % reduziert und betrage aus medizinischen Gründen 40 %. Daneben bestehe die Problematik der zusätzlichen Belastung mit drei Kindern.

4.7    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5), RAD, führte in der Stellungnahme vom 27. April 2015 (Urk. 10/147/3) aus, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe.

4.8    Am 2. Juli 2015 berichtete die Abklärungsperson über die gleichentags durchgeführte Haushaltsabklärung (Urk. 10/145). Zu Beginn und Ausmass der Beschwerden nannte sie die gemäss vorliegenden Berichten bekannten Diagnosen einer sekundären Coxarthrose bei Status nach kongenitaler Hüftluxation beidseits und einen Status nach Colonna-Arthroplastik sowie De-Rotations- und Verkürzungsosteomie zwischen 2000 und 2004 (S. 1 Ziff. 1). Zu ihren Beschwerden befragt, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe bereits während der Schwangerschaft vermehrt Schmerzen in der Hüfte verspürt. Dies habe sich mit der Geburt noch verschlechtert, da sie jetzt vermehrt unter Hüft- und Rückschmerzen leide. Die Schmerzen würden bis in den Fuss ausstrahlen und zeitweise leide sie auch unter Sensibilitätsstörungen im linken Bein. Sie habe seit der letzten Schwangerschaft auch etwas mehr Gewicht, was das Ganze nicht einfacher mache. Die Schmerzsituation sei sehr tagesabhängig, zeitweise habe sie weniger Schmerzen und zeitweise mehr, es komme darauf an, was sie im Haushalt verrichte. Bei starken Schmerzen nehme sie jeweils ein Schmerzmittel ein. Eine regelmässige Hilfe im Haushalt habe sie nicht. Bis vor einiger Zeit habe ihr jeweils ihre Schwägerin noch ab und zu im Haushalt geholfen und ihr zeitweise die Kinder abgenommen, was nicht mehr gehe, da sie vor einigen Wochen selber auch Mutter geworden sei. Die Schwiegermutter lebe im Kosovo und könnte zwar für drei Monate einreisen, müsste jedoch nach drei Monaten wieder zurück, was für sie keine Alternative sei (S. 2 Mitte).

    Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu maximal 50 % erwerbstätig. Sie sei im März 2015 erneut Mutter geworden und sei aktuell Mutter von drei Kindern im Alter von vier Jahren, zwei Jahren und fünf Monaten. Die Schwägerin könnte die Kinder für einige Stunden pro Woche betreuen, ansonsten müsste sie noch zusätzlich eine Fremdbetreuung in Betracht ziehen, was nicht so einfach sei. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen etwas dazu verdienen möchte, damit sie den Ehemann etwas entlasten könnte. Entsprechend könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit mit drei kleinen Kindern aus finanziellen Gründen in einem Pensum von maximal 50 % tätig wäre (S. 4 Ziff. 2.6 und Ziff. 2.6.1).

    Zum Bereich «Haushaltführung» hielt die Abklärungsperson fest, es bestehe keine Einschränkung (S. 6 Ziff. 6.1).

    Im Bereich «Ernährung» sei es dem Ehemann im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar, die Beschwerdeführerin bei der Grundreinigung sowie oberflächlichen Reinigung zu unterstützen. Die Übernahme der Mahlzeitenzubereitung am Abend habe der Ehemann gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vor allem aufgrund der vermehrten Kinderbetreuung übernommen und könne nicht vollumfänglich und als behinderungsbedingte Unterstützung beziehungswiese Übernahme bei der Einschränkung berücksichtigt werden. Es resultiere eine Einschränkung von 20 % (S. 6 f. Ziff. 6.2).

    Zum Bereich «Wohnungspflege» hielt die Abklärungsperson fest, dass es dem Ehemann im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar sei, der Beschwerdeführerin vermehrt bei der Grundreinigung sowie der oberflächlichen Reinigung der Wohnung zu unterstützen. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, die Wohnungspflege in Etappen durchzuführen und auf die Woche zu verteilen, da sie sich zwischendurch jeweils wieder hinlegen müsse und so die Hüfte sowie den Rücken entlasten könnte. Die Hilfe der Mutter könne bei der Einschränkung vollumfänglich berücksichtigt werden. Entsprechend resultiere eine Einschränkung von 30 % (S. 7 f. Ziff. 6.3).

    Zum Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» führte die Abklärungsperson aus, dass der Grosseinkauf im Familienkollektiv in der Regel einmal pro Woche mit dem Auto vorgenommen werde. Kleineinkäufe verbinde die Beschwerdeführerin mit den Spaziergängen mit den Kindern und der Schwägerin zusammen im Dorf. Es sei der Beschwerdeführerin nicht mehr gut möglich, schwere Taschen zu heben und zu tragen, entsprechend trage der Ehemann die Einkaufstaschen vom Auto in die Wohnung. Es sei dem Ehemann zumutbar, die Beschwerdeführerin einmal pro Woche beim Grosseinkauf zu begleiten. Es resultiere eine Einschränkung von 20 % (S. 8 Ziff. 6.4).

    Im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 20 % unter Berücksichtigung der Hilfe des Ehemanns (S. 8 Ziff. 6.5).

    Zum Bereich «Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen» hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin vor allem bei den körperlichen Aktivitäten eingeschränkt sei. Hier werde sie oft von der Schwägerin unterstützt, indem sie mit ihr zum Spielplatz komme und Aktivitäten mit den Kindern übernehme. Die Beschwerdeführerin könne die beiden älteren Kinder auch nicht mehr anheben, was altersbedingt aber auch nicht mehr notwendig sei. Am Wochenende übernehme die körperlichen Aktivitäten vor allem der Ehemann. Ansonsten sei sie bei der Kinderbetreuung nicht gross eingeschränkt, die drei Kinder würden ihr viel Freude bereiten und sie sei stolz auf sie. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes resultiere eine Einschränkung von 30 % (S. 8 f. Ziff. 6.6).

    Zum Bereich «Verschiedenes» hielt die Abklärungsperson fest, es bestehe keine Einschränkung (S. 9 Ziff. 6.7).

    Zusammenfassend resultiere eine gesamthafte Einschränkung von 23.5 % (S. 9 Ziff. 6.8). Bei einem Anteil von 50 % im Haushaltsbereich resultiere ein (Teil)Invaliditätsgrad von 11.75 % (S. 9 Ziff. 7).

4.9    Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.4) führte im Bericht vom 22. September 2015 (Urk. 10/155/9-10) aus, die Beschwerdeführerin komme zu einer Verlaufskontrolle, da im letzten Jahr aufgrund der Schwangerschaft nicht habe geröntgt werden können. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie seit der Geburt des Kindes nicht mehr gearbeitet habe und komme vor allem deshalb vorbei, um die IVRenten-Regelung voranzutreiben. Im Vergleich zu den Voraufnahmen auswärts zeige sich eine Zunahme der bekannten Coxarthrose links. Rechts bestehe ein stationärer Befund. Der Gelenkspalt sei jedoch noch einsehbar. Es bestehe eine sekundäre Coxarthrose links mit deutlicher Muskelschwächung der Hüftabduktorenmuskulatur. Eine Hüfttotalprothese links komme sicherlich noch nicht in Frage, dennoch sei bei der Beschwerdeführerin zu bemerken, dass sie in einer belastenden Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine rein sitzende Tätigkeit könne sicherlich teilweise ausgeübt werden. Er schliesse sich der Beurteilung von Dr. A.___ an, dass eine solche 40 % betragen sollte. Bei ihm sei erst eine klinische und radiologische Kontrolle erforderlich, wenn die Beschwerdeführerin im Alltagsleben sehr stark beeinträchtigt sei und nur noch die Implantation der Hüfttotalprothese in Frage komme (S. 1).

4.10    Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.4) führte im Bericht vom 24. März 2017 (Urk. 10/166 = Urk. 10/167) aus, die Beschwerdeführerin habe sich selbständig zu einer Verlaufskontrolle gemeldet, weil sie Fragen betreffend ihre Invalidität habe. Anamnestisch habe sie drei Kinder, habe Mühe selbst diese zu versorgen und habe ebenfalls auch im Sitzen teilweise Schmerzen (S. 1). Es bestehe eine unveränderte Situation der Hüfte rechts. Links zeige sich eine diskrete Zunahme des Befundes innerhalb der letzten zwei Jahre. Er habe heute die Situation digital geplant mit allen gängigen Implantaten, welche leider zu gross seien. Bei der Beschwerdeführerin müsste sicherlich eine Spezialprothese angefertigt werden, damit eine entsprechende Schaftverankerung möglich sei. Der Ausgang dieser Operation sei nicht zu vergleichen mit den üblichen Implantationen von Hüft-Totalprothesen. Aus seiner Sicht sollte sich die Beschwerdeführerin möglichst schonen können. Es sei sicherlich gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin eine 100%ige IVRente bekommen sollte. Er denke nicht, dass die Beschwerdeführerin, die bereits seit Geburt des dritten Kindes nicht mehr gearbeitet habe, wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne, insbesondere eine entsprechende Tätigkeit gefunden werden könne, die sie in sitzender Position ausführen könne, mit möglichen Positionswechseln in zirka 20 bis 30 %. Er rate der Beschwerdeführerin, möglichst lange mit der Implantation zuzuwarten (S. 2 oben).

4.11    Die Abklärungsperson hielt in der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 (Urk. 10/170/2-4 = Urk. 10/171) zur aktuellen Situation im Haushalt in den einzelnen Gewichtungen fest, dass gestützt auf den aktuellen Bericht von Dr. Y.___ einzig im Bereich «Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen» von einer erhöhten Einschränkung ausgegangen werden könne, da das jüngste Kind mittlerweile zwei Jahre alt sei und von der Beschwerdeführerin nicht mehr ohne weiteres hochgehoben und gegebenenfalls getragen werden könne. Die bisher zumutbare Mitwirkungspflicht des Ehemannes könne gleichbleibend übernommen werden, damit resultiere in diesem Bereich neu eine Einschränkung von 40 % (S. 2 Ziff. 6.6). Gesamthaft resultiere eine invaliditätsbedingte Einschränkung von 26 %. Bei einem Anteil von 50 % im Haushaltsbereich bestehe ein (Teil-)Invaliditätsgrad von 13 % (S. 2 Ziff. 6.8 und Ziff. 7).


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin bezog seit dem 1. März 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügung vom 1. Juli 2009, Urk. 10/82-84). Die Rentenzusprache erfolgte aufgrund der festgestellten Intelligenzminderung und der daraus resultierenden 70%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.4-6) und damit aus psychischen Gründen. Der ebenfalls festgestellten Hüftluxation wurde keine Einschränkung bezüglich einer leichten körperlichen Arbeit zugeschrieben (vgl. E. 3.2-3).

    Mit Verfügung vom 25. April 2014 wurde der Anspruch auf die bisherige ganze Rente - neu in Anwendung der gemischten Methode (vgl. vorstehend E. 1.3) - bestätigt (Urk. 10/123). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 (Urk. 10/153) wurde die bisher ausgerichtete Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Die Reduktion erfolgte nicht aufgrund einer Veränderung des medizinischen Sachverhalts (S. 7 unten), sondern weil die Beschwerdegegnerin nach der Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführerin nun von einer Qualifikation von 50 % im Erwerb und 50 % im Haushalt ausgegangen war. Die Beschwerdegegnerin errechnete im Erwerbsbereich unter Anrechnung des von der Beschwerdeführerin im geschützten Rahmen erzielten Einkommens eine Einschränkung von 96 % (S. 8). Die Verfügung vom 5. Oktober 2015 wuchs unangefochten in Rechtskraft.

    Am 28. April 2017 machte die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 10/168).

5.2    Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 23. August 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Nachfolgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen.     

    Bei der Rentenherabsetzung mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 (Urk. 10/153) in Anwendung der gemischten Methode handelte es sich um eine Di-Trizio-ähnliche-Konstellation. Diese Verfügung erging jedoch noch vor dem betreffenden Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (Nr. 7186/09) vom 2. Februar 2016 und ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend bleibt die gemischte Methode im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_5/2016 vom 23. September 2016).

5.3    Ob vorliegend im Erwerbsbereich aufgrund des progredienten Krankheitsverlaufs der Coxarthrose eine Verschlechterung eingetreten ist, kann offenbleiben, da die Beschwerdeführerin - bei unbestrittener Anwendung der gemischten Methode sowie unbestrittener Qualifikation - aus psychischen Gründen im Erwerbsbereich bereits beinahe eine Einschränkung von 100 % aufweist (vgl. vorstehend E. 5.1). Eine (weitere) somatische Verschlechterung hat daher auf die Einschränkung im Erwerbsbereich keinen erheblichen und rentenrelevanten Einfluss.

5.4    Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob aufgrund der Hüftproblematik im Haushaltsbereich von einer wesentlichen und damit rentenrelevanten Veränderung ausgegangen werden kann.

    Dies ist gestützt auf die medizinischen Akten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu verneinen. Dr. Y.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich und attestierte der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung (vgl. Urk. 1 S. 4) auch keine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich. Im Bericht vom 24. März 2017 berichtete Dr. Y.___ unter dem Titel Anamnese einzig davon, dass die Beschwerdeführerin anamnestisch drei Kinder und Mühe habe, diese zu versorgen. In medizinischer Hinsicht hielt er fest, dass sich innerhalb der letzten zwei Jahre eine diskrete Zunahme des Befundes der linken Hüfte gezeigt habe (vgl. vorstehend E. 4.10).

5.5    Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

    Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich am 16. August 2013 sowie am 2. Juli 2015 eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 8.25 % (vgl. vorstehend E. 4.2) beziehungsweise von 23.5 % (vgl. vorstehend E. 4.8) festgestellt.

    Die von der jeweiligen Abklärungsperson verfassten Berichte vom 30. August 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) sowie vom 2. Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 4.8) befassen sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreiben die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die Schadenminderungspflicht sowie die Mitwirkungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Der Abklärungsbericht vom 2. Juli 2015 ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen.

    Dies trifft auch auf die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 15. Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.11) zu. Dass die Abklärungsperson aufgrund der Verschlechterungsmeldung und des ins Recht gelegten medizinischen Berichts von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 4.10) nicht erneut eine Abklärung vor Ort vornahm, ist nicht zu beanstanden. So wurde der Abklärungsbericht vom 2. Juli 2015 (vgl. vorstehend E. 4.8) von der gleichen Abklärungsperson erstellt wie die aktenbasierte Stellungnahme vom 15. Mai 2017, was hinsichtlich der Beurteilung der Einschränkung im Haushaltsbereich als fallbezogen aufschlussreich erscheint. Die Abklärungsperson war somit in der Lage, die Situation von 2015 und diejenige von 2017 zu würdigen und zu vergleichen. Sie hat dies denn auch explizit getan (vgl. vorstehend E. 4.11), was ihre Stellungnahme auch ohne erneuten Besuch vor Ort nachvollziehbar erscheinen lässt. Gestützt auf den aktuellen Bericht von Dr. Y.___ überprüfte die Abklärungsperson die im Abklärungsbericht vom 2. Juli 2015 festgestellten Einschränkungen (vgl. vorstehend E. 4.8) in den einzelnen Bereichen und kam zum Schluss, dass einzig im Bereich «Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen» von einer erhöhten Einschränkung ausgegangen werden könne und die bisher angenommene Einschränkung in diesem Bereich von 30 % auf 40 % zu erhöhen sei (vgl. vorstehend E. 4.11).

5.6    Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten pauschal vorbringt, dass sich diese in allen Bereichen der Haushaltsführung und nicht nur bei der Kinderbetreuung niederschlagen würden (vgl. Urk. 1 S. 4 unten), vermag dies die von der Abklärungsperson insbesondere in Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht festgestellten Einschränkungen in den einzelnen Bereichen nicht in Frage zu stellen. So geht die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. vorstehend E. 1.4). Inwiefern und in welchem Umfang sich die gesundheitlichen Schwierigkeiten in allen Bereichen niederschlagen würden respektive sich die im Abklärungsbericht vom 2. Juli 2015 festgestellten Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen erhöht haben sollten, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ergibt sich wie bereits dargelegt auch nicht aus dem Bericht von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 5.4).

5.7    Zusammenfassend kann auf die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 15. Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.11) abgestellt werden. Klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltpunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate sind keine ersichtlich. Somit ist von einer Einschränkung im Haushalt von 26 % auszugehen, was bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 50 % einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 13 % entspricht.

    Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 48 % (50 % x 0.96, vgl. vorstehend E. 5.1) und einem solchen von 13 % (50 % x 0.26) im Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 61 %, was keinen Anspruch auf eine Rentenerhöhung begründet.

    Die angefochtene Verfügung vom 23. August 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Anzumerken bleibt, dass vorliegend bei gleicher Qualifikation und Einschränkung im Erwerbsbereich (50 % x 0.96 = 48 % Teilinvaliditätsgrad Erwerb) eine Einschränkung im Haushaltsbereich von mindestens 44 % (50 % x 0.44 = 22 % Teilinvaliditätsgrad Haushalt) bestehen müsste, um einen Anspruch auf eine ganze Rente zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass eine derart hohe Einschränkung respektive eine im Vergleich zu früheren Abklärungsberichten massiv höhere Einschränkung im Haushaltsbereich vorliegend im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht ausgewiesen ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin geforderte weiterführende medizinische Abklärung neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls und insbesondere hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d).

    Zu den von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten zahlreichen Berichten (Urk. 13/1, Urk. 15/1-2, Urk. 19/1-4, Urk. 24/1-2, Urk. 27/1-9) ist anzumerken, dass der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Eine allfällige seither eingetretene gesundheitliche Veränderung bildet daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

5.8    Nach Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 ist für am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den 1. Januar 2018.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager