Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01047


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 6. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, bezieht seit 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente und eine Kinderrente für ihre 1997 geborene Tochter Y.___ (Urk. 9/29, 9/41, 9/57). Nachdem Y.___ im Juni 2016 die Matura erlangt hatte, absolvierte sie vom 18. August 2016 bis 3. Februar 2017 das Propädeutikum an der Hochschule Z.___ mit anschliessendem Portfoliokurs (vgl. Bestätigungen der Z.___ vom 22. Juni und 9. August 2016, 12. Dezember 2016 und 3. Februar 2017, in: Beilagen zu Urk. 9/75). Vom 6. Februar bis 4. Mai 2017 folgte ein Italienisch-Intensivsprachkurs an der Schule A.___. Anschliessend besuchte die Tochter der Versicherten bis 30. Juni 2017 eine Sprachschule in Florenz (vgl. Bestätigungen der Schule A.___ vom 4. Mai 2017 und des Istituto B.___ vom 30. Juni 2017, in: Beilagen zu Urk. 9/75). Bis zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch auf eine Kinderrente unbestritten (Urk. 9/75).

    Vom 11. bis 21. Juli 2017 besuchte Y.___ einen Fotografiekurs in Berlin (Urk. 1, E-Mail der University C.___, Berlin, vom 28. April 2017, in: Beilage zu Urk. 9/75) und vom 24. Juli bis 18. August 2017 einen Spanischkurs, ebenfalls in Berlin (Anmeldung zum Kursbesuch vom 2. Juli 2017, in: Beilage zu Urk. 9/75). Darauf trat sie den Bachelorstudiengang Kunst & Medien an der Z.___ an (vgl. Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 8. September 2017 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dass die Versicherte ab 1. September 2017 wiederum Anspruch auf die Kinderrente für Y.___ habe; für die Monate Juli und August 2017 verneinte sie dagegen einen Anspruch auf eine Kinderrente (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 26. September 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Kinderrente für ihre Tochter Y.___ für die Monate Juli und August 2017 von Fr. 940.-- monatlich (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2017 unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe (im Folgenden: Ausgleichskasse) vom 28. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, 9/75), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente für ihre erwachsene Tochter Y.___ für die Monate Juli und August 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'880.-- (Urk. 1 S. 1). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2

1.2.1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

    Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

1.2.2    Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG ermächtigt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) getan hat.

    Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind nunmehr in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

    Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2).

1.2.3    Das Bundesgericht hat in BGE 138 V 286 E. 4.2.2 bezüglich des Begriffs der Ausbildung zudem auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis sowie namentlich die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) verwiesen (vgl. auch: BGE 141 V 473 E. 3).

    Das BSV hat in den Weisungen zum Begriff Ausbildung unter anderem festgehalten, eine Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Ziel ausgerichtet sein; das angestrebte Bildungsziel führe entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermögliche eine berufliche Tätigkeit ohne Berufsabschluss oder müsse eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden beziehungsweise eine Allgemeinausbildung beinhalten; die Ausbildung müsse auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, welcher rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt sei, wobei es keine Rolle spiele, ob es eine erstmalige, eine Zusatz- oder Zweitausbildung sei (Wegleitung des BSV über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2017, Rz 3358).

    Die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49bis AHVV erfordert gemäss der Wegleitung des BSV, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz 3359 RWL).

    Gemäss Randziffer 3364 der RWL befinden sich Kinder, die sich in einem fremdsprachigen Gebiet als Au Pair betätigen oder in einem fremdsprachigen Gebiet einen Sprachaufenthalt machen, in Ausbildung, sofern mindestens 4 Schullektionen à 45 bis 60 Minuten pro Woche Bestandteil sind.

1.2.4    Nach Art. 49ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2).

    Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:

    a.    übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;

    b.    Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;

    c.    gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens     12 Monaten.

1.2.5    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Sprachschulung (italienisch) von Februar bis Juni 2017 nicht als Voraussetzung für das Studium an der Z.___ angesehen werden könne, weshalb der "Ausbildungsunterbruch" beziehungsweise die Dauer der üblichen unterrichtsfreien Zeit zwischen Ende des Vorkurses an der Z.___ und Beginn des Studiums länger als 4 Monate gedauert habe. Für die Monate Juli und August 2017 bestehe daher kein Anspruch auf Kinderrenten der Invalidenversicherung. Ab Studienbeginn bestehe dieser Anspruch wieder. Gemäss Semesterplan begännen die Vorlesungen im Herbstsemester 2017 am 18. September 2017, was zu einem Anspruchsbeginn ab 1. September 2017 führe (Urk. 2).

3.2    Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vor, dass ungeachtet des absolvierten Propädeutikums und des Portfoliokurses keine Garantie bestanden habe, in das anschliessende Studium an der Z.___ aufgenommen zu werden. Die Entscheidung bezüglich Zulassung sei erst am 10. April 2017 gefallen. Auf Rat der Dozenten der Z.___ habe sich ihre Tochter entschlossen, zweigleisig zu fahren. Sie habe den Italienisch-Intensivkurs besucht, um bei einem allfälligen negativen Bescheid seitens der Z.___ das Studium der Architektur an der Universität in D.___/TI in Angriff nehmen zu können, welches ohne fundierte Italienischkenntnisse kaum zu bewältigen gewesen wäre. Selbst wenn also die Monate Juli und August 2017 als unterrichtsfreie Zeit zu betrachten wären, sei Y.___ seit der Matura bis 30. Juni 2017 ununterbrochen in Ausbildung gestanden, weshalb kein Unterbruch von mehr als vier Monaten im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV vorliege (Urk. 1)


4.

4.1    Was zunächst den zweiwöchigen Fotografiekurs vom 11. bis 21. Juli 2017 in Berlin anbelangt, erfüllt derselbe den Ausbildungsbegriff gemäss Randziffer 3358 RWL angesichts der bloss elfttägigen Dauer des Kurses unbestrittenermassen nicht (vgl. Urk. 1 S. 3).

4.2    Der anschliessende Spanischkurs in Berlin vom 24. Juli bis 18. August 2017 beinhaltete gemäss der von der Tochter der Versicherten ausgefüllten Anmeldung vom 2. Juli 2017 (Beilage zu Urk. 9/75) zwar 5 Stunden Sprachunterricht pro Woche, kann aber, da er in Deutschland stattfand, klarerweise nicht als Sprachaufenthalt in einem fremdsprachigen Gebiet im Sinne von Randziffer 3364 RWL qualifiziert werden (vgl. dazu auch: Ausführungen in der Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 28. November 2017, Urk. 9/75). Dass die Reduktion der üblicherweise geforderten mindestens 20 Stunden Ausbildungsaufwand pro Woche für die Anerkennung als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV (vgl. Rz 3359 RWL) auf lediglich 4 Schullektionen pro Woche im Falle eines Auslandaufenthaltes gemäss Randziffer 3364 RWL mit der Voraussetzung einhergeht, dass der Auslandaufenthalt im jeweiligen Sprachgebiet stattfindet, ist logisch und selbsterklärend. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin dies im Mail vom 8. November 2016 nicht ausführlich erläutert hat (in: Urk. 3/2), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. diesbezügliche Ausführungen der Beschwerdeführerin, in: Urk. 1 S. 3). Insbesondere bietet der fehlende Hinweis auf den konkreten Wortlaut von Randziffer 3364 keinen Anlass, auf eine allfällige Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu schliessen, erging das Mail vom 8. November 2016 doch nicht im Zusammenhang mit dem Sprachkurs in Berlin, sondern mit dem Italienischintensivkurs in Zürich und dem nachfolgenden Sprachaufenthalt in Florenz, welch letzterer die "Auslandsvoraussetzung" klarerweise erfüllte. Über den Spanischkurs in Berlin informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin gemäss Aktenlage erstmals mit Mail 3. Juli 2017, worauf die Verwaltung der Beschwerdeführerin respektive ihrem Ehemann mit Mail vom 11. Juli 2017 denn auch innert nützlicher Frist mitteilte, dass nicht nur der Fotografie-, sondern auch der Spanischkurs nicht als Ausbildungen anerkannt würden (in: Urk. 3/2 und 3/3). Dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Voraussetzung, dass der Auslandsprachaufenthalt im jeweiligen Sprachgebiet stattzufinden hat, in einem Irrtum befand, hat sie sich selber zuzuschreiben; eine diesbezügliche Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin vor der Anmeldung zum Spanischkurs in Berlin hätte das Missverständnis auf Seiten der Beschwerdeführerin klären können.

    Entsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin auch den Spanischkurs in Berlin zu Recht nicht als Ausbildung im Sinn von Art. 49bis AHVV.

4.3    

4.3.1    Zu klären ist im Folgenden die zwischen den Parteien insbesondere strittige Frage, ob es sich bei der Unterbrechung der Ausbildung von Anfang Juli 2017 bis zum Beginn des Studiums an der Z.___ um einen Unterbruch der Ausbildung im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV handelte, welcher die Ausbildung als beendet gelten lässt, oder ob lediglich eine übliche unterrichtsfreie Zeit oder Ferien im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV vorlag, welche die Ausbildung nicht unterbrach und dem Anspruch auf Kinderzulagen demzufolge nicht entgegenstand.

4.3.2    In den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu dem per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49ter AHVV (Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung) wird in Bezug auf Abs. 3 unter anderem Folgendes ausgeführt (abrufbar unter www.bsv.admin.ch):

    „Wie bisher sollen gewisse Unterbrechungen in der Ausbildung kein Grund sein, die Waisen- und Kinderrenten einzustellen. Nebst den Unterbrüchen als Folge eines Unfalls, einer Krankheit oder Schwangerschaft, sollen auch gewisse „schulfreie bzw. vorlesungsfreie“ Zeiten darunter fallen, jedoch nur die im Ausbildungsablauf vorgesehenen regulären bzw. üblichen Zeiten und nur unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung anschliessend unmittelbar daran fortgesetzt wird. Für Absolventinnen und Absolventen der gymnasialen Matura gilt die Zeit bis zum Vorlesungsbeginn an der Universität oder einer anderen Institution als Ausbildungszeit, jedoch nur dann, wenn der Unterbruch bis zur Fortsetzung der Ausbildung nicht länger als 4 Monate dauert (Bsp. Matura im Juni, Vorlesungsbeginn Mitte September). Wer sich beispielsweise für ein „Zwischenjahr“ (Ferien, Job, Militärdienst) entscheidet, befindet sich nach der Matura vorderhand nicht mehr in Ausbildung, ebenso wenig wer sich für ein „Urlaubssemester“ an der Uni einschreibt. Im Sinne einer Gleichbehandlung wird auch den Absolventinnen und Absolventen der Berufsmatura eine maximale Unterbrechung von 4 Monaten (bis zur Fortsetzung der Ausbildung) als übliche unterrichtsfreie Zeit zugestanden. Vorbehalten bleibt auch in dieser Zeit die noch zulässige Einkommenslimite von Art. 49bis Abs. 3.

    Mit dieser Bestimmung sollen die „bezahlten“ Ausbildungsunterbrüche klar auf die objektiv notwendigen eingegrenzt werden, was grundsätzlich bereits der heutigen gängigen Praxis entspricht.“

    Für die hier vorzunehmende Abgrenzung zwischen einem Unterbruch einer (kontinuierlichen) Ausbildung einerseits und der Beendigung einer Ausbildung und (Wieder-)aufnahme einer neuen respektive bereits früher angetretenen, aber vorübergehend beendeten Ausbildung andererseits ist unbeachtlich, ob die Ausbildung nach der Matura mit einem (Fach-)hochschulstudium oder einem anderen Lehrgang fortgesetzt wird. Massgebend ist aber, dass es sich insgesamt um eine kontinuierliche Ausbildung handelt (BGE 138 V 286 E. 4.5 mit Hinweis).

4.3.3    Primäres Ausbildungsziel der Tochter der Beschwerdeführerin in Anschluss an die Matura im Sommer 2016 war der Bachelorstudiengang Kunst & Medien an der Z.___. Wie der Chef Leistungen der Ausgleichskasse dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Mail vom 13. September 2017 zutreffend darlegte (in: Beilage zu Urk. 9/75), spiegelte sich dies unter anderem im von Y.___ bis 3. Februar 2017 absolvierten Propädeutikum mit anschliessendem Portfoliokurs an der Z.___. Dieser Lehrgang wurde denn auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Teil der kontinuierlichen Ausbildung anerkannt, unabhängig davon, ob der Vorkurs oder der Portfoliokurs formell zwingende Aufnahmevoraussetzungen für das Studium an der Z.___ bildeten oder nicht, ist doch allgemein bekannt, dass zumindest das Propädeutikum eine faktische Notwendigkeit für das Studium darstellt (vgl. zur Anerkennung faktisch notwendiger Praktika: BGE 139 V 209, Urteil des Bundesgericht 8C_90/203 vom 10. April 2013 E. 5).

    Unbestritten weder eine formelle noch eine faktische Voraussetzung für das von der Tochter der Beschwerdeführerin sodann im Sommer 2017 angetretene Studium an der Z.___ bildeten dagegen der Italienischintensivkurs in Zürich und der Auslandaufenthalt in Florenz mit Sprachschule. Zwar ist auch in diesem Zusammenhang unbestritten, dass die Italienischschulung den Begriff der Ausbildung erfüllte und entsprechend den Anspruch auf Kinderzulagen während ihrer Dauer nach sich zog. Jedoch bildeten die Italienischkurse und der Florenzaufenthalt nicht Teil des Ausbildungsziels "Studium an der Z.___". Vielmehr absolvierte die Tochter der Beschwerdeführerin diese Ausbildung im Hinblick auf ein Architekturstudium im Tessin, welches sie im Falle eines Scheiterns ihres ursprünglichen Ausbildungsplans gedachte anzutreten (Urk. 1 S. 1 f.). Auch wenn sich dieses Vorgehen als durchaus nachvollziehbar und auch sinnvoll erweist, so bildete es doch zweifellos nicht Teil der systematischen Ausbildung mit dem Ziel des Studiums an der Z.___, sondern Stand im Dienst einer Alternative zur ursprünglich geplanten Ausbildung. Die Ausbildung im Hinblick auf das Studium an der Z.___ hat die Tochter der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2017 unterbrochen und erst mit Studienbeginn wiederaufgenommen.

    Wird eine Ausbildung aber unterbrochen, gilt sie abgesehen von den Unterbrechungen gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV als beendet, auch wenn erst ein Zwischenziel erreicht ist (Rz 3369 RWL). Der Unterbruch der Ausbildung zum Bachelor an der Z.___ nach Abschluss des Propädeutikums dauerte vom 4. Februar 2017 bis zum Beginn des Studiums. Den Beginn desselben datierte die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht auf den Beginn der Vorlesungen per Mitte September 2017 und nicht auf den formellen Beginn des Semesters am 1. August 2017 (vgl. dazu: BGE 141 V 473 E. 7 und Ausführungen der Beschwerdeführerin in Urk. 1 S. 2). Der Unterbruch der Ausbildung an der Z.___ erstreckte sich folglich über mehr als sechs Monate.

    Auch wenn dieser Unterbruch angesichts der faktischen Notwendigkeit des Propädeutikums nahezu unumgänglich war, anerkannte ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als übliche unterrichtsfreie Zeit im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV, schloss der Verordnungsgeber doch Unterbrüche von mehr als vier Monaten ausdrücklich von der Anspruchsberechtigung aus. Die Ausbildung mit dem Ziel eines Studiums an der Z.___ galt damit per 3. Februar 2017 als vorerst beendet beziehungsweise unterbrochen im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV. Hieran ändert nichts, dass bis Ende Juni 2017 ein Anspruch auf Kinderzulagen aufgrund der Italienischausbildung bestand, war diese nach dem oben Gesagten doch nicht Teil einer kontinuierlichen Ausbildung.

4.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kinderrenten für die Tochter Y.___ für die Monate Juli und August zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrGasser Küffer