Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01050


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 20. Februar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1959, meldete sich erstmals am 7. Mai 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 10. September 2003 einen Rentenanspruch verneinte (Urk. 7/13). Am 24. Juni 2009 meldete sich die Versicherte ohne nähere Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urk. 7/20 Ziff. 6.2) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle das Begehren mit Verfügung vom 3. November 2011 wiederum ab (Urk. 7/62).

1.2    Am 17. März 2017 reichte die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Wiedererwägungsgesuch ein (Urk. 7/68). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/72-73, Urk. 7/77), in dessen Rahmen die Versicherte einen weiteren Arztbericht einreichte (Urk. 7/76), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. August 2017 auf das erneute Leistungsbe-gehren nicht ein (Urk. 7/82 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 30. August 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. September 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle mit der Anweisung, es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und es seien die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Januar 2018 mitgeteilt wurde, wobei gleichzeitig antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurden (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige-rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es gegen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa-chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er-stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän-derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der Verfügung vom 30. August 2017 damit, dass die im dem Einwand beigelegten medizinischen Bericht aufgeführte Diagnose nicht als gesichert anzusehen sei und der Bericht mit seinen Ausführungen medizinisch nicht nachvollziehbar sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aktuell zu 100 % erwerbstätig wäre, würde aufgrund der weiterhin bestehenden vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch bei einer Qualifikationsänderung kein Invaliditätsgrad über 40 % entstehen (Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit umfassender Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs sowie einer Haushaltabklärung habe im Rahmen der Verfügung vom 3. November 2011 stattgefunden. Diese beruhe in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der Y.___ vom 23. August 2010 (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13). Ein Vergleich des Y.___-Gutachtens mit dem Bericht des Psychiaters Dr. med. Z.___ und der Psychotherapeutin A.___ zeige klar, dass neue, sich ganz erheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychiatrische Diagnosen vorliegen würden, welche selbstverständlich auch auf neuen Befunden beruhten. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung sei falsch und aktenwidrig (S. 7 f. Ziff. 16). Die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin stamme sodann nicht etwa von einer Psychiaterin beziehungsweise Neurologin, sondern von einer orthopädischen Chirurgin ohne medizinischen Doktortitel (S. 8 Ziff. 18). Entgegen der angefochtenen Verfügung sei es seit den Jahren 2010 und 2011 sehr wohl zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gekommen (S. 11 Ziff. 21). Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsgesuch eintreten müssen (S. 11 Ziff. 22).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat und zwar verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin November 2011.


3.

3.1    Im Rahmen der letzten Rentenprüfung wurde die Beschwerdeführerin am 9. Februar sowie 16. März 2010 im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Ärzte der Y.___ internistisch, psychiatrisch sowie rheumatologisch untersucht. In ihrem Gutachten vom 23. August 2010 (Urk. 7/37) nannten die Ärzte sodann folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 1.1):

- chronisches Lumboischialgiesyndrom mit/bei Osteochondrose L4/5, beginnend L3/4

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann folgende (S. 19 Ziff. 1.2):

- Störung durch Alkohol, Verdacht auf Abhängigkeitssyndrom

- psychische und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassierten Krank-heiten

- schädlicher Gebrauch nicht abhängigkeitserzeugender Substanzen

    Aus interdisziplinärer Sicht seien in erster Linie die rheumatologischen Befunde relevant für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es liege eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung in Form der Alkoholabhängigkeit vor, die jedoch bei adäquater Behandlung nicht zu einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit führe (S. 23). Die Alkoholabhängigkeit selber habe auf der psychischen Ebene bisher nicht zu bleibenden Schäden geführt (S. 18). Psychische Faktoren würden insofern eine Rolle spielen, als dass Beschwerdeschilderung und subjektive Beeinträchtigungen diskrepant seien zu den objektiven Befunden, wobei für die Schmerzsymptomatik an sich Beschwerdekorrelate bestehen würden. Die objektiven muskuloskelettalen Befunde würden die Belastbarkeit des Achsenorgans einschränken. Die angestammte Tätigkeit sei daher aus Gutachtersicht nur noch eingeschränkt zumutbar, angepasste Tätigkeiten dagegen uneingeschränkt. Bei Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit respektive bei einer beruflichen Wiedereingliederung werde anfangs eine Leistungsminde-rung zu berücksichtigen sein. Ausser der Alkoholabhängigkeit und dem Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Analgetika sowie psychischen Faktoren bei körperlichen Beschwerden würden keine weiteren psychiatrischen Auffälligkeiten und daher von dieser Seite keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Die Prognose sei unsicher, die Versicherte selbst schätze sich nur eingeschränkt arbeitsfähig und belastbar ein, es seien ihrerseits auch keine Anstrengungen für eine berufliche Wiedereingliederung zu verzeichnen. Der Verlauf der Alkoholabhängigkeit und das diesbezügliche aktuelle Verhalten der Beschwerdeführerin würden auf eine fehlende Anstrengungsbereitschaft, was Abstinenz und Selbstfürsorge betreffe, hinweisen (S. 23).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 21. März 2017 folgende Diagnosen (Urk. 7/70 S. 1 Ziff. 1.1):

- Störung durch Alkohol, Residualzustand (ICD-10 F10.7)

- Verdacht auf double depression / Dysthymia und rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F34.1 / F33)

- somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45)

    Es gebe deutliche Hinweise auf eine Dysthymia, zudem bestehe ein hirnorganischer Abbauprozess im Sinne eines leichtgradigen amnestischen Syndroms und allgemeine verminderte kognitive Funktionen sowie neuropsychologisch leichte frontale Dysfunktionen (S. 1 Ziff. 1.4). Durch die Therapie habe Abstinenz erreicht werden können, dies sei weiterhin Therapieziel. Bezüglich der Depression sei eine gewisse Konsolidierung und Stabilisierung eingetreten, es gebe eine progressive Verbesserung von Coping und Angstminderung. Die bereits erreichten Fortschritte würden auf die Wirksamkeit der Behandlung hinweisen, seien jedoch noch nicht ausreichend stabilisiert. Angesichts des Schweregrades der vorliegenden Pathologie werde die Beschwerdeführerin für längere Zeit dringend auf psychotherapeutische Behandlung angewiesen sein (S. 2 oben). Es bestehe kaum eine Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Zimmermädchen. Aufgrund der Affektlabilität, der Stressintoleranz und Vitalitätsstörung würden deutlich relevante psychische Einschränkungen bestehen. Die neuropsychologischen Defizite zeigten sich als sehr eingeschränktes Konzentrations- und Erinnerungsvermögen, Auffassungsvermögen und sehr geringe Belastbarkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Hinzu kämen allgemein verminderte kognitive Funktionen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren sehr verschlechtert (S. 3 Ziff. 1.11).

3.3    Im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin führten Dr. med. B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, sowie Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 25. beziehungsweise 27. April 2017 aus, die Alkoholproblematik sei als primäre Sucht zu werten und derzeit unter Kontrolle. Daher sei sie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. Z.___ postuliere einen hirnorganischen Abbauprozess, weise diesen aber nicht durch entsprechende Befunde wie beispielsweise neuro-psychologische Testungen und MRI-Befunde, die den organischen Abbau belegen könnten, nach. In Bezug auf die Depression lege er sich nicht auf eine konkrete Diagnose fest, teile aber mit, dass eine gewisse Konsolidierung und Stabilisierung eingetreten sei. Die Therapie habe sich als wirksam erwiesen. In Bezug auf die Schwere der von ihm mitgeteilten Depression sei festzuhalten, dass er eine Dysthymia als Differenzialdiagnose in Betracht ziehe. Damit sei es unwahrscheinlich, dass die ebenfalls mitgeteilte rezidivierende depressive Störung einen Schweregrad erreiche, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft in Frage stelle. Zur Schmerzstörung teile er keine Symptome mit. Eine Medikation sei nicht verordnet, die Therapie bestehe aus zwei Psychotherapie-Sitzungen pro Woche. Zusammenfassend sei keine wesentliche Veränderung ausgewiesen (Urk. 7/71 S. 2).

3.4    Am 7. Juni 2017 diagnostizierten Dr. Z.___ und die behandelnde Psychotherapeutin A.___, lic. phil. Psychologin, zusätzlich zu den im Bericht vom 21. März 2017 genannten Diagnosen ein ausgeprägtes psychoor-ganisches Defektsyndrom (ICD-10 F03; Urk. 7/76 S. 1 Ziff. 1.1). Es bestehe ein hirnorganischer Abbauprozess im Sinne eines starken amnestischen Syndroms und allgemein verminderten kognitiven Funktionen. Neuropsychologisch würden manifeste frontale Dysfunktionen bestehen: zeitlich und örtliche Orientierungsstörung, Verwirrungszustände, Konzentrationsstörungen, vermindertes Kurz- und Langzeitgedächtnis und Merkfähigkeit, Perseveration. Der hirnorganische Abbauprozess sei eine Folgekrankheit der Alkoholerkrankung. Seit zirka einem Jahr trinke die Patientin nicht mehr (S. 1 f. Ziff. 1.4). Die gegenwärtige Behandlung bestehe in wöchentlich zwei Sitzungen tiefenpsychologisch orientierter Psychotherapie. Eine Medikamentation gebe es aktuell nicht (S. 2 Ziff. 1.5).

3.5    Dr. B.___ hielt am 8. August 2017 fest, die Therapiestrategie von Dr. Z.___ stelle die genannte Diagnose eines organischen Psychosyndroms in Frage: bei einer organisch bedingten Minderung der kognitiven Fähigkeiten mit vermindertem Kurz- und Langzeitgedächtnis, verminderter Merkfähigkeit und Perseveration, wie er sie im psychopathologischen Befund schildere, wäre eine solche Therapie vollkommen sinnlos. Insbesondere auch da Dr. Z.___ berichte, die Symptome würden bereits seit September 2015 bestehen. Aus Sicht des RAD sei die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms nicht als gesichert anzusehen. Dr. Z.___ lege weder eine neuropsychologische Testung noch Befunde einer entsprechenden Bildgebung vor. Der Bericht von Dr. Z.___ sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, es werde an der Stellungnahme vom 27. April 2017 festgehalten (Urk. 7/81 S. 3).


4.

4.1    Nach der Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin eine seit der letzten rentenverneinenden Verfügung vom 3. November 2011 eingetretene Verschlechterung insbesondere ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen.

    Im Zeitpunkt der für die Rentenabweisung im Jahre 2011 wesentlichen Y.___-Begutachtung lagen in psychiatrischer Sicht eine Störung durch Alkohol, ein Verdacht auf ein Abhängigkeitssyndrom sowie psychische und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassierten Krankheiten und ein schädlicher Gebrauch nicht abhängigkeitserzeugender Substanzen vor. Die Alkoholabhängigkeit selber hatte jedoch gemäss der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters auf der psychiatrischen Ebene noch zu keinen bleibenden Schäden geführt (E. 3.1). Demgegenüber diagnostizierte der behandelnde Psychiater und Neurologe Dr. Z.___ insbesondere auch ein ausgeprägtes psychoorganisches Defektsyndrom. Er beschrieb einen hirnorganischen Abbauprozess im Sinne eines starken amnestischen Syndroms und allgemein verminderte kognitive Funktionen sowie manifeste frontale Dysfunktionen. Dabei erwähnte er zeitliche und örtliche Orientierungsstörungen, Verwirrungszustände, Konzentrationsstörungen, ein vermindertes Kurz- und Langzeitgedächtnis, eine verminderte Merkfähigkeit sowie Perseverationen. Dieser hirnorganische Abbauprozess sei eine Folgekrankheit der Alkoholerkrankung (E. 3.4).

    Die Ärztin des RAD, Dr. B.___, beurteilte den Bericht von Dr. Z.___ als nicht nachvollziehbar (vgl. E. 3.5), auf diese Stellungnahme stützte sich in der Folge die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Dr. Z.___ sowohl über einen neurologischen wie auch psychiatrischen Facharzttitel verfügt, wohingegen Dr. B.___ Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie ist. Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 7. Juni 2017 sodann konkrete Befunde, gestützt auf welche er zur Diagnose eines ausgeprägten psychoorganischen Defektsyndroms gelangte, und hielt insbesondere fest, der hirnorganische Abbauprozess sei eine Folgekrankheit der Alkoholerkrankung. Solche bleibenden Schäden, wie sie nun von Dr. Z.___ fachärztlich festgestellt wurden, waren im Y.___-Gutachten noch ausdrücklich ausgeschlossen worden (E. 3.1).

4.2    Nachdem die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin mehr als sieben Jahre zurückliegt (vgl. E. 3.1), sind an die Glaubhaftmachung einer Ver-schlechterung des Gesundheitszustandes weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. E. 1.1). Insgesamt ist gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ glaubhaft dargetan, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung der Verhältnisse im Jahre 2011 massgeblich verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin ist damit auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiel-len Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Honorarnote vom 26. Januar 2018 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter Stadler, Zürich, Aufwendungen von insgesamt 10.25 Stunden sowie Auslagen von pauschal 3 % des Honorars geltend (Urk. 10), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Beschwerdegegnerin somit zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'508.45 zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. August 2017 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'508.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig