Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01052
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 10. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1983 geborene X.___, Vater dreier in den Jahren 2005, 2010 und 2012 geborener Kinder, arbeitete ab dem 9. September 2000 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Küchenhilfe (Urk. 12/4-5, Urk. 12/107). Am 27. September 2007 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Krebs bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 12/8/7-12 und Urk. 12/9-11) und des Arbeitgebers (Urk. 12/5) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 12/3). Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 wurde dem Versicherten ab dem 1. Januar 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 12/50; vgl. Urk. 12/41-42). Ab dem 1. Januar 2009 war der Versicherte bei der Y.___ GmbH als Raumpfleger im Stundenlohn (Montag/Dienstag/Mittwoch jeweils ca. 2-4 Stunden, Normalarbeitszeit 10-12 Stunden pro Woche) angestellt (Urk. 12/30). Mit Mitteilungen vom 24. Januar 2012, 22. März 2013 und 17. März 2015 wurde der Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung jeweils bestätigt (Urk. 12/71, Urk. 12/105 und Urk. 12/131). Ab dem 1. September 2014 wurde der Versicherte – erneut bei der Y.___ GmbH – zu einem Pensum von 6 bis 8 Stunden pro Woche als Raumpfleger im Stundenlohn angestellt und verrichtete in diesem Zusammenhang Reinigungsarbeiten an Kühlmöbeln in einer Z.___-Filiale (Urk. 12/120, vgl. Urk. 12/119/2). Diese Tätigkeit übte der Versicherte bis auf Weiteres während jeweils zwei Stunden an drei Tagen in der Woche aus (vgl. Urk. 12/165/10, Urk. 12/165/35).
1.2 Im Juli 2015 wurde ein amtliches Revisionsverfahren eröffnet (Urk. 12/135). Nachdem die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Auskünfte eingeholt hatte (Urk. 12/140-142, Urk. 12/144-145 und Urk. 12/151-152), ordnete sie eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die A.___ an (Urk. 12/155 und Urk. 12/157). Das polydisziplinäre Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurochirurgie, Neurologie sowie Psychiatrie wurde am 7. November 2016 erstattet (Urk. 12/165). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Januar 2017, Urk. 12/168; Einwand vom 2. Februar 2017, Urk. 12/175; ergänzende Arztberichte des B.___ vom 31. Januar 2017 [Urk. 12/186], 7. Februar 2017 [Urk. 12/187], 23. Februar 2017 [Urk. 12/181/1-2], 21. März 2017 [Urk. 12/188] und 28. März 2017 [Urk. 12/189] sowie der Universitätsklinik C.___ vom 14. März 2017 [Urk. 12/181/3-5]) stellte die IV-Stelle die dem Versicherten bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 25. August 2017 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 = Urk. 12/196).
2. Dagegen führte der Versicherte mit Eingabe vom 27. September 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm über September 2017 hinaus eine Rente auszurichten. Eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten Urk. 12/1-204), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2017 angezeigt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4
1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4.2 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung-hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
Von A.___ erstellte Administrativgutachten sind voll beweiswertig, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2.1
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der seit Januar 2008 ausgerichteten ganzen Invalidenrente per Ende September 2017.
2.2 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers habe sich aus medizinischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, insbesondere der Schmerzsymptomatik, ergeben, was so aus der interdisziplinären Zusammenfassung hervorgehe. Diese Verbesserung liege spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung vor. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, eine leichte Tätigkeit mit regelmässigem Positionswechsel in einem Pensum von 50 % auszuführen. Bei einem Invaliditätsgrad von 31 % bestehe kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2.3 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, eine Gesamtschau der ärztlichen Berichte müsse zur Feststellung führen, dass seit der chirurgischen Versorgung des Tumors an der Wirbelsäule bezüglich der neurologischen Restbeschwerden und in diesem Zusammenhang mit den verbleibenden Schmerzen ein weitgehend stationärer Verlauf gegeben sei. Insbesondere habe auch die neurochirurgische Teilgutachterin im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung festgehalten, dass sich die Befunde seit der rentenbegründenden Verfügung nicht verändert hätten (Urk. 1 S. 8). Beim A.___-Gutachten handle es sich lediglich um eine abweichende Einschätzung eines im Grunde gleich gebliebenen Gesundheitszustandes. Eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Somit bleibe es dabei, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1 S. 11).
3.
3.1 Ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache am 16. Juli 2009 bestand (Urk. 12/50) – da im Rahmen der Rentenbestätigungen am 24. Januar 2012 (Urk. 12/71), 22. März 2013 (Urk. 12/105) und 17. März 2015 (Urk. 12/131) jeweils nur eine rudimentäre Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 25. August 2017 (Urk. 2) zugrunde liegt.
3.2
3.2.1 Die Rentenzusprache erfolgte gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % von Januar bis Juni 2008 (vgl. Urk. 12/42). Ab Juli 2008 wurde von einer Restarbeitsfähigkeit von 10 Wochenstunden und einem sich daraus ergebenden Invaliditätsgrad von 74 % ausgegangen (vgl. Urk. 12/42/3). Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache stellte sich dabei im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. Urk. 12/40):
3.2.2 Am 30. Juni 2008 berichtete die neurochirurgische Klinik des B.___ zu Händen des Hausarztes über die ambulante Kontrolle vom 16. Juni 2008. In der Radiologie hätten sich regrediente postoperative Veränderungen im Vergleich zur Voruntersuchung vom 27. Februar 2008 bei stetem Nachweis fetthaltiger Resttumoranteile auf Höhe LWK 2 und LWK 1 ergeben. Klinisch würden Schmerzen und sensomotorische Defizite im Dermatom S 1 rechts, eine neurogene Blasenentleerungsstörung sowie linksbetonte perianale Schmerzen vorliegen. Aktuell bestehe eine klinisch-neurologische Besserung der Schmerzsymptomatik bei persistierender Kraft- und Sensibilitätsminderung im Bereich S 1 rechts (Urk. 12/26/7-8).
3.2.3 Der behandelnde Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 18. August 2008 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/11/8):
- Intradurales reifes Teratom Niveau Th 12 – L 2 seit 2006
- 12.4.07 Exzision Neurochirurgie B.___
- 25.2.08 subtotale Teratomrestresektion
- Conussyndrom, neurogene Blasenentleerungsstörung
Nach der zweiten Operation mit subtotaler Entfernung des Tumors am 25. Februar 2008 seien die Schmerzen in der Zwischenzeit deutlich zurückgegangen und der Stuhlgang wieder spontan. Die komplette Blasenlähmung habe persistiert. An den meisten Tagen würden noch Schmerzen im Bereich des linken Gesässes auftreten, welche bei vermehrter körperlicher Belastung rasch exacerbierten. Seit der zweiten Operation bestehe eine Hyposensibilität am rechten lateralen Fussrand, der Fuss werde beim vielen Gehen geschwollen und gerötet. Die Kraft in den Beinen sei normal. Es bestünden keine Schmerzen mehr im Rücken und im Penis, die Erektion sei normal. Der Versicherte befinde sich in einem guten Allgemeinzustand, wiege 76 kg, Trophik und Kraft in den Beinen seien normal, PSR beidseitig lebhaft, ASR links lebhaft, rechts fehlend. Der Gang sei hinkfrei. Da der Tumor auch bei der zweiten Operation nicht komplett habe entfernt werden können, sei prognostisch damit zu rechnen, dass er früher oder später wieder wachse und erneute Probleme bereite.
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pizzaiolo bestehe seit dem 24. Januar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte körperliche Tätigkeit vorwiegend sitzend) sei der Beschwerdeführer seit ca. Juli 2008 für 10-20 Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 12/11/8-11).
3.2.4 Im Poliklinikbericht der neurochirurgischen Klinik des B.___ vom 24. Oktober 2008 wurde festgehalten, die am 15. Oktober 2008 durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS habe eine regelrechte Verlaufskontrolle mit stationären Resttumoranteilen auf Höhe LWK 1/2 des bekannten Teratoms ergeben (Urk. 12/26/6).
3.2.5 Dr. D.___ bestätigte in seinem Bericht vom 19. Januar 2009 die in seinem ärztlichen Vorbericht vom 18. August 2008 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.2.3). Zudem attestierte Dr. D.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pizzaiolo seit dem 24. Januar 2007. Seit dem letzten Bericht hätten sich die Beschwerden kaum geändert. So bestünden ständige Schmerzen im Gesäss links und eine fehlende Sensibilität am rechten lateralen Fussrand und Unterschenkel. Ebenso sei weiterhin keine Spontanmiktion möglich. Auch die Befunde hätten sich nicht verändert. Prognostisch sei damit zu rechnen, dass der Tumor früher oder später wieder wachse und erneute Probleme bereite. Behinderungsangepasst bestehe seit ca. Herbst 2008 eine zumutbare Wochenarbeitszeit von 10 Stunden (Urk. 12/27/7-11).
3.2.6 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am 22. Januar 2009 eine Stellungnahme für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 12/40/2-3). Abgestellt auf die meist nachvollziehbaren neuen Arztberichte solle ab Juli 2008 bis jetzt von einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit von 10 Wochenstunden und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Pizzabäcker seit dem 24. Januar 2007 ausgegangen werden (Urk. 12/40/2-3).
3.3
3.3.1 Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin insbesondere das Gutachten der A.___ (Gutachten vom 7. November 2016; Urk. 12/165) ein. Dieses fasst die relevanten Vorakten zusammen (Urk. 12/165/4-9) und hält im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte fest:
3.3.2 Interdisziplinär wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Gastronomiemitarbeiter) gestellt (Urk. 12/165/22):
- Status nach intramedullärem lobuliertem Teratom Höhe LWK 1/2 (Erstdiagnose April 2007)
- mit Status nach Hemilaminektomie L1 und L2, Debulking des intramedullären Tumors April 2007
- mit Status nach subtotaler Teratome-Resteresektion auf Höhe LWK 1/2 im Jahre 2008
- Klinisch residual inkomplettes Conus-Syndrom
- mit neurogener Harnblasenstörung (normokapazitive, hyposensitive und hyperaktive Harnblase mit Detrusors-Sphinkter-Dyssynergie, Therapie mit Selbstkatheterismus)
- mit Sensibilitätsstörung sub-S3 links
- mit neuropathischem Schmerzsyndrom
- mit leichtem distalem sensomotorischem Defizit rechtes Bein (schmerzfrei)
- Radiologisch gemäss MRI LWS vom Oktober 2014 und 5. September 2016 stationärer Befund
- mit unveränderter Darstellung des bekannten intramedullären Resttumors Höhe LWK 1/2
- Lumbalgie und diskretes sensomotorisches Defizit S1 rechts
- bei Status nach Laminektomie L 1/2 und mässig ausgeprägter Osteochondrose mit flacher dorsomedianer Discushernie L 1/2 ohne Neurokompression durch das Restteratom im Conus medullaris L 1/2, in Grösse stationär
Ferner wurden folgende Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 12/165/22):
- Nicht näher bezeichnete Verhaltensauffälligkeit bei körperlichen Störungen und Faktoren (ICD-10 F59)
- Status nach Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)
- Verdeutlichendes und aggravatorisches Verhalten
- Status nach Exzision eines Pilonidalsinus 24. Januar 2007
- Lumbalgie mit myofaszialem Beschwerdebild belastungsabhängig
- Sexualfunktionsstörung i.S. Ejaculatio praecox
- Status nach Refluxbeschwerden 2013
Die beklagten Schmerzen und Funktionseinbussen bestünden wegen den Folgen einer am 12. April 2007 erfolgten Exzision eines intraduralen reifen Teratoms in Höhe Th12-L2. Als Folge hieraus mache der Versicherte insbesondere einen fortbestehenden Brennschmerz geltend, im tieferen Sakralbereich links, im Sinne eines neuropathischen Schmerzsyndroms. Die Schmerzen seien stets gleichbleibend hochgradig ausgeprägt mit Schmerzstärke ca. VAS 8/10, so auch während der Begutachtung. Dazu würden aber auch neurogene Blasenentleerungsstörungen mit Notwendigkeit des Selbstkatheterismus sowie Schwierigkeiten beim Stuhlgang beschrieben. Angegeben würden auch Sensibilitätsminderung am rechten Bein unterhalb Kniehöhe und auch eine leichte distale Schwäche der Sprunggelenkstabilität. Ebenso beklage er Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, insbesondere im unteren Bereich der langgezogenen Narbe (Urk. 12/165/19-20).
Für die interdisziplinäre Begutachtung vorrangig relevant seien die medizinischen und versicherungs-medizinischen Sachverhalte auf dem neurologischen und neurochirurgischen Fachgebiet. Es bestehe ein Status nach Operation im Konus-Bereich bei reifem Teratom auf Höhe LWK 1/LWK 2 mit erster Dekompressionsoperation am 12. April 2007 und Rest-Teratom-Resektion vom 25. Februar 2008. Hieraus resultierend könnten nachvollziehbar eine residuale neuropathische Schmerzsymptomatik der tieferen Sakralwurzeln links (gemäss Anamnese nicht rechts) angenommen werden bei inkomplettem Conussyndrom. In diesem Zusammenhang seien auch eine Blasendyssynergie mit notwendigem Einmalkatheterismus (siehe neurourologisches Konsil) dokumentiert sowie residual ein vorwiegend sensibles Defizit am rechten Bein, distal und S1-betont (aktuell gemäss anamnestischer Angaben aber abweichend zu den Vorbefunden, fraglich darüber hinausgehende sensible Störung, es bestehe ASR-Verlust und auch PSR-Abschwächung rechts). Eine höhergradige distale Beinparese bestehe jedoch nicht, allenfalls könne ein sehr minimes diskretes Hinken rechts beobachtet werden. Abweichend vom neurochirurgischen Gutachten würden im neurologischen Gutachten jedoch auch mehrfache Befundinkonsistenzen erkennbar sowohl in Hinsicht auf eine negative Antwortverzerrung insbesondere der Schmerzstärke (Schmerzstärke VAS 8/10 versus unauffälliges Ausdrucksverhalten, keine vegetative Störung) als auch in den Befunden (demonstrierte Erschwernis beim Romberg und Unterbergerversuch, könne den Fuss nur 1-2 cm heben, Waddell-Zeichen positiv, themenabhängige Symptompräsentation von Beinausschütteln «zur besseren Durchblutung» des Beines, etc. - siehe Ausführungen im neurologischen Gutachten). Insbesondere nenne der Versicherte die Schmerzsymptomatik als limitierend für eine höhere als die von ihm gegenwärtig angegebene Arbeitsfähigkeit von gerade einmal 2 Stunden an 3 Tagen in der Woche. Diese Schmerzausprägung sei jedoch angesichts der anamnestischen Angaben von praktisch stets unveränderlichen, dauernd hochrangigen Schmerzen von VAS 8/10 im Ausdrucksverhalten des Versicherten in keiner Weise erkennbar. Vielmehr zeige er sich durchaus freundlich, führe auch entspannt und humorvoll die Konversation sowohl mit dem Gutachter über einen Gutachtenszeitraum von ca. 3 Stunden als auch mit den Sekretärinnen, gar vegetative Zeichen seien in keiner Weise vorhanden gewesen. Auch die Angabe des Versicherten, der lumbale Schmerz verhindere bei Schmerzstärke VAS 8/10 und ein damit verbundenes sich Verhärten des Rückens eine höhere Arbeitstätigkeit als die gegenwärtigen 2 Stunden an 3 Tagen in der Woche, seien nicht nachvollziehbar, zumal auch der aktuelle MRI-LWS-Befund keine richtungsweisende erklärende Pathologie zeige und der bekannte Resttumor unverändert bestehe im Vergleich zu den Vorbefunden. So zeigten die radiologischen Befunde der LWS ap/profil und MRI der LWS vom 5. September 2016 zusammengefasst den Status nach Laminektomie L1/2, eine mässiggradige Osteochondrose L1/2 mit flacher dorsomedianer Discushernie ohne Neurokompression sowie den Teratom-Resttumor im Conus medullaris. Der Befund sei jedoch auch im Vergleich mit dem MRI vom 24. Oktober 2015 und dieser im Vergleich zu Oktober 2014 unverändert. Neurologisch zusammenfassend könnten somit allenfalls mässige, auch medikamentös behandelte Restschmerzen bestehen, welche sicherlich deutlich geringer seien als anamnestisch angegeben, zumal offensichtlich effektiv behandelt. Auch möge ein minimes distales sensomotorisches Residuum am rechten Bein/Fuss bestehen, wobei die sensible Störung dabei nicht arbeitsrelevant sei, allenfalls das diskrete Hinken rechts längeres Gehen und Stehen einschränke. Auch sei ausweislich der neurourologischen Befunde die neurogene Blasenentleerungsstörung objektiviert worden. Auch könne aus psychiatrischer Sicht vor dem Hintergrund eines unauffälligen psychischen Befundes bei der Untersuchung und Exploration für das psychiatrische Teilgutachten bei dem Versicherten keine Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet gestellt werden. Von psychiatrischer Seite zeige sich keine schwerwiegende Einschränkung der Funktionen, der Arbeitsfähigkeit und der Teilhabe. Es werde deutlich, dass bei der versicherten Person doch deutliche Ressourcen vor dem Hintergrund ihrer Biographie und der aktuellen Gegebenheiten bestünden, so dass davon auszugehen sei, dass auch die aktuellen Gegebenheiten bewältigt werden können. Auch aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine Affektionen mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit oder auf die Ressourcen. Bezüglich der Körperfunktionen sei gemäss den auch ausgewiesenen guten Alltagsaktivitäten keine wesentliche Beeinträchtigung für wechselbelastende Tätigkeiten feststellbar. Stehen, Gehen und Sitzen von zumindest 1 Stunde, teilweise 2 Stunden, seien nach eigenen Angaben des Versicherten durchaus möglich. Eine Toilette sollte verfügbar sein. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien aber eher nicht geeignet. Heben und Tragen zumindest leichter Gewichte seien zumutbar. Zur Bewertung der Arbeitsfähigkeit lasse sich, selbst wenn für die Zeiten des Selbstkatheterismus (ca. 3-4 mal tagsüber) und eventuell aufgrund der Schmerzen eine Notwendigkeit für mehrere Pausen einkalkuliert würde, eine zeitliche Einschränkung aus neurologischer Sicht um ca. maximal 3 Stunden am Tag begründen. Jedoch könne die vom Versicherten genannte so hochgradig ausgeprägte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht plausibel begründet werden. Betrachte man den Umstand der oben diskutierten Hinweise der negativen Antwortverzerrung als auch der im Rahmen der neurologischen Begutachtung auffallenden mehrfachen Befundinkonsistenzen, so erklärten sich auch die Diskrepanzen in der Bewertung der neurologischen und der neurochirurgischen Begutachtung (Urk. 12/165/20-21).
Angesichts der Annahme im neurochirurgischen Gutachten, dass keine aggravatorischen Verhaltensweisen vorliegen würden, was sich in Gesamtschau aber interdisziplinär nicht bestätigt habe (siehe oben), und auch angesichts der oben schon beschriebenen präsentierten guten Gesamtverfassung im Zuge der dreistündigen neurologisch-gutachterlichen Untersuchung und vorab aber schon erfolgten Anreise von fast 2 Stunden, werde auch aus neurochirurgischer Sicht in Abänderung zu dem zuvor erstatteten (Teil-)Gutachten die Präsenzzeit auf ca. zumindest 4 bis 5 Stunden täglich im Konsens angepasst. Hierbei gelte keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 12/165/21).
Die Einschränkungen ergäben sich vorrangig durch die Folgen aus der Operation des intramedullären lobulierten Teratoms Höhe LWK 1/2 mit Status nach Hemilaminektomie L1 und L2, Debulking des intramedullären Tumors April 2007 auch mit Status nach subtotaler Teratome-Resteresektion auf Höhe LWK 1/2 im Jahre 2008 und klinisch residual inkomplettes Conus-Syndrom mit neurogener Harnblasenstörung (normokapazitive , hyposensitive und hyperaktive Harnblase mit Detrusors-Sphinkter-Dyssynergie, Therapie mit Selbstkatheterismus) mit Sensibilitätsstörung sub-S3 links und neuropathischem Schmerzsyndrom (sacral links), sowie leichtem distalem sensomotorischem Defizit rechtes Bein und angegebener Lumbalgie bei jedoch radiologisch gemäss MRI LWS (vom Oktober 2014, 2015 und September 2016) stationärem Befund mit unveränderter Darstellung des bekannten intramedullären Resttumors auf Höhe LWK 1/2. Eine entsprechende verminderte Rückenbelastbarkeit könne somit angenommen werden, Einschränkungen bestünden auch hinsichtlich der neurogenen Blasenentleerungsstörung (Katheterwechsel). Die bisherige Tätigkeit des Versicherten im Küchenbereich mit Gewichte heben und nicht möglichem Positionswechsel sei nicht mehr zumutbar. Haushaltarbeiten sollte der Beschwerdeführer verrichten können. Es würden sich in den Begutachtungen unterschiedlich ausgeprägt Hinweise für teilweise negative Antwortverzerrung ergeben (insbesondere auch die Schmerzausprägung betreffend) als auch Befundinkonsistenzen, welche teilweise aggraviert imponierten und eine Bewertung der Arbeitsfähigkeit auf der Basis der anamnestischen Angaben deutlich erschwerten. Auch bestünden IV-fremde Kontextfaktoren, welche die Diskrepanz von subjektiv deutlich zu nieder angegebener Bewertung der Arbeitsfähigkeit zu der interdisziplinär-gutachterlichen Bewertung zumindest teilweise erklären könnten. Im interdisziplinären Konsens werde die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit somit auf zumindest 4 bis 5 Stunden medizinisch-theoretisch festgelegt (bei dieser Präsenz ohne Leistungsminderung; Urk. 12/165/24).
Insgesamt sei keine Progredienz des Resttumorgewebes feststellbar. Die urodynamischen Befunde seien gemäss Aktenlage nur gering verändert. Die objektivierbaren Befunde liessen eine insgesamt doch deutlich bessere Arbeitsfähigkeit annehmen, als vom Versicherten selbst subjektiv vermutet und angegeben. In Gesamtschau müsse doch soweit eine Besserung der klinischen Symptomatik, insbesondere der Schmerzsymptomatik, zwischenzeitlich eingetreten sein, dass die aktuell gutachterlich attestierte Teilarbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit festgestellt werden könne. Der Zeitpunkt der Verbesserung dürfte wahrscheinlich auch schon vor der gegenwärtigen Begutachtung gelegen haben, wahrscheinlich auch schon seit 2014 (dokumentiert grössenkonstanter Resttumor). Aufgrund der aktuell aber auch teilweise feststellbaren Befundinkonsistenzen und der teilweise bestehenden negativen Antwortverzerrung insbesondere für die arbeitsrelevant bewertete Schmerz-symptomatik sei auch rückblickend die Bewertung der Arbeitsfähigkeit erschwert und könne weiter zurückliegend als 2014 nicht mit dem hinreichenden Grad der Wahrscheinlichkeit festgelegt werden (Urk. 12/165/27).
4.
4.1 Hinsichtlich der Rechtmässigkeit der rentenaufhebenden Verfügung vom 25. August 2017 (Urk. 2) steht hauptsächlich in Frage, ob zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 7. November 2016 abgestellt werden kann.
Das Gutachten vom 7. November 2016 (Urk. 12/165) beruht auf den erforderlichen sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 12/165/13-15; Urk. 12/165/31-32; Urk. 12/165/38-39; Urk. 12/165/46-48), wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 12/165/4-9), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 12/165/10-13; Urk. 12/165/28, Urk. 12/165/31; Urk. 12/165/35, Urk. 12/165/38; Urk. 12/165/45-46). Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das A.___-Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5).
4.2
4.2.1 Vergleicht man die der rentenbegründenden Verfügung zugrundeliegenden Befunde mit den im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens erhobenen, so ergeben sich für die massgebende Zeitspanne keine wesentlichen Änderungen (vgl. E. 3.2 und 3.3), das schliesst eine anderweitige rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes indes nicht aus.
4.2.2 Bei Erlass der rentenbegründenden Verfügung stand die Schmerzsymptomatik im Vordergrund (vgl. E. 3.2.2 und E. 3.2.5). Auch der Beschwerdeführer erachtete die Schmerzen als limitierend für eine höhere als die von ihm im Begutachtungszeitpunkt ausgeübte Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden an 3 Tagen in der Woche (vgl. Urk. 12/165/13). Für die polydisziplinäre Begutachtung waren denn auch die medizinischen und versicherungs-medizinischen Sachverhalte auf dem neurologischen und neurochirurgischen Fachgebiet vorrangig relevant (vgl. E. 3.3, Urk. 12/165/20). Die Verbesserung des Gesundheitszustandes und die damit verbundene gesteigerte Arbeitsfähigkeit wird auf die Besserung der Schmerzsymptomatik zurückgeführt (vgl. E. 3.3). Die festgestellte Abnahme der Schmerzausprägung wird dabei insbesondere mit anlässlich der neurologischen Begutachtung mehrfach erkennbaren Befundinkonsistenzen sowohl in Hinsicht auf eine negative Antwortverzerrung insbesondere der Schmerzstärke als auch in den Befunden begründet (Urk. 12/165/20). Unter Berücksichtigung der vom neurologischen Gutachter aufgezeigten Befundinkonsistenzen ist es nachvollziehbar, dass die Schmerzausprägung im massgebenden Zeitraum abgenommen hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass die neurochirurgische Gutachterin in ihrem Teilgutachten noch vom Fehlen von Hinweisen auf Aggravation ausging und keine Befundinkonsistenzen festhielt (vgl. Urk. 12/165/51), zumal sie sich aufgrund einer Besprechung mit dem neurologischen Gutachter von beim Beschwerdeführer bestehenden Aggravationstendenzen überzeugen liess und dies in einem Nachtrag entsprechend darlegte (Urk. 12/165/56). In Bezug auf Schmerzen ergeben sich naturgemäss Beweisschwierigkeiten und die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person können für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen, sondern die Schmerzangaben müssen durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Die neurochirurgische Untersuchung fand am 5. September 2016 und damit nach der neurologischen Untersuchung statt (vgl. Urk. 12/165/1). Infolgedessen konnte die Neurochirurgin die vom Neurologen erhobenen Untersuchungsergebnisse nicht bereits bei der von ihr durchgeführten Untersuchung sondern erst im Nachhinein berücksichtigen. Dass sie gestützt auf die erhobenen Untersuchungsbefunde und einer Besprechung mit dem Neurologen ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit revidierte ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, sondern spricht umso mehr für die sorgfältige konsensuale Einschätzung der Gutachter. Gewissermassen widersprüchlich erscheint im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geschilderten konstant stark ausgeprägten Schmerzen auch seine Angabe, er könne die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als dreimal pro Woche ausüben, wobei er jeweils montags, dienstags und mittwochs arbeite (vgl. Urk. 12/165/13). Angesichts der subjektiven Limite wäre anzunehmen, dass er die Arbeitstage als schmerzmildernde Massnahme verteilt.
4.3 Auf die nach der Gutachtenserstellung eingereichten Berichte kann hingegen nicht abgestellt werden. Die betreffenden Berichte enthalten keinerlei medizinische Fakten, welche nicht bereits im Zeitpunkt der polydisziplinären Begutachtung vorlagen. Sie befassen sich denn auch fast ausschliesslich mit der Einstellung der Schmerzmedikation und überprüfen die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers nicht durch fachärztlich erhobene Befunde (vgl. Urk. 12/181/1-2, Urk. 12/186-190). Dies mit Ausnahme des Berichts von Dr. med. F.___ vom 14. März 2017, wobei der darin erhobene Neurostatus lediglich kursorischer Natur ist (vgl. Urk. 12/181/4). Unter diesen Umständen vermögen die nachträglich zur Erstattung des A.___-Gutachten eingereichten Berichte die gutachterlichen Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweis).
4.4 Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten wirken sich die Schmerzen derzeit nicht mehr so einschränkend aus, wie dies im Zeitpunkt der rentenbegründenden Verfügung der Fall war. Dass die Gutachter bei Annahme eines Rückgangs der Schmerzausprägung eine höhere Arbeitsfähigkeit für zumutbar erachteten, ist nachvollziehbar. Gestützt auf das A.___-Gutachten ist von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 4-5 Stunden pro Tag in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen und die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % durch die Beschwerdegegnerin (zugunsten des Beschwerdeführers) zu schützen. Damit liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen zumutbaren Leistungsvermögens aufgrund einer Verringerung des Schweregrads eines Leidens vor, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei identisch gebliebenen Diagnosen zur Revision berechtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2011 8C_49/2011 E. 4.2). Der Rentenanspruch ist demnach allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 1.1).
5.
5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.4.1). Der Beschwerdeführer ist in einer adaptierten Tätigkeit (Stehen, Gehen und Sitzen nicht mehr als 2 Stunden, regelmässige Positionswechsel, Nähe einer Toilette, ohne Tätigkeiten mit Leitern und Gerüsten, Heben und Tragen leichter Gewichte) zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 12/165/21).
5.2
5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
5.2.2 Der Beschwerdeführer arbeitete vor der erstmaligen Rentenzusprache in einem 100%-Pensum als Küchenhilfe (Urk. 12/5/2-3). Dabei erzielte er im Jahr 2007 ein Monatseinkommen von Fr. 3'512.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 42'144.-- (Fr. 3'512 x 12) entspricht (Urk. 12/5/3). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergibt dies im Jahr 2017 (Jahr der Renteneinstellung) ein effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 46'302.80 (Fr. 42'144 / 2047 x 2249; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Nominallöhne Männer).
Gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundesamtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, LSE 2016, Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 1, Männer) kann ein Hilfsarbeiter im Gastgewerbe durchschnittlich einen Monatslohn von Fr. 3'935.-- erzielen, was – unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in dieser Branche von 42.4 Stunden sowie dem Teuerungsausgleich für das Jahr 2017 – einem Jahreseinkommen von Fr. 50'276.75 (Fr. 3'935 / 40 x 42.4 / 2239 x 2249 x 12) entspricht. Vergleicht man das hochgerechnete, vom Beschwerdeführer vor der erstmaligen Rentenzusprache tatsächlich erzielte Einkommen mit dem statistischen Einkommen im Gastgewerbe, ergibt sich eine Differenz von Fr. 3'973.95 (Fr. 50'276.75 - Fr. 46'302.80), beziehungsweise 7.9 % (100 / Fr. 50'276.75 x Fr. 3'973.95). Da der Beschwerdeführer somit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.4.2) deutlich unterdurchschnittlich verdiente, sind die Vergleichseinkommen entsprechend zu parallelisieren. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 12) beschlägt die Parallelisierung allerdings nur den Wert, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, vorliegend somit 2.9 % (vgl. E. 1.4.2).
Der Parallelisierung ist vorliegend durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens Rechnung zu tragen. Das effektiv erzielte Einkommen von Fr. 46'302.80 ist somit um 2.9 % zu erhöhen, wodurch sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 47'645.60 (Fr. 46'302.80 x 1.029) ergibt.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit der aktuell ausgeübten Stelle als Raumpfleger (6-8 Stunden pro Woche; Urk. 12/120) nicht voll ausschöpft, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und verfügt über Arbeitserfahrung in Hilfsarbeitertätigkeiten in den Bereichen Gastronomie und Raumpflege (vgl. Urk. 12/4-5, Urk. 12/30, Urk. 12/120). Dem Beschwerdeführer sind daher – zumindest – Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) zumutbar. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundesamtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) betrug der Medianlohn von Männern, welche im Jahr 2016 Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 ausübten Fr. 5’340.--. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) und angeglichen an die Teuerung entspricht dies im Jahr 2017 einem Jahreseinkommen von Fr. 67'107.75 (Fr. 5'340 x 12 / 40 x 41,7 / 2239 x 2249). Bei der bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 33'553.90 (Fr. 67'107.75 x 0.5).
5.3.3 Der Beschwerdeführer erachtet darüber hinaus einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen als geschuldet und begründet dies mit den invaliditätsbedingten Einschränkungen, dem eingeschränkten Arbeitspensum sowie mit der Tatsache, dass er ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielte (Urk. 1 S. 12-13).
Unter Beachtung des Belastungsprofils des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.1) ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten im Kompetenzniveau 1 auszugehen. Da demnach keine Umstände vorliegen, welche auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind, können die invaliditätsbedingten Einschränkungen nicht unter dem Titel leidensbedingter Abzug berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis zu den gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabellen betreffend den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen, rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum eine vernachlässigbare Differenz und somit kein wesentlicher Unterschied (vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Dass dem Beschwerdeführer nur noch ein Arbeitspensum von 50 % zuzumuten ist, rechtfertigt somit keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn.
Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens unterdurchschnittlich verdiente, wurde bereits im Rahmen der Parallelisierung Rechnung getragen, weshalb dies nicht erneut berücksichtigt werden kann (vgl. E. 5.2.2).
Auch darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorliegend als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Das massgebende Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 33'553.90.
5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'645.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 33'553.90 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14‘100.70 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 30 % (100 / Fr. 47‘645.60 x Fr. 14‘100.70). Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % hat der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch mehr (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt David Husmann (Urk. 1 S. 2). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 9 und Urk. 10/1-14) und der Prozess kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind somit erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren zu bestellen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
6.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Rechtsanwalt David Husmann ist entsprechend dem Hinweis in der Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 13) nach Ermessen mit Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt David Husmann ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKübler