Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01054
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 2. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Beistand Y.___
dieser vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene X.___ hat eine kaufmännische Lehre absolviert und war ab dem 2. Dezember 1991 als Stellvertreter des Steuersekretärs bei der Gemeindeverwaltung Z.___ tätig (Urk. 7/10, 7/82/4). Zuvor hatte er sich am 28. Juni 1991 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 7/2 ff., 7/10 und 7/13) sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich dem Versicherten mit Verfügungen vom 16. Dezember 1992 rückwirkend vom 1. Mai bis 30. November 1991 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember 1991 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/22 f.).
1.2 Nachdem sich die gesundheitliche Situation des Versicherten gebessert hatte (vgl. Urk. 7/26, 7/27/2), hob die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die halbe Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34) am 6. November 1995 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 7/35).
1.3 Vom 1. September 2011 bis 13. Juni 2013 (letzter effektiver Arbeitstag) war der Versicherte als Registerführer Steuern bei der Gemeindeverwaltung A.___ angestellt (Urk. 7/47). Am 10. Dezember 2014 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei er auf eine schizoaffektive Störung hinwies (Urk. 7/41). Die IV-Stelle holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/37, 7/46) insbesondere einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/47) sowie Arztberichte ein (Urk. 7/62, 7/67 f.). Ferner gab sie bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 5. August 2015 vorgelegt wurde (Urk. 7/74). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle am 25. November 2015 Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung plus (Urk. 7/87), welche mit Mitteilung vom 20. Januar 2016 wieder abgebrochen wurde (Urk. 7/91). Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 7/100/4 ff.) sowie einer Stellungnahme von Dr. B.___ (Urk. 7/103) kündigte sie dem Versicherten sodann mit Vorbescheid vom 24. November 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/107), wogegen jener Einwand erhob (Urk. 7/108, 7/116). Nachdem sie bei Dr. B.___ erneut eine Stellungnahme angefordert hatte (Urk. 7/121), verfügte die IV-Stelle am 28. August 2017 im angekündigten Sinne (Urk. 7/125 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 28. September 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen – namentlich eine Rente – zuzusprechen. Eventualiter sei durch das Gericht ein psychiatrisches Gutachten einzuholen und gestützt darauf über den Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2017 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. Januar 2018 präzisierte der Versicherte seine Anträge dahingehend, dass ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung rückwirkend ab Juni 2015 die gesetzlichen Leistungen auszurichten seien. Die eventualiter beantragte psychiatrische Begutachtung sei nach Massgabe der neuesten Bundesgerichtspraxis zum strukturierten Beweisverfahren anzuordnen (Urk. 12 S. 2). Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte und an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte (Urk. 15). Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 reichte der Versicherte weitere Beweismittel ein (Urk. 17 und 18/1-7), wobei die IV-Stelle mit Schreiben vom 14. März 2018 auf eine Stellungnahme hierzu verzichtete (Urk. 20). Weitere mit Eingabe vom 16. März 2018 vom Versicherten eingereichte Arztberichte (Urk. 21 und 22/1-3) wurden der IV-Stelle mit Schreiben vom 19. März 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 23). Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 reichte der Versicherte wiederum einen Arztbericht zu den Akten (Urk. 24 f.).
Mit Beschluss vom 4. März 2019 nahm das Gericht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Aussicht und gab den Parteien Gelegenheit, Ablehnungsgründe gegen die Gutachterin zu nennen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen (Urk. 27). Unter Hinweis darauf, dass sie an der Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. B.___ festhalte, teilte die IV-Stelle mit Eingabe vom 14. März 2019 mit, weder Ablehnungsgründe noch Ergänzungen zur Fragestellung geltend zu machen (Urk. 28). In diesem Sinne äusserte sich auch der Versicherte mit Eingabe vom 2. April 2019 (Urk. 32), nachdem er zwischenzeitlich am 21. März 2019 einen weiteren Arztbericht eingereicht hatte (Urk. 30 f.). Mit Beschluss vom 17. April 2019 legte das Gericht den Fragenkatalog definitiv fest und ernannte Dr. C.___ zur Gutachterin (Urk. 33). Nachdem dieser Beschluss unangefochten geblieben war, wurde der Gutachtensauftrag am 6. Juni 2019 erteilt (Urk. 35).
Am 14. Juli 2019 erstattete Dr. C.___ ihr Gutachten (Urk. 38). Der Versicherte beantragte auf der Grundlage des Gerichtsgutachtens mit Stellungnahme vom 30. Juli 2019 die Gutheissung seiner Rechtsbegehren, insbesondere des Antrags auf Ausrichtung einer ganzen Rente spätestens ab dem 1. Juni 2015 (Urk. 42). Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme (Urk. 43). Mit Schreiben vom 5. August 2019 wurde den Parteien die jeweilige Eingabe der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 44).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4
1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4.2 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2017 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2017 (Urk. 6) zusammengefasst auf den Standpunkt, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe, falls während mindestens eines Jahres durchschnittlich eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Abgesehen von den Klinikaufenthalten, während denen jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei dem Beschwerdeführer gemäss Beurteilung von Dr. B.___ eine Tätigkeit im angestammten Beruf als kaufmännischer Angestellter zu 70-80 % zumutbar gewesen. Folglich sei das Wartejahr nicht erfüllt. Darüber hinaus stelle die diagnostizierte bipolare affektive Störung keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden dar.
2.2 Dieser Argumentation hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 28. September 2017 sowie in seiner Replik vom 26. Januar 2018 im Wesentlichen entgegen, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ nicht abgestellt werden könne. Der Gutachter habe die Anamnese unvollständig erhoben, die Symptome und Auswirkungen der schweren psychischen Erkrankung verkannt, die Diagnosen nicht korrekt ermittelt und sich nicht mit den Vorakten auseinandergesetzt. Darüber hinaus fehle es an einer einzelfallgerechten Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht für massgeblich erachteten Standardindikatoren. Sofern nicht bereits anhand der vorliegenden medizinischen Berichte eine hohe und andauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, werde beantragt, ein Gerichtsgutachten einzuholen und danach über den gesetzlichen Leistungsanspruch neu zu befinden (Urk. 1 S. 4 und Urk. 12 S. 19 f.).
3. Das hiesige Gericht gab am 6. Juni 2019 bei Dr. C.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 35), welches am 14. Juli 2019 erstattet wurde (Urk. 38). Die Gutachterin stellte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 38 S. 33):
- schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1)
- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2)
Im Rahmen der Exploration habe der Beschwerdeführer berichtet, dass es ihm im Wohnheim noch schlechter gehe als zuvor und dass er sich eigentlich ständig bedroht fühle. Geplant sei gewesen, dass er ganztags in der geschützten Werkstatt arbeite. Momentan arbeite er jedoch jeweils nur vormittags, da sich seine Symptome ansonsten verstärken würden. Er leide eigentlich andauernd an einer Psychose, wobei er manchmal realisiere, dass seine Wahrnehmung nicht der Realität entspreche. Oft sei es aber so, dass dies für ihn die Realität sei und er sich dann sehr fürchte. Er habe permanent das Gefühl, dass unter anderem im Wohnheim und in der Werkstatt schlecht über ihn gesprochen werde. Er glaube auch, dass er irgendwann abgeholt, gefoltert und getötet werde. Dies wegen all der schrecklichen Dinge, die er in der Vergangenheit getan habe. Beispielsweise habe er in Krankheitsphasen immer wieder seine Frau betrogen und sei nicht für seine Kinder dagewesen. Im Wohnheim habe er unregelmässig Gespräche mit seiner Bezugsperson. Es würden ihm auch Medikamente abgegeben, die er regelmässig einnehme. Damit sei zumindest der Schlaf besser und er fühle sich dadurch auch weniger angespannt und bedroht. Ausser dem Schlaf sei jedoch sein ganzes Leben schwierig. Er befinde sich in einem Zustand der «Vorhölle» und mache einfach das, was von ihm verlangt werde. Wenn niemand etwas von ihm wolle, dann liege er auf dem Bett und denke nach, wobei er nicht sagen könne, worüber. Er habe das Gefühl, dass ihn auch im Heim alle hassen würden. Die Menschen seien ihm gegenüber aggressiv und er sei froh, dass er genügend Raum habe, um sich zurückzuziehen. Er könne sich an überhaupt nichts erfreuen; dazu sei sein Leben viel zu schrecklich (Urk. 38 S. 25 f.).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseits voll orientiert gewesen. Bei guter Auffassungsgabe sei ihm die Beantwortung der Fragen oft schwergefallen. Gewisse Einschränkungen der Gedächtnisleistungen hätten sich in Bezug auf den Krankheitsverlauf der früheren Jahre und die Wiedergabe diverser biographischer Daten ergeben. Deutlich reduziert gewesen sei die Konzentrationsfähigkeit, die nach rund einer Stunde Exploration deutlich abgefallen sei. Im Weiteren seien das Denken insgesamt verlangsamt und der Sprachfluss deutlich vermindert erschienen. Eine Spontanansprache im eigentlichen Sinne sei kaum vorhanden gewesen und ein Dialog sei beinahe kaum zustande gekommen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer auch sehr misstrauisch gewirkt. Er habe überwiegend auf den Boden geschaut; ein Blickkontakt sei kaum möglich gewesen. Viele Wahrnehmungen im Alltag beziehe er ängstlich und unsicher auf die eigene Person und unterstelle anderen Menschen häufig eine feindliche Grundhaltung. Anamnestisch und auch aktuell würden Verfolgungsideen bis hin zu einer Wahnstimmung auftreten. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei ebenfalls deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe sich gesamthaft sehr affektstarr und ohne jegliche Schwingung gezeigt. Mimik, Gestik und Psychomotorik seien kaum vorhanden gewesen. Darüber hinaus seien die Vitalgefühle deutlich gestört. Der Beschwerdeführer habe berichtet, eigentlich nicht zu leben, sondern lediglich zu erfüllen, was von ihm erwartet werde. Die Stimmungslage erscheine insgesamt deutlich depressiv, gemischt mit einer grossen Grundängstlichkeit. Hypomanisch euphorische Züge, wie sie in der Vergangenheit beschrieben worden seien, hätten sich aktuell nicht eruieren lassen. Es bestehe eine ausgesprochene Antriebsarmut mit Mangel an Energie, Initiative und Anteilnahme. Der Tagesablauf gestalte sich rudimentär ohne Aktivitäten, die über den therapeutischen Kontext hinausgehen würden. Nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem Wahnerleben liege ein deutlicher sozialer Rückzug vor. Jegliche Form von Sozialkontakten werde praktisch nur innerhalb der Ursprungsfamilie gepflegt, begleitet von einzelnen Telefonaten mit langjährigen Freunden, die der Beschwerdeführer aber nicht treffe. Überdies habe in der Vergangenheit über lange Phasen hinweg eine deutliche Suizidalität bestanden, die momentan im Hintergrund stehe. Ein passiver Lebensüberdruss sei aber auch aktuell deutlich wahrnehmbar, allerdings ohne konkrete Suizidideen (Urk. 38 S. 28 f.).
In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse, der zahlreich vorliegenden ärztlichen Berichte der letzten Jahre und nicht zuletzt der fremdanamnestischen Angaben des aktuell behandelnden Psychiaters sowie der Ex-Frau des Beschwerdeführers bestehe grundsätzlich kein Zweifel an der Diagnosestellung einer schizoaffektiven Störung. Aktuell stehe – wie bereits in den vergangenen Jahren – eine deutlich depressive Symptomatik im Vordergrund, welche sich unter anderem durch gedrückte Stimmung, Interessensverlust, schwere Antriebsminderung, reduzierte kognitive Leistungen sowie teilweise vorhandenen Lebensüberdruss auszeichne. Daneben seien deutlich schizophrene Symptome wie anhaltende Wahngedanken, vereinzelt auftretende Halluzinationen, verflachte Affekte, ausgeprägter sozialer Rückzug und ausgesprochen verminderte soziale Leistungsfähigkeit vorhanden. Aufgrund der langjährigen Einnahme von Benzodiazepinen im Kontext der psychiatrischen Grunderkrankung könne ausserdem die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Benzodiazepinen gestellt werden (Urk. 38 S. 33 f.).
Beim Beschwerdeführer verhalte es sich aus psychiatrischer Sicht so, dass sowohl der aktuelle psychopathologische Befund, der inzwischen bereits seit mehreren Monaten, wenn nicht gar Jahren anhalte, konstant so ausgeprägt sei, dass eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht in Betracht gezogen werden könne. Aktuell bestehe eine floride psychotische Symptomatik mit Sinnestäuschungen, Verfolgungswahn sowie einer ausgeprägten Negativsymptomatik verbunden mit einer ausgesprochenen Stressintoleranz, massiv gestörter sozialer Beziehungsfähigkeit mit komplettem sozialem Rückzug und ausgeprägten depressiven Symptomen bis hin zur Suizidalität. Diese Symptomatik sei trotz intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Begleitung und Adaption der Medikation sogar im geschützten Rahmen anhaltend vorhanden. Mit Blick auf alle zur Verfügung stehenden Informationen inklusive der zahlreichen Arztberichte sei davon auszugehen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mindestens seit Mai 2013 bestehe (Urk. 38 S. 36 ff.).
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. C.___ basiert auf einer ausführlichen Aktenanamnese (Urk. 38 S. 4 ff.) und einer eingehenden Befragung des Beschwerdeführers zu diversen Themenkomplexen wie seiner Lebensgeschichte, dem Krankheitsverlauf sowie den aktuellen Beschwerden (Urk. 38 S. 20 ff.). Nebst einer standardisierten Befunderhebung nach dem AMDP-System führte die Gutachterin zudem ein fremdanamnestisches Gespräch mit dem aktuell behandelnden Psychiater sowie der Ex-Frau des Beschwerdeführers durch (Urk. 38 S. 28 ff.). Die psychiatrischen Diagnosen wurden mit einlässlicher Begründung hergeleitet, wobei auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 38 S. 33 ff.). Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm Dr. C.___ ausserdem auf die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebenden Standardindikatoren Bezug (vgl. E. 1.3; Urk. 38 S. 45 ff.). Überdies setzte sie sich detailliert mit den vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen – insbesondere dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 5. August 2015 (Urk. 7/74 und ferner Urk. 7/103 und 7/121) – auseinander. Die Expertise von Dr. C.___ erfüllt somit insgesamt die von der Rechtsprechung an ein beweistaugliches Gerichtsgutachten gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4).
4.2 Die Parteien stellen die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens nicht in Frage (vgl. Urk. 42 f.). Dr. C.___ hielt unter expliziter Bezugnahme auf die massgeblichen Indikatoren in nachvollziehbarer und überzeugender Weise fest, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt gänzlich eingeschränkt ist. In ihre Beurteilung bezog sie namentlich mit ein, dass ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild mit sowohl deutlich depressiven als auch schizophrenen Symptomen vorliegt (Urk. 38 S. 33 f. und 45). Sie berücksichtigte ausserdem, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mindestens neunzehn Mal hospitalisiert werden musste, teilweise freiwillig, aber auch gegen seinen Willen bei ausgeprägten manischen Phasen mit psychotischen Symptomen und mangelnder Krankheitseinsicht. Nunmehr lebt er in einem geschützten Rahmen, um eine psychische Dekompensation und Selbstgefährdung zu vermeiden (Urk. 38 S. 24 f. und 45). Des Weiteren legte sie eindrücklich dar, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine sozial stark isolierte Person handelt, deren Emotionalität geprägt ist von wahnhaft gefärbtem Misstrauen in seine Mitmenschen, grossen Ängsten und immer wiederkehrender Suizidalität aufgrund der depressiven Symptomatik (Urk. 38 S. 36 f. und 46). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer kaum auf Ressourcen zurückgreifen kann und seine berufliche Leistungsfähigkeit in erheblicher Weise beeinträchtigt ist.
Dr. C.___ hat überdies detailliert und schlüssig aufgezeigt (Urk. 38 S. 41 ff.), aus welchen Gründen – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2, 6 und 28) – nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ und dessen ergänzende Stellungnahmen (Urk. 7/74, 7/103 und 7/121) abgestellt werden kann. Ihr ist namentlich dahingehend beizupflichten, dass Dr. B.___ das Krankheitsbild des Beschwerdeführers und die Anamnese nur oberflächlich und lückenhaft erfasst hat (vgl. Urk. 7/74/2 ff.). Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Fachpersonen fand ebenfalls nicht statt (vgl. Urk. 7/74/11), was jedoch insbesondere angesichts der unterschiedlichen Diagnosestellung und der erheblich divergierenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre. Im Übrigen unterliess es Dr. B.___ trotz Vorliegens einer schubförmig verlaufenden Erkrankung, welche mit häufigen Hospitalisationen einherging, den zeitlichen Verlauf der psychischen Störung mit zunehmender Dekompensation angemessen in seine Beurteilung einfliessen zu lassen.
4.3 Gemäss der sorgfältig hergeleiteten und überzeugenden Einschätzung von Dr. C.___ ist der Beschwerdeführer mindestens seit Mai 2013 in seiner angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig. Gleiches gilt in Bezug auf jegliche Verweistätigkeit (Urk. 38 S. 36 ff. und 47). Der Rentenanspruch entsteht indes frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Da sich der Beschwerdeführer im Dezember 2014 wieder zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/41), ist ihm ab dem 1. Juni 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 28. August 2017 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Was die Kosten des Gerichtsgutachtens betrifft, so können diese rechtsprechungsgemäss der IV-Stelle auferlegt werden, wenn diese den Sachverhalt mangelhaft untersucht hat und die Einholung eines Gutachtens daher notwendig war (BGE 143 V 269 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 496).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Da sich das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ in diversen Punkten als unzureichend beziehungsweise nicht schlüssig erwies und darauf mangels Beweiskraft nicht abgestellt werden konnte (vgl. E. 4.2), war die Einholung eines Gerichtsgutachtens erforderlich. Die Kosten im Betrag von Fr. 8'700.-- gemäss der Rechnung von Dr. C.___ vom 15. Juli 2019 (Urk. 39) sind als angemessen zu beurteilen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin an den obsiegenden Beschwerdeführer zu zahlende Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 4'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.
2.1 Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten im Betrag von Fr. 8'700.-- zurückzuerstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 24 und 25 und 39
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch