Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01055



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 27. Februar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968, seit mehreren Jahren arbeitslos, meldete sich am 7. Dezember 2015 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung und eine Langzeitarbeitslosigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/5 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Schreiben vom 28. April 2016 (Urk. 5/29) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung ab. Am 24. Mai 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 5/32). Mit Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 5/55) sprach sie ihm schliesslich eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 zu. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Januar 2017 (Verfahren Nr. IV.2016.01176, Urk. 5/62) in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

1.2    In der Folge ersuchte die IV-Stelle den Versicherten um Bekanntgabe der behandelnden Ärzte (vgl. Schreiben vom 21. März 2017, Urk. 5/63). Nachdem der Versicherte dieses Schreiben ohne Beantwortung der Anfrage mit dem Vermerk Démarche wieder an die IV-Stelle zurückgesandt hatte (vgl. Urk. 5/71), erachtete diese eine psychiatrische Begutachtung als notwendig und schlug als Gutachter Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vor (vgl. Schreiben vom 15. Mai 2017, Urk. 5/78). Am 23. Mai 2017 meldete sich der Versicherte telefonisch bei der IV-Stelle und erklärte, dass er an der Begutachtung nicht teilnehmen werde und keine Invalidenrente möchte (vgl. Gesprächsnotiz vom 23. Mai 2017, Urk. 5/79). Mit Einschreiben vom 24. Mai 2017 (Urk. 5/81) forderte die IV-Stelle den Versicherten letztmals auf, an der Begutachtung teilzunehmen und hierfür die beiliegende Bereitschaftserklärung unterzeichnet bis spätestens am 7. Juni 2017 zurückzuschicken. Innert Frist ging das entsprechende Formular bei der IV-Stelle nicht ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/88-89) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 5/93-94 = Urk. 2) erneut eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 zu.


2.    Der Versicherte erhob am 30. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Am 9. November 2017 reichte der Beschwerdeführer sodann Klage wegen Ehr- und Amtspflichtverletzung ein und machte ferner Schadenersatz geltend (Urk. 7).



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer verfügungsweise erneut eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2). Der Begründung ist zu entnehmen, dass aufgrund der Sozialanamnese sowie der Aktenlage nach wie vor davon auszugehen sei, dass ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Obwohl keine neuen medizinischen Akten vorlägen, würden die ergänzenden Abklärungen den damaligen Entscheid aus dem Jahr 2016 stützen (S. 3).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 4) führte sie ergänzend aus, es lägen zwar keine neuen ärztlichen Unterlagen vor und die psychiatrische Begutachtung sei an der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers gescheitert. Diese Umstände seien allerdings gerade ursächlich auf dessen Gesundheitszustand zurückzuführen (S. 3).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei ihm entgegen seinen Erwartungen erneut eine Invalidenrente zugesprochen worden. Es treffe nicht zu, dass er vollständig arbeitsunfähig sei. Es lägen keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit vor. Er verfüge über einen Intelligenzquotienten (IQ) von über 130 und sei in diversen Bereichen sehr talentiert. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin seien nicht zutreffend (S. 1). Der Sozialberaterin sei eine Busse aufzuerlegen (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der zugesprochenen ganzen Invalidenrente.


3.

3.1    Das hiesige Gericht hielt mit Urteil vom 6. Januar 2017 (Verfahren Nr. IV.2016.01176, Urk. 5/62) im Wesentlichen fest, dass der Rückzug der Anmeldung zum Leistungsbezug infolge der beeinträchtigten schutzwürdigen Interessen der Fürsorgestelle nichtig sei (vgl. E. 3.1-3.3 des genannten Urteils). In medizinischer Hinsicht liege sodann lediglich ein rudimentärer Bericht der behandelnden Ärzte der Z.___ vom Februar 2016 vor, welcher die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen nicht vollumfänglich erfülle. Das hiesige Gericht kam daher zum Schluss, dass gegen eine Rückweisung für weitere Abklärungen nichts einzuwenden sei, zumal die Beschwerdegegnerin anlässlich der Beschwerdeantwort selbst eine solche beantragt habe (vgl. E. 4.1-4.2 des genannten Urteils).

3.2    Im Nachgang zu diesem Urteil war die Beschwerdegegnerin darum bemüht, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. So ersuchte sie den Beschwerdeführer um Bekanntgabe der behandelnden Ärzte (vgl. Schreiben vom 21. März 2017, Urk. 5/63) und erachtete – nachdem dieser eine entsprechende Antwort schuldig geblieben war (vgl. Urk. 5/71) – eine psychiatrische Begutachtung als notwendig (vgl. Schreiben vom 15. Mai 2017, Urk. 5/78). Trotz klarer Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin zeigte der Beschwerdeführer allerdings keine Bereitschaft zur Teilnahme an der Begutachtung (vgl. hierzu Urk. 5/79; Urk. 5/81). Sowohl die zuständige Sozialarbeiterin des Beschwerdeführers als auch die vormals behandelnden Ärzte der Z.___ erklärten, dass dieser infolge mangelnder Krankheitseinsicht und fehlendem Krankheitsgefühl nicht in der Lage sei, die Termine für die ergänzenden Abklärungen wahrzunehmen (vgl. Schreiben vom 29. Mai respektive 8. Juni 2017; Urk. 5/83-84).

3.3    Aus medizinischer Sicht liegt demnach nach wie vor lediglich der Bericht der Ärzte der Z.___ vom 22. Februar 2016 (Urk. 5/27) vor, wonach der Beschwerdeführer seit zirka 1992 an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.00) leide und seit dem 19. April 2015 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig sei (S. 1 ff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.6-1.7). Obwohl somit – trotz der gerichtlich angeordneten Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung – keine weiteren ärztlichen Berichte aktenkundig sind, lässt sich anhand der vorhandenen Akten und insbesondere den eindrücklichen Schilderungen der Sozialarbeiterin erkennen, dass die fehlende Kooperation hinsichtlich der angeordneten Begutachtung auf die mangelnde Krankheitseinsicht zurückzuführen ist und eine Begutachtung mit höchster Wahrscheinlichkeit zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, was auch die Beschwerdegegnerin anerkannte (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 4 S. 3).

    So erstellte Sozialarbeiterin A.___ mit Schreiben vom 26. April 2017 (Urk. 5/74/1-3) eine ausführliche Sozialanamnese des Beschwerdeführers und erklärte dabei, dass aufgrund dessen Schilderungen davon ausgegangen werden müsse, dass er – abgesehen von den Terminen auf dem Sozialamt – keinerlei soziale Kontakte pflege. Der Beschwerdeführer sei ausgebildeter Chemielaborant und habe auch ein Studium in Mathematik sowie Biochemie begonnen, dieses jedoch bald wieder abgebrochen. Die jahrelange Anstellung als Informatiker habe er im Rahmen von Umstrukturierungen und aufgrund von Auseinandersetzungen mit seinen Vorgesetzten im Jahr 1998 verloren. Seit dem Jahr 2005 sei mehrfach erfolglos versucht worden, ihn über die Angebote der Sozialen Dienste im Arbeitsmarkt zu integrieren oder ihm eine Tagesstruktur zu vermitteln. Er lebe sehr zurückgezogen und verbringe seine Tage vorwiegend zu Hause, wobei er Computerschach spiele und sich für Informatikthemen interessiere. An öffentlichen Orten fühle er sich nicht wohl. Die Sozialarbeiterin gab sodann an, dass er ihr gegenüber mehrmals mitgeteilt habe, dass er in seinem Wohnquartier mit Lautsprecherdurchsagen diskriminiert werde und über ihn im Bus oder Quartierladen persönlichen Informationen verbreitet würden. Auch habe er berichtet, dass im Haus ein Krieg zwischen verschiedenen Banden herrsche und auch hier ständig Lautsprecherdurchsagen ertönen würden. Im seinem Wohnquartier nehme er Stammeskriege und eine allgemeine Verluderung wahr. Die Sozialarbeiterin führte schliesslich aus, dass der intelligent wirkende Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 durch die Sozialen Dienste unterstützt werde und seine administrativen Belange im Griff habe. Allerdings scheine er die Realität teilweise nicht wahrnehmen zu können. So habe er etwa angegeben, dass er das von ihm bewohnte Haus mit militärischen Mitteln erobert habe. Zuletzt erklärte die Sozialarbeiterin, dass sie die Anmeldung bei der Invalidenversicherung forciert habe, nachdem der Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt habe, dass er sie als zwei verschiedene Personen wahrnehme und keine Beraterin mit Double möchte (S. 1 ff.). Dieses Schreiben des Beschwerdeführers (Urk. 5/74/4) legte sie der erstellten Sozialanamnese bei.

3.4    In Kenntnis des medizinischen Berichtes der Ärzte der Z.___ sowie der eindrücklichen Schilderungen der Sozialarbeiterin ist die Annahme einer gesundheitsbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und die in Beachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG erfolgte Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Juni 2016 nicht zu beanstanden. Abschliessend ist erneut darauf hinzuweisen, dass die durch den Beschwerdeführer im April 2016 eingereichte Abmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 5/29) infolge der beeinträchtigten schutzwürdigen Interessen der Fürsorgestelle nichtig ist, was das hiesige Gericht bereits mit Urteil vom 6. Januar 2017 (Urk. 5/62) festhielt (vgl. E. 3 des genannten Urteils).

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

3.5    Auf die vom Beschwerdeführer nachträglich mit Eingabe vom 9. November 2017 (Urk. 7) erhobene Klage wegen Ehr- und Amtspflichtverletzung sowie die Geltendmachung von Schadenersatz ist mangels Zuständigkeit des hiesigen Gerichts (vgl. hierzu § 2 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) nicht einzutreten.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans