Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | 
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Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 29. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der am 13. Februar 1953 geborene X.___ war bis Juni 2001 bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/11) und bezog seither – unterbrochen im Jahr 2002 - bis Juli 2003 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/8). Seit März 2003 arbeitet er teilzeitlich bei der Z.___, als Vereinswart im Stundenlohn (Urk. 6/15, 6/33). Am 17. August 2004 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals unter Hinweis auf Rücken- sowie Fussschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Nach getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 6/13).
1.2 Am 13. Februar 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/17). Die IV-Stelle zog in der Folge einen IK-Auszug (Urk. 6/21) sowie die Akten des beruflichen Vorsorgeversicherers (Urk. 6/23) bei, darunter das Gutachten von Dr. med. A.___, FMH Onkologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 17. August 2016. Ferner lud sie den Versicherten zu einem Standortgespräch ein (Protokoll vom 2. März 2017, Urk. 6/20). Mit Vorbescheid vom 27. März 2017 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/27), wogegen der Versicherte am 13. April 2017 Einsprache erhob (Urk. 6/28). Die IV-Stelle holte im Rahmen der weiteren Abklärungen einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/33) sowie weitere Arztberichte ein (Urk. 6/34-35). Am 15. September 2017 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 6/48 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. September 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 6/1-49]), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 9).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 IVG) und erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 IVG erster Satzteil).
Witwer, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet (Art. 43 Abs. 1 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da er seit August 2016 ununterbrochen im angestammten Pensum von 45 % als Vereinswart tätig sei. Die Arztberichte ergäben keine glaubwürdige Verschlechterung des Gesundheitszustands und keine Reduktion der Arbeitsfähigkeit seit der vertrauensärztlichen Untersuchung (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine IV-Rente, da ihm im Februar 2016 die halbe Lunge operativ entfernt worden sei und die Beurteilung seines Gesundheitszustands durch Dr. med. B.___, FMH Chirurgie und Thoraxchirurgie, C.___, glaubwürdig sei (Urk. 1).
3.
3.1 Der rechtskräftigen Verfügung vom 9. Dezember 2004 (Urk. 6/13) lag der Bericht von med. pract. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 29. September 2004 (Urk. 6/9) zugrunde, wonach der Beschwerdeführer an Spreizfüssen sowie einem Fersensporn rechts vorne sowie links hinten litt. Die bisherige Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit April 2004 halbtags und eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 6/9/4).
Auf die Neuanmeldung vom 13. Februar 2017 (Urk. 6/17) ist die Beschwerdegegnerin eingetreten. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob durch das anfangs 2016 diagnostizierte und operierte Lungenkarzinom eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit eintrat, die im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (1. August 2017) zu einer rentenbegründenden Invalidität führte.
3.2 Im Bericht von Dr. B.___, Leiter der Thoraxchirurgie des C.___ Zürich, vom 17. Mai 2016 zu Händen von med. pract. D.___ (Urk. 6/16/1-2) wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 6/16/1):
- wenig differenziertes Plattenepithelkarzinom, ausgehend aus dem Unterlappen links
- Tumorstadium: pT2a, pN1 (6/52), Pn1, V1, G3, R0, Stadium IIA
- Status nach Mediastinoskopie mit Lymphknotenbiopsie und Schnellschnitt sowie Pneumonektomie links und radikaler mediastinaler Lymphadenektomie am 25. Februar 2016
- aktuell: Durchführung einer adjuvanten Chemotherapie mit Cisplatin und Vinorelbin seit 25. April 2016
- postoperativ entwickelte neuropathische Schmerzen links segmental 6./7. Rippe mit myofaszialer Schmerzausweitung im Schulterbereich, unter Therapie deutliche Besserung
- thorakovertebrales Schmerzsyndrom
- S-förmige Torsionsskoliose
- erosive Osteochondrose im Bereiche der gesamten LWS und des lumbosakralen Übergangs
- arterielle Hypertonie
- Status nach TUR-P 2014
Im Verlaufsbericht vom 8. Juni 2016 berichtet Dr. B.___ med. pract. D.___ (Urk. 6/16/3-4), dass der Beschwerdeführer sich nahezu beschwerdefrei präsentiere. Die letzten beiden Zyklen der Chemotherapie habe er gut vertragen, er klage lediglich über moderate Nebenwirkungen. Klinisch und laborchemisch zeigten sich unauffällige Befunde. Am 18. Juni 2016 habe der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 6/16/4).
3.3 Dem zu Händen der Pensionskasse des Beschwerdeführers erlassenen vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. med. A.___ vom 17. August 2016 (Urk. 6/23) sind folgende (leicht gekürzte) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen
- nicht kleinzelliges Bronchuskarzinom Unterlappen links, Stadium IIA Erstdiagnose 1. Februar 2016
- 25. Februar 2016 Mediastinoskopie mit Lymphknotenbiopsie und Schnellschnitt, Pneumonektomie links, radikale mediastinale Lymphadenektomie
- 25. April bis 12. Juli 2016: vier Zyklen adjuvante Chemotherapie mit Cisplatin/Navelbine
- aktuell: Nachsorge
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt:
- Adipositas, BMI 31,1
- thorakovertebrales Schmerzsyndrom
- S-förmige Torsionsskoliose
- erosive Osteochondrose im Bereich der gesamten LWS und am lumbosakralen Übergang
- arterielle Hypertonie
- Status nach transitorischem Vorhofflimmern im Rahmen der Pneumonektomie links
- TUR-P 2014
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei geheilt, wenn auch eine gewisse Rückfallgefahr bestehe. Vorbeugend (adjuvant) seien vier Zyklen Chemotherapie durchgeführt worden (bis 12. Juli 2016). Darunter habe der Beschwerdeführer vor allem wegen des Cortisons einen vermehrten Appetit mit Gewichtszunahme, vorübergehenden Wassereinlagerungen im Körper, eine Müdigkeit, einen Tinnitus und gelegentlich Durchfall gehabt. Nach der Operation sei vorübergehend ein Vorhofflimmern aufgetreten, die Echokardiografie vom 15. August 2016 sei aber unauffällig gewesen. Bei schnellem Bergaufgehen verspüre der Beschwerdeführer eine Atemnot, ansonsten nicht. Die Nebenwirkungen der Chemotherapie seien abgeklungen. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit am 2. August 2016 im normalen Pensum von 50 % als Vereinsabwart wiederaufgenommen. Er arbeite jeweils Montag, Dienstag, Donnerstag und jeden zweiten Samstag/Sonntag. Sein Kollege, welcher am Mittwoch und Freitag arbeite, habe ihm schon angeboten, bei Bedarf die körperlich belastenderen Arbeiten zu übernehmen. Es sei geplant, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit im Pensum von 50 % bis zum Pensionierungsalter von 65 Jahren weiter ausführen könne. Eine andere Tätigkeit stehe nicht zur Diskussion. Die bisherige Tätigkeit könne weiterhin voll ausgeübt werden (Urk. 6/23/5).
3.4 Dr. B.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2017 (Urk. 6/31), der Beschwerdeführer komme mit der Bitte um schriftliche Stellungsnahme bezüglich Beurteilung der jetzigen Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf als Fussballtrainer. Zum jetzigen Zeitpunkt werde das 50%-Pensum, das er decken sollte, zu höchstens 20-30 % abgedeckt, der Rest der Arbeit werde durch Kollegen übernommen. Aus medizinischer Sicht sei eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit und der psychischen Beschwerden kaum zu erwarten, so dass der jetzige Zustand mit einer Beschäftigungsmöglichkeit von höchstens 20-30 % als definitiv angesehen werden müsse. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit mit konsekutiver Steigerung des Arbeitseinsatzes sei im jetzigen Beruf nicht zu erwarten (Urk. 6/31/1).
Im Bericht vom 29. Mai 2017 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/34) führte Dr. B.___ aus, seit dem 2. Mai 2017 sei in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 6/34/3). Der Beschwerdeführer sei bisher als Fussballtrainer tätig gewesen. Aufgrund der eingeschränkten pulmonalen Leistungsfähigkeit und der eingeschränkten Beweglichkeit und Schmerzen, welche multifaktoriell bedingt seien – postoperativ und degenerativ – sei eine Leistungsfähigkeit im bisherig durchgeführten Beruf von mehr als 20-30 % nicht denkbar. Aktuell sei er zu 50 % tätig, aber die Hälfte seiner Arbeit werde durch die Arbeitskollegen übernommen, da der Beschwerdeführer nicht fit genug sei, die Arbeiten durchzuführen (Urk. 6/34/4). Dr. B.___ hielt sodann fest, rein sitzende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer während vier bis fünf Stunden täglich zumutbar (Urk. 6/34/1). In einem Beruf ohne wesentliche körperliche Aktivität wäre ein Pensum von 50 % denkbar (Urk. 6/34/4).
3.5 Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige Dr. med. E.___, FMH Chirurgie, hielt mit Stellungnahme vom 16. August 2017 fest, der Arbeitgeber berichte im Arbeitgeberfragebogen vom 29. Mai 2017, der Beschwerdeführer sei seit dem 4. Februar 2003 in einer 45%igen Anstellung tätig und die Arbeitszeit sei durch den Gesundheitsschaden nicht reduziert worden und betrage weiterhin 18,9 Stunden pro Woche. Gemäss Punkt 5.2 entspreche der unveränderte angegebene Lohn weiterhin der Arbeitsleistung. In der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 10. August 2016 durch Dr. A.___ werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im bisherigen Pensum (50 %) seit dem 2. August 2016 wiederaufgenommen habe und er dies bis zur Pensionierung und bei ausbleibender Verschlechterung des Gesundheitszustands ausführen möchte. In den neu beigebrachten Arztberichten werde durchgehend von einer Verbesserung des Allgemeinzustands berichtet. Die neu beigebrachten Arztberichte hätten keine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubwürdig nachweisen können, die eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit seit der vertrauensärztlichen Untersuchung zu begründen vermöchten. Die von Dr. B.___ vorgebrachten Arbeitsfähigkeitsangaben seien willkürlich und versicherungsmedizinisch theoretisch nicht nachvollziehbar (Urk. 6/47/6-7).
4.
4.1 Das vertrauensärztliche onkologische Gutachten von Dr. A.___ zu Händen der Pensionskasse des Beschwerdeführers vom 17. August 2016 (Urk. 6/23) legt schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer zufolge des operativen Eingriffs und der durchgeführten Chemotherapie vorübergehend bis zum 1. August 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist, die Arbeitsfähigkeit jedoch seit effektiver Arbeitsaufnahme am 2. August 2016 wiederhergestellt ist. Hierbei bezieht sie sich jedoch ausdrücklich auf die Arbeit als Vereinsabwart. Dieses Arbeitsverhältnis umfasst gemäss den einzig massgeblichen Angaben der Arbeitgeberin 18,9 Stunden pro Woche, was bei betriebsüblichen 42 Wochenstunden einem Pensum von 45 % entspricht. Das Gutachten enthält keine Einschätzung darüber, ob, in welchem Umfang und für welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer ab August 2016 arbeitsfähig ist, namentlich ob es ihm zumutbar gewesen wäre, eine seinen gesundheitlichen Leiden allenfalls angepasstere Tätigkeit zu 100 % aufzunehmen.
Als nicht schlüssig erweisen sich die Ausführungen von Dr. B.___. Einerseits hielt er in seinen Berichten in der ersten Jahreshälfte 2016 (E. 3.2) an mehreren Stellen fest, der Beschwerdeführer habe sich von der Operation gut erholt, es herrschten stabile Verhältnisse und es bestünden keine Hinweise auf eine Verschlechterung, die Chemotherapie sei subjektiv gut vertragen worden (Urk. 6/16/1), der Beschwerdeführer sei nahezu beschwerdefrei und in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (vgl. Urk. 6/16/4, Urk. 6/16/8). Andererseits geht er offensichtlich vom Beruf als Fussballtrainer aus, dessen körperlichen Anforderungen sicherlich nicht mit dem Abwart einer Sportanlage zu vergleichen sind, weshalb seine Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht brauchbar ist.
4.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen vollzeitlich erwerbsfähig wäre. Diese Qualifikation ist nicht anzuzweifeln. Zwar hatte er nach der Scheidung im März 2012 die Obhut seines Sohnes, geboren 1999, inne (vgl. Urk. 6/40), weshalb er froh um die Teilzeitstelle gewesen sei (vgl. seine Aussage am 2. März 2017, Urk. 6/20), mittlerweile fallen jedoch keine Betreuungspflichten mehr an und der Beschwerdeführer soll nach eigenen Angaben Vollzeitstellen gesucht haben (vgl. Urk. 6/20). Ausserdem weisen seine Individuellen Konten in den Jahren 2005 bis und mit 2009 Lohneinträge eines weiteren Arbeitgebers auf.
4.3 Die medizinische Aktenlage lässt keine Beurteilung der massgeblichen Frage zu, ob der Beschwerdeführer seit August 2016 über das effektiv geleistete Pensum hinaus vollzeitlich arbeits- und leistungsfähig gewesen war. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Februar 2018 das 65. Altersjahr vollendete, ist jedoch davon auszugehen, dass die allenfalls vorhandene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, soweit sie das effektiv ausgeübte Pensum übersteigt, nicht mehr verwertbar war (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Angesichts des im Pensum
von 45 % erzielten Jahreslohnes ist jedenfalls – in Anwendung des Prozentver-gleichs – von einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auszugehen, was grundsätzlich Anspruch auf eine Rente begründete. Den Akten ist jedoch auch der Hinweis zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Witwerrente bezieht (vgl. Urk. 6/20/4), was er jedoch bestreiten soll. Sollte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, wäre der prozentgenaue Invaliditätsgrad bzw. die effektive Arbeitsfähigkeit nicht mehr von Belang (vgl. E. 1.4), weshalb die medizinische Abklärung zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit August 2016 keiner weiteren Abklärung bedürfte. Diesfalls hätte der Beschwerdeführer – unabhängig des Invaliditätsgrades von jedenfalls mehr als 40 % – Anspruch auf die ganze Invalidenrente, wobei nur die höhere der beiden Rentenansprüche ausbezahlt würde. Nicht aktenkundig ist ebenfalls, ob der Beschwerdeführer seine Altersrente vorbezogen hat. Jedenfalls endete der Anspruch auf eine Invalidenrente am 28. Februar 2018.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2017 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Zur Klärung eines allenfalls höheren Anspruchs ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach Prüfung der Ansprüche gemäss des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen, über den Rentenanspruch für die Periode 1. August 2017 bis 28. Februar 2018 neu zu verfügen. Demnach ist die Beschwerde unter Aufhebung der Verfügung vom 15. September 2017 in diesem Sinne gutzuheissen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 15. September 2017 aufgehoben und die Sache unter Feststellung, dass der Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ab 1. August 2017 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 8-9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler