Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2017.01056


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber i.V. Wyler

Beschluss vom 7. Juni 2019


in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 15. September 2017 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsgesuch von X.___, geboren 13. Februar 1953, ab (Urk. 2). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. März 2019, versandt am 22. Mai 2019, wie folgt gut (Urk. 10, Dispositiv Ziffer 1):

    «Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 15. September 2017 aufgehoben und die Sache unter Feststellung, dass der Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ab 1. August 2017 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente erfüllt, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre».

    In den Erwägungen Ziffer 4.3 wird ausgeführt:

- die medizinische Aktenlage lasse keine Beurteilung der massgeblichen Frage zu, ob der Beschwerdeführer seit August 2016 über das effektiv geleistete Pensum hinaus vollzeitlich arbeits- und leistungsfähig gewesen sei

- angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Februar 2018 das 65. Altersjahr vollendet habe, sei jedoch davon auszugehen, dass die allenfalls vorhandene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, soweit sie das effektiv ausgeübte Pensum übersteige, nicht mehr verwertbar gewesen sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1)

- angesichts des im Pensum von 45 % erzielten Jahreslohnes sei jedenfalls […] von einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auszugehen, was grundsätzlich Anspruch auf eine Rente begründe

- den Akten sei jedoch auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Witwenrente beziehe, was gegebenenfalls unabhängig des Invaliditätsgrades Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründen würde

- ferner sei nicht aktenkundig, ob der Beschwerdeführer seine Altersrente vorbezogen habe, jedenfalls ende die Invalidenrente am 28. Februar 2018.

    Zusammenfassend hielt das Gericht in Erwägung Ziffer 4.4 fest, der Beschwerdeführer habe ab 1. August 2017 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Zur Klärung eines allenfalls höheren Anspruchs sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Prüfung der Ansprüche gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), allenfalls weiteren medizinischen Abklärungen, über den Rentenanspruch für die Periode 1. August 2017 bis 28. Februar 2018 neu verfüge.


2.    Mit Schreiben vom 29. Mai 2019, also noch innerhalb der laufenden Frist zur Beschwerde an das Bundesgericht, ersuchte die IV-Stelle um Erläuterung/Berichtigung gemäss § 32 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 334 der Zivilprozessordnung (ZPO). Hier verweist die IV-Stelle auf die von ihr als offensichtlichen Schreibfehler erkannte Passage in Erwägung Ziffer 4.4, wonach gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % kein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente entstehe. Ferner moniert sie, dass nicht klar sei, inwiefern der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Witwenrente haben könne, da ein solcher mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes von Gesetzes wegen erlösche, was aktenkundig am 15. Januar 2017 eingetreten sei. Unklar sei ausserdem, inwiefern die Arbeitsfähigkeit noch weiterer medizinischer Abklärungen bedürfe, werde im Urteil doch festgehalten, dass eine das effektiv ausgeübte Pensum übersteigende Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht mehr verwertbar sei. In Bezug auf diese beiden Punkte ersuche sie um Erläuterung.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), anwendbar gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), enthält keine Vorschriften zur Erläuterung. Eine klare Norm fehlt auch im GSVGer, weil einerseits der Verweis in § 28 GSVGer auf die sinngemässe Anwendung der ZPO die Bestimmungen zur Erläuterung zu finden im 2. Teil, 9. Titel, 4. Kapitel, Art. 334 ZPO, nicht umfasst, andererseits der Verweis in § 32 GSVGer nur das Revisionsverfahren nennt. Ferner verweist auch Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) nicht auf die Bestimmung zur Erläuterung (Art. 69 VwVG). Es besteht jedoch ein aus Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung abgeleiteter Erläuterungsanspruch sowie – als sozialversicherungsrechtlicher Grundsatz – Anspruch auf die Behebung einfacher Kanzlei-(Schreib)- und Rechenfehler (BGE 130 V 320 E. 2.3). Der bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf Erläuterung geht nicht über Art. 129 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) hinaus (vgl. BGE 130 V 320 E. 3.1 zum bis Ende 2006 geltenden Bundesrechtspflegegesetz, OG).

1.2    Gemäss Art. 129 BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung vor, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen. Art. 69 VwVG bestimmt, dass die Beschwerdeinstanz auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet, erläutert (Abs. 1). Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen (Abs. 2). Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen (Abs. 3). Die Erläuterung dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2., überarb. Aufl., Bern 1983 S. 228). Art. 334 ZPO setzt für die Erläuterung voraus, dass das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht (Abs. 1).

    Die Entscheidungsgründe als solche sind der Erläuterung im Allgemeinen nicht zugänglich. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und soweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (BGE 143 III 420 E. 2.1 S. 422).


2.    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt, ist in Erwägung Ziffer 4.4 ein Schreibfehler unterlaufen, insoweit bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Invalidenrente und nicht auf eine «halbe» Invalidenrente besteht. Diesbezüglich ergibt sich jedoch kein Widerspruch zum eindeutig formulierten Dispositiv Ziffer 1 Satzteil 1, der grundsätzlich einen Rentenanspruch ab 1. August 2017 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % festhält, und sind die Erwägungen für diesen, abschliessend formulierten Dispositivteil auch nicht heranzuziehen, entsprechend keiner Erläuterung zugänglich.

    Das Erläuterungsgesuch zielt denn auch nicht auf die Berichtigung dieses Schreibfehlers, sondern auf zwei Punkte des in Satzteil 2 von Dispositiv-Ziffer 1 auferlegten Abklärungs- bzw. Handlungsbedarfs, wobei – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält – die Erwägungen miteinzubeziehen sind. Hierbei handelt es sich unzweideutig um Erwägung Ziffer 4.3, worin ein Abklärungsbedarf umschrieben wird hinsichtlich (1) grundsätzlich der medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, welcher angesichts der anzunehmenden Unverwertbarkeit jedoch als obsolet erkannt wird, sowie (2) der Anspruchskonkurrenz einer Rente nach AHVG, weshalb der invalidenversicherungsrechtliche Anspruch hinsichtlich Abstufung und Dauer (bei Vorbezug der Altersrente) aufgrund der vorgelegten Akten als nicht abschliessend festsetzbar erklärt wurde. Eine Unklarheit des Dispositivs oder ein Widerspruch zwischen Begründung und Dispositiv, worin der Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als jene gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % einer weiteren Klärung im Sinne dieser Erwägungen bedarf, d.h. vorab hinsichtlich möglicher Anspruchskonkurrenzen, ist nicht zu sehen, auch nicht dann, wenn der Anspruch auf eine Witwerrente ohne weiteres einzig gestützt auf die Aktenlage ausgeschlossen werden konnte, da Entscheidungsgründe, auch wenn sie sich als unzutreffend erweisen, keiner Erläuterung zugänglich sind.

    Zwar weist das Gericht in Erwägung Ziffer E. 4.3 darauf hin, dass bei Ausschluss einer Anspruchskonkurrenz sich weitere medizinische Abklärungen infolge des Alters des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht entscheidrelevant erweisen. Diesbezügliche Abklärungen werden der Beschwerdegegnerin durch die um Erwägung Ziffer 4.4 zu erweiternde Ziffer 1 des Dispositivs jedoch nicht grundsätzlich verwehrt, auch wenn sie unnötig scheinen.

    Aufgrund des Gesagten erscheint das Dispositiv auch unter Einbezug der massgeblichen Erwägung als klar und weder in sich noch in Bezug auf die Begründung widersprüchlich, auch wenn die Urteilsbegründung zugegebenermassen stringenter hätte ausfallen müssen. Dennoch ist das Erläuterungsbegehren abzuweisen. Aufgrund dessen sowie des Umstandes, dass die Frist für die Beschwerde ans Bundesgericht noch nicht abgelaufen ist (vgl. Dispositiv Ziffer 4 des Urteils vom 29. März 2019), ist von der Anhörung des Beschwerdeführers abzusehen (vgl. analog Art. 334 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 330 ZPO).



Das Gericht beschliesst:

1.    Das Erläuterungsbegehren wird abgewiesen.

2.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

3.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber i.V.




Wyler