Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01058
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 30. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Personalvorsorgestiftung der C.___ AG
c/o C.___ AG
Beigeladene
Zustelladresse: Personalvorsorgestiftung der C.___ AG
c/o C.___ AG
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, absolvierte in Deutschland eine Lehre als Bürokauffrau und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung, als sie sich am 20. Februar 2010 (Urk. 6/2) unter Hinweis auf verschiedene Beeinträchtigungen nach Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. In der Folge trat sie am 1. April 2010 eine Anstellung als Versicherungsberaterin bei der C.___ AG an (Urk. 6/8 und Urk. 6/20).
1.2 Nachdem sie am 26. Dezember 2010 bei einem Glatteisunfall auf den Hinterkopf gefallen war und sich dabei ein Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri zugezogen hatte (Urk. 6/8 und Urk. 6/10), meldete sie sich am 8. Februar 2011 (Urk. 6/11) erneut bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach der Diagnosestellung einer schweren Insertionstendinopathie und Partialruptur der Gluteus minimus Sehne infolge des Unfalls (Urk. 6/36/3) und entsprechender Rückmeldung der Versicherten (Urk. 6/42/6) verfügte die IV-Stelle am 15. Februar 2012 (Urk. 6/41), dass die Unterstützung zum Erhalt des Arbeitsplatzes abgeschlossen werde, da diese zurzeit (aus gesundheitlichen Gründen) nicht möglich sei.
Am 7. November 2011 erlitt die Versicherte einen weiteren Unfall, als ihr eine Parkschranke auf den Kopf prallte. In der Folge klagte sie über Sehbeschwerden und Schwindel (Urk. 6/54).
Am 24. März 2012 stürzte die Versicherte in der Y.___ auf dem feuchten Kundenweg aus (Urk. 6/54), worauf Ellbogen und Hüftbeschwerden auftraten (Urk. 6/55). Per 31. Oktober 2012 wurde das Arbeitsverhältnis durch die C.___ AG aufgelöst (Urk. 6/70). Nach weiteren Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 10. April 2013 (Urk. 6/101) den Abschluss der Arbeitsvermittlung (aus gesundheitlichen Gründen). Nach neuerlichen Abklärungen und Korrespondenz wurde am 2. Februar 2015 (Urk. 6/148/3-99) das vom Unfallversicherer, der Helsana Unfall AG, in Auftrag gegebene Gutachten der Medas Z.___ erstattet. In der Folge wurden weitere Arztberichte aufgelegt. Am 1. Juli 2015 (Urk. 6/160) schloss die IV-Stelle die wieder aufgenommenen Eingliederungsbemühungen aus gesundheitlichen Gründen ab.
1.3 Nachdem die Helsana Unfall AG - gestützt auf das Gutachten der Medas Z.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 6/148/3-99) - mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2015 (Urk. 6/165/2-23) die Leistungseinstellung für die drei Unfälle per 28. Februar 2015 bestätigt hatte, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. November 2015 (Urk. 6/167) unter Verweis auf den unfallversicherungsrechtlichen Entscheid die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.
Mittlerweile hatte die Versicherte am 24. Mai 2015 wiederum einen Unfall erlitten, als sie auf dem Spielplatz sitzend ein Kind festhalten wollte, umkippte und auf das rechte Knie fiel (Urk. 6/158/2). Dabei zog sie sich eine Kniedistorsion sowie eine Zerrung zu (Urk. 6/224/19). Im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk. 6/178) legte die Versicherte diverse ärztliche Berichte und das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Stuttgart, vom 2. Juni 2016 (Urk. 6/190) auf. Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge polydisziplinär begutachten; die Expertise des Begutachtungszentrums B.___ datiert vom 9. Mai 2017 (Urk. 6/209). Die Versicherte liess sich am 20. Juni 2017 (Urk. 6/214) vernehmen und beantragte eine Ergänzung der Begutachtung. Mit Verfügung vom 29. August 2017 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 29. September 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache von Leistungen nach IVG nach Ablauf des Wartejahres; eventuell sei durch das Gericht eine Neubegutachtung in Auftrag zu geben. Die IV-Stelle ersuchte am 8. November 2017 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 10 und Urk. 12). Am 11. Mai 2020 (Urk. 15) legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen auf, zu welchen sich die Beschwerdegegnerin nicht äusserte (Urk. 18). Mit Verfügung vom 10. November 2020 (Urk. 20) holte das Gericht bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, der C.___ AG, einen schriftlichen Bericht ein, welcher am 8. Dezember 2020 (Urk. 22-23) erstattet wurde. Die Parteien liessen sich hierzu nicht vernehmen (Urk. 27 und Urk. 29). Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (Urk. 30) holte das Gericht einen ergänzenden schriftlichen Bericht bei der C.___ AG ein, welcher am 8. Juni 2021 (Urk. 32-33) erstattet wurde. Währenddem die Beschwerdegegnerin erneut auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 37), äusserte sich die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2021 (Urk. 39). Mit Verfügung vom 15. November 2021 (Urk. 41) wurde die Personalvorsorgestiftung der C.___ AG zum Prozess beigeladen, welche auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 44).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 29. August 2017 (Urk. 2) damit, die gutachterlich aus neuropsychologischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % sei - aus näher dargelegten Gründen, so unter anderem wegen Aggravation - nicht nachvollziehbar. Es bestehe keine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche den Anspruch auf eine Rente begründe.
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, ein Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Bei Zweifeln am Beweiswert des eingeholten Gutachtens wären Rückfragen an die Gutachter zu stellen oder eine neue Expertise einzuholen. Eine anspruchsausschliessende Aggravation sei klar zu verneinen. Ausgehend von der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % ergebe sich bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % ein Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 1 S. 18 f. und Urk. 10 S. 2).
3.
3.1 Die nach dem Unfall vom 26. Dezember 2010 (Sturz auf den Hinterkopf) erstbehandelnden Ärzte des D.___, Klinik für Unfallchirurgie, diagnostizierten mit Bericht vom 27. Dezember 2010 (Urk. 10/5/2) einen Verdacht auf Entwicklung eines postcommotionellen Syndroms bei Zustand nach Commotio cerebri. Sie beschrieben eine Bewusstlosigkeit sowie eine retrograde Amnesie für das Sturzereignis bei Glasgow-Coma-Scale (GCS) 15 bei Eintritt am 26. Dezember 2010. Die Ärzte führten aus, Computertomographien des Schädels sowie von Halswirbelsäule (HWS), Thorax und Abdomen hätten keine ossären Verletzungen und keine parenchymatösen Läsionen gezeigt. Nach Ausschluss einer Fraktur, Organläsion oder intracraniellen Blutung sei die stationäre Aufnahme erfolgt. Nach unauffälliger Überwachung, im Verlauf gebesserten Kopfschmerzen und gebesserter Schwindelsymptomatik sei die Entlassung nach Hause erfolgt.
3.2 Im vom Unfallversicherer Helsana Unfall AG eingeholten Gutachten der Medas Z.___ vom 2. Februar 2015 (Urk. 6/148/3-99), welches auf Teilgutachten in den Fachgebieten Rheumatologie, Hals-, Nasen-, Ohrenerkrankungen und Neurologie basiert, beschrieben die Ärzte (S. 49 f.), dass sämtliche beteiligten Gutachter durch ihre Untersuchungen keine objektivierbaren Befunde hätten erheben können, welche die Arbeitsfähigkeit als Versicherungsfachfrau einschränken würden.
Entsprechend stellten die Gutachter keine Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie folgende Diagnosen (S. 52):
- Status nach Schädel-Hirn-Trauma (MTBI) bei Sturz am 26. Dezember 2010 und Status nach Schädelprellung (Schlag durch Schranke) am 11. November 2011
- wechselhafte Kopfschmerzen, wahrscheinlich multifaktoriell (teils posttraumatisch, teils migräniform)
- wechselhafte Schwindelbeschwerden, wahrscheinlich multifaktoriell ohne fassbare neurogene Ursache
- Status nach unfallbedingtem benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel
- Chronifiziertes zervikales Schmerzsyndrom myofaszialer Prägung beidseits, linksbetont mit und bei initialer Segmentdegeneration C4/5, C5/6 sowie mässiggradig C6/7
- Chronifiziertes thorakolumbales Schmerzsyndrom myofaszialer Prägung, rechtsbetont mit/bei fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1 und Spondylarthrosen L4-S1
- Myoarthropathie beidseits bei kraniomandibulärer Dysfunktion
- Zustand nach Unfall vom 24. März 2012 mit Sturz und Kontusion des linken Ellenbogens und der linken Hüfte
- aktenkundig posttraumatisches Kubitaltunnel-Syndrom links (Sulcus-Ulnaris-Syndrom)
- Status nach Partialruptur der Glutaeus minimus-Sehne sowie Reizung der Bursa trochanterica
Die Experten führten aus (S. 49 f.), eine nennenswerte zentrale Gleichgewichtsstörung liege nicht vor, auf jeden Fall nicht in einem Grade, welcher die Arbeitsfähigkeit einschränke.
Kognitive Einschränkungen bestünden nicht, die intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seien voll intakt. Eine neuropsychologische Testung habe die Beschwerdeführerin am Vortag aus diffusen Gründen abgesagt. Auf einen zweiten Termin sei verzichtet worden, da die Beschwerdeführerin unterdessen ihre intakten kognitiven Fähigkeiten gezeigt habe und da keine volle Kooperation bei den Untersuchungen festgestellt worden sei. Im beigezogenen neuropsychologischen Bericht von lic. phil. E.___, Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP, Klinik F.___, vom 6. April 2013 habe sich ein Mischbild von Beschwerden gezeigt. Die Beschwerdeführerin biete ein Mischbild aus affektiver und kognitiver Leistungsminderung, wie es im Rahmen von postkommotionellen und Schmerzsyndromen häufig beobachtet werde. Im Vordergrund stehe eine erheblich reduzierte Belastbarkeit, begleitet von Reizbarkeit und depressiver Verstimmung, wobei sie persönlichkeitsbedingt trotz auftretender Körpersymptome (Zuckungen) offenbar immer wieder zur Selbstüberforderung neige. Im kognitiven Bereich seien ein deutlich herabgesetztes Arbeitstempo, eine beeinträchtigte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung mit eingeschränkter Informationsaufnahmekapazität sowie mit rasch einsetzender Ermüdung feststellbar. Eine eigentliche Gedächtnisstörung liege nicht vor, doch bestehe eine Lern- und Gedächtnisschwäche, wie sie für depressiv Verstimmte typisch sei. Gemäss den Medas-Gutachtern hätten die meisten hier zitierten Einschränkungen bei der klinischen Beobachtung nicht mehr vorgelegen.
In psychiatrischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, die Persönlichkeitsauffälligkeiten der Beschwerdeführerin liessen am ehesten an eine Persönlichkeitsstörung denken. Eine unfallbedingte Persönlichkeitsänderung könne angesichts fehlender Hirnschädigung und eindeutig fehlender Depression nicht diagnostiziert werden. Eine Persönlichkeitsstörung könne vorliegen, diese müsste definitionsgemäss schon seit der Adoleszenz bestanden haben. Der in den Akten im Jahre 2008 belegte Versuch, ein Krankheitsattest zu erlangen mit Vorgabe ähnlicher Beschwerden, wie sie heute geklagt würden, könnte ein Hinweis in Richtung Persönlichkeitsstörung sein. Die Beschwerdeführerin habe aber andererseits auch belegt, dass sie durch diese in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Denn sie habe ja in den neun Monaten vor dem ersten Unfall ein volles Arbeitspensum als Versicherungsfrau mit gutem Einkommen erzielen können.
3.3 Im neuropsychologischen Konsilium vom 9. Juni 2015 (Urk. 6/156) führte lic. phil. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, aus, bei sonst unauffälligen kognitiven Leistungen zeigten sich leichte bis mittelschwere Auffälligkeiten bei Aufmerksamkeits- und bei verbalen Gedächtnisanforderungen, im Sprachausdruck und bei der psychomentalen Dauerbelastbarkeit. Die Befunde könnten als leichte kognitive Störung eingeordnet werden. Bezüglich Ätiologie sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Schädelhirntrauma mit Contusio labyrinthi am 26. Dezember 2010 alle kognitiven Anforderungen in ihrem Beruf als Versicherungsberaterin zu bewältigen in der Lage gewesen sei. Mit den vorliegenden kognitiven Störungen könne die Beschwerdeführerin die komplexen Anforderungen ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit nicht mehr bewältigen. Zumutbar wäre ihr eine Arbeitstätigkeit mit einfacheren kognitiven Anforderungen (S. 6 f.).
3.4 Dr. A.___, welcher zur Klärung unfallversicherungsrechtlicher Ansprüche von der Beschwerdeführerin beigezogen worden war (Urk. 6/190/32), schilderte in seinem Gutachten vom 2. Juni 2016 folgende Gesundheitsstörungen (S. 35 f.):
- traumatische Anosmie und Hypogeusie (Fehlen des Geruchsinns und Geschmacksstörung)
- Gleichgewichtsstörung mit mittelschwerer bis schwerer Stand- und Gangunsicherheit im Sinne eines posttraumatischen Otolithenschwindels, vermutlich infolge eines Otokonieverlustes nach initialem benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel
- leichtes bis mittelschweres organisches Psychosyndrom mit geringer bis mittelschwerer Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit
Auf neurologischem Fachgebiet bemass er den Grad der unfallbedingten Beeinträchtigung mit 50 %.
3.5
3.5.1 Im polydisziplinären Gutachten vom 9. Mai 2017 (Urk. 6/209) mit den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie stellten die Ärzte des B.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen (S. 119 f.):
1. Gang- und Rumpfataxie sowie leichte Ataxie der oberen Extremitäten mit rezidivierenden Stürzen unklarer Ätiologie
- Differentialdiagnose:
- Status nach leichtem Schädelhirntrauma (MTBI) am 26. Dezember 2010 mit posttraumatischem paroxysmalem Lagerungsschwindel
- DD: Otokonienverlust
- Status nach Contusio capitis am 7. November 2011
2. Multilokuläres Schmerzsyndrom mit subjektiv Kraftminderung mit/bei
- leichten Spondylosen und beginnenden Spondylarthrosen HWK5-HWK6, Osteochondrose HWK6/7
- Status nach thorakalem Morbus Scheuermann
- Osteochondrose LWK5/SWK1, Spondylarthrosen LWK4-SWK1
- ausgeprägter Acromioclaviculargelenksarthrose links, Bursitis subacromialis links, Degeneration der linken Rotatorenmanschette, insbesondere der Supraspinatussehne ansatznahe, etwas geringer ausgeprägt der Subscapularissehne, hochgradiger Partialruptur der Supraspinatussehne im Bereich des Footprint mit Verdacht auf transmurale Risskomponente und grössere interstitielle Rupturen, geringer Destruktion der Subscapularissehne mit Verdacht auf Pulley-Läsion mit Subluxation der Bizepssehne, weniger stark ausgeprägter Acromioclaviculargelenksarthrose rechts, Bursitis subacromialis rechts und ausgeprägter Supraspinatustendinopathie mit Ausdünnung im dorsalen Drittel, hauptsächlich lateroventral
- mässiger Epicondylitis humeri radialis beidseits
- mässiggradiger Rhizarthrose links
- beidseitiger Insertionstendinopathie des Gluteus minimus mit assoziierten kleinen ossären Ausrissfragmenten am Trochanter major, links ausgeprägterer peritendinoödematöser Reizung und umschriebener Verfettungszone in der Gluteus minimus-Muskulatur, rechtsseitig nur minimale diffuse Verfettungen der Gluteus minimus-Muskulatur
- Retropatellararthrose rechts und degenerativem Meniskusschaden (mediales Meniskushinterhorn) Knie rechts
- beidseitigem Senk-Spreizfuss mit Hammerzehenbildung und beginnender Grosszehengrundgelenksarthrose rechts
3. Intermittierender Tinnitus beidseits
- kompensiert
4. Mehrfaktoriell bedingte kognitive Leistungsdefizite
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 120 f.):
5. Migräne ohne Aura
6. Verdacht auf chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp
7. Verdacht auf tendomyogen bedingte occipital betonte Kopfschmerzen
8. Verdacht auf leichte Läsion des Nervus axillaris links bei leichter Schwäche des Musculus deltoideus links mit kleinflächiger Sensibilitätsstörung im Bereich des linken proximalen lateralen Oberarmes
- Status nach mehreren Stürzen
9. Sensibilitätsstörung im Bereich beider medialer Grosszehen
- DD: Druckläsion des Nervus cutaneus dorsalis medialis im Bereich der medialen Grosszehen
10. Hyposmie
11. Hypogeusie (anamnestisch)
12. Gemäss Akten Status nach Myoarthropathie beidseits bei cranio-mandibulärer Dysfunktion
13. Status nach Unfall mit Sturz auf Hinterkopf am 26. Dezember 2010 und gemäss Akten Zuzug eines postcommotionellen Syndroms bei Zustand nach Commotio cerebri
14. Status nach Unfall am 24. März 2012 mit Sturz und Kontusion des linken Ellenbogens und der linken Hüfte, gemäss Akten posttraumatisches Cubitaltunnelsyndrom links (Sulcus ulnaris-Syndrom)
15. Gemäss Akten Status nach wiederholten Stürzen mit Zuzug verschiedener Distorsionen
Die Gutachter schickten voraus, dass die geklagten Beschwerden nicht vorbehaltlos nachvollzogen werden könnten. Aufgrund der Beschwerdeschilderung müsse von einer Fahruntauglichkeit ausgegangen werden, dem widersprächen die anamnestischen Angaben betreffend Fahrfähigkeit. Es bestünden diverse Inkonsistenzen. Es müsse an eine bewusstseinsnahe Aggravation gedacht werden, eine Simulation sei nicht auszuschliessen (S. 123).
3.5.2 Im Fachbereich Neurologie hielten die Experten fest, aufgrund der Gang-, Rumpf- und Extremitätenataxie mit rezidivierenden Stürzen und visueller Störung, welche in diesem Ausmass nicht hinreichend organisch erklärt werden könnten, bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. So seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie eine Tätigkeit mit dauerndem Gehen und Stehen nicht mehr möglich. Einfache körperliche Tätigkeiten, organisatorische und administrative Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen seien der Beschwerdeführerin ganztags möglich. Aufgrund der unter Anstrengung zunehmenden visuellen Störung sollten Pausen eingelegt werden können. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 124).
In rheumatologischer Hinsicht wurde festgehalten, dass aufgrund der degenerativen Veränderungen des Achsenskeletts, auch wenn diese das zu erwartende Altersmass nicht überträfen, dieses minderbelastbar sei. Das Gleiche gelte für die Rotatorenmanschetten beidseits und auch die Hüftabduktoren. Gewisse Einschränkungen könnten auch durch die mässige Rhizarthrose rechts und die degenerativen Veränderungen im rechten Knie, besonders retropatellär, gerechtfertigt werden. Aufgrund dieser Veränderungen könne die Beschwerdeführerin körperlich schwere und Schwerstarbeiten bleibend nicht mehr ausführen. Möglich wären leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten, welche dauerndes oder wiederholtes Arbeiten in und über der Horizontalen bedingten oder die einen kraftvollen Handeinsatz nötig machten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin einer Versicherung mit Akquise von Neukunden, Erstellen von Offerten und Kundenbesuchen sei vollschichtig zumutbar. Gleiches gelte für die Arbeit als Immobilienmaklerin (S. 125).
Aus der Fachrichtung Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten wurde eine praktisch altersentsprechende Hörschwelle beidseits geschildert, es bestünden zurzeit objektiv nur moderate auditive Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an das Gehör stellten, oder Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel für die Beschwerdeführerin nicht geeignet seien. Seitens der intermittierenden Schwindelsymptomatik im Sinne einer Standataxie mit Falltendenz, bei zwar unauffälligen peripheren vestibulären Funktionen, aber möglicher Pathologie im Rahmen eines Otokonienverlustes, bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass sturzgefährdende Tätigkeiten von der Beschwerdeführerin gemieden werden sollten. Diesbezüglich empfehle sich eine eher statische, vorwiegend sitzende Tätigkeit. Zusätzlich müsse im Rahmen des Ausmasses der Beschwerdesymptomatik, auch wenn eine zusätzliche funktionelle Überlagerung nicht konklusiv ausgeschlossen werden könne, von einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden in dem Sinne, als der Beschwerdeführerin vermehrte Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden sollten, welche mit 20 % beziffert werden könnten (S. 126 f.).
Aufgrund der neuropsychologischen Evaluation hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin verfüge aktuell nicht über die in der früheren Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen wie Kompetenzen im zwischenmenschlichen Kontakt, das flexible Eingehen auf Anliegen und Wünsche der Kunden, das Fokussieren auf wesentliche Punkte, das speditive Abwickeln von Gesprächen, das gleichzeitige Beachten verschiedener Aspekte und das Aufrechterhalten der Aufmerksamkeit über die Dauer eines Beratungsgesprächs. Es sei aber davon auszugehen, dass die fachspezifischen Kenntnisse erhalten seien, so dass Teilbereiche der früheren Tätigkeit möglich wären. Geeignet wären Arbeiten im Back-Office mit weniger Kundenkontakt, ohne starken Zeitdruck, mit sequentieller Arbeitsweise (Schritt für Schritt), mit vorgegebenen Abläufen und mit Kontrollmöglichkeit. Im neuropsychologischen Bereich könne dabei eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (im Umfang von 30 %) begründet werden. Diese Einschätzung berücksichtige die in den Befunden nicht durchgängig gegebene Validität. Im Verlauf könnte dies neu evaluiert werden (S. 127 f.).
Die psychiatrische Untersuchung zeigte ein unauffälliges Resultat (S. 128).
3.5.3 Zusammenfassend hielten die Experten fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Veränderungen von Seiten des Bewegungsapparates körperlich schwere und Schwerstarbeiten bleibend nicht mehr ausführen könne. Möglich wären jedoch leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten. In einer solchen adaptierten Tätigkeit bestehe gesamtmedizinisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %, welche neuropsychologisch begründet sei.
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass das B.___-Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise grundsätzlich entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Fragen der bestehenden Gesundheitsschäden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Expertise beruht sodann auf mannigfaltigen Untersuchungen, und berücksichtigt detailliert die geklagten Beschwerden. Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. So legten die Ärzte einleuchtend dar, dass in organischer Hinsicht wohl zahlreiche, indes eher diskrete Befunde (in den Bereichen Schulter, Knie, Rücken, Hand) vorliegen, welche die Beschwerdeführerin aber in der noch möglichen Arbeitstätigkeit - vor allem im zumutbaren Stellenprofil - einschränken.
4.2
4.2.1 Nicht einig sind sich die Parteien indes, wie mit der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit umzugehen ist. Währenddem die Beschwerdeführerin darauf abstellen will (Urk. 1 S. 18), erachtet die Beschwerdegegnerin diese als nicht nachvollziehbar. Dies namentlich unter Hinweis auf Aggravationsverdacht, Inkonsistenzen, diskrete Befunde und nicht überwiegend wahrscheinliche Pathologien (Otokonienverlust, Urk. 2 S. 3 f.).
4.2.2 Zur attestierten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 30 % aus neuropsychologischen Gründen ist festzuhalten, dass die invalidenversicherungsrechtliche Anerkennung einer aus neuropsychologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit ein psychiatrisches oder neurologisches Krankheitssubstrat voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2007 vom 15. September 2008 E. 4.2.4.4). Kognitive Defizite müssen nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sein, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2).
Vorliegend konnten die Gutachter keine Krankheit bezeichnen, welche für die leicht- bis mittelgradigen Einschränkungen verantwortlich sind. Dr. A.___ sprach von einem organischen Psychosyndrom mit Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Dies bestätigten die B.___-Gutachter indes nicht. Auch wenn es denkbar ist, dass durch die Kopfverletzung beim Sturz Hirnareale geschädigt worden sind, ist dies nicht ausgewiesen und sind die kognitiven Beeinträchtigungen nicht von einer besonderen Intensität. Eine Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht mag demgemäss funktionell vorliegen, ist aber invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, welchen Anteil das aggravative Verhalten der Beschwerdeführerin auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung hatte. Die Gutachter bestätigten wohl, dass die nicht durchgängig gegebene Validität berücksichtigt worden ist, erläuterten aber nicht, in welchem Umfang und in welcher Weise dies der Fall war. Bereits die Gutachter der Medas Z.___ hatten auf eine nicht volle Kooperation der Beschwerdeführerin bei den Untersuchungen hingewiesen und - nach von der Beschwerdeführerin abgesagter neuropsychologischer Testung - die kognitiven Fähigkeiten als intakt bezeichnet.
4.2.3 Zur attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % wegen vermehrter Ruhepausen zwecks Erholung aufgrund der intermittierenden Schwindelsymptomatik im Sinne einer Standataxie mit Falltendenz ist zu bemerken, dass diese mit einem Otokonienverlust in Zusammenhang gebracht wurde (vgl. dazu auch den Bericht von Dr. H.___, Facharzt FMH für Neurologie und HNO, vom 27. April 2020, Urk. 16/2). Auch wenn diese Diagnose nicht gesichert ist, sind die funktionellen Auswirkungen doch augenfällig und die Beschwerdeführerin erleidet auch immer wieder Stürze. Dass bei dieser Ausgangslage eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestätigt wurde, kann durchaus nachvollzogen werden, auch wenn die Gutachter eine funktionelle Überlagerung thematisierten und nicht restlos klar ist, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im geklagten Umfang leidet.
4.2.4 Eine höhere Arbeitsunfähigkeit ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Abgesehen von der jegliche quantitative Begründung vermissende pauschale Schätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % von Dr. A.___ findet sich keine ärztliche Einschätzung, welche eine dauerhafte Einschränkung in höherem Ausmass begründet darlegen würde.
4.3 Damit ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken.
5.2 Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die C.___ AG, bezifferte auf Nachfrage des Gerichtes mit Bericht vom 8. Dezember 2020 (Urk. 22 und Urk. 23/2) den im Jahr nach dem Unfall hypothetisch zu erzielenden Lohn der Beschwerdeführerin mit Fr. 117'181.--. Auf erneute Nachfrage des Gerichtes hin bestätigte sie am 8. Juni 2021 (Urk. 32-33) diesen Wert und erläuterte die Zusammensetzung des Lohnes, welcher massgeblich aus Provisionszahlungen und Boni besteht. Sie führte weiter aus, trotz Änderung des Vergütungsmodells wären die Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin gleich geblieben, was Vergleiche zeigten. Die Parteien bestritten diese Ausführungen in der Folge nicht (Urk. 37 und Urk. 39) und es bestehen angesichts der Ausführungen der ehemaligen Arbeitgeberin keine Gründe, von einem anderen Wert für das Valideneinkommen auszugehen, ist doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall vom 26. Dezember 2010 weiterhin an besagter Stelle gearbeitet hätte.
5.3
5.3.1 Dass die Gutachter in Bezug auf das mit gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare Stellenprofil körperlich schwere Arbeiten als nicht mehr möglich erachteten, ist vorliegend insofern von untergeordneter Bedeutung, als die Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - zeitlebens nie einer solchen Tätigkeit nachging. Sie erlernte den Beruf der Bürokauffrau und arbeitete auch in diesem Bereich, was ihr auch weiterhin möglich ist. Eingeschränkt ist sie lediglich im Aufrechterhalten der Aufmerksamkeit bei Kundengesprächen. In fachlicher Hinsicht bestehen keine Einschränkungen und eine Tätigkeit im Backoffice ist möglich.
Die Beschwerdeführerin ist gelernte Bürofachkraft (Urk. 6/209/55). Nach einer kurzen Erwerbszeit in der Schweiz arbeitete sie in Deutschland, wo sie von 1982 bis 2002 sie mit ihrem Ehemann eine Versicherungsagentur betrieb und hernach nach einer Weiterbildung den Abschluss als Versicherungskauffrau erlangte (Urk. 6/148/30-31). Zurück in der Schweiz war sie ab 2009 wieder erwerbtätig im Versicherungsbereich (Urk. 6/209/55). Damit blickt die Beschwerdeführerin auf ein stetes Berufsleben mit vielfältigen Kompetenzen im Büro- und Versicherungsbereich zurück. Dies rechtfertigt, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabelle T 17 des Bundesamtes für Statistik abzustellen (Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, 2012), verfügt die Beschwerdeführerin doch über die entsprechenden Kenntnisse. Da Kontakte mit Kunden schwierig sind, ist auf die Ziff. 44 (Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe) abzustellen, was bei ihrem Alter einen Wert von Fr. 5'883.-- ergibt. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich beim zumutbaren Pensum von 80 % ein mögliches Einkommen von Fr. 58'877.--.
5.3.2 Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich nicht, wird doch den Einschränkungen mit dem verminderten Pensum sowie der Wahl der Berufsgruppe ausreichend Rechnung getragen.
Insbesondere rechtfertigt sich der von der Beschwerdeführerin geforderte Abzug von 30 % (Urk. 39 S. 11) nicht. Die vorliegende Konstellation mit hochprozentiger Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf mit im gewählten Segment praktisch keinen Einschränkungen ist nicht geeignet, eine von der Rechtsprechung abweichende Berechnung des Invalideneinkommens zu etablieren.
5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 117'181.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'877.-- resultiert nach Ablauf des Wartejahres im Dezember 2011 ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 50 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 3‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Personalvorsorgestiftung der C.___ AG
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti