Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01059


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 28. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, Mutter von zwei Kindern, meldete sich am 17. Februar 2001 unter Hinweis auf psychische Beschwerden und einen gebrochenen Fuss bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 4. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. August 2001 zu (Urk. 7/23).

    Mit Mitteilung vom 19. Juni 2003 (Urk. 7/32) hielt die IV-Stelle Aargau fest, der Rentenanspruch sei unverändert.

    Im November 2004 wurde erneut eine Rentenrevision eingeleitet (vgl. Urk. 7/36/2). Am 15. Januar 2008 teilte die IV-Stelle Aargau der Versicherten mit, dass ihr Anspruch auf eine Invalidenrente unverändert sei (Urk. 7/59). Nach der Geburt des dritten Kindes im November 2004 (vgl. Urk. 7/38) wurde die Versicherte neu als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert und es wurde ein Invaliditätsgrad von 70 % berechnet.

1.2    Nach Eingang eines am 10. Mai 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/75) holte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei Dr. med. Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 19. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 7/81; vgl. auch ergänzende Stellungnahme vom 9. Februar 2012, Urk. 7/83). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/86; Urk. 7/87) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2012 die bisher ausgerichtete Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/89).

1.3    Unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Skoliose, Versteifung des linken Sprunggelenks, Deformation der inneren Organe und psychische Störungen (wie Angstzustände, Panikattacke und Depression) meldete sich die Versicherte am 19. November 2012 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/97). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2013 (Urk. 7/112) stellte die IVStelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Nach Einwand der Versicherten (Urk. 7/113 und Urk. 7/118) holte die IV-Stelle bei Dr. med. A.___ und med. pract. B.___ ein bidisziplinäres Gutachten (psychiatrisch und rheumatologisch) ein, das am 6. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/125). Nach verschiedenen RAD-Stellungnahmen (vgl. Urk. 7/170/4-6; Urk. 7/139-140) holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten der Ärzte des C.___ ein, welches am 17. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 7/162/1-65). Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2017 (Urk. 7/166) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Gleichentags auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht betreffend Gewichtsreduktion, Physiotherapie, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, Medikamentenoptimierung und tagesklinische Behandlung (Urk. 7/165). Nach Einwand der Versicherten (Urk. 7/167; Urk. 7/173) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. September 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/175 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 28. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. September 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Die Verfügung vom Mai 2012 sei wiedererwägungsweise aufzuheben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).    

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Rentenaufhebung vom Mai 2012 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin respektive eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe (S. 2 Mitte). Infolge Selbstlimitierung seien die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können (S. 2 f.). Von einem leidensbedingten Abzug werde abgesehen, da der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin wie auch eine optimal angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei (S. 3 oben).

2.3    Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheid vom 7. Juni 2017 ausgeführt, dass sich keine neuen Aspekte ergeben hätten und ihr die bisherige wie auch jede andere Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Dies sei nicht nachvollziehbar und stehe in argem Widerspruch zu den eingeholten medizinischen Berichten und Gutachten, welche durchwegs eine Arbeitsunfähigkeit festhalten und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung ausweisen würden. Es werde sogar festgehalten, dass wohl der Entscheid vom Mai 2012 an sich unrichtig sei und wiedererwägungsweise aufgehoben werden müsste, da dieser aufgrund eines nicht verwertbaren Gutachtens erlassen worden sei (S. 4 unten). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Rentenprüfung vorgenommen worden sei. Vorliegend müsste auch ein leidensangepasster Abzug beachtet werden (S. 5 oben).


3.

3.1    Die Rentenzusprache im Juli 2002 (Urk. 7/23) erfolgte insbesondere gestützt auf den Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) D.___ vom 7. Dezember 2001 (Urk. 7/14). In diesem Bericht ist keine eindeutige Diagnose aufgeführt. Den darin zitierten Berichten sind die Diagnosen eines Verdachts auf eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (F32.21) beziehungsweise einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (F32.10) nach Suizidversuch sowie einige Z-Diagnosen zu entnehmen (vgl. hierzu Austrittsbericht der E.___ vom 18. September 2001 mit Diagnose eines Verdachts auf Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion [F32.21] und Austrittsbericht vom 21. November 2001 mit Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode [F32.10]; Urk. 7/17). Daneben wird von einem Status nach Arthrodese des oberen Sprunggelenkes (OSG) wegen OSG-Arthrose nach medialseitiger Talustrümmerfraktur und Chopard-Luxation im August 2000 gesprochen. Es wurde lediglich eine allgemeine Untersuchung durch den RAD vorgenommen. Betreffend Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass diese vor allem durch den jetzigen psychischen Zustand eingeschränkt sei. Vom Somatischen her sei der Beschwerdeführerin in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50-75 % zumutbar. Insgesamt könne zum jetzigen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 % in allen Tätigkeiten attestiert werden (S. 5 oben). Angesichts der möglichen Verbesserung sei in einem Jahr eine Revision vorzunehmen (S. 5 Mitte).

3.2    Bei der Rentenaufhebung im Mai 2012 (Urk. 7/89) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Januar 2012 (Urk. 7/81). Dr. Z.___ führte aus, dass die depressiven Episoden der Jahre 2000 bis 2002 remittiert seien. Die Kriterien einer depressiven Episode seien bei der aktuellen Untersuchung klar nicht erfüllt (S. 11 Mitte). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei als Hauptdiagnose eine Dysthymia (F34.1) anzunehmen, die auf der Grundlage einer rezidivierenden depressiven Störung, die gegenwärtig remittiert sei, entstanden sei (S. 11 oben). Die Berichte zwischen 2002 und heute liessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die Dysthymia bereits seit 2002 vorliege (S. 11 Mitte). Diese begründe keine längerfristige, invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit (S. 18 oben). Es handle sich um einen seit 2002 im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, der durch ihn anders beurteilt werde als in den Vorberichten (S. 19 Mitte). Die vielfältigen psychosozialen Faktoren wirkten deutlich gegen eine Motivation zur beruflichen Reintegration und zur (zumutbaren) Überwindung der dysthymen Verstimmung (S. 18 Mitte). Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. Februar 2012 (Urk. 7/83) hielt Dr. Z.___ fest, dass bereits 2001 bei der ursprünglichen Rentenzusprache die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit inadäquat gewesen sei, da keine nachvollziehbaren objektiven tatsächlichen Defizite vorgelegen seien, die eine relevante Arbeitsunfähigkeit hätten begründen können (S. 1 unten).


4.

4.1    Die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Arztberichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:

4.2    Mit Bericht vom 13. März 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/104) diagnostizierten die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___ und der Fachpsychologe lic. phil. G.___ eine rezidivierende depressive Störung (F33.1), gegenwärtig mittelgradiger Episode, bestehend seit 1998 (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin leide an depressiven und Angstsymptomen (Ziff. 1.4). Sie attestierten ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin seit dem 22. August 2012 (Ziff. 1.6).

4.3    Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 24. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/106) an, dass sie die Einschränkungen nicht wirklich beurteilen könne; die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2000 keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin könne sie den Alltag nicht alleine bewältigen. Wege ausserhalb der Wohnung lege sie nur in Begleitung zurück. Nach 30 Minuten müsse sie wieder abliegen. Sie brauche einen ständigen Rückzugsraum. Somit sei aktuell überhaupt keine Tätigkeit zumutbar (Ziff. 1.7).

4.4    RAD-Arzt med. pract. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Stellungnahme vom 3. Juli 2013 (Urk. 7/110/3) fest, dass keine neuen Aspekte vorlägen, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausweisen würden.

4.5    Dr. F.___ und lic. phil. G.___ diagnostizierten im Bericht vom 23September 2013 (Urk. 7/116) eine Double Depression mit Phasen einer rezidivierenden depressiven Störung und Dysthymia sowie eine emotional instabile und selbstunsichere Persönlichkeitsstörung. Insgesamt wurde über eine Verbesserung der depressiven Symptomatik berichtet (S. 1 unten).

4.6    Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte im Bericht vom 23September 2013 (Urk. 7/117) aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ausgeprägten lumboischialgieformen Beschwerden bei ihm in Behandlung stehe. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Verkäuferin, aber auch für andere mittelschwere und körperlich schwere Tätigkeiten.

4.7    Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im bidisziplinären Gutachten vom 6. Juni 2014 (Urk. 7/125) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Mitte/unten):

- rezidivierende depressive Störung, aktuell im Ausmass einer schweren depressiven Episode (F33.2), aktuell nicht medikamentös behandelt

- Agoraphobie

- akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen und selbstunsicheren Zügen

- anamnestisch Kleptomanie

- chronisches Lumbovertebralsyndrom bei radiologisch leichten Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 mit Aktivierungszeichen L5/S1

- Status nach Arthrodese des oberen und unteren Sprunggelenkes links

- residuelle Peritendinitis der Achillessehne und Tibialis posterior-Sehne

    Der Psychiater med. pract. B.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin ein ausgeprägt depressives Zustandsbild zeige (S. 11 f.). Sie zeige eine deutlich depressiv-ängstlich ausgelenkte Grundstimmung, einen verminderten Antrieb, eine ausgeprägte motorische Unruhe, eine durchgängige emotionale Labilität und fehlende Belastbarkeit und ein durchgängig ausgeprägtes Angsterleben mit massiv gestörter Interaktion. Dies korrespondiere mit der Aktenlage und der berichteten persönlichen Situation mit völligem sozialen Rückzug und als unerträglich erlebten Kontakten mit Anderen. Gemäss Laboruntersuchung werde das Antidepressivum aktuell nicht eingenommen (S. 12 oben). Formal bedeute die aktuelle Beurteilung eine Verschlechterung gegenüber der Beurteilung respektive dem Befund durch Dr. Z.___ (S. 13 oben). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten Psychopathologie mit deutlich eingeschränkter Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Interaktionsfähigkeit und Flexibilität sowie massiv reduzierter emotionaler Belastbarkeit als nicht arbeitsfähig in der freien Wirtschaft zu qualifizieren (S. 13 Mitte). Da die Medikamente aktuell nicht eingenommen würden, sei theoretisch eine Verbesserung möglich, prognostisch aber kaum zu erwarten (S. 13 unten). Retrospektiv sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zur Begutachtung durch Dr. Z.___ vom Dezember 2011 ausgewiesen. Ab Juni 2012 sei formal aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Aktenlage und aktueller Untersuchungsergebnisse wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Damit stünden Befund und Beurteilung durch Dr. Z.___ im Widerspruch zum psychiatrischen Längsverlauf (S. 14 Mitte). Ein erfolgsversprechend umsetzbares Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit könne aktuell nicht formuliert werden (S. 14 unten). Auch wenn eine langfristig stabile Besserung wenig wahrscheinlich sei, werde eine psychiatrische Verlaufsbeurteilung nach einem Jahr nach zuvor konsequent durchgeführter und kontrollierter antidepressiver Therapie empfohlen (S. 15 oben).

    Im rheumatologischen Gutachten (Urk. 7/126) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2000 in suizidaler Absicht von einem Balkon gesprungen und habe sich dabei eine schwere Talus-Trümmerfraktur sowie eine Chopart-Luxation zugezogen (S. 10 unten). Aktuell beklage sie einerseits Rückenschmerzen lumbal seit einigen Jahren, die nun ständig vorhanden seien, andererseits weiterhin Beschwerden am linken Fuss (S. 11 Mitte). Von Seiten des Fusses sei insbesondere die Gehfähigkeit betroffen (S. 12 unten). Aus rein rheumatologischer Sicht betrage die Rest-Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin maximal 2 mal 2 Stunden pro Tag. In einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne repetitives Heben oder Hantieren von Lasten über 5 kg oder von Einzellasten über 12.5 kg und ohne häufige Gehstrecken über 50 bis maximal 100 Meter sei eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von etwa 80 % anzunehmen (S. 13 Mitte).

4.8    Die RAD-Ärzte Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, sowie med. prakt. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihren Stellungnahmen vom 16. respektive 17. Juni 2014 (Urk. 7/170/4-6) fest, dass auf das bidisziplinäre Gutachten abzustellen sei. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege kein veränderter Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung von 2008 vor.

4.9    Am 19. September 2014 wurde die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abgeklärt. Im entsprechenden Bericht vom 4. Juli 2017 (Urk. 7/169) wurde die Beschwerdeführerin neu als zu 100 % erwerbstätig ab 2008 qualifiziert (S. 3 Ziff. 2.6).

4.10    Mit Schreiben vom 8. November 2014 (Urk. 7/138) nahm die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___ Stellung zur Pharmakotherapie. Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführerin auch unter antidepressiver Medikation gegenwärtig und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei.

4.11    RAD-Psychiater med. prakt. L.___ nahm mit E-Mail vom 29. Juli 2015 (Urk. 7/139) erneut Stellung zum Gutachten. Er gab an, dass sich bei vertiefter Durchsicht Inkonsistenzen und Differenzen fänden. So passe die Hochzeit vom 15. Juni 2012 nicht zu einer gravierenden Depression, wegen der die Beschwerdeführerin ab dem 29. Dezember bei Dr. F.___ behandelt worden sei. Der Ehemann sei erst 2012 in die Schweiz eingereist. Auch habe die Beschwerdeführerin Benzodiazepine besorgen und einen Doppelumzug in den Monaten August und September 2014 bewerkstelligen können (S. 1 unten).

    Mit E-Mail vom 18. September 2015 (Urk. 7/140) ergänzte med. prakt. L.___, dass sich der Gutachter nicht nach den zumindest von früher bekannten psychosozialen Belastungen erkundigt habe und keine neue Hospitalisation erörtere, obwohl eine solche angesichts früherer Aufenthalte ein baldiges Aufblühen erwarten liesse.

4.12    Die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___ hielt im Bericht vom 27. August 2016 (Urk. 7/147) fest, dass die Beschwerdeführerin nun zusätzlich das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit täglichen intrusiven Erinnerungen an die Gewalt des Ex-Mannes gegen sie, sehr hohem emotionalen Erregungsniveau, Vermeidung von Traumaerinnerungen, traumabezogenen negativen Veränderungen von Kognitionen und Schemata und einer signifikanten Einschränkung ihres Funktionsniveaus zeige (S. 4 unten). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit (S. 5 Mitte).

4.13    Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des C.___ vom 17. Februar 2017 (Urk. 7/162/1-65) basiert auf einer orthopädischen, einer psychiatrischen und einer internistischen Untersuchung, einem MRI der LWS, einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2 oben). Die Ärzte des C.___ nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62 Ziff. 12.1):

- Pseudolumbofemoralgie rechts bei leichten Facettengelenksarthrosen L4/5 sowie L5/S1 mit leichter Retrolisthesis von L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding ohne neurale Kompression

- Schmerzpersistenz nach OSG-Arthrodese links im März 2001 und subtalarer Arthrodese sowie Arthrodese im Talonavicular-Gelenk im März 2002 bei leichtem Senkfuss und Beinverkürzung

- rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden (F33.1)

- Agoraphobie (F40.0)

    Des Weiteren wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 62 f. Ziff. 12.2):

- Akzentuierte kombinierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und ängstlichen selbstunsicheren Zügen (Z73.1)

- Dissoziative Störungen mit dissoziativer Fuge (F44.1)

    Aus internistischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57 Ziff. 3.1).

    Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) könnten nur teilweise auf die im MRI sichtbaren leichten Facettengelenksarthrosen zurückgeführt werden. Das Ausmass der demonstrierten abnormen Untersuchungsbefunde der LWS sowie der subjektiven Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit könne aufgrund des MRIBefunds nur unvollständig nachvollzogen werden (S. 58 oben). Aufgrund der Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk sei das Laufen auf dreihundert Meter beschränkt (S. 58 Mitte). Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe eine Selbstlimitierung bei gewissen Funktionen ergeben. Infolgedessen seien die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar und die Beurteilung stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Ganztags stehende und gehende Tätigkeiten seien nicht zumutbar, aber leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit (S. 21 unten). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin beim Herstellen von Katalogen, vorwiegend stehend, zwischendurch auch gehend, körperlich leicht und in temperierten Räumen betrage seit März 2013 60 %. In einer angepassten Tätigkeit in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne Gehen (insbesondere auf Treppen, Leitern und schrägen Ebenen), ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Heben von Lasten vom Boden über 10 kg, Tragen vorne über 12.5 kg, einhändigem Tragen rechts über 10 kg und links über 7.5 kg, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit März 2013 (S. 23).

    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass sich trotz ungünstiger Kindheitsentwicklung und traumatisierenden Ereignissen in Kroatien erst im Zusammenhang mit zunehmenden Partnerproblemen während der ersten Ehe eine zunehmende emotionale Instabilität mit depressiven Stimmungsschwankungen entwickelt habe (S. 43 unten). Gegenwärtig fänden sich Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode mit bedrückter Stimmung, affektlabilem, überwiegend weinerlichem, klagsamem Verhalten mit Stöhnen, wechselnd mit kurzen Stimmungsaufhellungen mit nahezu überschiessendem Lachen und es bestünden damit deutliche psychogene Verhaltensweisen. Die Beschwerdeführerin wirke psychomotorisch unruhig mit Nesteln der Hände und im Antrieb reduziert. Sie wirke im Denken negativistisch auf ihre soziale Situation und die durchgemachten Erlebnisse eingeengt und äussere Zukunftsängste und Existenzängste. Es liessen sich Suizidgedanken erheben. Die Motivation und Interessen erschienen vermindert (S. 59 f.). Daneben fänden sich Hinweise für eine Agoraphobie mit Meidung von Menschenansammlungen und sozialem Rückzugsverhalten. Damit könne sie nicht alleine einkaufen, meide öffentliche Verkehrsmittel wie Busse und reagiere bei Anwesenheit vieler Menschen mit thorakalem Druckgefühl und Atemnot sowie Fluchtverhalten. Auch fänden sich Hinweise für dissoziative Störungen mit Hinweisen auf eine dissoziative Fugue, indem sie wiederholt nicht mehr wisse, wo sie sich örtlich aufhalte. Es fänden sich akzentuierte Persönlichkeitszüge (S. 60 Mitte), jedoch keine eindeutigen Hinweise für eine bereits bestehende Persönlichkeitsstörung. Auch gebe es keine eindeutigen Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die körperlichen Beschwerden dürften zumindest teilweise organisch erklärbar sein und hinzu komme eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung (S. 60 unten). Trotz der zu erhebenden traumatisierenden Erlebnisse fänden sich keine eindeutigen Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; S. 44 unten). Es liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor; ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen (S. 54 Ziff. 8.5). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Mai 2012 anzunehmen (S. 54 Ziff. 8.6).

    Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung und der Agoraphobie sei in der angestammten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit seit Mai 2012 anzunehmen (S. 51 unten). In einer angepassten, geistig einfachen Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung mit klar strukturierten Aufgaben sowie ohne Unter- oder Überforderung, sei seit mindestens Mai 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (S. 52 f.).

    Die Beschwerdeführerin bedürfe einer regelmässigen psychiatrischen und medikamentösen Therapie, die durchaus noch intensiviert werden könnte. Darüber hinaus seien auch tagesklinische Behandlungen mit Tagesstrukturierung zu empfehlen. Die Prognose erscheine nur begrenzt günstig. Unter den aufgezeigten Behandlungsmassnahmen sei innerhalb eines Jahres eine allmähliche Besserung des psychischen Zustandsbildes und eine etwa 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwarten (S. 53 Ziff. 8.4).

    Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit und in angepassten Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, je seit mindestens Mai 2012 (S. 63 Ziff. 13).

4.14    RAD-Arzt Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Stellungnahme vom 28. März 2017 (Urk. 7/170/8-9) aus, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne. Ein Jahr nach Behandlungsanpassung sei eine medizinische Reevaluation vorzunehmen.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Entscheid vom Mai 2012 wiedererwägungsweise aufzuheben sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). In den medizinischen Berichten und Gutachten werde festgehalten, dass der Entscheid vom Mai 2012 wohl an sich unrichtig sei, da er aufgrund eines nicht verwertbaren Gutachtens erlassen worden sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8).

    Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

    Die am 8. Mai 2012 verfügte Rentenaufhebung (Urk. 7/89) stützte sich auf das ausführliche psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom Januar 2012 und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der psychiatrische Gutachter med. pract. B.___ hielt im Juni 2014 zwar fest, dass die Beurteilung durch Dr. Z.___ im Widerspruch zum psychiatrischen Längsverlauf stehe. Im C.___-Gutachten vom Februar 2017 wurde demgegenüber ausgeführt, dass dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ weitgehend zugestimmt werden könne (Urk. 7/162/1-65 S. 51 oben). Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit des Gutachtens von Dr. Z.___ und der darauf basierenden Rentenaufhebung ausgegangen werden.

5.2    In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann auf das Gutachten der Ärzte des C.___ vom 17. Februar 2017 abgestellt werden. Dieses erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.4) vollumfänglich. Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.

    Zum bidisziplinären Gutachten vom Juni 2014 führten die Ärzte des C.___ aus, dass die Diagnose des Rheumatologen Dr. A.___ nicht präzis sei und seine Kriterien für eine adaptierte Tätigkeit willkürlich und durch die jetzt durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit widerlegt worden seien. Entsprechend sei dieses Gutachten nicht verwertbar (Urk. 7/162/1-65 S. 24 Ziff. 8.5). Dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. B.___ könne nur teilweise zugestimmt werden. Für eine schwere depressive Episode fänden sich nach den ungenauen anamnestischen Angaben keine eindeutigen Hinweise (Urk. 7/162/1-65 S. 51 oben).

    Damit ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte des C.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Agoraphobie leidet, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit respektive von 30 % in einer angepassten Tätigkeit bewirken. In somatischer Hinsicht ist im Wesentlichen von einer Pseudolumbofemoralgie rechts sowie einer Schmerzpersistenz nach OSG-Arthrodese links auszugehen, welche ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bewirken, die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit jedoch nicht beeinflussen.

    Soweit die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___bei welcher die Beschwerdeführerin seit Juni 2012 in Behandlung steht (vgl. Urk. 7/104 Ziff. 1.2)von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausgeht, vermag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal zwischen ihr und der Beschwerdeführerin eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.5).

    Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte des C.___ vom 17. Februar 2017 abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit und in angepassten Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht.

6.

6.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

6.2    Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.

    Eine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte des C.___ sowie die übrigen medizinischen Akten möglich. Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht erforderlich.

6.3    Mit Bezug auf den ersten Indikator („Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome") ergibt sich aus dem C.___-Gutachten, dass sich die mittelgradige depressive Episode in einer bedrückten Stimmung, affektlabilem, überwiegend weinerlichem, klagsamem Verhalten äussere, wechselnd mit kurzen Stimmungsaufhellungen mit nahezu überschiessendem Lachen. Die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch unruhig, im Antrieb reduziert und im Denken eingeengt. Aufgrund der Agoraphobie könne sie nicht alleine einkaufen, meide öffentliche Verkehrsmittel und reagiere bei Anwesenheit vieler Menschen mit thorakalem Druckgefühl und Atemnot. Betreffend Funktionseinschränkungen wurde im C.___-Gutachten festgehalten, dass die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation, die Anpassungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit erheblich beeinträchtigt seien (Urk. 7/162/1-65 S. 50 Ziff. 7.3).

    Zum Tagesablauf ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin gegen 6.00 Uhr aufstehe, einen Kaffee trinke und um 7.00 Uhr den Sohn wecke. Nachdem dieser zur Schule gegangen sei, mache sie etwas im Haushalt, wobei sie nicht staubsaugen oder kochen könne, da sie immer etwas vergesse. Nachmittags gegen 14.00 oder 15.00 Uhr trinke sie Kaffee und mache Vorbereitungen für das Abendessen, das sie meist zusammen mit dem Ehemann koche. Dann sei sie mit den Kindern zusammen und gehe anschliessend in ihr Zimmer und geniesse die Stille. Gegen 20.00 Uhr oder 20.30 Uhr nehme sie die Abendmedikamente ein, sehe fern und gehe meist zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr zu Bett. Ein Hobby habe sie seit 2000 nicht mehr; früher habe sie Aktivitäten mit den Kindern unternommen (Urk. 7/162/1-65 S. 38 Ziff. 3.2.6).

    Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") ergibt sich aus dem C.___-Gutachten, dass die therapeutischen Optionen bisher nicht ausgenützt seien. So könne die psychiatrische und medikamentöse Therapie durchaus noch intensiviert werden. Darüber hinaus seien auch tagesklinische Behandlungen mit Tagesstrukturierung zu empfehlen (Urk. 7/162/1-65 S. 49).

    Als Komorbiditäten sind die Pseudolumbofemoralgie rechts sowie die Schmerzpersistenz nach OSG-Arthrodese zu erwähnen.

    Bezüglich Persönlichkeit wurden akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und ängstlichen, selbstunsicheren Persönlichkeitszügen (mit Meidung von sozialen und beruflichen Kontakten mit sozialem Rückzugsverhalten) sowie histronischen Persönlichkeitszügen (mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten, theatralischem Verhalten, übertriebenem Ausdruck von Gefühlen, labiler Affektivität und appellativem Verhalten) genannt (Urk. 7/162/1-65 S. 47 Mitte). Die Beschwerdeführerin wirke trotz der Affektlabilität relativ gut kommunikationsfähig und gut kontaktfähig (Urk. 7/162/1-65 S. 50 Ziff. 7.3).

    Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammenlebt und zumindest einige Aktivitäten im Tagesablauf mit Versorgung der Kinder und teilweiser Versorgung des Haushaltes zeigt (vgl. Urk. 7/162/1-65 S. 50 Ziff. 7.3).

    Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Die Einschränkungen im Erwerbsbereich stimmen im Wesentlichen mit denjenigen in den sonstigen Lebensbereichen überein. So beteiligt sich die Beschwerdeführerin nur teilweise an der Haushaltsführung und nimmt – auch mit den Kindern – keine ausserhäuslichen Aktivitäten mehr wahr. Es besteht ein gewisser sozialer Rückzug. Als vorhandene Ressourcen sind die intakte Partnersituation, die gute Beziehung zu den Kindern und die gute Kommunikations- und Kontaktfähigkeit zu erwähnen. Die Beschwerdeführerin steht in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, was auf einen ausgewiesenen Leidensdruck hindeutet. Ob die Psychotherapie zu intensivieren ist, ist grundsätzlich Sache des behandelnden Psychiaters (vgl. Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in Riemer-Kafka/Hürzeler, Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2017, S. 145).

6.4    Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standardindikatoren ergibt, dass auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie sich aus dem C.___-Gutachten ergibt, abgestellt werden kann. Entsprechend besteht in der angestammten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit und in angepassten Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.

    Gestützt auf das Gutachten der Ärzte des C.___ ist somit ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Mai 2012 in psychiatrischer Hinsicht verschlechtert hat. Zu prüfen bleibt, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu begründen.


7.

7.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin auch die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 70 % zumutbar sei (S. 3 oben) und führte keinen Einkommensvergleich durch. Dies ist angesichts der Aktenlage nicht richtig, wurde der Beschwerdeführerin im C.___-Gutachten doch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert. Angesichts der 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit diversen Einschränkungen und Anforderungen sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht (vgl. vorstehende E. 4.13), ist ein Einkommensvergleich erforderlich.

7.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

7.3    Die Sache ist zur Durchführung eines Einkommensvergleichs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gestützt darauf wird sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. Im Falle eines Rentenanspruchs ist wohl eine baldige Revision vorzusehen, zumal die Ärzte des C.___ ausführten, dass unter den aufgezeigten Behandlungsmassnahmen innerhalb eines Jahres eine allmähliche Besserung des psychischen Zustandsbildes und eine etwa 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu erwarten sei. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2017 gutzuheissen.


8.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni