Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01061
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 12. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Leimbacher Cerletti, Advokatur
Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959 und mit abgeschlossener Ausbildung als Industriekauffrau, war zuletzt vom 28. Juli 2014 bis 30. April 2015 als Einkäuferin in einem Temporärprojekt bei Y.___ GmbH angestellt (Urk. 6/12/1-3). Nach einer Meldung des Sozialamtes Z.___ zur Früherfassung (Urk. 6/8) meldete sich die Versicherte am 18. April 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf psychische Beschwerden, welche aufgrund langanhaltender Arbeitslosigkeit und einer finanziellen Abhängigkeit von der Sozialhilfe entstanden seien, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/13). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 8. Mai 2017, Urk. 6/17) und holte einen Bericht der behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 6/21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. Juni 2017 [Urk. 6/23] und Einwand vom 10. Juli 2017 [Urk. 6/28]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. August 2017 einen Anspruch der Versicherten auf Integrationsmassnahmen (Urk. 2 [= Urk. 6/34]).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 2. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerde-gegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Integrationsmassnahmen zukommen zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer-degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 substantiierte die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit (Urk. 11, Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge-burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund-heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
Nach Art. 4quater der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung die Versicherten, die fähig sind, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen (Abs. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei seit November 2016 aufgrund diverser medizinischer und nichtmedizinischer Faktoren nicht mehr arbeitsfähig, Nach ärztlichen Abklärungen liege kein dauerhafter und schwerer, das heisse invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor. Seit 8. März 2017 sei die Beschwerdeführerin zu 20 % arbeitsfähig. Integrationsmassnahmen seien deshalb keine angezeigt (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, sie sei in ihrer Arbeitsfähigkeit unzweifelhaft eingeschränkt. Die psychischen Probleme seien zwar als Reaktion auf die Arbeitsplatzsituation zu betrachten, jedoch auch als Folge der defizitären Persönlichkeitsstruktur mit emotional-instabilen Anteilen. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden dürfe für Integrationsmassnahmen nicht verlangt werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei sie zu 20 % arbeitsfähig gewesen, was für die Zusprache von Integrationsmassnahmen genüge.
3. Dem zu Händen der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Mai 2017 (Urk. 6/21) kann mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, Teilremission, (ICD-10 F32.1) auf dem Boden einer defizitären Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1/F60.31) entnommen werden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die behandelnde Psychiaterin Probleme mit Bezug auf die Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebezug und finanziellem Engpass (ICD-10 Z73) (Urk. 6/21/1).
Die behandelnde Psychiaterin führte zum Psychostatus aus, es seien keine groben kognitiven Defizite feststellbar. Auffallend sei die zum Teil stark ausgeprägte emotionale Labilität der Beschwerdeführerin. Es würden massive Scham- und Insuffizienzgefühle imponieren, vor allem in Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit, die einen sozialen Rückzug, Grübeln und Zukunftssorgen bzw. -Ängste zur Folge hätten. Suizidalität sei in latenter Form vorhanden. Bei emotionalen Schwankungen, vor allem bei Verzweiflungsgefühlen und/oder Überforderungen mache die Beschwerdeführerin suizidale Äusserungen (wie zuletzt im Reissverschluss). Diese liessen sich als Hilferuf nach Verständnis, Unterstützung und dem Bedürfnis, ernst genommen zu werden/gehört zu werden, verstehen (Urk. 6/21/2).
Sodann ist dem Bericht zu entnehmen, die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei gut. Es könne derzeit von einer sukzessiven Steigerung ausgegangen werden. Aktuell fänden 2-4 wöchige Einzelkonsultationen statt inkl. Psychopharmakotherapie. Zu empfehlen sei die Fortsetzung der sozialpsychiatrischen Behandlung mit dem Schwerpunkt Unterstützung bei der Arbeitsintegration und Emotionsregulation. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als KV-Angestellte sei die Beschwerdeführerin von November 2016 bis am 8. Mai 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Seit 8. Mai 2017 bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei eine zweimal wöchentliche Arbeitstätigkeit, halbtags, bei sukzessiver Steigerung vorgesehen. Es bestünden emotionale Schwankungen mit impulsiven Reaktionen, Selbstunsicherheit, die Tendenz zum sozialen Rückzug, es seien gewisse durch die Gruppendynamik bedingte Schwierigkeiten möglich, vor allem in Überforderungssituationen, hin bis zu suizidalen Äusserungen, im Sinne einer verminderten psychischen Belastbarkeit. Durch die Beeinträchtigungen seien Konflikte am Arbeitsplatz in der Gruppe möglich. Unter Stress oder bei Leistungsdruck mangle es an Konfliktbewältigungsstrategien. Eine behinderungsan-gepasste Tätigkeit sei ab Mai 2017 möglich. Im Rahmen der Integrationsmassnahmen müsse das Belastungsprofil genau definiert werden (Urk. 6/21/3). Zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin sehr motiviert, arbeitswillig und kooperativ sei und dass die Integrationsmassnahme für sie derzeit wahrscheinlich die einzige realistische Chance in Bezug auf eine erfolgreiche Arbeitsintegration bedeute und der drohenden negativen gesundheitlichen Entwicklung entgegenwirken könne (Urk. 6/21/4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass kein dauerhafter und schwerer, d.h. invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Dabei übersieht sie jedoch, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezifischen Invalidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen übertragen werden. Was inhaltlich in Bezug auf die Invalidität erforderlich ist, kann daher nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme gesagt werden. Es rechtfertigt sich diesbezüglich, die Invalidität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definieren, sondern nach der von der fraglichen Massnahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 64 f. Rz 101 und Rz 103-104). Denn andernfalls werden die Versicherten mit Krankheitsbildern, welche die Rechtsprechung mit Blick auf den Rentenanspruch als nicht invalidisierend qualifiziert, von den Eingliederungsmassnahmen von vornherein ausgeschlossen, was dem nicht zuletzt von der 5. IV-Revision verfolgten Zweck der Unterstützung beim Erhalt der Erwerbstätigkeit und dadurch auch der besseren gesellschaftlichen Integration – auch von psychisch Kranken – entgegenläuft.
Unter dem Blickwinkel der leistungsspezifischen Invalidität ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit dem Anspruch auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG verhält.
4.2 Die in Art. 14a IVG geregelten Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung wurden durch die 5. IV-Revision eingeführt. Sie sollen bei der betroffenen Person die Voraussetzungen für Massnahmen beruflicher Art schaffen (Art. 14a Abs. 1 IVG) bzw. die betroffene Person auf den (Wieder-)Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt vorbereiten. Sie sind insbesondere für Personen mit Eingliederungspotenzial konzipiert, die psychisch noch nicht hinreichend stabil sind, um den direkten Einstieg in eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft oder in eine Massnahme beruflicher Art bewältigen zu können (Silvia Bucher, Rentenaufhebung/herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 81, 2014, Rz 55).
Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sollen möglichst niederschwellig ausgestaltet werden (BGE 137 V 1 E. 5.3). Es soll rasch, einzelfallbezogen und auf die berufliche Eingliederung gerichtet interveniert werden können. Dies ist sinnvoll und notwendig, um Chronifizierungsprozessen so weit wie möglich vorzubeugen. Diese Massnahmen sollen versicherten Personen zugesprochen werden, deren massgebender Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht, welche die bisherige Arbeitstätigkeit seit mindestens sechs Monaten in einem Umfang von mindestens 50 % einschränkt (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, 5. Revision, S. 4523 Mitte).
4.3 Anspruch auf sozialberufliche Rehabilitation besteht nur, wenn die Eingliederungsfähigkeit auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht gegeben ist (Art. 4quater Abs. 2 IVV); der Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen setzt voraus, dass die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht (Art. 4quater Abs. 3 IVV).
4.4 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Integrationsmassnahmen keine Invalidität voraussetzen, verweist doch Art. 14a Abs. 1 IVG auf Art. 6 ATSG, der die Arbeitsfähigkeit definiert. Die behandelnde Psychiaterin attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Zeitraum zwischen November 2016 und dem 8. Mai 2017 sowie eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ab 8. Mai 2017, dies bezog sie auf die bisherige und wohl auch auf eine angepasste Tätigkeit (E. 3). Unter den gegebenen Umständen ist die quantitative und qualitative Voraussetzung der sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % jedenfalls erfüllt (vgl. dazu auch BGE 137 V 1 E. 7.2.3). Zudem ist die Beschwerdeführerin – als Minimalvoraussetzung – gemäss Aktenlage zu mindestens vier mal zwei Stunden bzw. zwei Halbtagen Arbeit fähig (vgl. Art. 4quater IVV).
Immerhin ist erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit bedingt ist. Die von der behandelnden Psy-chiaterin diagnostizierte mittelgradige depressive Episode, Teilremission, auf dem Boden einer defizitären Persönlichkeitsstruktur mit akzentuierten emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F32.1, /72-1. F60.31) vermag wohl auch angesichts der neusten Rechtsprechung (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes-gerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017) (noch) nicht als langandauerndes invalidisierendes Leiden gelten. Aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin geht hervor, dass sich die depressive Episode auf dem Boden eines Arbeitsplatzkonflikts sowie wegen finanzieller Probleme im Rahmen eines reaktiven Geschehens gebildet hat. Es kann daher zur Zeit von einem behandelbaren, vorübergehenden und von psychosozialen Faktoren hervorgerufenen Leiden in Form einer Episode ausgegangen werden. Allerdings stellt Dr. A.___ den Krankheitswert der depressiven Episode nicht in Frage. Ausserdem verweist sie darauf, dass Integrationsmassnahmen die einzige realistische Chance in Bezug auf eine erfolgreiche Arbeitsintegration bedeuteten und einer drohenden negativen gesundheitlichen Entwicklung entgegenwirken könnten (E. 3).
Die Beschwerdegegnerin verkennt in der angefochtenen Verfügung, dass für die nach Art. 6 ATSG geforderte Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die leistungsspezifische Invalidität (E. 4.1 und E. 4.4 hievor) die Frage, ob das Leiden als invalidisierend zu erachten ist oder nicht (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG, Art. 8 ATSG) ausser Acht bleiben muss.
4.5
4.5.1 Als weitere Voraussetzung für die Gewährung von Integrationsmassnahmen statuiert Art. 14a IVG das Erfordernis der Möglichkeit der Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art durch Integrationsmassnahmen (Art. 14a Abs. 1 IVG). Daraus ist zu schliessen, dass – sollten nach erfolgter Integration von vornherein keine Massnahmen beruflicher Art in Frage kommen – kein Anspruch auf die Durchführung von Integrationsmassnahmen bestünde.
4.5.2 Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG setzen – im Gegensatz zu den Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG – objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit, das heisst die objektive Möglichkeit und die erklärte Bereitschaft sowie das entsprechende Verhalten der versicherten Person, arbeiten zu wollen, voraus. Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50 % gilt die (objektive) Eingliederungsfähigkeit als erreicht und sind direkt Massnahmen beruflicher Art vorzusehen (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Stand 1. Januar 2018, Rz 1025).
Daneben wird für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen generell und auch im Besonderen für die Zusprache von Massnahmen beruflicher Art verlangt, dass die versicherte Person invalide oder zumindest von einer Invalidität bedroht ist (E. 1.3), dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen gegeben sind und dass die beruflichen Massnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b IVG).
4.5.3 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Seit der 5. IV-Revision (2008) steht der Anspruch nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nunmehr schon den arbeitsunfähigen Versicherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist. Daraus ergibt sich dreierlei: Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar zur Invalidität (Art. 8 ATSG) verdichtet haben; insofern ist der Arbeitsvermittlungsanspruch gegenüber der IV von der sonst grundsätzlich verlangten Voraussetzung der (leistungsspezifischen) Invalidität losgelöst worden.
Entsprechend der Legaldefinition von Art. 6 ATSG wird auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit genügen; doch darf sie nicht bloss vorübergehender Natur, sondern sie hat quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2).
4.5.4 Da für Massnahmen beruflicher Art grundsätzlich – im Unterschied zur Arbeitsvermittlung – der Eintritt von Invalidität oder eine drohende Invalidität vorausgesetzt wird, welche gemäss Art. 1novies IVV dann vorliegt, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, wäre vorliegend ein künftiger Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG denkbar. Immerhin stellt die behandelnde Psychiaterin eine positive Prognose und geht von einer sukzessiven Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus. Sie legte sodann dar, dass die Beschwerdeführerin sehr motiviert, arbeitswillig und kooperativ sei. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass durch Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen zur Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden könnten.
5. Damit ist nach dem Gesagten zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung die seitens der gesundheitlichen Einschränkungen geforderten Anspruchsvoraussetzungen für Integrationsmassnahmen erfüllt. Zusammengefasst führt dies zur Gutheissung der Beschwerde. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeitsunfähig im Sinne von Art. 14a IVG ist und Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah-rensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterlie-genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 wurde Rechtsanwalt Leimbacher in Aussicht gestellt, dass – sofern er keine Honorarnote einreiche – das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festlege (Urk. 13). Mangels Einreichen einer Honorarnote ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- zu bezahlen.
6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos zu betrachten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 30. August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit wenigstens sechs Monaten arbeitsunfähig im Sinne von Art. 14a IVG ist und Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann