Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01063


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 30. November 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, meldete sich erstmals am 11. März 2002 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Nachdem die IV-Stelle Abklärungen getätigt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2003 ab dem 1. März 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 8/27; vgl. Feststellungsblatt vom 26. Februar 2003, Urk. 8/20). Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2008 (Revisionsfragebogen vom 15. April 2008, Urk. 8/40) wurde die Rente zuerst mit Verfügung vom 29. April 2008 per sofort sistiert (Urk. 8/47) und im Anschluss mit Verfügung vom 4. September 2008 rückwirkend per 1. Februar 2003 auf eine halbe Rente herabgesetzt und per 1. Januar 2004 aufgehoben (Urk. 8/60). Die zu viel bezahlten Rente wurden entsprechend zurückgefordert (Verfügungen vom 11. Dezember 2008, Urk. 8/65-79). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle fest, dass sie den Anspruch auf eine Rente ab Februar 2008 aufgrund der geltend gemachten Verschlechterung überprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass ein leistungsausschliessender Invaliditätsgrad von 6 % vorliege (Urk. 8/173).

    Am 11. November 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/180). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das interdisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 18. Februar 2015 ein (Urk. 8/233). Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 legitimierte sich Rechtsanwalt Michael Ausfeld als Vertreter des Versicherten und stellte das Gesuch um Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren (Urk. 8/309). Die IV-Stelle wies das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand mangels Notwendigkeit mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. März 2017 ab (Urk. 8/370) und holte das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 16. Mai 2017 ein (Urk. 8/373). Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2017 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2017 befristeten halben Rente in Aussicht (Urk. 8/379).

    Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 liess sich der Versicherte hierzu vernehmen und stellte erneut ein Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 8/383), welches mit Verfügung vom 31. August 2017 erneut abgewiesen wurde (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnern sei zu verpflichten, ihm Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das bei ihr hängige Verfahren beizugeben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-398), was dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37).

1.3    Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).


2.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass einzig strittig sei, wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen sei, womit kein Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen vorliege. Des Weiteren sei eine befristete Rente zugesprochen worden, womit sich die finanzielle Situation verändert habe. Die Prüfung der Bedürftigkeit werde daher explizit vorbehalten (Urk. 2).

    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit Jahren angeschlagen sei und verschiedene Klinikaufenthalte wegen Alkoholabhängigkeit und psychischer Probleme hinter sich habe. Er sei vom behandelnden Facharzt für Psychiatrie und dem zuständigen Psychotherapeuten erneut ins A.___ überwiesen worden. Die Beschwerdegegnerin habe es aber trotz Aufforderung unterlassen, dort einen Bericht einzuholen. Dies sei eine krasse Verletzung der gesetzlichen Aufklärungspflicht. Zusätzlich liege auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da sie den Bericht der Behandler überhaupt nicht gewürdigt habe. Im Bericht des A.___ vom 5. August 2017 werde nicht nur Kritik am Gutachten des Z.___ festgehalten, sondern die vom behandelnden Psychiater gestellte Verdachtsdiagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung bestätigt. Auch werde festgehalten, dass erhebliche Einschränkungen in der Anpassung an Regeln und Routinen und in der Gruppenfähigkeit vorlägen. Damit sei er nicht in der Lage, sich gegenüber der Beschwerdegegnerin adäquat zu verhalten und die ihm zustehenden Rechte zu erkennen und durchzusetzen, womit er auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen sei (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2017 machte die Beschwerdegegnerin demgegenüber geltend, dass weiterhin strittig sei, ob die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung überhaupt bestätigt werden könne. Es hätten sich im persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zumindest keine erheblichen Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Kontakten gezeigt, so habe er sich wiederholt und verhältnismässig oft ins Verwaltungsverfahren einbringen können, womit die Persönlichkeitsstörung ihn nicht daran gehindert habe. Weiterhin bestehe nur bei der Beurteilung der medizinischen Situation keine Einigkeit, so dass weiterhin keine Notwendigkeit für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bestehe (Urk. 7).


3.    In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage, ob die anwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren geboten war, ist diese Voraussetzung als erstes zu prüfen.

3.1    Nach Lage der Akten traf die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere die beiden polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 18. Februar 2015 (Urk. 8/233) und des Z.___ vom 22. Februar 2017 ein (Urk. 8/359). Nach der erneuten Anmeldung stand der Beschwerdeführer regelmässig telefonisch (vgl. Urk. 8/185-188; Urk. 8/197; Urk. 8/199-201; Urk. 8/213; Urk. 8/218; Urk. 8/224; Urk. 8/230; Urk. 8/232; Urk. 8/237-239; Urk. 8/243; Urk. 8/247-248; Urk. 8/252-262; Urk. 8/270; Urk. 8/279-281; Urk. 8/286-287; Urk. 8/8/289; Urk. 8/293; Urk. 8/303; Urk. 8/356; Urk. 8/359; Urk. 8/362) als auch schriftlich mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt (Urk. 8/211; Urk. 8/361) - und dies auch nach dem Beizug des Rechtsvertreters im vorliegenden Verfahren am 14. Juli 2016 (Urk. 8/309).

3.2    Im Vorbescheidverfahren ist hauptsächlich strittig, wie sich der Gesundheits- schaden des Beschwerdeführers auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, bzw. ob der Beschwerdeführer infolgedessen einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (vgl. Feststellungsblatt vom 22. Juni 2017, Urk. 8/377; Vorbescheid vom 22. Juni 2017, Urk. 8/379; Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2017, Urk. 8/383; Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2017, Urk. 8/385; Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. September 2017, Urk. 8/393; Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2017, Urk. 8/395).

    Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen).

    Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 10 zu Art. 57a) der Fall. Eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ist sodann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1-5.2). Solche Umstände sind in casu nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkt sich die Fragestellung im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage und erweist sie sich entsprechend auch nicht als besonders unübersichtlich. Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren nicht geboten.

3.3    Schliesslich haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil 8C_323/2013 E. 5.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2). Dass dies nicht möglich gewesen wäre, geht weder aus den Akten hervor noch wird dies seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht.

    Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass - selbst ausgehend davon, dass entsprechend dem Austrittsbericht des A.___ vom 5. August 2017 eine narzisstische Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren wäre und der Beschwerdeführer in der Anpassung an Regeln und Routinen und in der Gruppenfähigkeit eingeschränkt wäre (Urk. 8/394) - nicht ersichtlich ist, inwieweit er nicht in der Lage sein sollte, zusammen mit Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen bzw. unentgeltlicher Rechtsvertreter seine Interessen zu wahren.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


4.    

4.1    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, e contrario).

4.2    Zu befinden bleibt über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Michael Ausfeld im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

4.3    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Da die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 5 und Urk. 6/1-5), ist ihm Rechtsanwalt Michael Ausfeld als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Urk. 9) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Der Einzelrichter verfügt,

In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler