Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.01064
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Frischknecht
Urteil vom 28. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1971 geborene X.___ meldete sich am 8. Februar 2007 (Urk. 7/5) unter Hinweis auf extreme Stimmungsschwankungen, Nervosität, innere Unruhe, Konzentrationsschwierigkeiten und depressive Verstimmungen (S. 6) erstmalig bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein eingeholtes psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten (Urk. 7/27) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Januar 2008 (Urk. 7/33) ab.
1.2 Am 8. Dezember 2009 (Urk. 7/41) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ADHS, einen Diabetes mellitus, eine rezidivierende Depression, ein Abhängigkeitssyndrom (gegenwärtig abstinent), diabetische Retinopathie sowie diabetische Nephropathie (S. 7) erneut zum Leistungsbezug an; zuletzt arbeitete er bis am 31. Dezember 2009 (Urk. 7/112 S. 2) als Mitarbeiter in einer Portierloge (letzter effektiver Arbeitstag: 1. Oktober 2009). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 11. April 2012, Urk. 5/94/4-41), und sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 27. Dezember 2013 (Urk. 7/158, 7/175) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 zu.
1.3 Im August 2014 (Urk. 7/194) leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und liess den Versicherten polydisziplinär bei der A.___, Basel, begutachten (Gutachten vom 10. November 2016, Urk. 7/247). Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 7/253) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für Integrationsmassnahmen (Belastbarkeitstraining), welche im April 2017 (Urk. 7/263) abgeschlossen wurden. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/267) hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 1. September 2017 (Urk. 2) auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1. September 2017 sei aufzuheben (1.), es sei dem Versicherten weiterhin mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten (2.) und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (3.), unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4., S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 9. November 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 10. November 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfügung vom 1. September 2017 (Urk. 2) zur Hauptsache mit der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Jahr 2013 wesentlich verbessert. Es sei spätestens seit August 2016 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer an die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit auszugehen. Basierend auf einem Einkommensvergleich resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 15 %, womit kein Anspruch auf Rentenleistungen mehr bestehe.
Im gerichtlichen Verfahren (Urk. 6) ergänzte sie, dass in jedem Fall ein Revisionsgrund ausgewiesen sei. Selbst wenn in psychiatrischer Hinsicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen wäre, seien neu diverse ophthalmologische Diagnosen hinzugekommen, welche eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten zur Folge hätten.
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), das Gutachten sei betreffend den abgebildeten Gesundheitszustand und die daraus abgeleitete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar (S. 9 ff.). Vorliegend beruhe die Einschätzung nicht auf einer relevanten Änderung. Vielmehr habe der Gutachter lediglich die Auswirkungen des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes anders beurteilt (S. 13).
2.3 Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2013 (Urk. 7/158, 7/175), mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zusprach (vorne Sachverhalt 1.2).
3.
3.1 Der am 27. Dezember 2013 (Urk. 7/158, 7/175) verfügten halben Invalidenrente lagen nachstehende ärztliche Beurteilungen zugrunde:
3.1.1 In seinem Gutachten vom 11. April 2012 (Urk. 7/94/4-41) stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29):
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ADHD, ICD-10 F90.0, seit der Kindheit bestehend
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0; klinisch dokumentierte depressive Episoden beziehungsweise Zustände seien ab 2006/2007 immer wieder aufgetreten, vermutlich liege die Erstmanifestation der Störung jedoch noch weiter zurück in der Biographie
Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Experte (S. 29):
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, nach eigener Angabe sei 2010 abstinent, das wäre eine Codierung nach ICD-10 F14.20; nach Erkenntnissen des Gutachters liege ein episodischer (unter psychosozialen Stressoren und Krisen zustande kommender) Substanzgebrauch vor, zu verschlüsseln also mit ICD-10 F14.26, Beginn des Kokainkonsums ca. 1993/1994 (im Alter von etwa 23 Jahren)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, ICD-10 F17.25, seit Jahrzehnten
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Konsum (Bier, Wein), ICD-10 F10.1
- Störungen durch multiplen Substanzgebrauch im Sinne eines Abusus (von Ecstasy, LSD und andere), derzeit (beziehungsweise schon geraume Zeit) nach eigenen Angaben kein Substanzgebrauch
- Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I, ICD-10 E10.90, zuletzt schlecht eingestellter Blutzucker, aber nicht als entgleist zu betrachten, Erstdiagnose circa 1981
3.1.2 Hinsichtlich der psychischen Befunde hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten (Zeit/Ort/Situation/Person) vollumfänglich orientiert. Hinreichend intakt sei die Auffassung, bereits deutlich gemindert vor allem die selektive, in schwächerem Ausmasse auch die fokussierte Aufmerksamkeit, dies ebenso wie die Konzentration (sowohl auf die äussere, wie auch auf die innere Situation). Eigenanamnestisch gebe er an, dass er sich auch zu Hause, im Alltag, nicht gut konzentrieren könne, mache hierfür allerdings auch einen Motivationsverlust verantwortlich; so berichte er, dass er keine ernsthafte Lektüre mehr lese, weil er sich lieber mit entsprechenden Fernsehsendungen unterhalte. Das Immediatgedächtnis arbeite einwandfrei, im Kurzzeitgedächtnis (geprüft über die Merkfähigkeit) ergäben sich nur geringfügige Defizite, diese seien deutlicher ausgeprägt im Langzeitgedächtnis und im Zeitgitter; nicht an alle lebensgeschichtlich relevanten Daten könne sich der Beschwerdeführer sofort erinnern und in die chronologisch korrekte Reihenfolge bringen (wie der Gutachter das an Hand der umfangreichen Daten im Dossier überprüfen könne). Das formale Denken sei kohärent, im zeitlichen Ablauf jedoch verzögert, gelegentlich wirke er auch desinteressiert, schwerer besinnlich, jedenfalls ergäben sich häufiger längere Antwortlatenzen (S. 23).
Der Beschwerdeführer berichte, dass innerlich fast immer Ängste in ihm aufstiegen: vor neuen Situationen, aber auch vor Routineaufgaben, vor der Zukunft, hinsichtlich seiner Gesundheit; vor allem mache er sich Gedanken, wann und in welchem Umfang die Spätschäden des Diabetes mellitus bemerkbar sein werden, diesbezüglich stehe er in Überwachung über das B.___. Er gebe aber auch an, dass plötzlich diffuse Ängste in ihm aufstiegen, die er nicht immer unter Kontrolle bringen könne. Ichdyston erlebte Grübelzwänge sollen fast den ganzen Tag, teilweise auch nachts in den Wachphasen vorhanden sein, er könne nicht abstellen, sie seien bezogen auf relativ unwichtige Sachverhalte, aber auch auf seine aktuelle Situation und ihre künftige Entwicklung. Anhalte für Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, überhaupt eine produktive psychotische Symptomatik fänden sich weder anamnestisch noch aktuell, sie seien nach Auskunft des Beschwerdeführers auch nicht unter Drogeneinfluss beziehungsweise während Phasen der abrupt einsetzenden Abstinenz nie aufgetreten (es solle also demnach nicht zu Delirien, auch nicht zu Entzugskrämpfen und dergleichen gekommen sein). Die Stimmungslage sei gedrückt, zum depressiven Pol hin ausgelenkt, dabei auch deutlich dysphorisch. Der Antrieb sei reduziert, durch einfachere klinische Tests (auf Aufforderung bestimmte einfache Handlungen zu vollziehen) sei auch eine diskrete Antriebshemmung objektiv registrierbar, das kontrastiere zur Psychomotorik, die unruhig sei, fahrig, im Verlauf der Exploration werde er zunehmend ungeduldiger. Für den Alltag gebe er wiederum an, dass er nur das Nötigste mache, keine Lust mehr habe, keine Motivation mehr. Laut Eigenauskunft sei es immer wieder in der Biographie zu lebensmüden Gedanken gekommen, ein Suizidversuch in der Vorgeschichte finde sich jedoch nicht; da solche vagen lebensmüden Gedanken auch aktuell auftauchten, sei das mit den Behandlern besprochen worden. Umgekehrt fänden sich keine Anhalte für Fremdgefährdung, der Beschwerdeführer beschreibe sich als Mensch, der sehr zurückgezogen sei, versuche, alle Schwierigkeiten mit sich selbst abzumachen. In diesem Zusammenhang sei es zu einem ausgeprägten sozialen Rückzug gekommen, subjektiv werde der Beginn für einen Zeitpunkt vor drei Jahren angegeben, die soziale Isolation und die Partizipationsverluste sollten sich jedoch in den letzten 1.5 Jahren noch deutlich verstärkt haben (S. 23 f.).
Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt adäquat, allenfalls ergäben sich leichtere Verdeutlichungstendenzen. Das subjektive Krankheitsmodell erscheine etwas indifferent, geltend gemacht würden jedoch psychische und in der Folge auch soziale Spannungen, aus denen sich das Suchtverhalten, erst unbewusst, später gezielter entwickelt haben solle. Die Behandlungscompliance sei schwankend, beim Diabetes mellitus I werde keine Diät eingehalten, die psychopharmakologische Medikation sei reduziert worden, überhaupt erscheine das Therapieregime (auch hinsichtlich des psychotherapeutischen Settings) nicht hinreichend durchsichtig und sei damit kaum nachvollziehbar zu evaluieren (S. 24).
3.1.3 Nur leicht beeinträchtigt seien die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers, seine Selbstbehauptungsfähigkeit, die prinzipielle Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten (jedenfalls im persönlichen Alltag). Maximal mittelgradig beeinträchtigt seien die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Anpassung an Regeln und Routinen – insbesondere im beruflichen Bereich, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung etwas komplexer Aufgaben, seine Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, die Anwendung fachlicher Kompetenzen unter etwas überdurchschnittlich angehobenen Rahmenbedingungen bei beruflichen Abläufen, vor allem aber die psychophysische Durchhaltefähigkeit, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu intimeren, vertrauensvolleren Beziehungen zu Personen mit seiner Mit- und Umwelt (S. 34).
Als Fazit der obigen Bewertung könne herausgestellt werden, dass die Konzentration, die Aufmerksamkeit sowie das Umstellungs- und Anpassungsvermögen durchschnittlich mittelgradig eingeschränkt seien, wenn als Vergleich ein strukturähnlicher, aber nicht beeinträchtigter Proband herangezogen werde (S. 34).
3.1.4 Dr. Z.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (S. 35).
3.2 Dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juni 2013 (Urk. 7/146) zuhanden der Beschwerdegegnerin können folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung (F33.1)
- psychosoziale Belastungssituation
- aktuell mittelgradige Episode
- Chronisches Fatigue Syndrom (F48.0)
- Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom des Erwachsenenalters (F90.0)
- Diabetes mellitus Typ I (E10.30; Erstdiagnose 1981)
- Retinopathie
- Status nach Abhängigkeit von Kokain (F14.2)
Im Weiteren führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Krankheit. Es bestünden kognitive Einschränkungen in Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit. Ebenfalls bestünden Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit, im Durchhaltevermögen und in der Kontaktbereitschaft zu anderen Menschen. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, die angestammte Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr zugemutet werden. Der behandelnde Psychiater schliesse – nach den Ergebnissen der Wiedereingliederungsmassnahme – zum jetzigen Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit aus (S. 3).
4.
4.1
4.1.1 Der am 1. September 2017 (Urk. 2) verfügten Rentenaufhebung liegt das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 10. November 2016 (Urk. 7/247) zugrunde. Darin nannten die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, lic. phil. F.___, Fachpsychologie für Psychotherapie FSP, Dr. med. G.___, FMH Ophthalmologie, und Prof. Dr. med. H.___, FMH Endokrinologie, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26):
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
2. Sehschärfenreduktion beidseits und reduziertes Stereosehen
- Anlagebedingte Fehlsichtigkeit (Myopie, ICD-10 H52.1)
- Alterssichtigkeit (ICD-10 H52.5)
- Chronische Benetzungsstörung (ICD-10 H19.3)
- Cataracta incipiens (ICD-10 H25.0)
- Nicht proliferative diabetische Retinopathie (ICD-10 H36.0)
- Beginnende Makulaischämie (rechtes Auge, ICD-10 H35.0)
- Latentes Aussenschielen (ICD-10 H50.5)
Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (S. 26):
1. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
2. Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig regelmässiger Alkoholkonsum (ICD-10 F19.25)
3. Diabetes mellitus Typ 1 (Erstdiagnose 1983, ICD-10 E10.7)
- Langjährig ungenügende Blutzuckerkontrolle, aktuell verbesserte Diabeteseinstellung unter funktioneller Insulintherapie (HbA1c 7 %)
- Diabetische Spätkomplikationen
- Retinopathie mit Status nach panretinaler Lasertherapie 2009
- Beginnende Nephropathie (Mikroalbuminurie)
- Polyneuropathie
4. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
5. Hypercholesterinämie, behandelt (ICD-10 E78.0)
6. Anamnestisch Thalassaemia minor (ICD-10 D56.9)
- Aktuell leichte mikrozytäre, hypochrome Anämie
7. Anamnestisch Status nach Brustwirbelkörperfrakturen circa 2001 mit nachfolgend dreimaliger Operation
4.1.2 Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers und in anderen Tätigkeiten notierten die Experten, aus psychiatrischer Sicht beeinflusse die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In allen seinen Fähigkeiten entsprechenden und aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, realisierbar auch ganztags mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen. Aus neuropsychologischer Sicht könne eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung festgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht sei in der psychiatrischen Einschätzung enthalten. Aus ophthalmologischer Sicht würde die Sehschärfenreduktion beidseits und das reduzierte Stereosehen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen. Für alle in der freien Wirtschaft verwertbaren beruflichen Tätigkeiten, welche durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen, bestehe aus ophthalmologischer Sicht eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung begründe sich durch den etwas erhöhten Pausenbedarf, welcher der erhöhten Anstrengung beziehungsweise Kompensationsleistung geschuldet sei, durch die Sehdefizite verursacht. Aufgrund des reduzierten Stereosehens seien Arbeitsplätze, die mit einem höheren Gefahrenpotential verbunden seien, für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Der bekannte Diabetes mellitus Typ I schränke die Arbeitsfähigkeit aus endokrinologischer Sicht per se nicht ein. Auch aus allgemeininternistischer Sicht könnten keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in leichten bis mittelschweren, geeigneten Tätigkeiten festgestellt werden, vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf. Die psychiatrischen und die ophthalmologischen Einschränkungen könnten dabei nicht addiert werden, sondern ergänzten sich, da dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden könnten (S. 27).
4.1.3 Der psychiatrische Gutachter führte betreffend die Befundlage aus, der affektive Kontakt sei gut herstellbar gewesen. Die Stimmung sei depressiv gewesen. Er habe erhöhte Ermüdbarkeit und Schlafstörungen angegeben. Es hätten negative Zukunftsperspektiven bezüglich seiner gesundheitlichen und beruflichen Situation bestanden. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge hätten nicht bestanden. Er habe müde gewirkt. Der Beschwerdeführer sei aber wach und allseits konzentriert gewesen. Mit der genauen Angabe von Lebensdaten seiner beruflichen Karriere habe er manchmal etwas Mühe gehabt, er habe dazu seinen mitgebrachten Lebenslauf zu Hilfe genommen. Andere Lebensdaten habe er sonst gut angeben können. Zeitgitterstörungen hätten nicht bestanden. Er habe sofort interveniert, als der Untersucher die Entbindungserklärung in einen falschen Ordner habe legen wollen und sei, obwohl er müde gewirkt habe, recht aufmerksam gewesen. Am Schluss habe er schliesslich noch den Namen des Untersuchers gewusst. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien sonst nicht gestört gewesen. Das formale Denken sei formal geordnet gewesen und inhaltlich hätten keine Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen bestanden. Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt gewesen. Hinweise auf Suizidalität hätten nicht bestanden (S. 14).
4.1.4 In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Diagnosen in allen Lebensbereichen führte der psychiatrische Experte aus, die Diagnosen könnten sich gegenseitig negativ beeinflussen. Bei einer Arbeit komme es zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, was einen erhöhten Pausenbedarf erfordere. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die infolge der Depression bedingte erhöhte Ermüdbarkeit eingeschränkt. Die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung wirke sich nicht zusätzlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Diese Störung könne mit Methylphenidat auch günstig beeinflusst werden. Im heutigen klinischen Untersuchungsgespräch habe sich der Beschwerdeführer gut konzentrieren können, wenn er auch bei der genauen Angabe der Lebensdaten manchmal etwas Mühe gehabt habe. Der regelmässige Alkoholüberkonsum könne zudem auch zu Konzentrationsstörungen und verstärkten affektiven Symptomen führen. Die Störung durch den Substanzkonsum könne aber nicht als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angegeben werden, dem Beschwerdeführer könne es jederzeit zugemutet werden, bezüglich des Alkoholkonsums fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und auch einen qualifizierten Alkoholentzug zu machen (S. 15).
4.1.5 Zum Verlauf führten die Gutachter aus, es sei schwierig, aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv zu beurteilen; es bestünden allerdings gewisse Fragezeichen bezüglich der Berentung. Der behandelnde Psychiater habe 2013 eine mittelgradige depressive Episode angegeben mit voller Arbeitsunfähigkeit. Daran habe sich die die IV-Stelle orientiert. Jedenfalls sei nun festzustellen, dass keine mittelgradige, sondern nur eine leichtgradige depressive Episode vorliege, so dass eine Verbesserung gegenüber 2013 nachgewiesen sei (S. 27 f.; vgl. auch S. 15).
4.2 Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 17. August 2017 (Urk. 7/273) folgende Diagnosen fest (S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung (F33.1), teilremittiert
- ADHS des Erwachsenenalters (F90.0)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und narzisstischen Zügen (F60.80)
- Status nach Abhängigkeit von Kokain (F14.2)
5.
5.1 Das A.___-Gutachten vom 10. November 2016 (E. 4.1 hiervor) beruht auf den notwendigen allgemeinmedizinischen beziehungsweise internistischen, psychiatrischen, neuropsychologischen, ophthalmologischen sowie endokrinologischen Untersuchungen und erweist sich somit für die streitigen Belange als umfassend. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander, erstellten ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten – wobei sie insbesondere in der Darlegung der Anamnese ausführlich Bezug darauf nahmen – und die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezogenen Schlussfolgerungen leuchten grundsätzlich ein. Namentlich legten sie dar, dass aus psychiatrischer Sicht eine leichte Depression bestehe, welche eine erhöhte Ermüdbarkeit des Beschwerdeführers bedinge (E. 4.3.2 hiervor). Im Weiteren zeigten sie anhand der weitgehend unauffälligen neuropsychologischen Befunde eine diesbezüglich bloss geringfügige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auf und wiesen mittels objektiv nachvollziehbarer Messverfahren (allgemeininternistische, endokrinologische und ophthalmologische Testungen), bildgebender Verfahren (optische Kohärenztomographie), eines standardisierten Sehtestes (Birkhäuser-Tafeln) sowie Laboruntersuchungen (Blutuntersuchung) die somatischen Belastungen des Beschwerdeführers nach. Die Experten gelangten sodann zum ausführlich begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass vornehmlich infolge der erhöhten Müdigkeit und des damit einhergehenden erhöhten Pausenbedarfs eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten besteht. In diesem Sinne ist auch ohne Weiteres plausibel, dass den weiteren und ebenfalls nur leichten psychiatrischen und ophthalmologischen Einschränkungen des Beschwerdeführers kein weiterer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugebilligt wurde, zumal die selben Pausen zur Erholung – im Besonderen mit Bezug auf die erhöhten Anstrengungen infolge der Sehstärkenreduktion – genutzt werden können. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (E. 1.4 hiervor).
5.2
5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Schlussfolgerung im A.___-Gutachten, wonach die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, gehe ins Leere, und damit die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisiert (Urk. 1 S. 10 f. Rz. 6), übersieht er, dass gemäss Gutachten die neuropsychologischen Beeinträchtigungen in der psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgehen (vgl. Urk. 7/247 S. 22 Ziff. 4.2.5, E. 4.1.2 hiervor) und dass die Gutachter eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die diagnostizierte Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) unzweifelhaft anerkannten, indes nicht in einem die bereits festgehaltenen psychiatrischen Beschränkungen übersteigenden Mass. Damit ist die Nennung der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar.
5.2.2 Auch die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Auswirkungen dieser Störung auf seine Arbeitsfähigkeit vermag die Beweiskraft des A.___-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Die fragliche Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung ist gemäss ihrer Klassifizierung (ICD-10 F90.0) den Verhaltens– und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend zugehörig. Charakteristisch treten solche hyperkinetische Störungen immer früh in der Entwicklung auf, gewöhnlich in den ersten fünf Lebensjahren (Dilling H./Mombour W./Schmidt M.H. [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Überarbeitete Auflage, 2015, S. 358 F90). In diesem Sinne weist die Beschwerdegegnerin korrekterweise auf die mehrjährige erfolgreiche Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt hin. Die in der Expertise vermerkten geringfügigen Auswirkungen der Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind demnach konsistent.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bestritt eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes, lasse sich der Gutachter doch trotz Feststellung, es sei «auch zu einer gewissen Verbesserung» gekommen, nicht dazu vernehmen, worin diese Verbesserung bestsehen solle. Dem ist entgegenzuhalten, dass die erhobenen psychiatrischen Befunde durchaus eine Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse erkennen lassen. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung sprachen die Gutachter im Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik ausdrücklich von einer Verbesserung in dem Sinne, dass keine mittelgradige, sondern nur mehr eine leichtgradige depressive Episode vorliege (E. 4.1.5 hievor).
Obwohl der psychiatrische Gutachter diesbezüglich auf eine vertiefte Auseinandersetzung verzichtete, hielt er fest, der Beschwerdeführer sei allseits konzentriert gewesen, es hätten keine Zeitgitterstörungen bestanden und die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien sonst nicht gestört gewesen. Hinsichtlich des formalen Denkens stellte der Experte keine Auffälligkeit fest (E. 4.1.3 hiervor). Dahingegen befand Dr. Z.___ in seinem der rentezusprechenden Verfügung zugrundeliegenden Gutachten vom 11. April 2012 (E. 3.1.2 hiervor), hinreichend intakt sei die Auffassung, bereits deutlich gemindert vor allem die selektive, in schwächerem Ausmasse auch die fokussierte Aufmerksamkeit, dies ebenso wie die Konzentration (sowohl auf die äussere, wie auch auf die innere Situation). Das Immediatgedächtnis arbeite einwandfrei, im Kurzzeitgedächtnis (geprüft über die Merkfähigkeit) ergäben sich nur geringfügige Defizite, diese seien deutlicher ausgeprägt im Langzeitgedächtnis und im Zeitgitter. Auch hielt er fest, das formale Denken sei kohärent, im zeitlichen Ablauf jedoch verzögert, gelegentlich wirke der Beschwerdeführer desinteressiert, schwer besinnlich, jedenfalls ergäben sich häufiger Antwortlatenzen. Somit erhellt bereits aus der Befundlage, dass die psychiatrische Situation des Beschwerdeführers verbessert ist. Überdies lassen auch die gutachterlich festgestellten funktionellen Auswirkungen eine Verbesserung erkennen. Im Allgemeinen bezeichnete der Gutachter des A.___ lediglich die erhöhte Ermüdbarkeit als von versicherungsrechtlicher Relevanz (E. 4.1.2) und insbesondere im Hinblick auf die Konzentration ist keine Einschränkung mehr evident (vgl. E. 3.1.3 u. 3.2 hiervor).
6.2 Gegenteiliges kann auch aus dem ärztlichen Bericht von Dr. C.___ vom 17. August 2017 (E. 4.2 hiervor) nicht abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass diesem Bericht bereits mangels Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und den erhobenen Befunden die Beweiskraft fehlt, erwähnte er in den Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, teilremittiert, was auf eine Besserung von klinischen Befunden und des Allgemeinzustandes schliessen lässt. Dahingegen diagnostizierte selbiger Arzt in seinem Bericht vom 20. Juni 2013 (E. 3.2 hiervor) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode, womit gleichermassen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu konstatieren ist.
7.
7.1 Dem Ausgeführten folgend ist das A.___-Gutachten vom 10. November 2016 beweiskräftig und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen. Folglich liegt ein Revisionsgrund vor und die Beschwerdegegnerin nahm zu Recht eine umfassende Prüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers ohne Bindung an die frühere Beurteilung vor (E. 1.3 hiervor). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren, geeigneten Tätigkeiten 80 % arbeits- respektive leistungsfähig ist, vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf.
7.2 Grundsätzlich sind nach der neuesten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 148 alle psychischen Leiden dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3).
Gemäss dem A.___-Gutachten vom 10. November 2016 ist der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit in einem Umfang von 80 % arbeitsfähig beziehungsweise seine Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt, wobei vornehmlich die psychiatrischen Beeinträchtigungen leistungshemmend wirken. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann hier auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden, da eine solche bestenfalls die gutachterlich festgestellte 20%ige Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen vermöchte, woraus für sich allein kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.
7.3 Zu prüfen bleibt, wie sich dies in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen mit Fr. 62'560.90, das Invalideneinkommen mit Fr. 53'162.50 und errechnete daraus einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2). Die diesbezüglichen Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und geben auch zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.
8.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuch-stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a).
8.2 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 2. Oktober 2017 (Urk. 1 S. 2) unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste Zürich vom 27. September 2017 (Urk. 3/3) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist demzufolge ohne Weiteres ausgewiesen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
9. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt;
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubFrischknecht