Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01066


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 27. September 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Patientenstelle Zürich

Posthaus Schaffhauserplatz

Hofwiesenstrasse 3, Postfach, 8042 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, meldete sich am 15. September 1999 unter Hinweis auf eine seit 1988 bestehende psychische Krankheit und eine Suchterkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 23. Mai und 25. Juli 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. September 1998 zu (Urk. 10/10-11).

    Am 4. Februar 2002, am 10. Mai 2005 und am 6. April 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 10/17, Urk. 10/21, Urk. 10/28). Nach erfolgreicher Teilnahme an von der IV-Stelle gewährten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/41, Urk. 10/56, Urk. 10/72) trat die Versicherte ab dem 17. Oktober 2012 eine Stelle als Küchenhilfe in einem Arbeitspensum von 30 % bis maximal 40 % bei der Y.___ Alters- und Pflegeresidenz, an (vgl. Urk. 10/83, vgl. Urk. 10/107 Ziff. 2.2). Die IV-Stelle schloss folglich die beruflichen Massnahmen am 6. November 2012 ab (Urk. 10/86).

    Mit Mitteilungen vom 30. Januar 2013 und vom 18. November 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 10/90, Urk. 10/102).

1.2    Nach Eingang eines am 19. Januar 2017 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 10/103) nahm die IV-Stelle medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und setzte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/110) mit Verfügung vom 1. September 2017 die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 10/112 und Urk. 10/115 = Urk. 2).


2.    Am 2. Oktober 2017 erhob die Patientenstelle Zürich im Namen der Versicherten Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. September 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei von einer Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente abzusehen und die bisherige ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 13. Oktober 2017 (Urk. 5) wurden die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin aufgefordert, innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine genügende schriftliche Vertretungsvollmacht einzureichen, welchem sie mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 (Urk. 7) nachkamen.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2017 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11), die mit Eingabe vom 15. Januar 2018 (Urk. 13) Unterlagen zur Abklärung ihrer prozessualen Bedürftigkeit einreichte (Urk. 14-15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente damit, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2013 ein Einkommen erzielt habe, welches eine Änderung des Invaliditätsgrades bewirkt hätte. Da diese Angaben bereits zum Zeitpunkt der letzten Revision im Jahr 2014 vorgelegen hätten, jedoch nicht berücksichtigt worden seien, liege keine Meldepflichtverletzung vor.

    Da die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Servicefachangestellte absolviert und in diesem Bereich gearbeitet habe, sei betreffend das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne von einem Lohn von rund Fr. 52‘146.-- auszugehen. Bei einem Invalideneinkommen von insgesamt Fr. 20'239.--, welches sich aus der Anstellung bei der Y.___ Alters- und Pflegeresidenz sowie einem zusätzlichen Einkommen aus zwei Privathaushalten zusammensetze, resultiere ein Invaliditätsgrad von 61 % (Begründung S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei nur zu 40 % arbeitsfähig, weshalb sie mit der Herabsetzung der bisherigen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente nicht einverstanden sei. Das im Jahr 2016 zusätzlich in den beiden Privathaushalten erzielte Einkommen von Fr. 2'827.-- könne sie aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2017 nicht mehr erzielen, weshalb das Gesamteinkommen um diesen Betrag zu reduzieren sei
(S. 1 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente zu Recht erfolgte.


3.    Unbestritten ist vorliegend, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 2010 wesentlich verbesserte (vgl. Urk. 10/33 Ziff. 1.1) und es ihr nach erfolgreich absolvierten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 10/41, Urk. 10/56, 10/72) möglich war, seit dem 17. Oktober 2012 als Küchenhilfe bei der Y.___ Alters- und Pflegeresidenz in einem Teilzeitpensum von zunächst 30 % bis 40 % und hernach kontinuierlich im Umfang von 40 % zu arbeiten (vgl. Urk. 10/83, Urk. 10/107 Ziff. 2.1-3). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.4) liegt demnach vor.

    Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei nicht mehr als zu 40 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 2.2). Dieses Leistungsvermögen von maximal 40 % bestätigte der langjährig behandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 28. Februar 2017 (vgl. Urk. 10/106 Ziff. 2.1 und Ziff. 4.2). Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 10/109), weshalb das Leistungsvermögen als unbestritten anzusehen und nicht weiter zu prüfen ist.

    Strittig und zu prüfen bleibt der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens.


4.

4.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 4.2    Die Beschwerdeführerin schloss im Jahr 1984 die Lehre als Servicefachangestellte ab und arbeitete auf diesem Beruf (vgl. Urk. 10/39, vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 10/6). Infolge der etwa 1988 eingetretenen Invalidität (vgl. Urk. 10/3 Ziff. 6.3) hat sie für lange Zeit nicht mehr in diesem Beruf gearbeitet, weshalb es sich rechtfertigt, das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014) festzulegen.

    Da nachfolgend sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf zeitlich identischer Grundlage zu berechnen sind, jedoch die erforderlichen Daten zur Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 nicht verfügbar sind, ist die Berechnung der Einkommen anhand der im Jahr 2016 verfügbaren Daten vorzunehmen. Bei sowohl beim Valideneinkommen als auch beim Invalideneinkommen anwendbaren gleichen Werten hinsichtlich der Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe im Jahr 2017 zeitigt dieses Vorgehen keine Auswirkungen auf das Resultat der Berechnung.

    Ausgehend vom Tabellenlohn für Tätigkeiten im Gastgewerbe in Höhe von Fr. 4’127.-- (LSE 2014, Tabelle TA1, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 2) resultiert unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 42.3 Stunden pro Woche (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Gastronomie; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) sowie der Nominallohnentwicklung von 0.3 % im Jahr 2015 und von 0.9 % im Jahr 2016 (vgl. Nominallohnindex 2011-2016, Tabelle T.1.2.10 Beherbergung und Gastronomie) ein Jahreseinkommen von rund Fr.  53’001.-- (Fr. 4’127.-- : 40 x 42.3 x 12 x 1.003 x 1.009).

4.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Dem Arbeitgeberbericht der Y.___ Alters- und Pflegeresidenz vom 30. März 2017 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. Oktober 2012 in einem Pensum von 40 % als Küchenhilfe angestellt ist und damit im Jahr 2016 einen Lohn von rund Fr. 17'412.-- erwirtschaften konnte (vgl. Urk. 10/107 Ziff. 2.1-3, Urk. 10/107/7).

4.4    Da vorliegend bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 53'001.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 17'412.-- schon ohne Berücksichtigung der Zusatzeinkommen aus den Privathaushalten eine Einkommenseinbusse von Fr. 35'589.-- entsprechend einem Invaliditätsgrad von rund 67 % resultiert, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob die beiden im Jahr 2016 erzielten Einkommen von Fr. 1'807.-- und von Fr. 1'020.-- (vgl. IK-Auszug; Urk. 10/105) beim Invalideneinkommen hinzuzurechnen sind. Bei einem Invaliditätsgrad von 67 % resultiert ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. vorstehend E. 1.2), weshalb sich die Reduktion der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente als gerechtfertigt erweist.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.2    Zu prüfen ist nachfolgend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

5.3    Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4).

5.4    Aus dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ (Urk. 14), der eingereichten Verfügung vom 3. Oktober 2017 betreffend Zusatzleistungen zur IV (Urk. 15) sowie der Aktenlage ergibt sich folgendes Bild ihrer wirtschaftlichen Fähigkeit:

    Die Beschwerdeführerin verfügt über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn von Fr. 1‘327.20 (vgl. Lohnkontoauszug 2016; Urk. 10/107/7, Total Nettolohn Fr. 15‘926.50 : 12 ), über Rentenleistungen der Invalidenversicherung ab 1. November 2017 von Fr. 1‘580.-- (vgl. Urk. 2) sowie über Zusatzleistungen zur Invalidenrente von Fr. 720.-- (vgl. Urk. 15), damit über Einkünfte im Monat von insgesamt Fr. 3‘627.20.

5.5    Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1‘200.-- für den Grundbetrag für Alleinstehende ohne Haushaltsgemeinschaft, Fr. 995.-- für die Miete, etwa Fr. 300.-- für die Heizkosten und Fr. 125.-- für Fahrkosten (Urk. 14). Weiter zu berücksichtigen ist die Prämienpauschale Krankenversicherung im Umfang von Fr. 439.-- (vgl. Urk. 15). Nicht zu berücksichtigen sind die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schulden bei der Bank im Umfang von Fr. 1‘000.--. So liegen diesbezüglich, wie auch hinsichtlich der anderen geltend gemachten Beträge, keine Belege vor, und da sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben bereits seit Jahren im Verzug mit der Rückzahlung befindet, ist auch nicht erkennbar, in welchem Umfang pro Monat sie mit einer allfälligen Rückzahlung belastet ist. Zusammenfassend ergeben sich damit Auslagen von Fr. 3‘059.-- pro Monat.

5.6    Es stehen somit Einkünfte von Fr. 3‘627.20 Ausgaben von Fr. 3‘059.-- gegenüber. Wird davon der gerichtsübliche Freibetrag für Einzelpersonen von Fr. 400.-- abgezogen, verbleibt weiterhin ein Einnahmenüberschuss von rund Fr. 168.-- pro Monat beziehungsweise von Fr. 2016.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin ist damit in der Lage, die anfallenden Gerichtskosten - allenfalls in Ratenzahlungen - innerhalb eines Jahres selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen. Es erübrigt sich deshalb, das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 15. Januar 2018 (Urk. 13) ist damit abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15Januar 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Patientenstelle Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan