Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.01068
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 5. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, war bis im Jahr 2012 hauptsächlich in der Gastronomie tätig und danach arbeitslos (vgl. Urk. 7/7), als er sich am 27. Juni 2014 unter Hinweis auf eine seit etwa 2011 bestehende Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 16. November 2015 erstattet wurde (Urk. 7/44).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/51; Urk. 7/59, Urk. 7/68) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2017 eine vom 1. Dezember 2014 bis 30. Juni 2015 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/83 und Urk. 7/90 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 3. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. September 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm vom 1. Dezember 2014 bis 30. Juni 2015 eine ganze und ab 1. Juli 2015 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2017 (Urk. 6) eine reformatio in peius. Mit Gerichtsverfügung vom 26. Februar 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 3. April 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 9) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26. April 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um sich zu einer aufgrund allfälliger weiterer Abklärungen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen (vgl. Urk. 13). Am 12. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte (Urk. 15, Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die vom 1. Dezember 2014 bis 30. Juni 2015 befristete Zusprache einer ganzen Invalidenrente damit, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sechs Monate nach der Anmeldung vom 1. Dezember 2014 100 % betragen habe. Im Anschluss habe der Invaliditätsgrad unter 40 % gelegen, weshalb kein Anspruch auf eine Rente mehr bestanden habe. Eine traumaassoziierte Störung liege nicht vor, und es seien keine neuen Informationen hinzugekommen, welche zu einer Änderung des psychischen Zustandsbildes führten (S. 4 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf das psychiatrische Gutachten könne nicht abgestellt werden, da die Gewalttätigkeiten und sexuellen Übergriffe des Vaters zwar genannt worden seien, jedoch kein Zusammenhang zur vorliegenden Psychopathologie hergestellt worden sei (S. 8). Es sei vielmehr gestützt auf die behandelnden Ärzte davon auszugehen, dass er an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (K-PTBS) gemäss dem ICD-11 leide (S. 9 f., S. 12). Die im Juli 2015 erfolgte Arbeitsaufnahme sei für sein psychisches Befinden kontraproduktiv gewesen. Die Gutachter seien bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von falschen Voraussetzungen ausgegangen, indem sie von seiner Anstellung auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen hätten, was sich inzwischen jedoch als unzutreffend erwiesen habe (S. 11 unten f.). Seine aktuelle Arbeitsfähigkeit liege bei maximal 50 % (S. 13). Zudem zeige die Tatsache, dass er seit April 2015 in einer sozialtherapeutisch begleiteten Wohnform für abstinente suchtmittelabhängige Personen lebe, dass er nicht gesund sei (S. 14).
2.3 Die Beschwerdegegnerin begründet in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) die beantragte reformatio in peius damit, dass die von den Gutachtern festgestellten Leiden des Beschwerdeführers nicht invalidisierend seien. Ein PTBS liege nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Ein Anspruch auf eine befristete Rente bestehe demnach nicht (S. 2 Ziff. 3-5).
2.4 In seiner Replik (Urk. 9) machte der Beschwerdeführer geltend, im massgeblichen Zeitraum habe eine schwergradige depressive Störung vorgelegen. Er habe einen Suizidversuch verübt und sei insgesamt sieben Monate stationär in psychiatrischen Kliniken beziehungsweise ab April 2015 in einer betreuten Wohnform gewesen. Zudem sei die Suchterkrankung als sekundär bezeichnet worden. Er lebe seit Eintritt in die Klinik Z.___ im Januar 2015 abstinent. Dennoch habe sich die psychiatrische Grunderkrankung nicht zurückgebildet. Es bestehe kein Grund für eine reformatio in peius (S. 2 f. Ziff. 3).
2.5 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und einem allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verhält.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Assistenzarzt, und Dr. med. B.___, Chefarzt, Zentrum für Akute Psychische Erkrankungen, psychiatrische Klinik C.___, stellten in ihrem Bericht vom 14. November 2014 (Urk. 7/14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10 F19.9)
- chronische Virushepatitis C
- sonstige sekundäre Syphilis
- Hodgkin-Lymphom, nicht näher bezeichnet
- HIV-Infektion, CDC-Stadium A2, Erstdiagnose 2003
- HCV-PCR (März 2014): 7'100'000 IE/ml
- Status nach Hepatitis A und B
- Status nach Suizidversuch durch Intoxikation mit Alkohol, Xanax und GHB
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 5. August 2014 im Zentrum D.___ in Behandlung (Ziff. 1.2). Vom 28. Mai bis 4. August 2014 habe eine stationäre Behandlung in der C.___ stattgefunden (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung als Gärtner und sei in der Schweiz für 13 Jahre in der Gastronomie tätig gewesen. Vom 28. Mai bis 4. August 2014 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Die Symptomatik zeige sich als rezidiv, und es sei mit einem gleichbleibenden niedrigen Funktionsniveau zu rechnen (S. 1 lit. b). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).
3.2 Dr. med. E.___, praktizierender Arzt, stellte in seinem Bericht vom 17. Januar 2015 (Urk. 7/21/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- HIV-Infektion, CDC-Stadium A2
- wiederholte Luesinfektion
- chronische Hepatitis C, Status nach Hepatitis A und B
- Status nach Hospitalisationen in der C.___: Verhaltensstörungen durch Drogenabusus, depressive Störungen
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 12. April 2011 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 17. Dezember 2014 erfolgt (Ziff. 1.2). Zur Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seien keine genauen Angaben möglich, da der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Infolge seiner Infektionskrankheiten und seiner instabilen psychischen Situation sei der Patient kaum für eine Tätigkeit im Berufsleben geeignet. Er sei beim Sozialamt und wohne in einem betreuten Umfeld (Ziff. 1.7).
3.3 PD Dr. med. F.___, Leitender Arzt/stellvertretender Chefarzt, und Psychologin G.___, Zentrum für Integrative Psychiatrie, C.___, stellten in ihrem Bericht vom 9. April 2015 (Urk. 7/24) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1):
- psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, bestehend seit unbekannt (ICD-10 F10.2)
- psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden, Benzodiazepinen, GHB (ICD-10 F19.1)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- PTBS (ICD-10 F43.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Hinweise in der Familienanamnese auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (Vater), Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse, eine chronische Virushepatitis C, eine sonstige sekundäre Syphilis, eine Hodgkin-Lymphom, nicht näher bezeichnet, eine HIV-Infektion, eine Kontusio capitis sowie eine Störung nach Hepatitis A und B (Ziff. 1.1).
Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer sei ihnen zum Alkoholentzug zugewiesen worden und zum ersten Mal vom 15. Januar bis 9. April 2015 auf ihrer Station gewesen (Ziff. 1.3-4). Es bestünden eine verminderte körperliche Belastbarkeit aufgrund der somatischen Symptomatik sowie eine rasche Ermüdbarkeit und schwere Schlafstörungen. Insofern bestehe eine verminderte emotionale und kognitive Belastbarkeit. Der Patient sei aktuell nicht in der Lage, selbständig zu 100 % einer Arbeit nachzugehen. Es könne im Moment noch nicht mit einer Eingliederung in den Arbeitsprozess gerechnet werden (Ziff. 1.7).
3.4 Am 16. November 2015 erstatteten Dr. med. H.___, Oberärztin, und Prof. Dr. med. I.___, Klinikdirektor, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Universitätsspital J.___, sowie Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr internistisch-psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/44/1-9, Urk. 7/44/10-18). Die Gutachter stellten zusammenfassend in der Hauptsache die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/44/1-9 S. 5 Ziff. 6.1):
- multifaktorielle Müdigkeit
- HIV, chronische Hepatitis C, leichte Anämie, medikamentös
- HIV-Infektion CDC Stadium A2, Erstdiagnose 2003
- chronische Hepatitis C, Genotyp 4, Erstdiagnose 2008
- leichte knapp makrozytäre Anämie
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- Status nach Suizidversuch am 27. Mai 2014
- Hospitalisation in der C.___ vom 28. Mai bis 4. August 2014
- rezidivierende kurze depressive Episode (ICD-10 F38.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter in der Hauptsache Polyarthralgien, am ehesten im Rahmen der Hepatitis C, einen Status nach Hepatitis B und A, einen Status nach wiederholten Lues-Infektionen, eine Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10 19.2), ein kurativ behandeltes Hodgkin-Lymphom Stadium 1a, Niedrigrisikoprofil Dezember 2009 sowie eine persistierende Visusstörung rechts nach Velounfall am 31. Oktober 2014 (S. 5 f. Ziff. 6.2).
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer sei am 28. August 2015 internistisch exploriert worden, und am 14. September 2015 habe die psychiatrische Untersuchung stattgefunden (S. 1 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Zimmer- beziehungsweise als Fensterreiniger führten die Gutachter aus, es bestehe aus somatischer und psychiatrischer Sicht eine um 20 % herabgesetzte Leistungsfähigkeit aufgrund der chronischen Müdigkeit bedingt durch die chronischen Infekte, deren Therapien und die leichte Anämie. Bei voller Präsenzzeit könne der Explorand nur 80 % der Leistung erbringen und brauche regelmässig Pausen. Dies führe zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % (S. 7 Ziff. 7.2). Zur Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen führten die Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht seien aufgrund der erheblichen Gefahr einer erneuten depressiven Episode keine Nachtarbeiten sowie Arbeiten unter starkem emotionalem Druck und unter Zeitdruck zumutbar. Hier bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aus somatischer Sicht bestehe aufgrund der chronischen Müdigkeit eine um 20 % erniedrigte Leistungsfähigkeit für alle Tätigkeiten. Bei voller Präsenzzeit könne der Explorand nur 80 % leisten, was zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % führe (S. 7 Ziff. 7.3).
Gemäss seinen Angaben arbeite er seit Juli 2015 zu 100 % als Fensterputzer. Die Gutachter führten aus, aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung in Kombination mit dem exzessiven Drogenabusus erachteten sie den Beschwerdeführer von Januar 2013 bis Ende Juni 2015 als zu 100 % arbeitsunfähig. Ab Juli 2015 bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der erniedrigten Leistungsfähigkeit bei jedoch voller Präsenzzeit (S. 7 Ziff. 7.4).
3.5 Dr. K.___ stellte in seinem psychiatrischen Fachgutachten (Urk. 7/44/10-18) folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 3):
- Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F19.2)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- rezidivierende kurze depressive Episoden (ICD-10 F38.1)
Dr. K.___ führte zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aus, in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aktuell seien dem Versicherten unter Berücksichtigung der erheblichen Gefahr einer erneuten depressiven Episode keine Nachtarbeiten sowie Arbeiten unter starkem emotionalem Druck und unter Zeitdruck mehr zumutbar. Alle anderen für ihn in Frage kommenden und eventuell auch seinen somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeiten seien ihm im Umfang von 80 % zumutbar (S. 9 oben).
Der Versicherte sei in der Heredität hinsichtlich Abhängigkeitserkrankungen fraglich vorbelastet. Seine Kindheit sei durch gewalttätige, einschliesslich sexuelle Übergriffe des Vaters geprägt gewesen. Es sei ihm dennoch möglich gewesen, einen Schulabschluss und eine Berufsausbildung zu absolvieren sowie unproblematisch den obligatorischen Militärdienst abzuleisten, um anschliessend im erlernten Beruf während mehreren Jahren tätig zu sein. Zum Zeitpunkt der Auswanderung in die Schweiz habe sich eine manifeste Alkohol- und Kokainabhängigkeit entwickelt. Er sei jedoch lange Jahre dem Arbeitsmarkt erhalten geblieben, mit einer problematischen Phase während seiner Rückkehr nach Spanien, wo sich der Drogenkonsum intensiviert habe. Dennoch habe er nach der erneuten Einreise in die Schweiz im Jahr 2009 noch während mehreren Jahren im Gastgewerbe tätig sein können (S. 8 Ziff. 4 Mitte).
Dr. K.___ führte aus, es erscheine plausibel, dass sich die affektive Gesundheit des Versicherten infolge von Nachtarbeit verschlechtert habe, und in diesem Kontext erscheine auch die damalige Intensivierung des Drogenkonsums im Sinne einer Selbstmedikation plausibel. Nach dem Verlust der Arbeitsstelle, durch wirtschaftliche Momente bedingt, habe der Versicherte in das produktive Leben nicht mehr zurückgefunden und sei wiederholt stationären Interventionen zugeführt worden. Nachdem konsequent suchttherapeutische und rehabilitative Massnahmen umgesetzt worden seien, kombiniert mit leitliniengerechter Behandlung der affektiven Störung des Versicherten, sei es ihm kurze Zeit nach dem Übertritt in die aktuelle beschützte Wohnform gelungen, eine 100%ige Tätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen aufzunehmen.
Dr. K.___ hielt fest, es hätten keine Defizite objektiviert werden können, welche einer vollschichtigen Betätigung in einem den eventuellen somatischen Einschränkungen des Versicherten angepassten Arbeitsumfeld entgegenstünden
(S. 8 Ziff. 4 unten).
3.6 L.___, Leiter des M.___, führte in seinem Bericht vom 25. Februar 2016 (Urk. 7/67) aus, der Beschwerdeführer habe keinen Rückfall in den Konsum von psychoaktiven Substanzen erlitten. Die im Rahmen der Traumatherapie durchgeführte Konfrontationstherapie habe ihn zu sehr belastet, so dass sie wieder habe abgebrochen werden müssen. Gleichwohl sei es ihm kaum gelungen, die belastenden Inhalte zu verdrängen, so dass er oft stark belastet und angespannt gewesen sei (S. 1 Mitte).
Laut Angaben des Psychotherapeuten N.___ habe es der Beschwerdeführer geschätzt, sich durch die Arbeit von dem Belastenden abzulenken. Zugleich habe jedoch der vermehrte Stress in der Reinigungsfirma dazu geführt, dass er noch angespannter und dünnhäutiger geworden sei und sich sozial vollständig zurückgezogen habe. Er habe sein ganzens Leben auf die Arbeit ausgerichtet. Nach der Kündigung und der Wiederaufnahme einer regelmässigen Arbeit im geschützten Bereich, sei es zu einer deutlichen Beruhigung gekommen. Obwohl ihm die Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sehr am Herzen gelegen habe, habe er schliesslich selber zugeben müssen, dass eine derartige Fokussierung auf eine einzige Tätigkeit unter Vernachlässigung von allen anderen Lebensbereichen, nicht die Lösung für seine Probleme gewesen sei (S. 2 oben)
L.___ führte weiter aus, es sei dem Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt gelungen, als Fensterreiniger einen Aushilfsjob zu ergattern, wobei er nur zur Überbrückung der grossen Arbeitsauslastung der Firma angestellt gewesen sei. Es habe sich gezeigt, wie wenig er in der Lage gewesen sei, für seine Anliegen einzustehen und sich nicht ausbeuten zu lassen. Aufgrund seines angespannten Zustandes in dieser Zeit müsse davon ausgegangen werden, dass ihm die Ausführung der Arbeit nur gelungen sei, weil er sich im geschützten Rahmen aufgehalten habe.
Seit November 2015 sei der Beschwerdeführer nun wieder im 2. Arbeitsmarkt tätig. Seit vier Monaten sei eine kontinuierliche Entspannung zu beobachten. Es scheine sogar so, dass der Beschwerdeführer beginne, die Bedingungen zu erfüllen, damit die Therapie - die Arbeit an seinen vielfältigen Problemen - beginnen könne.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer zwar physisch leistungsfähig sei, die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Stressregulation jedoch nicht mitbringe. Es werde daher dringend ein geschützter Arbeitsplatz mit einer Neubeurteilung der Situation in einigen Monaten empfohlen (S. 2 unten).
3.7 Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Psychotherapeutin Dr. phil. P.___, Psychotherapeutisches Zentrum der Universität Q.___, stellten in ihrem Bericht vom 22. April 2016 (Urk. 7/66) folgende Diagnosen (S. 2):
- Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (K-PTBS, ICD-F43.1)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
- psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden, Benzodiazepinen, GHB (ICD-10 F19.1)
- Status nach Suizidversuch im Mai und November 2014
Die Fachpersonen führten aus, der Patient habe im Sommer 2015 fünf Therapiesitzungen wahrgenommen. Aufgrund seiner kurzzeitigen 100%igen Anstellung als Fensterreiniger, habe er die Therapie unterbrechen müssen. Seit Februar 2016 sei er erneut in ihrer Behandlung. Die Symptomatik der K-PTBS sei gegenüber dem Zustand im Sommer 2015 unverändert (S. 2 Mitte).
Die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Patienten werde aufgrund der vorliegenden Symptomatik auf 50 % geschätzt (S. 3 unten f.).
Neben depressiven Symptomen bestünden auch und vor allem Kern-Symptome einer PTBS. Dr. K.___ sei in seiner äusserst knapp abgefassten Expertise auf das Thema nicht eingegangen, obwohl diese Thematik zentral für das Verständnis des gegenwärtigen psychischen Zustanden sei (S. 2 unten f.). Der Patient sei durch die traumatischen Erinnerungen schwer beeinträchtigt, vor allem nachts. Aufgrund ausgeprägter Schamgefühle sei es ihm bisher nicht möglich, die sexuellen Übergriffe durch den Vater zu bearbeiten. Auch von schweren körperlichen Misshandlungen und Todesdrohungen könne er nur ansatzweise und unter schwerer emotionaler Belastung erzählen. Eine spezialisierte Traumatherapie habe deshalb erst ansatzweise erfolgen können und müsse aufgrund der Schwere der Symptomatik schrittweise und in sorgfältiger Abstimmung mit dem Patienten erfolgen, um eine Retraumatisierung zu verhindern und das Risiko eines erneuten Suizidversuches zu minimieren (S. 3 Mitte).
3.8 Dr. K.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2017 (Urk. 7/77) aus, dass der Versicherte zum Begutachtungszeitpunkt eine gute Remissionsqualität der depressiven Episode aufgewiesen und keine relevanten Einschränkungen in der Alltagsgestaltung präsentiert habe, dies unter Berücksichtigung von diversen ungünstigen psychosozialen Kontextfaktoren (S. 1 unten). Bei dem Bericht des Psychotherapeuten N.___ handle es sich um keinen ärztlichen Bericht. Es sei über keine relevanten Störungen im sozialen Verhalten berichtet worden. Der Versicherte habe eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt beginnen können, auch wenn es sich um eine zeitlich begrenzte Anstellung gehandelt habe. Dass der Versicherte keinen angemessenen Umgang mit Stress habe, lasse sich nicht nachvollziehen (S. 2 oben).
Dr. K.___ führte aus, eine traumaassoziierte Störung im Sinne der ICD-10 liege beim Versicherten nicht vor (S. 2 Mitte). Dem Bericht der Fachpersonen des Psychotherapeutischen Zentrums der Q.___ mangle es an einem AMDP-konformen psychopathologischen Befund als Grundlage einer reliablen psychiatrischen Diagnostik. In diesem Zusammenhang verwundere es wenig, dass diagnostisch mit der K-PTBS eine Kategorie aufgeführt worden sei, welche sich im ICD-10 nicht finde. Dabei sei es gar nicht notwendig, eine zusätzliche diagnostische Entität aufzuführen, um das vom Versicherten angebotene Bild einer langjährigen affektiven Pathologie, komorbide mit polyvalentem Substanzkonsum, umfassend zu beschreiben (S. 3 oben). Konkrete Funktionsdefizite, welche die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinträchtigten, seien nicht beschrieben worden. Auch lasse sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund der vorliegenden Symptomatik respektive eine seit seinem Gutachten eingetretene Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes nicht nachvollziehen. Dr. K.___ hielt abschliessend fest, mit den ihm zugestellten Akten kämen keine neuen relevanten medizinischen Informationen hinzu. Seine Einschätzung des psychischen Zustandsbildes des Versicherten sowie von dessen Arbeitsfähigkeit bleibe daher unverändert (S. 3 Mitte).
3.9 Dr. phil. P.___ und Prof. Dr. Dr. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychotherapeutisches Zentrum der Q.___, führten in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2017 (Urk. 7/80) zum Schreiben von Dr. K.___ vom 3. Januar 2017 aus, die Diagnosekriterien der K-PTBS würden im ICD-11, welcher Mitte 2018 in Kraft trete, aufgeführt (S. 1 Ziff. 1). Sie hätten die Symptomatik der K-PTBS nach ICD-11 beschrieben. Der Beschwerdeführer leide an Ein- und Durchschlafstörungen, wiederkehrenden Albträumen, Intrusionen, affektiven Symptomen sowie an chronischer Suizidalität (S. 2 Ziff. 2). Es sei wissenschaftlich der State-of-the-Art, dass die Folgen kindlicher Traumatisierung im jungen Alter zwar oftmals erfolgreich kompensiert werden könnten, was eine Ausbildung und eine Arbeitstätigkeit ermögliche, dies jedoch einen nicht zu unterschätzenden Kraftaufwand bedeute und im mittleren Lebensalter zu einer Exazerbation der Symptome führen könne (S. 2 Ziff. 3). Es sei ein maximales Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Hierbei gelte es insbesondere auch die chronische Suizidalität des Patienten zu berücksichtigen. Das negative Selbstbild des Patienten sei durch starke Scham- und Schuldgefühle geprägt, was bedeute, dass er sich wenig zutraue und unter Druck sehr schnell in Stress oder Panik gerate. Seine Affektregulation sei erheblich eingeschränkt. Die Gefühle von Hilflosigkeit, Ausgeliefertsein und Angst würden insbesondere in zwischenmenschlichen Konfliktsituationen ausgelöst, und er gerate sehr schnell in starke Anspannung und könne sich nicht mehr auf seine Arbeit konzentrieren (S. 2 unten f.). Es werde um ein erneutes psychiatrisches Gutachten zur Einschätzung der Beeinträchtigungen in einzelnen Funktionsbereichen und um eine darauf basierende Neueinschätzung der Arbeitsfähigkeit ersucht (S. 3 Mitte).
4.
4.1 Die vom Dezember 2014 bis Ende Juni 2015 befristete Rentenzusprache (Urk. 2) basiert auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. H.___ und Prof. I.___ sowie von Dr. K.___ vom November 2015 (vgl. vorstehend E. 3.4-5) sowie auf der ergänzenden Stellungnahme von Dr. K.___ vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8), worin dieser im Wesentlichen an seiner Beurteilung festhielt und das Vorliegen einer traumaassoziierten Störung, wie sie von den behandelnden Fachpersonen des Psychotherapeutischen Zentrums der Q.___ diagnostiziert wurde (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.9), verneinte.
Unbestritten geblieben ist, dass beim Beschwerdeführer entsprechend dem internistischen Gutachten von Dr. H.___ und Prof. I.___ aus somatischer Sicht aufgrund der chronischen Müdigkeit bedingt durch die chronischen Infekte und deren Therapie sowie durch die leichte Anämie lediglich eine 80%ige Leistungsfähigkeit besteht. Uneinigkeit besteht dagegen betreffend seine Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. vorstehend E. 2.1-4).
4.2 Bei psychischen Erkrankungen sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. vorstehend E. 1.3-4). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018
E. 2.1.1). Die juristische Anspruchsprüfung ist in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1).
In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung fällt die von der Beschwerdegegnerin beschwerdeantwortweise gestützt auf die veraltete Depressionsrechtsprechung beantragte reformatio in peius (vgl. Urk. 6 Ziff. 3) ausser Betracht.
4.3 Unabhängig davon, ob, wie die Fachpersonen des Psychotherapeutischen Zentrums der Q.___ geltend machten, beim Beschwerdeführer nun eine traumaassoziierte Störung vorliegt oder nicht, erweist sich die vorliegende Aktenlage und dabei insbesondere das Gutachten von Dr. K.___ zur Beurteilung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) als unzureichend.
Der Beschwerdeführer verschaffte sich zwar tatsächlich aus eigenem Antrieb ab Juli 2015 eine Arbeit als Fensterreiniger und war zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. K.___ noch angestellt, was auf gewichtige vorhandene Ressourcen schliessen lässt. Jedoch blieben allfällige ressourcenhemmende Aspekte im Gutachten von Dr. K.___ weitgehend unberücksichtigt. Namentlich sind die unauffälligen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Freizeitgestaltung und zur selbständigen Haushaltsführung (vgl. Urk. 7/44/1-9 S. 3 f. Ziff. 4.2) vor dem Hintergrund, dass er in einer betreuten Wohngruppe im M.___ lebt, wo sich auch das Zentrum seiner sozialen Kontakte befindet (vgl. Urk. 7/44/10-18 S. 4 Ziff. 2.1), zu relativieren. Wie aus den Berichten der Fachpersonen des Psychotherapeutischen Zentrums der Q.___ sowie dem Bericht von L.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) hervorgeht, war die Anstellung des Beschwerdeführers als Fensterreiniger nur von kurzer Dauer und wirkte sich insgesamt negativ auf sein psychisches Befinden aus, wobei sie auch nicht dem von den Gutachtern formulierten Belastungsprofil entsprochen hatte.
Im Gegensatz zu Dr. K.___ legten die Fachpersonen des Psychotherapeutischen Zentrums der Q.___ ihren Fokus auf die ressourcenhemmenden Aspekte und blendeten die vorhandenen positiven Ressourcen weitgehend aus. Insbesondere berichteten sie entgegen den Ausführungen im Gutachten von Dr. K.___, wonach der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben ein gutes Selbstwertgefühl habe (vgl. Urk. 7/44/10-18 S. 4 Ziff. 2.1) von einem negativen Selbstbild des Patienten, welches durch starke Scham- und Schuldgefühle geprägt sei (vgl. vorstehend E. 3.9). Dass sich der Beschwerdeführer nichts zutraue, steht jedoch im Widerspruch dazu, dass er ohne jegliche Unterstützung eigenständig in der Lage war, sich eine Arbeit zu beschaffen.
4.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.5 Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben, wie dargelegt, keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281. Mangels genügender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren, erweist sich eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers im rentenrelevanten Zeitraum ab Dezember 2014 anhand der Indikatoren im Sinne der Rechtsprechung vorliegend als unmöglich, weshalb ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ist, welches den Anforderungen der Rechtsprechung genügt. Gegebenenfalls wird die Beschwerdegegnerin bei offensichtlich vorhandenem Eingliederungswillen des Beschwerdeführers berufliche Massnahmen zu prüfen haben.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage jeweils des Doppels von Urk. 15 und Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan