Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01070


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 4. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Selnaustrasse 15, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, meldete sich nach einem am 10. Mai 2001 erlittenen Unfall (vgl. Urk. 11/16/111) am 26. Juni 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Einspracheentscheid vom 30. November 2004 ab Mai 2002 eine Rente zu (Urk. 11/43). Diesen hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. März 2006 im Verfahren Nr. IV.2005.00065 auf und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 11/57). Ein diesbezügliches Fristwiederherstellungsgesuch wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. März 2008 im Verfahren Nr. IV.2008.00146 (Urk. 11/85) ab.

    Am 18. August 2008 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle an (Urk. 11/87). Diese holte unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 12. November 2009 erstattete wurde (Urk. 11/97), und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 29. März 2010 ab Januar 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 11/109).

    2012 holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. November 2013 erstattet wurde (Urk. 11/164), und mit Verfügung vom 27. Mai 2014 hob sie die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 11/177). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. September 2015 im Verfahren Nr. IV.2014.00691 bestätigt (Urk. 11/190). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2015 nicht ein (Urk. 11/192).

1.2    Am 15. Februar 2017 meldete sich der Versicherte wiederum an (Urk. 11/197). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/206, Urk. 11/208/1-2) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. September 2017 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/212 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 4. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. September 2017 (Urk. 2) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Gesuch einzutreten (Urk. 1 S. 1 unten Ziff. 1), und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 1 unten Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage des Gerichts reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Rechtschutzversicherung vom 6. Februar 2018 ein, mit welchem eine Kostenübernahme infolge Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde (Urk. 16)


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, mit der erneuten Anmeldung sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich die berufliche oder medizinische Situation des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 27. Mai 2014 wesentlich geändert hätte (S. 1 unten). Aus den neu eingereichten Berichten ergäben sich keine neuen Diagnosen und eher eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), in den von ihm angeführten ärztlichen Berichten würden zahlreiche Diagnosen gestellt und eine Verschlechterung eingehend begründet (S. 2 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung zu Recht nicht auf die erneute Anmeldung eingetreten ist.


3.

3.1    Der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 27. Mai 2014 lagen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:

    Med. pract. Y.___, Z.___, berichtete am 4. Dezember 2012 (Urk. 11/144), der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert; 2009 sei als zusätzliche Diagnose ein Diabetes mellitus hinzugetreten, Schmerzen und Depression seien stationär (Ziff. 3). Seit 2009 finde eine tagesklinische Behandlung statt, aktuell 1 x monatlich (Ziff. 2).

3.2    Med. pract. Y.___ und Dr. phil. A.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, Z.___, nannten in ihrem Bericht vom 8. Januar 2013 (Urk. 11/146/5-8) folgende - hier verkürzt angeführte - Diagnosen (Ziff. 1.1):

- mittelgradige depressive Episode

- posttraumatische Belastungsstörung

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- lumbovertebrales Syndrom

- cervikocephales Syndrom

    Sie führten unter anderem aus, aus näher genannten Gründen sei der Patient auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7).

3.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 25. Januar 2013 (Urk. 11/147/1-4) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 9. Januar 2006 (Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (Ziff. 1.1):

- lumbovertebrales Syndrom (seit 2001)

- cervikocephales Syndrom (seit 2009)

- posttraumatische Belastungsstörung (seit 2001)

    Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 10. Mai 2001 (Ziff. 1.6). Als Einschränkungen nannte sie belastungsabhängige Rückenschmerzen; es sei nur leichte körperliche Arbeit zumutbar (Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit oder Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.4    Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie (sowie - laut Briefkopf - Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie), nannte in seinem Bericht vom 21. Juni 2013 (Urk. 11/157) die folgenden, hier etwas verkürzt anführten Diagnosen (Ziff. 1.1):

- lumbovertebrales Syndrom

- cervico-cephales Syndrom

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

- mittelgradige depressive Episode (F32.1)

- posttraumatische Belastungsstörung (F43.1

    Er führte unter anderem aus, die Prognose könne noch nicht abschliessend beurteilt werden (Ziff. 1.4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Unfall von 2001 (Ziff. 1.6) und führte aus, in der angestammten Tätigkeit (Gleisbau) sei der Patient zurzeit und bis auf weiteres (permanent) zu 100 % arbeitsunhig. Für leichte, wechselbelastende Arbeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und - insbesondere ohne Heben von schweren Lasten (nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig), Überkopfarbeit, Arbeit in vornübergeneigter Haltung - wäre der Patient aus somatischer Sicht teilweise arbeitsfähig (Ziff. 1.7).

3.5    Die Ärzte des D.___ erstatteten am 1. November 2013 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/164/1-32), dies nach Untersuchungen am 30. August und 11. Oktober 2013 (S. 1) sowie gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff.) und die Angaben des Beschwerdeführers (S. 18 ff.).

    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (S. 25 Ziff. E.1):

- rezidivierende depressive Störung (F33.0)

- cervicospondylogenes und cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- im aktuellen MRI vom 5. September 2013 beschriebenen degenerativen Aufbrauchbefunden im cervicalen Bewegungssegment C6/7 und im Bereich des cervicothorakalen Überganges

- lumbospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- im aktuellen MRI dokumentierten bisegmentalen degenerativen Veränderungen der lumbalen Bewegungssegmente L4/5 und L5/S1

- rumpfmuskulärer Grobinsuffizienz als Folge einer Langzeitdekonditionierung

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten sie (S. 26 Ziff. 2) einen Status nach Arbeitsunfall am 10. Mai 2001, einen tablettenpflichtigen Diabetes mellitus (anamnestisch) und eine arterielle Hypertonie (anamnestisch).

    Betreffend zusammenfassendes Belastungsprofil (aus allen Fachgebieten) führten sie aus, rückenadaptierte, leichte wechselbelastende Arbeiten seien möglich; keine Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die HWS und die Lendenwirbelsäule (LWS). Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 5 bis maximal 10 kg beziehungsweise 10-15 kg limitiert (S. 27 unten).

    Die Gutachter führten unter anderem aus, aus somatischer Sicht lägen Aufbrauchbefunde im Bereich der Wirbelsäule und des Rumpfes vor, welche einen über zwölf Jahre anhaltenden und therapieresistent verlaufenden Beschwerdezustand auch nur angedeutet nachvollziehbar erscheinen liessen. Rückenbedingt resultiere in einer wie beschrieben angepassten Tätigkeit eine Minderung des Arbeitstempos, entsprechend einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % (S. 27 oben).

    Die vom Versicherten beklagten Beschwerden könnten allenfalls im Lichte der psychiatrischen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung teilweise eine Erklärung finden. Es sei die im Vordergrund stehende psychosoziale Desintegration, insbesondere in der Rolle des Versicherten als Ehemann und Ernährer der Familie, dokumentiert. Diese begründe Rückzugstendenzen. Allerdings handle es sich nicht um einen vollständigen Rückzug aus allen Belangen des sozialen Lebens und auch nicht um eine Flucht in die Krankheit; soziale Kompetenzen seien durchaus erhalten (S. 27 Mitte).

    Rein orthopädisch somatisch sei für eine dem genannten Profil angepasste Tätigkeit von einer globalen Restarbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum, Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 %) auszugehen. Vorliegend überwiegten die psychiatrischen Befunde und die psychiatrisch erklärte Restarbeitsfähigkeit von nur noch 70 %. Die im psychiatrischen Vorgutachten 2009 geschilderten Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit mit 60 % seien nachvollziehbar und konsistent; inzwischen sei eine Besserung eingetreten, so dass die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch und auch zusammenfassend 70 % betrage (S. 27).

3.6    Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 11/164/33-40) wurden die Angaben des Beschwerdeführers (S. 34 f.) und der erhobene Befund (S. 36 f.) dargelegt und als einzige relevante Diagnose eine rezidivierende depressive Störung (F33.0) genannt (S. 38 Ziff. 3); eindeutige Hinweise auf eine manifeste posttraumatische Belastungsstörung seien nicht zu sehen, auch keine eigenständige somatoforme Schmerzstörung (S. 38 Ziff. 4). Die depressiven Störungen wurden als leicht bis mittelgradig von 2001 bis 2006, mittelgradig ab 2007 bis 2013 und aktuell leichtgradig eingestuft (S. 38 unten).

3.7    Med. pract. Y.___ und Dr. A.___, Z.___, nahmen am 28. April 2014 Stellung (Urk. 11/175/3-5), dies im Sinne von Einwänden gegen den psychiatrischen Teil des D.___-Gutachtens (S. 1 f.). Sie führten unter anderem aus, warum ihres Erachtens die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen Depression und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien (S. 2 Ziff. 3). Im Gutachten werde der Grad der Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) von den Gutachtern «aufgrund der falschen Diagnosen» mit 30 % angegeben. Der Patient sei, wie bereits früher ausführlich begründet, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bei progredienter Symptomatik; eine Besserung sei nicht eingetreten (S. 2 Ziff. 4).

3.8    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. September 2015 (Urk. 11/190) wurde in Würdigung der Arztberichte unter anderem ausgeführt, hinsichtlich der postulierten posttraumatischen Belastungsstörung und anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne den Einwänden nicht gefolgt werden. 2009 sei bereits in einem Gutachten weder die eine noch die andere Diagnose genannt worden, obwohl sie auch damals von behandelnder Seite angeführt gewesen seien. Im D.___-Gutachten sei nach ausführlicher Befundschilderung ausdrücklich festgehalten worden, dass sich keine ausreichenden Hinweise für die eine oder die andere Diagnose ergeben hätten. Solche fänden sich auch in der Z.___Stellungnahme nicht, denn darin seien einzelne Diagnosekriterien lediglich aufgelistet worden, ohne die damit verbundene Behauptung, sie seien erfüllt, befundmässig nachvollziehbar abgestützt zu haben (S. 10 E. 5.2).

    Dass im Begutachtungszeitpunkt (August 2013) die mittlerweile zu diagnostizierende rezidivierende depressive Störung als leichtgradig eingestuft wurde, stelle im Längsschnitt betrachtet kein Novum dar: Schon zwischen 2001 und 2006 seien leichtgradig ausgeprägte Episoden aufgetreten. Zudem gehöre es definitionsgemäss zur Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung (F33), dass depressive Episoden - auch solche unterschiedlichen Schweregrades - auf einander folgten. Nachdem die gestellte Diagnose auch befundmässig nachvollziehbar abgestützt sei, sei sachverhaltsmässig von einer leichten Episode der rezidivierenden Depression im Begutachtungs- und im Verfügungszeitpunkt auszugehen (S. 11 E. 5.3).

    Im Gutachten sei - für angepasste Tätigkeiten - eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert worden. Was in der Z.___-Stellungnahme dagegen vorgebracht worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Denn von dieser Seite sei seit jeher eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert worden und dieser Einschätzung sei schon bei der Rentenzusprache im März 2010 nicht gefolgt worden. Anhaltspunkte, dass den Z.___-Beurteilungen zwischenzeitlich ein grösseres Gewicht beizumessen wäre, seien nicht ersichtlich. Vielmehr erscheine das durchgängige Attestieren einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit dem Umstand geschuldet, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgten daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllten deshalb kaum je die materiellen Anforderungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten entwickelt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte  beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), komme im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (S. 11 f. E. 5.4).

    Somit sei auf das D.___-Gutachten, das alle praxisgemässen Kriterien vollumfänglich erfülle, abzustellen und der Sachverhalt sei dahingehend erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit im Begutachtungs- und im Verfügungszeitpunkt 70 % betragen habe (S. 12 E. 5.5).

    

4.

4.1    Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2016 (Urk. 11/207/3-6) die gleichen Diagnosen auf, die kurz darauf im Bericht der Fachleute des Z.___ genannt wurden (nachstehend E. 4.2). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit wäre der Patient aus somatischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig (S. 3 unten).

4.2    Die Fachpersonen des Z.___ nannten in ihrem am 12. Januar 2017 erstatteten Bericht (Urk. 11/196/1-8 = Urk. 11/207/11-18) zuerst die bis 15. August 2014 vorbestehenden Diagnosen (S. 1), wobei die Liste wesentlich umfangreicher ausfiel als in ihren 2013 und 2014 erstatteten Berichten (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.7). Als neue Diagnosen ab 15. August 2014 (S. 2) listeten sie die gleichen Diagnosen noch einmal auf, ergänzt um vier neue Einträge, nämlich je eine Präzisierung zum lumbovertebralen und zum cervikozephalen Syndrom, eine rezidivierende depressive Episode gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und einen Status nach Harnblasentumor 2014 mit drei Operationen.

    Zur Arbeitsfähigkeit führten sie wiederum aus, es bestehe im Beruf als Gleisbauer und in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit 100 % (S. 7 unten).

4.3    Med. pract. Y.___ und Dr. A.___, Z.___, führten in ihrem Bericht vom 23. Januar 2017 (Urk. 11/196/9-12 = Urk. 11/207/7-10) die gleichen Ergänzungen der gestellten Diagnosen an (S. 3 f.) und führten aus, der Zustand habe sich seit 2013 deutlich verschlechtert, eine leichte Depression sei nicht mehr aufrecht zu erhalten und zusätzlich bestehe heute eine klare posttraumatische Belastungsstörung (S. 4 Mitte).

4.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 6. Juni 2017 (Urk. 11/205 S. 2 unten) unter anderem aus, die neu eingereichten Berichte führten objektiv keine neuen die Arbeitsfähigkeit verschlechternden Befunde an. Psychiatrisch habe sich die Hamilton-Skala (HAMD) sogar von 29 im Jahr 2014 auf nur noch 24 vermindert. Es lägen keine relevanten Veränderungen vor, und wenn, dann eher eine leichte Verbesserung.


5.    Die vorliegenden Berichte vermögen keine anspruchsrelevante Verschlechterung glaubhaft zu machen: Dr. C.___ (vorstehend E. 4.1) begründete nicht, weshalb in Abweichung von der Einschätzung durch die D.___-Gutachter in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Weiter stützte Dr. C.___ seine Einschätzung auch auf psychiatrische Diagnosen, womit er sein Fachgebiet verliess. Letzteres gilt auch für die Fachpersonen des Z.___, die ihre Einschätzung auch auf somatische Diagnosen stützten. Die von ihnen weiterhin gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Unfalls ist nicht nachvollziehbar, fehlt es doch klar an einem auslösenden traumatischen Ereignis im Sinne der ICD-10 Definition. Selbst wenn mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind, sind aufgrund der eingereichten Berichte somit keine genügenden Anhaltspunkte ersichtlich, die eine eingehende Abklärung rechtfertigen würden.

    Mit der Nachvollziehbarkeit der Z.___-Berichte verhält es sich noch immer wie im Urteil von 2015 festgehalten (vorstehend E. 3.8), und der RAD-Beurteilung (vorstehend E. 4.4) ist nichts hinzuzufügen. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands oder der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu 2014 ist nicht auszumachen.

    Damit erweist sich das Nichteintreten als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


6.

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

6.2    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

6.3    Angesichts der überaus klaren Aktenlage (vgl. vorstehend E. 5) ist die erhobene Beschwerde als aussichtslos zu taxieren, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung führt.

6.4    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher