Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01072



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 31. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer

Kronenplatz 14, Postfach 600, 8953 Dietikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1960 geborene X.___, verheiratet und Mutter von fünf erwachsenen Kindern (Urk. 6/21/3), verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 6/5/1, Urk. 6/8/5). Ab 1. Mai 1991 arbeitete sie im Vollzeitpensum bei der Y.___ als Reinigerin von Messern am Laufband (Urk. 6/6/2, Urk. 6/22/7-11). Wegen Rückenbeschwerden wurde sie von ihrem Hausarzt vom 24. November 2014 bis 18. Januar 2015 zu 100 % und ab dann zu 50 % krank geschrieben (Urk. 6/8/4, Urk. 6/11). Nach einem Früherfassungsgespräch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 6/1-2), meldete sich die Versicherte am 25. Mai 2015 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Im Rahmen der Eingliederungsberatung der IV-Stelle konnte in Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin eine Anpassung des Tätigkeitsprofils erreicht werden. Ab 1. September 2015 konnte die Versicherte wieder zu 100 % arbeiten (Urk. 6/21). Am 28. September 2015 teilte ihr die IV-Stelle deshalb mit, sie sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 6/20).

1.2    Unter Hinweis darauf, sie sei seit einiger Zeit wieder zu 100 % arbeitsunfähig, meldete sich die Versicherte am 29. September 2016 bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 6/24). Inzwischen litt sie auch unter wiederkehrenden urticariellen und ekzematoiden Hautausschlägen (Urk. 6/33/3-9), und die Y.___ hatte ihr das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil sie ihr keinen leidensangepassten Arbeitsplatz mehr anbieten konnte (Urk. 6/30/8, Urk. 6/30/13, Urk. 6/41/108). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers bei, welcher den Anspruch auf Leistungen wegen den Hautausschlägen, welche auf eine Nickelsensibilisierung zurückgeführt werden konnten (Urk. 6/33/3), unter dem Titel einer Berufskrankheit prüfte (Urk. 6/41); hernach traf sie weitere berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 6/48-49) und stellte der Versicherten aufgrund des ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 13 % mit Vorbescheid vom 22. März 2017 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/50). Nachdem die Versicherte dagegen vorsorglich Einwand erhoben hatte (Urk. 6/51, Urk. 6/56), wartete die IV-Stelle zunächst den Eingang des Gutachtens vom 11. August 2017 von Prof. Dr. med. Z.___, Leitender Arzt der Allergiestation des A.___ (Urk. 6/61), sowie die definitive Einwandbegründung der Versicherten ab (Urk. 6/62). Anschliessend holte sie noch die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie vom Regionalen Ärztlichen Dienst, vom 12. September 2017 zum ergänzten Dossier ein (Urk. 6/64/2). Mit Verfügung vom 15. September 2017 verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente gestützt auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.___, mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab dem 17. Juni 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 21. November 2017 teilte Rechtsanwältin Marianne Schaer dem Gericht mit, dass neu sie die Beschwerdeführerin vertrete (Urk. 8-9). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren insofern ergänzen, als sie neu die Zusprechung einer angemessenen Rente und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragte (Urk. 12). Die IV-Stelle nahm am 10. Januar 2018 zu den ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin Stellung und hielt sinngemäss an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 16). Am 1. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin den mit den ärztlichen Eintragungen aktualisierten Unfallschein einreichen (Urk. 17-18). Mit Eingabe vom 7. März 2018 liess sie sich zudem zur letzten Stellungnahme der IV-Stelle vernehmen (Urk. 20). Am 14. September 2018 reichte sie erneut den Unfallschein mit den aktuellsten ärztlichen Eintragungen ein (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die IV-Stelle hielt in der Begründung ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 15. September 2017 fest, die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ sei der Beschwerdeführerin wegen ihrer Allergie auf Nickel und Gummichemikalien nicht mehr zumutbar. In einer anderen Hilfsarbeitertätigkeit, welche ihren funktionellen Einschränkungen angepasst sei, könne sie ein 100%iges Arbeitspensum versehen. In einer solchen Tätigkeit könnte sie gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik ein Jahreseinkommen von Fr. 54'332.30 verdienen. Als Valideneinkommen hätte sie im Jahr 2016 gemäss Angaben der Arbeitgeberin ein jährliches Einkommen von Fr. 62'660.-- erzielen können. Da der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 13 % ergebe, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die IV-Stelle habe ausser Acht gelassen, dass sie nicht allein unter den vom Unfallversicherer als Berufserkrankung anerkannten Hautveränderungen leide. Laut dem Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und den Berichten von Dr. D.___ und Dr. E.___ bestehe auch ein chronisches zervikothorako-spondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, welches sich – selbst gemäss Stellungnahme des RAD - ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Der angefochtenen Verfügung könne entnommen werden, dass die IV-Stelle diese Einschränkungen bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt habe. Laut dem Unfallschein von Dr. E.___ sei sie nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten. Sie habe deshalb Anspruch auf eine angemessene Rente. Dabei sei das Valideneinkommen auf Basis ihres AHV-Jahreslohns im Jahr 2014 festzusetzen, welcher gemäss IK-Auszug Fr. 68'252.-- betragen habe. Zudem sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens wegen der Rückenschmerzen und ihrer Berufserkrankung ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigten. Schliesslich sei die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung ihrer Berufsbildung, der sprachlichen Schwierigkeiten und ihres Alters zu prüfen. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Aufforderung, all ihre Beeinträchtigungen interdisziplinär medizinisch abzuklären. Wegen der Urticaria und der Rückenprobleme seien auf jeden Fall die Fachrichtungen Rheumatologie und Dermatologie in die Abklärungen miteinzubeziehen. Da Dr. D.___ in seinem Bericht vom 25. November 2016 zudem den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung und eine Erschöpfungsdepression erhoben habe, und Dr. E.___ in seinem Arztbericht vom 29. September 2017 neben depressiven Symptomen und Spannungskopfschmerzen rezidivierende Gastritiden bei Status Helicobacter pylori-Eradikation erwähnt habe, seien auch die sich mit diesen Beschwerden auseinandersetzenden Fachrichtungen beizuziehen (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 12 S. 4 ff.). Zu berücksichtigten sei auch, dass ihre Erschöpfung nicht Folge der jahrelangen Doppelbelastung von Familie und Arbeit sein könne, weil ihre jüngste Tochter seit rund 10 Jahren nicht mehr betreuungsbedürftig sei. Zudem sei ihr Ehemann seit längerem Rentner und entlaste sie im Rahmen seiner Möglichkeiten seit Jahren in der Haushaltführung. Gemäss Schilderung einer ihrer Töchter sei sie in den letzten Jahren nach der Arbeit mit völlig aufgequollenem Kopf und Körper nach Hause gekommen und teilweise während eines Gesprächs vor Erschöpfung einfach eingeschlafen. Die chronische Müdigkeit und Kraftlosigkeit werde von Dr. E.___ im Verlaufsbericht vom 2. März 2018 nochmals bestätigt und bedürfe ebenfalls weiterer Abklärung (Urk. 20).

2.3    In der Beschwerdeantwort und Duplik hält die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und macht zusätzlich geltend, die Rücken- und Schulterschmerzen seien sowohl neurologisch als auch rheumatologisch abgeklärt worden. Gemäss Bericht der Ärzte des A.___, Klinik für Rheumatologie, vom 13. Oktober 2015 habe eine radikuläre Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden können. Laut Beurteilung der Rheumatologen hätten die repetitiven, monotonen Bewegungen beim Schärfen und Putzen der Messer zu rezidivierenden Blockierungen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule geführt, weshalb die angestammte Tätigkeit nur noch zu 80 % zumutbar gewesen sei. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin abseits der Arbeit keine Beschwerden gehabt, und es fehlten Anhaltspunkte in den Akten, dass sich diese Situation seither verändert habe. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im dermatologischen Gutachten vom 11. August 2017 berücksichtige lediglich die dermatologischen Befunde, nicht jedoch die Rücken- und Schulterschmerzen. Der Hausarzt Dr. D.___ habe in seinem Bericht vom 25. November 2016 den Verdacht geäussert, dass sich vor allem nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Somatisierungsstörung und eine psychosomatische Überlagerung entwickelt hätten, und habe die Behandlung durch einen Psychiater empfohlen. Gestützt darauf könne aber nicht auf ein invalidisierendes psychisches Leiden geschlossen werden. Zum einen habe Dr. D.___ lediglich psychiatrische Verdachtsdiagnosen gestellt, wobei er selbst kein Psychiater sei; zum anderen sei offensichtlich, dass die jahrelange familiäre und berufliche Überlastung zu einer Erschöpfung geführt habe. Gleichzeitig sei nicht erkennbar, dass sich die Beschwerdeführerin entsprechend der ärztlichen Empfehlung in psychiatrische Therapie begeben habe, was ihren Leidensdruck als gering erscheinen lasse. Aus diesen Gründen könne nicht auf ein invalidisierendes psychisches Leiden geschlossen werden. Eine den körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit ohne monotone Bewegungen und in Wechselbelastung sei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin vollumfänglich zumutbar. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht nötig (Urk. 5, Urk. 15).


3.

3.1    

3.1.1    Die Beschwerdeführerin wurde vom 27. Februar bis 26. August 2015 von den Ärzten des A.___, Klinik für Rheumatologie, wegen Schmerzen zwischen den Schulterblättern mit Ausstrahlung in den rechten Arm behandelt. In ihrem Bericht vom 13. Oktober 2015 diagnostizierten sie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein ab etwa Januar 2014 bestehendes chronisches zervikothorako-spondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit einer rechtskonkaven Skoliose der Brustwirbelsäule, einem rechtsthorakalen Buckel, segmentalen Dysfunktionen der Brustwirbelsäule, einem muskulären Hartspann rechts paravertebral, einer Kopfprotraktion mit Haltungsinsuffizienz der Brustwirbelsäule, einer axialen Hyperlaxizität und einer Blockade des linken Iliosakralgelenkes. Die von den Ärzten erstellten Röntgenbilder ergaben keinen Nachweis für pathologische ossäre Veränderungen in der Brust- und Lendenwirbelsäule, und im Rahmen der neurologischen Abklärung mit MRI-Bildern und einer Elektroneuromyographie (ENMG) wurden keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Problematik gefunden. Die Rheumatologen hielten fest, die von ihnen veranlassten therapeutischen Massnahmen seien erfreulich verlaufen, so dass im Zeitpunkt ihrer letzten Verlaufskontrolle vom 26. August 2015 keine Haltungsinsuffizienz und Myogelosen mehr bestanden hätten und die Hals- und Brustwirbelsäule in allen Ebenen besser und schmerzfrei beweglich gewesen seien. Die repetitiven, monotonen Bewegungen bei der Arbeit in der Messerfabrik hätten wegen der Haltungsinsuffizienz mit schwach ausgeprägter Rückenmuskulatur und axialer Hyperlaxizität zu rezidivierenden Blockierungen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule geführt. Deshalb sei die angestammte Tätigkeit vermutlich nur noch während vier Stunden pro Tag mit einer Leistung von 80 % möglich. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin zwar wieder zu 100 %, bei Zunahme der Beschwerden sollte aber eine entsprechende Reduktion angestrebt werden (Urk. 6/23/5-8).

3.1.2    Der Allgemeinmediziner Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 25 Jahren hausärztlich betreute, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. November 2016 den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung und Erschöpfungsdepression sowie eine chronisch rezidivierende Urticaria (Nesselfieber) und atopische Diathese mit Sensibilisierung unter anderem auf Nickel. In anamnestischer Hinsicht erwähnte er eine Tendenz der Beschwerdeführerin zu depressiven Verstimmungen, Somatisierung und Infektanfälligkeit bei beruflicher und familiärer Überforderung, welche gebessert habe, seit die Kinder erwachsen seien. Der Ehemann sei schon früh durch die Invalidenversicherung berentet worden und sicher keine Stütze gewesen; die Beschwerdeführerin habe sich um alles in der Familie kümmern müssen. Von März 2014 bis Juni 2015 hätten zervikale und lumbale Rückenschmerzen ganz im Vordergrund gestanden. Die Behandlung habe wenig Erfolg gezeitigt. Er habe die attestierte Arbeitsfähigkeit nach und nach gesteigert; nach den Sommerferien 2015 habe die Beschwerdeführerin die Arbeit dann wieder voll aufgenommen. Ein Jahr später hätten Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wieder zu bröckeln begonnen. Die Beschwerdeführerin habe über Ausschläge und Atemnot berichtet. Die dermatologischen Abklärungen hätten eine diskrete Urticaria, unter anderem auf Nickel, ergeben. Die Problematik sei dem Unfallversicherer gemeldet worden, welcher einen Anspruch auf Leistungen prüfe. Seine Hoffnung, dass die Beschwerdeführerin nach den Sommerferien 2015 ihre Arbeit wiederum aufnehme, habe sich nicht erfüllt; der Arbeitgeber habe ihr zwischenzeitlich gekündigt und sie dadurch natürlich nicht zum Durchhalten motiviert. Seit dem 16. August 2016 sei sie zu 100 % krankgeschrieben. Sie fühle sich absolut nicht in der Lage, zu arbeiten und sei der vollen Überzeugung, die Arbeit der vergangenen 25 Jahre habe ihre Gesundheit vollkommen ruiniert. Dem sei natürlich nicht so. Er denke, dass die Doppelbelastung mit Familie und vollschichtige Arbeit während den vergangenen 25 Jahren ihre Reserven aufgebracht habe. Somit bestehe seiner Meinung nach eine Somatisierungsstörung und eine Erschöpfungsdepression (Urk. 6/33/7-9; vgl. auch Urk. 6/38/2-10).

3.1.3    Dr. E.___, welcher die Beschwerdeführerin nach ihrem Umzug ab November 2016 hausärztlich betreute, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Laut seinem Bericht wirkten sich die Diagnosen der rezidivierenden Urticaria, eines Kontaktekzems mit Sensibilisierung auf Nickel, des chronischen zervikothorako-spondylogenen Schmerzsyndroms bei rechtskonkaver Skoliose der Brustwirbelsäule mit segmentaler Dysfunktion sowie einer mittelschweren depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/33/1-6; vgl. auch Urk. 6/46).

3.1.4    Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 stellte der Unfallversicherer fest, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Dezember 2016 für die Tätigkeit am angestammten Arbeitsplatz bei der Y.___ nicht mehr geeignet sei (Urk. 6/39). Grund dafür waren die medizinischen Abklärungen, welche das Bestehen einer allergischen Kontaktdermatitis mit Sensibilisierung auf Nickel und Gummichemikalien ergaben. Diese wurde vom Unfallversicherer als Berufskrankheit anerkannt (Urk. 6/41/13-33, Urk. 6/41/36).

3.1.5    Am 21. Februar 2017 würdigte Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie vom Regionalen Ärztlichen Dienst, die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte. Er hielt in seiner Stellungnahme fest, die chronisch rezidivierende Urticaria und atopische Diathese mit Sensibilisierung auf Nickel und das chronische rezidivierende zervikothorako-spondylogene Schmerzsyndrom wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus, der ebenfalls erhobene Verdacht auf eine Somatisierungsstörung und Erschöpfungsdepression hingegen nicht. In der bisherigen Tätigkeit als Messerschleiferin sei aufgrund der vom Unfallversicherer als Berufskrankheit anerkannten allergischen Kontaktdermatitis von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. August 2016 auszugehen. Dagegen sei der Beschwerdeführerin jegliche berufliche Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer funktionellen Einschränkungen ab dem 1. Dezember 2016 zu 100 % zumutbar (Urk. 6/49/4-5, vgl. auch Urk. 6/64/2).

3.1.6    Am 21. Juni 2017 berichtete Prof. Dr. Z.___ von der Allergiestation der dermatologischen Klinik des A.___ über die Behandlung der Beschwerdeführerin vom 4. April bis 21. Juni 2017. Er diagnostizierte zunächst ein chronisches Ekzem. Die Epikutantestung habe eine Typ IV Sensibilisierung auf Nickel, Thiuram Mix und Tetramethylthiurammonosulfid ergeben. Mit diesen Materialien sei die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Arbeit beim Schleifen von Messern und dem Verpacken in eine Schutzhülle in Kontakt gekommen. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Ekzeme durch den Beruf bedingt seien. Möglich sei eine atopische Mitursache der Hautveränderungen, wobei der extern positive Befund in der Hauttestung im A.___ nicht mehr habe reproduziert werden können. Die Tests hätten sodann keine Hinweise auf eine Asthmaerkrankung ergeben. Weiter bestehe eine Urticaria, welche als chronisch spontan einzustufen sei und keinen Zusammenhang mit den Ekzemen habe. Aufgrund der unspezifischen Begleitsymptome wie Leistungsminderung, Rückenschmerzen und gastrointestinale Beschwerden, welche auf eine Symstemerkrankung hinweisen könnten, seien verschiedene Tests durchgeführt worden, welche aber unauffällige Befunde ergeben hätten. Jedoch hätten Hinweise für das Vorliegen einer Autoimmunthyreoiditis (Morbus Hashimoto), bei momentan euthyreoter (eine normale Schilddrüsenfunktion aufweisender) Stoffwechsellage, erhoben werden können. Es werde empfohlen, von Zeit zu Zeit die Schilddrüsenwerte zu kontrollieren. Mangels Nachweis einer Systemerkrankung sei von einer idiopathischen Urticaria auszugehen (Urk. 6/61/3-5).

    Im Auftrag des Unfallversicherers erstellte Prof. Dr. Z.___ das allergologische Gutachten vom 11. August 2017. Darin hielt er fest, dass es sich bei den Hautveränderungen um eine allergische Kontaktdermatitis mit Sensibilisierung auf Nickel, Thiuram Mix und Tetramethylthiurammonosulfid handle. Diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Berufskrankheit einzustufende Problematik sollte bei Vermeidung der Kontaktallergene eigentlich nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, sobald die aktuellen ekzematösen Veränderungen gut abgeheilt seien, was mittelfristig zu erwarten sei. Zu ergänzen sei, dass die Beschwerdeführerin auch an einer chronisch spontanen Urticaria leide sowie an einem rechtsbetonten chronischen zervikothorako-spondylogenen Schmerzsyndrom, welches die Arbeitsfähigkeit natürlich anderweitig beeinflussen könne (Urk. 6/61/1).

3.1.7    Der Chirurg Dr. B.___ vom RAD gelangte in einer weiteren Stellungnahme vom 12. September 2017 zur Beurteilung, es lägen keine neuen medizinischen Tatsachen vor. Insbesondere sei das chronische zervikothorako-spondylogene Schmerzsyndrom ausreichend abgeklärt worden und nie die Hauptursache für die Arbeitsunfähigkeit gewesen. Er halte deshalb an seiner Beurteilung vom 21. Februar 2017 fest, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bestehe (Urk. 6/64/2).

3.1.8    Dr. E.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin auf dem Unfallschein in der Folge weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/1, Urk. 23). Gemäss seinem Verlaufsbericht vom 29. September 2017 bestanden das Ekzem und die Urticaria, welche Juckreiz verursachten, fort, und die Beschwerdeführerin war nach wie vor der Überzeugung, dass ihre Gesundheit dadurch massiv geschädigt sei und sie deshalb nicht mehr beruflich tätig sein könne (Urk. 13/2, vgl. auch Urk. 21/1).

3.2    

3.2.1    Hinsichtlich der Rückenbeschwerden fällt zunächst auf, dass die Rheumatologen des A.___ in ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 13. Oktober 2015 festhielten, ihrer Ansicht nach sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit in der Messerfabrik mit monotonen Bewegungen vermutlich nur noch während vier Stunden pro Tag mit einer Leistung von 80 % arbeitsfähig. Eine eindeutige Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten ist ihrem Bericht nicht zu entnehmen; das von ihnen ausgefüllte Formular mit den funktionellen Einschränkungen kann aber so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin auch in einer leidensangepassten wechselbelastenden Tätigkeit nur während vier Stunden pro Tag arbeiten kann (Urk. 6/23/5).

    Aus allergologischer Sicht ist dem Gutachten von Prof. Dr. Z.___ zu entnehmen, dass das unfallversicherungsrechtlich als Berufskrankheit anzuerkennende kontaktallergische Ekzem die Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten ohne Kontakt mit den Allergenen, insbesondere Nickel, nicht tangiert. Einschränkend wies der Gutachter aber darauf hin, diese Einschätzung gelte nach Abheilung der aktuellen ekzematösen Veränderungen, welche sich im Zeitpunkt der Begutachtung, am 11. August 2017, noch nicht vollständig zurückgebildet hätten. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwies er ergänzend darauf, dass die chronisch spontane Urticaria nicht unfallbedingt sei. Zu einer daraus allenfalls resultierenden zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nahm er im Gutachten, wie auch in seinem früheren Bericht vom 21. Juni 2017, aber nicht Stellung (Urk. 6/61/1, Urk. 6/61/3, Urk. 6/61/5). Zum einen ist das Gutachten vom 11. August 2017 also so zu verstehen, dass wegen der Berufskrankheit im Begutachtungszeitpunkt nach Ansicht von Prof. Dr. Z.___ noch eine nicht näher quantifizierte Arbeitsunfähigkeit bestand; zum anderen bestehen aufgrund dieses Gutachtens Anhaltspunkte, dass sich die unfallversicherungsrechtlich nicht, invalidenversicherungsrechtlich aber sehr wohl zu berücksichtigende chronische spontane Urticaria ebenfalls auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit auswirken könnte.

    Nebst diesen Beurteilungen der behandelnden Spezialärzte liegen noch Stellungnahmen der beiden Hausärzte Dr. D.___ und Dr. E.___ zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor. Die Allgemeinmediziner attestierten der Beschwerdeführerin unter anderem aufgrund der Rückenbeschwerden und der dermatologisch-allergologischen Problematik im hier interessierenden Zeitraum durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zudem wiesen beide Ärzte auf psychische Auffälligkeiten bei der Beschwerdeführerin hin: Während der langjährige Hausarzt Dr. D.___ in seinem Bericht vom 25. November 2016 angesichts der jahrelangen familiär-beruflichen Doppelbelastung auch die Verdachtsdiagnose einer Somatisierungsstörung und Erschöpfungsdepression stellte (Urk. 6/33/7-9), bescheinigte der nachbehandelnde Arzt Dr. E.___ der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2016 unter anderem auch wegen einer mittelgradigen depressiven Episode eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/33/3-6).

    Die Arbeitslosenversicherung beziehungsweise das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum gelangte offenbar Anfang 2017 ebenfalls zur Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres insgesamt schlechten Gesundheitszustandes nicht arbeitsfähig sei (Urk. 6/61/4).

3.2.2    Wenn der Chirurg Dr. B.___ vom RAD nun gestützt auf diese Aktenlage - ohne vorherige Rückfrage bei den behandelnden Spezialärzten zu der in ihren Berichten punktuell noch nicht oder ungenügend geklärten zumutbaren Arbeitsfähigkeit und ohne eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin – auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2016 schliesst, und zwar ohne Präzisierung der beim Belastbarkeitsprofil zu berücksichtigenden funktionellen Einschränkungen, bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit seiner Beurteilung. Nach geltender Rechtsprechung kann deshalb nicht darauf abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Die zumutbare Arbeitsfähigkeit kann auch nicht allein gestützt auf die Berichte und Atteste der Hausärzte Dr. D.___ und Dr. E.___ mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmt werden. Zunächst wird die von ihnen bescheinigte durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit von den Berichten der behandelnden Spezialärzte nur teilweise gestützt. Sodann ergibt sich aus ihren Berichten, dass sie für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellten; in ihren abschliessenden Beurteilungen bezogen sie sich nämlich wiederholt auf die Auffassung der Beschwerdeführerin, gesundheitlich massiv geschädigt und deshalb nicht mehr arbeitsfähig zu sein (Urk. 6/33/7-9, Urk. 13/2). Nicht zuletzt ist bei der Würdigung ihrer Berichte auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), Rechnung zu tragen.

3.2.3    Angesichts der lückenhaften und widersprüchlichen Aktenlage besteht weiterer Abklärungsbedarf. Aufgrund der bestehenden Hinweise, dass die Psyche der Beschwerdeführerin ebenfalls einen Einfluss auf den Gesundheitszustand beziehungsweise den Umgang mit den körperlichen Beschwerden haben könnte, drängt sich auch eine psychiatrische Abklärung auf. Die Sache ist an die IV-Stelle zur polydisziplinären allergologisch-/dermatologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.

4.1    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung der Beschwerdeführerin ermessensweise auf Fr. 2'100.-- festzusetzen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Magdalena Schaer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt