Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.01076
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 8. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, arbeitet stundenweise als Zeitungsverträgerin sowie als Mitarbeiterin in einem Pferdestall (Urk. 9/3 Ziff. 5.4). Am 15. November 2015 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten der Y.___ AG vom 21. Oktober 2016; Urk. 9/26). Sodann veranlasste sie eine Haushaltabklärung (Bericht vom 15. Dezember 2016; Urk. 9/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/35; Urk. 9/36; Urk. 9/39) verneinte sie mit Verfügung vom 4. September 2017 einen Anspruch der Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 9/42 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 5. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 (Urk. 13) wurde den Parteien das rechtliche Gehör zur Frage des Wartejahrs und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gewährt. Diese nahm mit Eingabe vom 22. Januar 2019 Stellung und hielt an ihrer Beschwerde fest (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 16). Diese Rechtsschriften wurden den Parteien am 19. Februar 2019 zugestellt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei der Versorgung des Haushalts nicht eingeschränkt sei. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen. Bei guter Gesundheit wäre sie zu 50 % arbeitstätig; sie habe mitgeteilt, dass sie nicht mehr (in einem höheren Pensum) arbeiten wolle. Davon sei auszugehen. Sie sei immer als Hilfsarbeiterin tätig gewesen, weshalb die diesbezüglichen Lohndaten anzuwenden seien. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und es sei aufgrund des Belastungsprofils von einer Tätigkeit im geschützten Rahmen auszugehen. Damit bestehe in Anwendung der gemischten Methode ein Gesamtinvaliditätsgrad von 11 % (S. 1-2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein (Urk. 1), sie leide an einer mittleren kognitiven Funktionseinschränkung und grenzwertiger Intelligenz und stosse immer mehr an ihre Grenzen. Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten zeige eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit; aus neurologischer Sicht werde sie seit Beginn der Ausbildung auf zu 30 % arbeitsunfähig eingeschätzt. Sie könne nur einfache Tätigkeiten in geschütztem Rahmen ausführen (S. 3 f.). Das Validen- und Invalideneinkommen sei aus näher dargelegten Gründen anders zu berechnen, und sie sei im Gesundheitsfall zu 80 bis 100 % erwerbstätig. Dementsprechend habe sie Anspruch auf eine Rente (S. 4 ff.).
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hielt die Beschwerdeführerin fest (Urk. 15), die Arbeitsfähigkeit von 70 % beziehe sich nicht auf eine Tätigkeit im freien Markt, sondern auf eine Hilfstätigkeit. Auch die Beschwerdegegnerin gehe von einer Arbeitsfähigkeit lediglich im geschützten Rahmen aus. Die Beschwerdeführerin habe erstaunlicherweise immer wieder im freien Markt eine Nischentätigkeit gefunden, anhand des dabei erzielten Einkommens sei jedoch nicht von einer nach üblichen Ansätzen entlöhnten Tätigkeit auszugehen. Es sei für die Berechnung der Erwerbsunfähigkeit von Frühinvalidität auszugehen.
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, hielt mit Bericht vom 31. Juli 2015 (Urk. 9/1/7-8) fest, die Beschwerdeführerin sei von ihrer Schwester zur Psychologin geschickt worden, damit sie Unterstützung bekomme, und habe ausgeführt, subjektiv keine Beschwerden zu realisieren. Auf Nachfragen habe sie angegeben, allenfalls etwas vergesslich zu sein. Lesen und Schreiben habe sie noch nie gut gekonnt, und depressiv fühle sie sich nicht (S. 1). Sie habe zwischen 1994 und 2007 in einer Fabrik gearbeitet und sei infolge der Schliessung arbeitslos geworden. Sie habe dann keine neue Anstellung gefunden. Aktuell trage sie dienstags und donnerstags die Zeitungen aus und helfe zusätzlich in einem Gestüt beim Füttern der Pferde, Misten und Putzen. Sie lebe alleine, fahre Auto und erledige die administrativen Angelegenheiten selbst (S. 1).
Dr. Z.___ hielt fest, die aktuelle Untersuchung zeige ein Verhaltenssyndrom mit Indifferenz, kindlichem Verhaltensmuster, fehlendem Leidensdruck und Dissimulation. Im kognitiven Bereich finde sich ein vermindertes Arbeitstempo, eine Beeinträchtigung der Sprachverarbeitung mit Einschränkung des komplexen Sprachverständnisses, unterdurchschnittlichem Verbal-IQ, Dyslexie und Dysorthographie, zusätzlich eine sprachlich-betonte markante Lern- und Gedächtnisschwäche, visuo-konstruktiv planerische Schwierigkeiten, eine quantitativ eingeschränkte sprachliche und Perseverationen bei der Prüfung der figuralen Ideenproduktion, eine verminderte visuo-verbale Interferenzkontrolle und eine eingeschränkte Sprichwortinterpretation. Diese Befunde liessen sich unter Berücksichtigung der Anamnese überwiegend vorbestehenden, frühkindlichen erworbenen kognitiven Teilleistungsschwächen als Folgen einer frühkindlichen cerebralen Entwicklungsstörung unklarer Ätiologie zuordnen, wahrscheinlich zusätzlich durch im Alter abnehmende kognitive Kompensationsmechanismen aggraviert. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Befunde auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Sie benötige gut strukturierte, einfache Arbeitsabläufe, die ausschliesslich im geschützten Bereich umsetzbar seien. Eine IV-Anmeldung im Hinblick auf IV-unterstützte Massnahmen (geschützter Arbeitsplatz) und Berentung (die Beschwerdeführerin sei ausgesteuert und führe aktuell stundenweise Hilfsarbeiten mit sehr geringem Verdienst aus) sei dringend empfehlenswert (S. 2).
3.2 In einem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 28. September 2015 eingegangenen Bericht (Urk. 9/1/1-6) stellte Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittlere Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F33.1)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und unreifen Zügen (ICD-10 F61)
- ausgeprägte kognitive Leistungsstörungen gemäss Abklärung durch Dr. Z.___
- frühkindliche cerebrale Entwicklungsstörung
Die Patientin sei arbeitswillig, jedoch aufgrund der multimorbiden Verfassung mit protrahiertem Krankheitsverlauf nur in geschütztem Rahmen arbeitsfähig. Aufgrund der stark erhöhten Erschöpfbarkeit, der deutlich reduzierten Belastungs- und Konzentrationsfähigkeit, Arbeitsfähigkeit sowie des stark reduzierten Arbeitstempos bestehe voraussichtlich längerfristig keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Ziff. 1.4).
Die Beschwerdeführerin habe eine Restaurant-Anlehre und sei in dieser Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, wobei der Beginn unklar sei (Ziff. 1.6). Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine vollständige Erwerbsunfähigkeit (Ziff. 1.7).
3.3 Die Gutachterinnen und Gutachter der Y.___ AG stellten in ihrem nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, neuropsychologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchung am 21. Oktober 2016 erstatteten Gutachten (Urk. 9/26) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 7.1.1):
- nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9)
- mittlere kognitive Funktionseinschränkung und grenzwertige Intelligenz, vermutlich durch anlagebedingte oder frühkindlich erworbene Hirnschädigung
Die Gutachter hielten fest, die Beschwerdeführerin habe trotz der nicht bestandenen Lehre als Buffettochter genügend praktische Lebenserfahrung erlangt, um erfolgreich in zahlreichen Firmen tätig zu sein, unter anderem in einem Alters- und Pflegeheim, als Produktionsmitarbeiterin oder in der Spedition einer Produktionsfirma. Es habe sich durchgehend um sehr einfache, repetitiv zu erbringende Tätigkeiten gehandelt, wofür die Beschwerdeführerin erfolgreich habe angelernt werden und die sie zur langjährigen Zufriedenheit der Arbeitgeber habe ausüben können. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei in der Produktion von Wasserwaagen gewesen, wo sie das Pensum von 50 % auf 100 % habe steigern können. Genaue Angaben über das Leistungsvermögen und ob es sich dabei um eine beschützte Tätigkeit gehandelt habe, lägen nicht vor. Nach Verlust dieser Tätigkeit infolge Standortschliessung sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr gelungen, eine Folgestelle zu finden. Dazu seien die privaten Probleme durch die schwere Erkrankung und den plötzlichen Tod des Lebenspartners gekommen (S. 31 unten).
Zur Zeit übe die Beschwerdeführerin zwei Tätigkeiten aus: Dienstags und donnerstags sei sie mit dem Auto als Zeitungs- und Werbeverträgerin unterwegs, jeweils ab 8 und ab 6:30 Uhr. Am Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag sowie gelegentlich auch am Wochenende oder auf Nachfrage arbeite sie im Stundenlohn als Stallmädchen und versorge zuverlässig 17 Tiere. Sie füttere, miste den Stall aus und bringe die Pferde in den Freilauf. Trotz ihrer kognitiven Einschränkungen sei es ihr gelungen, sich durch das Leben zu kämpfen und relativ erfolgreich auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Seit dem Verlust der letzten grossen Anstellung sowie nach dem Tod des Lebenspartners sei sie immer mehr in Bedrängnis geraten. Derzeit lebe sie alleine mit einer Katze in einer Eigentumswohnung. Sie pflege einen guten und regelmässigen Kontakt zu ihrer Schwester (S. 32 oben).
Die Rechen-, Lese- und Schreibfunktion sei gravierend eingeschränkt und entspreche in etwa dem Fähigkeitsniveau der 2. Primarschule. Weiter bestünden Einschränkungen der Aufmerksamkeit und der Konzentration bei recht deutlicher Merkfähigkeitsstörung. Der Gedankengang wirke verlangsamt, störanfällig und deutlich konkretistisch mit starker Reduktion des abstrakten Denkens. Ausserdem fielen sprachliche Entwicklungsstörungen mit einer doch erschwerten Kommunikation auf, bei der auch gedankliche Inhalte schwer vermittelt werden könnten. Mit einer zukünftigen Verschlechterung sei nicht zu rechnen, ausser es komme noch eine weitere hirnsubstanzielle Erkrankung hinzu (S. 33 oben).
Polydisziplinär bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit 70%iger Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 %, dies sowohl angestammt wie adaptiert, aufgrund der kognitiven Defizite (S. 34 oben). Die Beschwerdeführerin könne nur Tätigkeiten durchführen, die praktisch demonstriert werden können, einfach zu erbringen seien und sich durch repetitive Abläufe und fehlende eigene Entscheidungsbefugnis auszeichneten. Mit einem Nachlassen der Leistungsfähigkeit im Tagesverlauf sei zu rechnen. Günstig wären zusätzliche Pausen zur Erholung. Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das Gleichgewicht stellten, sollten nicht zugemutet werden. Auch könnten gedankliche Inhalte nur schwer vermittelt werden (S. 34 Mitte). Es bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für einfache Anlerntätigkeiten (S. 34 unten).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit sei schwierig festzulegen, sicher ab Eintritt der psychischen Belastung durch den Tod des Ehepartners 2010 und unter Berücksichtigung altersphysiologischer Veränderungen der geistigen Leistungsfähigkeit (S. 35 Ziff. 8.1.2). Vermutlich bestehe sie schon seit 1976 mit Beginn der Ausbildung (S. 37 lit. C).
Hinsichtlich der Spezifikation der adaptierten Tätigkeit und Umsetzbarkeit in freier Wirtschaft oder geschütztem Rahmen hielten die Gutachterinnen und Gutachter fest, die Beschwerdeführerin brauche eine einfache, repetitive Tätigkeit, die sie wiederholt ausführen könne und wo keine grossen Änderungen zu erwarten seien. Es könnten Tätigkeiten durchgeführt werden, die keine erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht stellten oder mit Überwindung von Höhendifferenzen verbunden seien. Es könnten nur Tätigkeiten ausgeübt werden, die geistig nicht beanspruchen, sehr leicht zu erlernen seien, vor allem durch praktische Demonstration (ohne Notwendigkeit, das Wissen über visuelles Material zu erwerben), die repetitiv und schablonenartig zu erbringen seien und die keine eigene Entscheidungsbefugnis erforderten (S. 36 oben). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei nicht indiziert. Eine sozialpsychiatrische Begleitung sei empfehlenswert, damit die Beschwerdeführerin eine neutrale Person habe, um ihre sozialen Schwierigkeiten anzugehen (S. 36 Mitte). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin überfordert und vernachlässige wichtige Arbeiten. Sie benötige Anleitung durch ihre Schwester (S. 37 lit. E).
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass die Diagnosen von Dr. A.___ nur begrenzt nachvollzogen werden könnten, da in ihrem Befund vor allem berichtete Angaben aufgeführt würden. Die Versicherte sei gemäss eigenen und fremdanamnestischen Angaben nie depressiv gewesen und sei es auch heute nicht. Auch eine Persönlichkeitsstörung sei nicht ausgewiesen. Im Widerspruch zur Beurteilung durch Dr. A.___ arbeite die Beschwerdeführerin mindestens 20 Stunden pro Woche im Stall und trage Prospekte aus und habe nie gefehlt. Diese Arbeit sei im ersten Arbeitsmarkt anzusiedeln und stelle keinen geschützten Arbeitsplatz dar (S. 17 unten f.).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 24. Oktober 2016 (Urk. 9/34/5) fest, die Gutachterinnen und Gutachter gingen von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in aktueller und angepasster Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus, die spätestens seit 2010 bestehe.
3.5 Die am 29. November 2016 durchgeführte Haushaltabklärung (Urk. 9/33) ergab keine Einschränkungen. Hinsichtlich der Qualifikation machte die Beschwerdeführerin geltend, sie komme finanziell gerade so über die Runden. Früher habe sie mit ihrem Lebenspartner die Kosten teilen können, da sei es finanziell besser gewesen. Sie sei entsprechend in den letzten Jahren immer in Teilzeit arbeitstätig gewesen und wolle dies auch nicht ändern, wenn es sich vermeiden lasse, da sie genügend ausgelastet sei und sich um Haus und Garten kümmern könne. Sie sei so bisher immer über die Runden gekommen (S. 5 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin deshalb als zu 50 % erwerbs- und 50 % haushalttätig (Ziff. 2.6).
4.
4.1 Das Gutachten der Y.___ vermag den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich zu genügen, weshalb darauf abzustellen ist. Dessen Beweiswert wird denn auch von den Parteien nicht in Frage gestellt.
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin angestammt und angepasst zu 70 % arbeitsfähig ist. Davon ist auszugehen.
4.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5).
Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen zu denken, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 S. 562). Hier zeigt sich die Beweisproblematik, wenn überhaupt, vor allem bezüglich der funktionellen Auswirkungen. Daher hat auch bei jenen Störungen eine vertiefende Prüfung hinsichtlich des funktionellen Schweregrades und insbesondere der Konsistenz zu erfolgen, wenn Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder Simulation bestehen (E. 7.1).
4.3 Vorliegend wurden eine nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.9) und eine mittlere kognitive Funktionseinschränkung und grenzwertige Intelligenz, vermutlich durch anlagebedingte oder frühkindlich erworbene Hirnschädigung, diagnostiziert. Damit liegen Krankheiten vor, die organisch bedingt sind und sich in ihrer Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen. Hinweise auf Inkonsistenzen bestehen nicht. Ein strukturiertes Beweisverfahren ist somit nicht durchzuführen.
4.4 Gemäss Gutachten besteht die Arbeitsunfähigkeit von 30 % wahrscheinlich schon seit 1976, spätestens jedoch seit dem Tod des Lebenspartners im Jahr 2010. Entgegen der Auffassung der Parteien sind dem Gutachten jedoch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl angestammt wie angepasst lediglich in einer geschützten Stätte arbeitsfähig wäre. Der psychiatrische Gutachter hielt vielmehr ausdrücklich fest, bei den aktuell ausgeübten Tätigkeiten handle es sich um solche des ersten Arbeitsmarktes (vgl. vorstehend E. 3.3). Festzuhalten ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin fähig war, den Führerschein zu erwerben, dass sie zwei Stellen gleichzeitig innehat, in der Vergangenheit auch längere Zeit ein Pensum von 100 % leistete, ihren Haushalt selbständig zu führen vermag (vgl. Urk. 9/33 S. 9 und 10, wo festgehalten wurde, dass die Wohnung keinen ungepflegten Eindruck mache und der Garten gut gepflegt sei) und ihre aktuellen Tätigkeiten zuverlässig, pünktlich und verantwortungsvoll ausführt. Weiter schaue sie zu den Wohnungen der Nachbarn, wenn diese abwesend sind (vgl. Urk. 9/33 S. 5 Ziff. 2.5); eine Tätigkeit, doch ein erhebliches Verantwortungsbewusstsein voraussetzt. Sie verfügt somit durchaus über die notwendigen Fähigkeiten, um auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehen zu können.
4.5 Dass die Gutachterinnen und Gutachter weiter von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % bezogen auf ein Pensum von 100 % ausgingen, ist schlüssig, denn die Beschwerdeführerin war nach eigenen Angaben bereits früher in einem Vollpensum erwerbstätig. Dies wird mindestens für die Jahre 1997-2000 durch die Zahlen im IK-Auszug bestätigt, in denen sie mit zwei 50%-Anstellungen (vgl. Urk. 9/33/3 Ziff. 2.3) insgesamt durchschnittlich gut Fr. 46'500.-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 3'875.—monatlich verdiente (Urk. 9/10/2). Dies entspricht einem damaligen Hilfsarbeiterinnenlohn (vgl. die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, Tabelle TA1, wonach Frauen im Anforderungsniveau 4 durchschnittlich Fr. 3'658.-- monatlich erzielten). Die letzte Stelle verlor sie zudem nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern weil ein Arbeitgeber den Standort wechselte und sie am neuen Ort nicht weiterarbeiten wollte und der andere Konkurs ging (vgl. Urk. 9/33/3 Ziff. 2.3).
Gemäss IK-Auszug verdiente sie in der Folge jeweils etwa Fr. 25'000.-- jährlich und übte damit wohl nur ein 50%-Pensum aus. Dass dies auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen war, ist jedoch nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde denn zeitnah auch gar nie attestiert. Eine Qualifikation von 50 % Erwerbs- und 50 % Haushalttätigkeit ist deshalb allenfalls aufgrund einer freiwillige Reduktion des Pensums, wie dies die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung geltend machte (vgl. Urk. 9/33 S. 5 Ziff. 2.5), anzunehmen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben, da ohnehin kein Rentenanspruch resultiert.
4.6 Sowohl bei Annahme eines vollen wie eines 50%igen Pensums ist zu berücksichtigen, dass gemäss Gutachten seit praktisch jeher, mindestens jedoch seit 2010, eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in jeder geeigneten Tätigkeit besteht. Damit ist die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG, welche eine durchschnittliche mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres verlangt, bislang nicht erfüllt.
Selbst wenn das Wartejahr erfolgreich bestanden wäre, wäre jedoch die kumulative Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG nicht erfüllt, denn bei Annahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit bestand bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % im Erwerbsbereich nie eine Einschränkung. Bei dieser Konstellation müsste im Haushalt eine sehr hohe Arbeitsunfähigkeit bestehen, damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad entstehen könnte. Eine solche Einschränkung ist jedoch klar zu verneinen.
Ginge man von einer vollen Erwerbstätigkeit aus, so resultiert bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auch in der angestammten Tätigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
4.7 Somit besteht keine Invalidität im Rechtssinn; die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 lit. b und c sind nicht erfüllt. Ein Einkommensvergleich entfällt. Dass die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt - was für die Bemessung der Invalidität als Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) alleine massgebend ist - keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, ist im Übrigen weder durch zeitnah ergangene Akten belegt noch aufgrund des Gesagten überwiegend wahrscheinlich.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente im Ergebnis zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-6
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard