Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01080


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 20. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1994 geborene X.___ schloss nach dem Besuch der Primarschule die Sekundarstufe A im Sommer 2009 erfolgreich ab (Urk. 11/16/11-22). Die anschliessend begonnene Handelsschule beendete er in der Probezeit frühzeitig. In der Folge absolvierte er ein Weiterbildungsjahr bei der 0.___(10. Schuljahr; Urk. 11/15/2, Urk. 11/16/16) und brach die anschliessend begonnene KV-Lehre (P.___/Q.___) nach rund einjähriger Dauer ab (Urk. 11/16/7-9). Ferner absolvierte er vom 1. September 2011 bis 15. Juli 2012 im Rahmen eines Berufsintegrationsprogramms (BIP) ein Brückenjahr bei Y.___ (Urk. 11/16/6) mit einem Praktikum bei Z.___, welches er ebenfalls frühzeitig beendete. Die daraufhin begonnene Lehre im Detailhandel mit Besuch der Berufsmittelschule, welche er im August 2012 begann, brach er per 15. Dezember 2012 vorzeitig ab (Urk. 11/9, Urk. 11/15/1-2, Urk. 11/16). Ab dem 21. August 2012 war der Versicherte krankgeschrieben und in psychiat-rischer Behandlung (Urk. 11/2, Urk. 11/9/5).

1.2    Am 18. Februar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 11/9). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für verschiedene Eingliederungsmassnahmen (Mitteilung vom 18. Juni 2013: Kostengutsprache für eine Potentialabklärung im Rahmen der Berufswahl bei A.___ vom 24. Juni 2013 bis 19. Juli 2013 [Urk. 11/20]; Mitteilung vom 18. November 2013: Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei B.___ beim C.___ vom 25. November 2013 bis 20. Dezember 2013 [Urk. 11/31], Mitteilung vom 24. Januar 2014: Kostengutsprache für ein Aufbautraining beim C.___ vom 3. Februar 2014 bis 3. August 2014 [Urk. 11/40]; Mitteilung vom 23. Juli 2014: Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann EFZ bei der D.___ vom 7. Juli 2014 bis 31. Juli 2017 [Urk. 11/62], Mitteilung vom 2. April 2015: Kostengutsprache für Taxifahrten zur D.___ [Urk. 11/82]). Per 31. März 2015 brach der Versicherte die berufliche Ausbildung bei der D.___ ab (Urk. 11/84).

    Die IV-Stelle hob in der Folge unter Hinweis darauf, dass der Versicherte gemäss ihren Abklärungen zurzeit gesundheitlich nicht in der Lage sei, eine erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren, und dass ein Aufbau der Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz notwendig sei, die Mitteilung vom 23. Juli 2014 (Urk. 11/62) per 30. Juni 2015 auf und leitete die Rentenprüfung ein (vgl. Mitteilung vom 1. Juli 2015, Urk. 11/91).

1.3    Die IV-Stelle zog einen Bericht der behandelnden Psychiaterin (Urk. 11/108) bei. Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht (Inanspruchnahme einer regelmässigen Psychotherapie zur Verbesserung des Gesundheitszustands; Urk. 11/111).

1.4    Am 11. Oktober 2016 erteilte die IV-Stelle X.___ Kostengutsprache für die Mehrkosten der Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt EFZ bei E.___, vom 17. Oktober 2016 bis 31. Juli 2017 (Urk. 11/119) und sprach ihm für die Dauer dieser Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 11/121). Am 27. Juni 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seiner hohen Absenzenquote die Voraussetzungen für die Inangriffnahme einer Berufslehre nicht hätten geschaffen werden können, weshalb keine weiteren beruflichen Massnahmen in Betracht gezogen würden (Urk. 11/129). Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 ersuchte der Versicherte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 11/130). Nach mehreren Rücksprachen mit der IV-Stelle (Urk. 11/132-137) zog der Versicherte sein Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung am 21. Juli 2017 zurück (Urk. 11/138). Am 25. Juli 2017 auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht (Weiterführung der regelmässigen integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung; Urk. 11/131). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. Juli 2017 [Urk. 11/141]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Verfügung vom 6. September 2017 mit Wirkung ab dem 1. August 2017 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/146 [2. Verfügungsteil], Urk. 11/154 [= Urk. 2]).


2.    Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2017 Anspruch auf eine ganze Rente in Höhe von Fr. 1‘567.-- habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 (Urk. 4) substantiierte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit (Urk. 5). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 (Urk. 7) reichte er eine E-Mail Nachricht der behandelnden Psychiaterin zu den Akten (Urk. 8). Diese Dokumente wurden der Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung zugestellt (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2017 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin Rückweisung an sie zur Vornahme eingehender medizinischer Abklärungen. Mit Stellungnahme vom 30. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin mitgeteilt wurde (Urk. 15). Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf eine mögliche Schlechterstellung – Frist angesetzt zur Stellungnahme zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 18). Mit Eingabe vom 1. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (Urk. 20), was der Beschwerdegegnerin am 5. März 2018 angezeigt wurde (Urk. 22).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1     

1.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt so abzuklären, dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IVStelle hat folglich den anspruchsrelevanten (medizinischen und erwerblichen) Sachverhalt mit der erforderlichen Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3).

    Die Abklärungspflicht der IV-Stelle erstreckt sich auf alle nach dem Sachverhalt und der Aktenlage im Bereich des Möglichen liegenden Leistungen. Insoweit trifft sie auch eine Verfügungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 4 mit Hinweis).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem frühen Kindesalter gesundheitlich eingeschränkt sei und er aus ärztlicher Sicht zu 50 % arbeitsfähig sei. Da bis Ende Juli 2017 im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen Taggelder ausbezahlt worden seien, habe der Beschwerdeführer ab 1. August 2017 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Der Bericht, auf welchen diese Einschätzung abstelle, sei in sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer könne höchstens im zweiten Arbeitsmarkt teilzeitlich einer unqualifizierten Erwerbstätigkeit nachgehen. Hierbei vermöchte er lediglich einen einstelligen Frankenbetrag als Stundenlohn zu erzielen. Der Beschwerdeführer habe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Ausserdem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung oder einen Arbeitsversuch habe. Dies sei nachzuholen respektive es sei hierzu eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (Urk. 1).

2.3    In der Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Angelegenheit an sie zur Vornahme eingehender medizinischer Abklärungen, da der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt worden sei. So lägen aus medizinischer Sicht lediglich wenige und für eine Rentenzusprache unzureichende Dokumente vor. Neben einer vertieften medizinischen Abklärung sei eine Evaluierung der Auswirkungen des gesundheitlichen Zustands auf die Arbeitsfähigkeit auch in Anbetracht des tiefen Alters des Beschwerdeführers unerlässlich (Urk. 10).

2.4    Der Beschwerdeführer nahm am 30. November 2017 Stellung zur beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin und stellte sich auf den Standpunkt, der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt worden und ihm stehe eine ganze Rente zu; dies zumindest vorübergehend, bis sich sein Gesundheitszustand stabilisiert habe und erneut berufliche Massnahmen geprüft werden könnten (Urk. 14).


3.

3.1    Med. pract. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, hielt im Bericht vom 18. Januar 2013 zu Händen des Beschwerdeführers (Urk. 11/14/1-3) fest, die Anamnese sowie die eingesetzten Diagnoseinstrumente ergäben, dass das Bild eines kompletten ADHS vermutlich nicht bestehe. Allerdings gebe es deutlich Hinweise auf die ADHS Erscheinungsform ohne Überaktivität. Dies würde der Form entsprechen, in der ADHS im Erwachsenenalter häufiger auftrete. In der Kindheit könnten Symptome der Hyperaktivität durch Motivation zum angepassten Verhalten überdeckt worden sein. Im BDEFS (Barkley Deficits in Executive Functioning Scale) zeige sich im Bereich Selbstmotivation vermutlich auch die noch bestehende Depression (Urk. 11/14/3)

3.2    Dem Austrittsbericht von med. pract. F.___ vom 15. März 2013 zu Händen von Dr. med. H.___ kann entnommen werden, der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) bei Differentialdiagnose ADHS, Agoraphobie ohne Panikattacken, an Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), an elterlicher Überprotektion (ICD10 Z62.1) sowie an Problemen mit Bezug auf die Ausbildung (ICD10 Z55.8). Zudem gestalte sich der Aufbau einer therapeutischen Beziehung schwierig, der Beschwerdeführer habe zuletzt die Behandlung in der G.___ abgebrochen. Alle ausprobierten Medikamente hätten zu teilweise ausgeprägten Nebenwirkungen geführt. Auch Cipralex in höherer Dosis sei problematisch (Urk. 11/14/5). Bezüglich des ADHS bestehe Unsicherheit. Es werde eine weitere diagnostische Abklärung und Beobachtung des Beschwerdeführers empfohlen (Urk. 11/14/6).

3.3    PD Dr. med. Dipl.-Psych. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, J.___, führte im Bericht vom 11. November 2015 zur neuropsychologischen Untersuchung vom 29. Oktober 2015 zu Händen der behandelnden Psychiaterin, aus, es zeigten sich Auffälligkeiten in der auditiven bzw. verbalen Reizverarbeitung. Allerdings würden die Zeugnisnoten aus der 1.-3. Sekundarschule diesbezüglich keine Auffälligkeiten aufweisen, sodass angenommen werden könne, dass die aktuellen Defizite vor allem aufgrund von Schwankungen in der Konzentrationspanne bzw. als Folge der depressiven Störung (major depression am 16. September 2015) aufgetreten seien. Psychopathologisch bzw. anamnestisch fielen Symptome auf, die sowohl einer Autismusspektrumsstörung als auch zu einer schizoiden oder einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung (Differentialdiagnose: Störung aus dem schizophrenen Formenkreis) passen würden. Nicht ganz ausgeschlossen werden könne, dass die perinatale Hypoxie zur Symptomatik beigetragen habe. Es werde eine differenzierte psychiatrische bzw. psychopathologische Abklärung sowie allenfalls ein MRI des Schädels empfohlen. Die berufliche Eignung des Patienten dürfte vor allem im visuellen bzw. Zahlenbereich liegen. Zu denken wäre auch an eine Begleitung durch das supported Employment (Angebot der J.___) (Urk. 11/108/16).

3.4    Dem Bericht von Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, J.___, vom 21. März 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/108/1-7) können die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie Verdacht auf Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5). Der Beschwerdeführer werde ambulant seit dem 20. August 2015 bis heute betreut. Es hätten keine stationären Behandlungen stattgefunden (Urk. 11/108/2).

    Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei als Lehrling im Bereich KV zu 100 % arbeitsunfähig, dies seit dem 1. August 2015 bis heute. Auffallend seien die eingeschränkten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen bei durchschnittlicher Intelligenz. Trotz der relativen Affinität zu Zahlen und den überdurchschnittlichen Werten im visuellen Gedächtnis und im logischen Denken neige der Beschwerdeführer aufgrund der oben genannten Diagnosen zur raschen Erschöpfung und Reizüberflutung, welche eventuell als Mitauslöser für die Panikattacken gesehen werden könnten. Bei monotonen Tätigkeiten neige der Beschwerdeführer dazu, schnell abzuschweifen. Arbeiten, die kopflastig seien und ein hohes Konzentrationsniveau erforderten, würden beim Beschwerdeführer zur raschen Erschöpfung und Überforderung führen. Von der Wiederaufnahme einer Tätigkeit, die sich hauptsächlich auf Büroarbeiten beschränke, werde abgeraten. Ein neuer Beginn einer Lehre im geschützten Rahmen zu 50 %, zum Beispiel im Bereich der Tierpflege, wäre dem Beschwerdeführer zumutbar. Dabei sollte unbedingt beachtet werden, dass das Arbeitspensum von 50 % auf fünf Tage aufgeteilt werden könne (Urk. 11/108/4). Die behinderungsangepasste Tätigkeit sei im Umfang von 4 bis 4,5 Stunden pro Tag möglich. Die Einschränkungen würden sich durch eine multimodale Therapie des ADHS, welche bereits aufgegleist worden sei, durch eine leidensangepasste Tätigkeit in einer reizarmen Umgebung, durch keine primär sitzende Tätigkeit und durch keine Arbeit, die viel Menschenkontakt und regen zwischenmenschlichen Austausch erfordern würde, was den Beschwerdeführer überfordern würde, vermindern (Urk. 11/108/5).

3.5    Die für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2016 (Urk. 11/139/4-6) fest, es lägen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit betrage seit dem 1. August 2015 100 %, in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei die Arbeitsfähigkeit ab sofort auf 50 % einzuschätzen. Dr. L.___ verwies dabei auf den Bericht von Dr. K.___ vom 21. März 2016. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ausgewiesen. Bei weiterführender adäquater Therapie sei mit einer Erhöhung der Ausbildungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu rechnen (Urk. 11/139/5).

3.6    Dr. K.___ hielt im E-Mail vom 13. Oktober 2017 zu Händen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Urk. 8) fest, die durch sie gestellte Prognose beziehe sich vorerst auf die Arbeit im geschützten Rahmen. Die Arbeitsbelastung müsse schrittweise erhöht werden, um die Belastbarkeit im aktuellen Arbeitsumfeld zu prüfen. Erst wenn sich die Situation hier stabilisiert habe, wäre dies potenziell als eine Voraussetzung für die erneute Aufnahme einer Lehre zu sehen. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8).


4.

4.1    Die behandelnden Ärzte (vgl. insbesondere der aktuellste Bericht von Dr. K.___ vom 21. März 2016 [E. 3.4]) sowie auch RAD-Ärztin Dr. L.___ gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Aufmerksamkeitsdefizit- bzw. Hyperaktivitätssymptomatik sowie einer mittelgradigen depressiven Episode bei Verdacht auf Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5) leidet (vgl. E. 3.1-2, E. 3.4-5).

4.2    Rechtsprechungsgemäss ist bei der Rentenprüfung zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Es liegen vorliegend deshalb grundsätzlich keine zuverlässigen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vor.

4.3    Es lässt sich zudem anhand der aufliegenden Akten nicht hinreichend beurteilen, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine Ausbildung resp. eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Insbesondere kann nicht auf den Bericht von Dr. K.___ abgestellt werden, welcher sich als widersprüchlich erweist; hiervon geht der Beschwerdeführer auch selber aus (Urk. 1 S. 6, Urk. 7, Urk. 8). Einerseits führt Dr. K.___ aus, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt absolvierten KV-Lehre zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 4 bis 4,5 Stunden zumutbar. Im selben Bericht führte die behandelnde Psychiaterin dann jedoch aus, es sei maximal eine behinderungsangepasste Tätigkeit im geschützten Rahmen im 50%-Pensum zumutbar. Präzisierend nahm Dr. K.___ mit beschwerdeweise eingereichtem Mail vom 13. Oktober 2017 zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung und hielt fest, ihre Prognose beziehe sich auf eine Arbeit im geschützten Rahmen (Urk. 8).

4.4    Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, es sei auf die Beurteilung der Eingliederungsfachleute abzustellen, ist zu bemerken, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.3.3; je mit Hinweis).

4.5    Zudem ist zu beachten, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 erkannt hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien (E. 7.2). Dieses - für somatoforme Leiden entwickelte - strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis E. 3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3).

4.6    Es dürfte daher unabdingbar sein, ein psychiatrisches Gutachten, allenfalls auch ein interdisziplinäres mit den zusätzlichen Fachrichtungen Neurologie/Neuropsychologie, einzuholen, das die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren ermöglicht. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.7    Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Soweit der Beschwerdeführer (von der Beschwerdegegnerin) berufliche Massnahmen verlangt (Urk. 1 S. 8), ist er darauf hinzuweisen, dass er beim Entscheid der Beschwerdegegnerin über berufliche Massnahmen (Mitteilung vom 27. Juni 2017 [Urk. 11/127]) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hätte verlangen können, er hierauf allerdings nach eingehenden Erläuterungen durch die Beschwerdegegnerin ausdrücklich verzichtet hat (vgl. Urk. 11/138). Eine erneute Anmeldung zum Bezug von beruflichen Massnahmen steht dem Beschwerdeführer jedenfalls offen.


6.

6.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

6.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), und auf Fr. 700.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 (Urk. 18) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit Honorarnoten vom 20. Dezember 2017 (Urk. 17) und 1. März 2018 (Urk. 21) machte Rechtsanwalt Stephan Kübler einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden und 27 Minuten und Spesen von Fr. 55.40 sowie Mehrwertsteuer geltend.

6.4    Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Zu entschädigen ist somit ein Gesamtaufwand von 11 Stunden und 27 Minuten (bis 31. Dezember 2017: 10 Stunden 17 Minuten sowie Fr. 45.90 Barauslagen; ab 1. Januar 2018 1 Stunde 10 Minuten und Fr. 9.50 Barauslagen), was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (ab dem 1. Januar 2015) ein Honorar von Fr. 2'779.55 ergibt (bis 31. Dezember 2017: 8 %, ab 1. Januar 2018: 7,7 % MWSt.).

6.5    Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'779.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'779.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann