Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01082


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 15. Juni 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, meldete sich am 17. August 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm am 17. März 2015 Frühinterventionsmassnahmen in Form diverser Ausbildungskurse (Urk. 5/49) und am 18. März 2015 einen Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin (Urk. 5/50) zu. Am 1. Dezember 2015 erteilte sie Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen in einer neuen Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber (Urk. 5/54). Diese verlängerte sie (letztmals) am 9. Juni 2016 (Urk. 5/79).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/96, Urk. 5/100) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2017 den Abschluss des Arbeitsplatzerhalts (Umplatzierung und Einschulung) fest (Urk. 5/109 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 9. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, für den weiteren Arbeitsplatzerhalt bei der bisherigen Arbeitgeberin besorgt zu sein (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2017 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde.

    Am 30. Januar 2018 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme (Urk. 12), die der Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Massnahmen der Frühintervention sind gemäss Art. 7d Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG): Anpassungen des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozial-berufliche Rehabilitation, Beschäftigungsmassnahmen.

    Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch (Art. 7d Abs. 3 IVG).

1.2    Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.

    Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation sowie Beschäftigungsmassnahmen (Art. 14a Abs. 2 IVG).

1.3    Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige eingliederungsfähige Versicherte unter anderem Anspruch auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b).

    Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 E. 6a; AHI 2000 S. 69 E. 2b), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 776/04 vom 29. März 2005, E. 3.1). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2).

    Die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (Urteil 9C_16/2008 vom 2. September 2008). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss (Urteile 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1 und 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, betreffend Eingliederungsmassnahmen seien die Möglichkeiten ausgeschöpft (S. 2 oben). Durch die Eingliederungsmassnahmen sei die am 29. Juli 2015 ausgesprochene Kündigung aufgeschoben worden, dies bis am 31. März 2017. Per 1. April 2017 hätte der Beschwerdeführer wiederum eine Festanstellung bei der bisherigen Arbeitgeberin antreten können (S. 2 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin die während zwei Jahren gewährten Eingliederungsmassnahmen beendet habe, sei - abgesehen von seinen körperlichen Beschwerden (S. 3 Ziff. 7) - der Grund für die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung (S. 3 Ziff. 6, S. 5 f. Ziff. 15). Sodann machte er Ausführungen zu den Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG (S. 4 f. Ziff. 10 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer darauf Anspruch hat, dass die Beschwerdegegnerin auch ab 1. März 2017 für einen weiteren Arbeitsplatzerhalt bei der bisherigen Arbeitgeberin besorgt ist.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer am 17. März 2015 Frühinterventionsmassnahmen in Form diverser Ausbildungskurse (Urk. 5/49) und am 18. März 2015 einen Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin (Urk. 5/50) zu. Es folgte ein Standortbestimmungsgespräch am 20. Oktober 2015 unter Beteiligung der Beschwerdegegnerin, des Beschwerdeführers sowie zweier Verantwortlicher der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 5/81 S. 2 Mitte).

    Am 1. Dezember 2015 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen in einer neuen Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber (Urk. 5/54). Es folgte ein Standortbestimmungsgespräch am 11. April 2016 unter Beteiligung der Beschwerdegegnerin, des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie zweier Verantwortlicher der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 5/81 S. 2 oben), sowie die (letztmalige) Verlängerung der genannten Kostengutsprache am 9. Juni 2016 (Urk. 5/79).

3.2    Am 31. März 2017 erfolgte ein Abschlussgespräch, an welchem die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Verantwortlicher der Arbeitgeberin teilnahmen (Urk. 5/110 S. 1 f.). Dabei wurde festgehalten, die Arbeitgeberin habe dem Beschwerdeführer eine befristete Anstellung von 12 Monaten als Baustellenschreiber (im Wallis) oder eine Anstellung als Polier im Innendienst (mit einer Einbusse im Vergleich zum früheren Lohn) angeboten. Beides habe er abgelehnt (S. 2). Ein Antrag auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz sei immer noch ausstehend, ebenso die Angaben der aktuell behandelnden Ärzte (S. 2 unten).

3.3    Am 23. Februar 2017 hatte die Arbeitgeberin die in ihrem Kündigungsschreiben vom 29. Juli 2015 (vgl. Urk. 5/104/1-2) genannte Kündigungsfrist letztmals bis am 31. März 2017 verlängert (Urk. 5/104/5). Mit Schreiben vom 13. April 2017 (Urk. 5/104/6-7) führte sie aus, sie halte daran fest, dass das Arbeitsverhältnis am 31. März 2017 geendet habe. Rein vorsorglich spreche sie hiermit noch einmal die Kündigung mit Wirkung per 31. Juli 2017 aus (S. 1 Mitte).

3.4    Med. pract. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies mit Schreiben vom 11. Mai 2017 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 5/92/7-8) auf einen am 11. Februar 2016 erstatteten Bericht (Urk. 5/92/1-6). Darin hatte er ausgeführt, gemäss den ihm zur Verfügung stehenden Akten sei der Patient in seinem Betrieb zu 100 % arbeitstätig gewesen, dies im Büro, für leichtere Arbeiten. Gemäss aktuellen Angaben des Patienten vom 10. Februar 2016 sei er nach wie vor zu 100 % in der Administration tätig (Ziff. 1.6).

    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 4. Juli 2017 (Urk. 5/99) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 27. März 2017 (Ziff. 1.2). Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit als Polier mit Bürotätigkeit von 30 % vom 8. Mai bis 7. Juni und von 50 % vom 8. Juni bis 31. Juli 2017 (Ziff. 1.6) begründete er damit, dass anlässlich der Umschulung zum Polier mit Bürotätigkeit offensichtlich nicht voraussehbar gewesen sei, dass die meist sitzende Tätigkeit zu neuen oder exazerbierten Beschwerden - Blockierungen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS), Ellenbogen- und Schulterbeschwerden - führen würde (S. 1 Mitte).


4.

4.1    Vorkehren zur Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes können eine Massnahme der Frühintervention (Art. 7d IVG) oder eine solche der Arbeitsvermittlung im weiteren Sinn (Art. 18 IVG) sein. Nachdem auf Massnahmen der Frühintervention kein Rechtsanspruch besteht (vorstehend E. 1.1), muss es sich beim Begehren des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe für den weiteren Arbeitsplatz bei der bisherigen Arbeitgeberin besorgt zu sein (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1), um eine Massnahme der Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. b IVG (vorstehend E. 1.3) handeln.

4.2    Weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, welche konkreten weiteren Schritte die Beschwerdegegnerin gegenüber der bisherigen - beziehungsweise früheren (dazu nachstehend E. 4.3) - Arbeitgeberin noch unternehmen könnte, um die berufliche Situation des Beschwerdeführers zu verbessern. Sie hat denn auch über zwei Jahre hinweg eine Fülle von Massnahmen - inklusive Taggeldleistungen - zugesprochen (vorstehend E. 3.1) und damit alle möglichen Vorkehren getroffen, um dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit bei der damaligen Arbeitgeberin zu ermöglichen. Dass dieser zwei Varianten einer allfälligen Weiterbeschäftigung abgelehnt hat (vorstehend E. 3.2), hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten.

4.3    Dem beschwerdeweise gestellten Antrag auf Vorkehren der Beschwerdegegnerin für einen «weiteren Arbeitsplatzerhalt» steht jedoch insbesondere die Realität entgegen. Diese besteht darin, dass die Arbeitgeberin - nach zweijährigem Bemühen um eine adäquate Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers - das Arbeitsverhältnis per Ende März 2017 oder spätestens per Ende Juli 2017 aufgelöst hat (vorstehend E. 3.3). Es gibt und gab mit anderen Worten im Verfügungszeitpunkt (September 2017) bei dieser Arbeitgeberin gar keinen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mehr, für dessen Erhalt die Beschwerdegegnerin «besorgt» sein könnte. Würde das Gericht dem Antrag des Beschwerdeführers folgen und die Beschwerdegegnerin anweisen, für den weiteren Arbeitsplatzerhalt bei der bisherigen Arbeitgeberin besorgt zu sein, würde es von dieser also Unmögliches verlangen.

    Auch - beziehungsweise nur schon - aus diesem Grund ist der gestellte Antrag und damit die Beschwerde abzuweisen.


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher