Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01083
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Steudler
Urteil vom 22. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, absolvierte Ausbildungen als Spitalgehilfin und Krankenpflegerin. Sie war vom Jahr 1993 bis zum Jahr 2000 in einer christlichen Mission in den Philippinen und in Hawaii tätig. Am 28. März 2001 erlitt sie einen Autounfall. Ab August 2006 arbeitete sie in einem Pensum von ungefähr 20 % als Präsenznachtwache im Alters- und Spitexzentrum A.___. Am 14. Januar 2007 meldete sie sich wegen Folgen des im Jahr 2001 erlittenen Verkehrsunfalls (Schlafschwierigkeiten, Schmerzen, Ohrengeräusch, Schwindel, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Konzentrationsstörung) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die Versicherte gab ein neurologisch-psychotherapeutisches Privatgutachten in Auftrag, welches am 25. August beziehungsweise 8. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 9/22), und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gab bei der B.___ ein polydisziplinäres (internistisches, rheumatologisches, neurologisches, psychiatrisches, neuropsychologisches) Gutachten in Auftrag, welches am 31. Dezember 2007 erstattet wurde (Urk. 9/26-31). Am 12. Februar sowie am 20. März 2008 beantwortete der fallverantwortliche B.___-Gutachter Rückfragen der IV-Stelle (Urk. 9/34, Urk. 9/38) und am 6. Mai 2008 fand eine Abklärung im Aufgabenbereich Missionstätigkeit statt (Urk. 9/40). Mit Verfügung vom 17. Juli 2008 wurde der Versicherten ab 1. Januar 2006 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 9/48, Urk. 9/50).
1.2 Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen (SchlB) der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) ein (Urk. 9/61), indem sie der Versicherten einen Revisionsfragebogen zustellte, welcher am 22. Juni 2013 ausgefüllt retourniert wurde (Urk. 9/64). Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/63, Urk. 9/66) und führte mit der Versicherten am 16. Juli 2013 ein Informationsgespräch durch (Urk. 9/68/7-8). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der halben Invalidenrente in Aussicht, da es sich bei den gestellten Diagnosen um ätiologisch-pathogenetisch unklare syndromale Zustandsbilder ohne nachweisbare organische Grundlagen handle und deren Folgen unter Berücksichtigung der Foerster-Kriterien überwindbar seien, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 9/70). Am 16. September 2013 liess die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Y.___, Einwand erheben (Urk. 9/75). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der Medas C.___ ein polydisziplinäres (internistisches, neurologisches, psychiatrisches, rheumatologisches, neuropsychologisches) Gutachten in Auftrag, welches am 17. April 2014 erstattet wurde (Urk. 9/87). Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente wie angekündigt auf Ende August 2014 auf und sie entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/96). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. September 2014 (Urk. 9/101) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Dezember 2015 (IV.2014.00945) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2014 aufgehoben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde (vgl. Urk. 9/120).
1.3 Die IV-Stelle gab der Begutachtungsstelle D.___ im Mai 2016 eine polydisziplinäre Begutachtung in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates in Auftrag (Urk. 9/130, Urk. 9/133). Das D.___-Gutachten wurde am 22. November 2016 erstattet (Urk. 9/142). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu Stellung (Urk. 9/146/4-5) und eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle würdigte die Akten (Urk. 9/146/5-6).
Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere unter Hinweis auf die Schlussbestimmungen 6a IVG und die Darlegungen der Sachbearbeiterin der IV-Stelle (Urk. 9/146/5-6), wonach die Versicherte unter einem gewissen Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. April 2017 (Urk. 9/147) in Aussicht, dass die halbe Invalidenrente aufgehoben bleibe. Dagegen liess die Versicherte am 22. Mai 2017 Einwand erheben (Urk. 9/155) und medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 9/150-154), wozu sich der RAD äusserte (Urk. 9/157/3). Unter Bezugnahme auf die Einwände verfügte die IV-Stelle am 6. September 2017 (Urk. 2 = Urk. 9/158) im angekündigten Sinne.
2. Hiergegen liess die Versicherte am 9. Oktober 2017 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 6. September 2017 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr rückwirkend per 1. September 2014 die ursprüngliche Rente (50 %) weiter auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr rückwirkend per 1. September 2014 neu eine Viertelsrente zuzusprechen. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben bzw. die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, inkl. Zumutbarkeit/Ressourcen und Verwertbarkeit einer allfälligen Rest-Arbeitsfähigkeit mittels stationärer Begutachtung in der Rehaklinik E.___, um anschliessend neu über einen allfällig veränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerde reichte sie einen Bericht des Neurologen Dr. F.___, Facharzt für Neurologie, vom 31. Mai 2016 ein (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Versicherten am 14. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig”) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren” Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt” gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachterliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale”) Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
1.5 Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 139 V 547 E. 9.4). Ob eine Migräne zu den Krankheitsbildern zählt, die mit etablierten Methoden objektiviert werden können, scheint in der medizinischen Fachwelt nicht eindeutig beantwortet zu werden (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Das Bundesgericht hat offengelassen, ob die Migräne zu den objektivierbaren Beschwerdebildern zu zählen ist (Urteil des Bundesgericht 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Es hat die Migräne mit BGE 140 V 290 nicht „als unklares Beschwerdebild der Schmerzrechtsprechung unterstellt" (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.2). Grundsätzlich können sowohl objektivierbare wie auch medizinisch nicht oder nicht klar fassbare Beschwerdebilder die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen und somit einen Rentenanspruch begründen. Entweder müssen die subjektiven Beschwerdeangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein oder es ist bei unklaren Beschwerdebildern in Anwendung der sogenannten Foerster-Kriterien (heute strukturiertes, ergebnisoffenes Beweisverfahren [BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3]) zu prüfen, ob das Leiden grundsätzlich invalidisierend sein kann (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3, welcher durch BGE 141 V 281 abgelöst wurde). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu erfolgen. Andernfalls wäre eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht mehr gewährleistet (BGE 140 V 290 E. 3.3.1).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung im Wesentlichen damit, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten und deren Folgen überwindbar seien, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege. Das Sozialversicherungsgericht habe mit Urteil vom 30. November 2015 (IV.2014.00945) bestätigt, dass sie, die Beschwerdegegnerin, zu Recht unter dem Titel der Schlussbestimmung 6a IVG eine Rentenüberprüfung eingeleitet habe. Ausserdem habe es die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes zurückgewiesen, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung beim D.___ stattgefunden habe. In den gutachterlichen Untersuchungen im internistischen und psychiatrischen Bereich sei kein Gesundheitszustand festgestellt worden, welcher aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würde (Urk. 2 S. 2). Im orthopädischen Gutachten sei für die bisherige Tätigkeit und eine andere leidensadaptierte, wechselbelastende, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Das neuropsychologische D.___-Gutachten sei wegen der mangelnden Mitarbeit nicht verwertbar. Die im neurologischen D.___-Gutachten attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Die Indikatorenprüfung (richtig: Plausibilitätsprüfung) zeige auf, dass die Beschwerdeführerin über ein hohes Aktivitätsniveau verfüge. Aus rechtlicher Sicht sprächen keine hinreichenden Gründe dafür, dass nicht genügend Ressourcen vorhanden seien, um über eine volle Arbeitsfähigkeit zu verfügen (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt im Wesentlichen dagegen (Urk. 1), die Rente sei weiter auszubezahlen, weil die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie sei als voll arbeitsfähig zu erachten, gestützt auf das D.___-Gutachten vom 22. November 2016, das die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zugrunde lege, unzutreffend sei. Denn basierend auf der gutachterlichen Untersuchung sei von einer Migräne ohne Aura, welche lediglich noch eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit zur Folge habe, auszugehen. Diese Diagnose schränke sie (die Beschwerdeführerin) nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ ein. Es liege somit im Revisionszeitpunkt kein unklares Beschwerdebild vor, weshalb die Rente nicht nach der Schlussbestimmung aufgehoben werden könne (Urk. 1 S. 7-8). Ausserdem sei es nicht richtig, dass sie über ein hohes Aktivitätsniveau verfüge (vgl. Urk. 1 S. 8). Dies führe im Ergebnis nach wie vor zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 7-8). Ferner sei die neuropsychologische Teilbegutachtung nicht beweiskräftig, weil es die Auseinandersetzung mit mehreren aktenkundigen neuropsychologischen Beurteilungen vermissen lasse. Stattdessen sei auf den aktenkundigen Bericht der behandelnden Neuropsychologin und des behandelnden Neurologen vom 10. Mai 2016 abzustellen, nach welchem sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund der erheblichen und objektivierbaren Beeinträchtigungen dauerhaft zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Auch vor diesem Hintergrund sei die Aufhebung der Rente zu Unrecht erfolgt (Urk. 1 S. 10). Sofern das Gericht wider Erwarten auf das D.___-Gutachten vom 22. November 2016 abstelle, sei ihr unter Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall vom 1. September 2014 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im November 2016 die ursprüngliche halbe Invalidenrente und rückwirkend ab dem 1. November 2016 eine Viertelsrente (Prozentvergleich) zuzusprechen (Urk. 1 S. 10-11).
3.
3.1 Unbestrittenermassen wurde die Rentenüberprüfung zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 eingeleitet, weshalb lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision aus formeller Sicht anwendbar ist (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2 mit weiterem Hinweis).
In materieller Hinsicht entschied das Sozialversicherungsgericht am 30. Dezember 2015 (Urk. 9/120) gestützt auf die zugrundeliegenden Akten, dass die IV-Stelle zu Recht eine Rentenüberprüfung gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision eingeleitet hatte, weil die Invalidenrente der Versicherten aufgrund von pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden und bei der ursprüngliche Rentenzusprache keine Überprüfung nach den sogenannten Foerster-Kriterien erfolgt war (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00945 vom 30. Dezember 2015 E. 2.4).
3.2 Zur Anwendbarkeit von lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision liess die Beschwerdeführerin geltend machen, weil in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2017 (Urk. 2) organisch bedingte neurologische Defizite (Folgen des Hirntumors und des Status nach Entfernung des Oligodendroglioms, der Amygdala und des Hippocampus) anerkannt worden seien, sei auf die Erwägungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Dezember 2015, in welchen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rentenprüfung gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision bejaht wurde, wiedererwägungsweise zurückzukommen. Es sei korrigierend festzustellen, dass hier die Rentenprüfung nach den Schlussbestimmungen nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 9-10).
3.3 Das Gericht erwog, dass die Rentenzusprache vor allem basierend auf dem polydisziplinären B.___-Gutachten vom 31. Dezember 2007 erfolgt sei. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die B.___-Gutachter ein chronisches zervikozephales Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, ein unspecific low back pain mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, einen Status nach einer Operation eines linkstemporalen Oligodendroglioms im Jahr 1988, eine leichte neuropsychologische Störung nach einem am 28. März 2001 erlittenen Halswirbelsäulendistorsionstrauma und nach einer Oligodendrogliom-Operation, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) und einen Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) fest (Urk. 6/26/15). Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Altersheim und als Seelsorgerin betrage unter einem bestimmten Ressourcenprofil 50 % (Urk. 9/34, vgl. auch Urk. 9/38 und Urk. 9/41/8). Vor diesem medizinischen Hintergrund schloss das Gericht, dass sich die Rentenzusprache aus den Folgen der Halswirbeldistorsion herleite und diese nicht in Beachtung der Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352) erfolgt sei. Die somatischen Beschwerden würden sich gemäss dem rheumatologischen B.___-Gutachten lediglich insofern auswirken, als dass der Versicherten nur noch körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückendadaptierte Tätigkeiten zumutbar gewesen seien, solche jedoch zu 100 % (Urk. 9/26/7-10). Diese Beschwerden könnten sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen und unklaren Beschwerden auseinandergehalten werden, weshalb rechtsprechungsgemäss hierfür die Schlussbestimmung der 6. IV-Revision trotzdem angewendet werden könne (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00945 vom 30. Dezember 2015 E. 2.1-2.4).
Diese Überlegungen sind vor dem Hintergrund, dass die leichte neuropsychologische Störung einerseits auf den Status nach HWS-Distorsionstrauma am 28. März 2001 zurückzuführen war, weil die Konzentrations- und Gedächtnisdefizite wahrscheinlich durch das Unfallereignis von 2001 bedingt waren (vgl. Urk. 9/26/13, Urk. 9/26/16), und andererseits mit dem Status nach Ogliodendrogliom temporal links im Zusammenhang stand, weil dieses wohl für eine Sprachstörung mit Wortfindungsschwierigkeiten verantwortlich war (Urk. 9/26/13, Urk. 9/26/16), nicht zu beanstanden. Denn hierbei handelt es sich ebenfalls um Beschwerden, die sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen auseinandergehalten werden können. Letztlich hatten gemäss neuropsychologischem B.___-Gutachter insbesondere die Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefizite, welche auf die HWS-Distorsion zurückzuführen waren, und nicht die Wortfindungsstörungen, hauptsächlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/26/14), weshalb eine Einleitung der Rentenrevision nach Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision zur Recht erfolgt ist.
Daran ändern die im B.___-Gesamtgutachten festgehaltene dissoziative Störung (ICD-10 F.44.7) und posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1), welchen die B.___-Ärzte ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannten (vgl. Urk. 9/26/16), nichts. Denn ersteres Leiden lässt sich nicht mittels objektiv nachweisbaren Untersuchungsresultaten untermauern, sondern erschöpft sich vielmehr in pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (zur dissoziativen Störung [Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149). Die PTBS, bei der es sich um eine Störung handelt, die nicht nur keinen Bezug zu einem organischen Geschehen aufweist, sondern für die sich keine oder kaum objektivierbare Befunde erheben lassen (vgl. BGE 142 V 432 E. 5.2.3), ist gleich zu behandeln wie die vorherige Kategorie.
Im Übrigen verbietet § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), dem Entscheid eine andere rechtliche Beurteilung zu Grunde zu legen.
Damit ist allerdings noch nichts über die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente gesagt. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
Anzufügen ist, dass zur Neubeurteilung der organischen Befunde eine wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache vom 17. Juli 2008 (Urk. 9/48, Urk. 9/50) im Wesentlichen auf die Einschätzungen der B.___-Gutachter vom 31. Dezember 2007 (Urk. 9/26), vom 12. Februar 2008 (Urk. 9/34), und vom 20. März 2008 (Urk. 9/38) sowie vom Regionalen Ärztlichen Dienst vom 10. April 2008 (RAD, Urk. 9/41/8). Ausserdem legten sie ihrem Entscheid in medizinischer Hinsicht das neurologische und das psychiatrische Privatgutachten vom 25. August (Urk. 9/22/16-33) und 8. Oktober 2007 (Urk. 9/22/1-15) zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Mai 2008 [Urk. 9/41]).
4.2 Im psychiatrischen Privatgutachten vom 25. August 2007 (Urk. 9/22/16-33) diagnostizierte Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine persistierende und chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung nach Unfallgeschehen im Jahr 2001 (ICD-10 F43.1). Differentialdiagnostisch könne auch eine Persönlichkeitsstörung nach Unfallgeschehen 2001 vom emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Typus (ICD-10 F60.3 und 60.6) vorliegen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem ehemaligen Beruf als Krankenschwester bzw. als Seelsorgerin in der Auslandsmission (mit erhöhtem Leistungsanspruch) bzw. in der freien Wirtschaft aus psychiatrischer Sicht zu mindestens 80 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer wesentlich weniger belastenden Tätigkeit betrage circa 40 bis maximal 50 % (Urk. 9/22/32-33).
4.3 Im neurologischen Privatgutachten vom 8. Oktober 2007 (Urk. 9/22/1-15) erklärte Dr. H.___, Facharzt für Neurologie, einerseits, dass ein Status nach Epilepsie mit partiellen Anfällen 1971 bis 1990 bei Oligodendrogliom links temporal bestehe, das 1988 operiert worden sei und zur Ausheilung des Tumors und der Epilepsie geführt habe. Andererseits bestehe unfallbedingt ein Status nach Verkehrsunfall mit zweiseitiger Kollision mit HWS-Distorsion, Beckenkontusion rechts und wahrscheinlich sekundärem Lumbovertebralsyndrom, mit neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik, mit „Mild Traumatic Brain Injury” (MTBI) bei Veränderung der Bewusstseinslage, beziehungsweise ohne Bewusstlosigkeit oder Amnesie, ohne posttraumatische neurologische oder radikuläre Ausfälle, ohne radiologischen Nachweis einer neuralen zervikalen oder lumbalen Kompression (Urk. 9/22/14). Es bestünden keine Vorzustände im Sinne von Auswirkungen früherer Krankheiten, da das Oligodendrogliom und die Epilepsie vor dem Unfall schon 11 Jahre ausgeheilt gewesen seien. Hingegen liege ein typisches Beschwerdebild einer HWS-Distorsion vor (Urk. 9/22/14). In der angestammten Tätigkeit bei der Mission mit zusätzlicher Pflegetätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. In der jetzigen Tätigkeit in der Pflege und Nachtwache bestehe eine angepasste Möglichkeit entsprechend der aktuellen Leistung, welche mit der psychotherapeutischen Behandlung möglicherweise gesteigert werden könne (Urk. 9/22/15).
4.4 Im B.___-Gutachten vom 31. Dezember 2007 (Urk. 9/26) hielten die Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 14 f.):
1. Chronisches zervikozephales Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzaus- strahlung rechts mit/bei Status nach HWS-Distorsion mit Abknickmechanismus im Rahmen eines Autounfalls am 28. März 2001; mit diskreter Supraspinatustendinose rechts; mit Epicondylopathia humeri radialis rechtsbetont; mit Verkalkung des Ligamentum atlanto-clivale am Abgang des vorderen Atlasbogens. Diskrete Hypermobilität des ersten Halswirbelkörpers, nach links, ansonsten kongruente Rotation der Halswirbelkörper (funktionelle Computertomographie C0-C7, 25. Juni 1997); mit keinen Hinweisen auf radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
2.Unspecific low back pain mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung rechts mit/bei möglicher LWS-Distorsion und/oder Beckenkontusion durch Autounfall am 28. März 2001; mit diskreter medialer Diskusprotrusion mit Bursitis trochanterica beidseits, Druckdolenz Musculus piriformis rechts L5/S1; sowie druckdolente Adduktoren rechts
3.Status nach Operation eines linkstemporalen Oligodendroglioms 1988 mit/bei Status nach partiellen Anfällen 1988, seit Operation anfallsfrei; mit residuellem senso-(motorischem) Hemisyndrom rechts
4.Leichte neuropsychologische Störung nach HWS-Distorsionstrauma am 28. März 2001 und Status nach Oligodendrogliom-Operation temporal links
5.Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
6.Dissoziative Störung (ICD-10 F44.7)
7.Verdacht auf organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10
F07.2)
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Präsenz-Nachtwache bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Hierbei sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich auf die psychiatrisch vorliegende posttraumatische Belastungsstörung, die dissoziative Störung sowie den Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma zurückzuführen. Sämtliche körperlich schweren und regelmässig mittelschweren Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden. Sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeiten unter Ausschluss von Tätigkeiten, welche eine Zwangshaltung der Halswirbelsäule, dauerndes Arbeiten oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen oder über der Horizontalen bedingen würden, könnten der Beschwerdeführerin vollumfänglich (richtig: aufgrund der psychiatrischen Komorbidität zu 50 %, vgl. Urk. 9/34) zugemutet werden, sofern sie keine allzu grosse Konzentration voraussetzen würden (Urk. 9/26/16). Diese Einschränkungen bestünden seit dem Autounfall vom 28. März 2001 (Urk. 9/26/17).
Am 12. Februar 2008 ergänzte der fallführende B.___-Gutachter, dass im Seelsorgebereich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei (Urk. 9/34). Am 20. März 2008 führte der fallführende B.___-Gutachter zudem aus, dass der vom privatbegutachtenden Psychiater Dr. G.___ attestierten 80%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Krankenschwester und Seelsorgerin nicht gefolgt werden könne. Diese Einschätzung sei inkonsistent, weil Dr. G.___ selbst auch sage, dass die Beschwerdeführerin ein Pensum von etwa 40 bis 50 % in Form von Hilfeleistungen an behinderten Menschen und von Präsenznachtwachen in einem Pflegeheim übernehme. Aus diesem Grund könne der Beschwerdeführerin - wie durch ihn berichtet - ein Pensum von 50 % zugemutet werden (Urk. 9/38).
4.5 In der Stellungnahme vom 10. April 2008 (Urk. 9/41/8) schloss der RAD-Arzt Dr. I.___, Facharzt für Innere Medizin, gestützt auf die Ausführungen des fallführenden B.___-Gutachters vom 20. März 2008 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in den bisherigen Tätigkeiten im Altersheim und als Seelsorgerin als auch in einer dem B.___-Ressourcenprofil entsprechenden Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1
5.1.1 Im Rahmen der aktuellen Rentenprüfung stellten die Gutachter der Medas C.___ am 17. April 2014 (Urk. 9/87) gestützt auf eine neuropsychologische Testung die Diagnose (mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit) mittelschwere kognitive Störungen und Störungen der Antriebs- und Selbstregulationsfähigkeiten, Status nach temporalem Oligodendrogliom mit Exstirpation und Amygdalahippokampektomie im Jahr 1988, bei einer Autoseitenkollision im März 2001 erlittene HWS-Distorsion sowie eine dissoziative Störung (Urk. 9/87/33). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach Exstirpation eines links temporalen Oligodendroglioms und einer Amygdalahippokampektomie bei Status nach partiellen Anfällen 1988 mit residuellem sensiblem Hemisyndrom rechts und leichter amnestisch-aphasischer Sprachstörung, wobei die epileptischen Anfälle vollständig sistiert seien. Weiter nannten sie einen Status nach HWS-Distorsion und Beckenkontusion bei Autoseitenkollision im März 2001, Kopf- und Gesichtsschmerzen vom Mischtyp mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp und Trigeminusneuralgie V2 links, eine chronische Anpassungsstörung (DSM-IV-TR309.9), akzentuierte zwanghafte und leistungsorientierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), ein Fibromyalgiesyndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden, einen mässigen Senk- und Spreizfuss, einen Status nach Pyelonephritisschüben in den Jahren 1995 und 1998, einen Status nach Denguefieber auf den Philippinen (1995), einen Status nach Hepatitis A auf den Philippinen (1996), gelegentliche Colon irritabile Beschwerden, einen hyperaziden Reizmagen mit Status nach medikamenteninduziertem Ulcus pepticum 2004 (Urk. 9/87/33). Die anamnestisch diagnostizierte PTBS wurde verneint, da sie unter Berücksichtigung der ICD-10 Kriterien nicht bestätigt werden könne (Urk. 9/87/20).
5.1.2 Der internistische, der rheumatologische und der psychiatrische Gutachter hielten fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus Sicht ihres Fachgebiets nicht eingeschränkt sei (Urk. 9/87/21, Urk. 9/87/25, Urk. 9/87/31). Die neuropsychologische Gutachterin führte hingegen aus, dass die Versicherte als Präsenznachtwache zu 70 % arbeitsunfähig sei. Diese Tätigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht denkbar ungeeignet, da sie die Normalisierung des Schlaf-Wach-Rhythmus störe und sich auf die neuropsychologischen Funktionsfähigkeiten, insbesondere die Gedächtnisfunktionen, verschlechternd auswirken dürfte. In einer angepassten Tätigkeit, welche mehrheitlich von aussen getaktet und geführt sei sowie keine höheren und/oder komplexen Anforderungen an Sprachleistungen beinhalte, sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/87/50).
In der hauptgutachterlichen Beurteilung und polydisziplinären Zusammenfassung wurde die Beurteilung der Neuropsychologin bezüglich einer angepassten Tätigkeit übernommen, aber zugleich festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Präsenznachtwache nicht eingeschränkt sei. Von neurologischer Seite her ergebe sich bei chronisch rezidivierenden Kopfschmerzen und halbseitigen leichten Gefühlsstörungen keine Fähigkeitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in dieser bisher ausgeübten Tätigkeit. Auch aus psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/87/37).
In einer angepassten Tätigkeit, welche mehrheitlich von aussen getaktet und geführt sei sowie keine höheren und/oder komplexen Anforderungen an Sprachleistungen beinhalte, sei die Versicherte mittel- und längerfristig zu 50 % arbeitsfähig. Auch in der Arbeit als Pflegeassistentin sowie eventuell im erlernten Beruf als ausgebildete Krankenpflegerin, jedoch im Tagdienst, bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer, rheumatologischer und internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 9/87/38).
5.2 Am 10. Mai 2016 berichteten die behandelnde Neuropsychologin J.___ und die behandelnde Verhaltensneurologin Dr. K.___ von einer mittelschweren kognitiven Störung. Aufgrund der festgestellten neuropsychologischen Defizite seien die Leistungen im praktischen Berufsalltag in quantitativer und auch qualitativer Hinsicht (im Besonderen aufgrund der deutlichen mnestischen Störungen, der Verlangsamung und der exekutiven Defizite) um mindestens 50-60 % eingeschränkt. Mit zu berücksichtigen sei jedoch zusätzlich auch die Reizüberflutung und deutlich eingeschränkte Belastbarkeit, sodass eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft als deutlich erschwert zu beurteilen sei. Eine stundenweise, zeitlich limitierte z.B. 40%ige (in der psychischen und kognitiven Belastbarkeit der Beschwerdeführerin angepassten) Arbeitstätigkeit mit geringem bis gering mässigem kognitivem Anforderungsprofil, wo die Beschwerdeführerin routiniert sei und gute Grundkenntnisse habe, sei prinzipiell möglich (Urk. 9/153).
5.3 Der behandelnde Neurologe Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 3) im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin eine posttraumatische Migräne habe. Eine gewisse Verlangsamung und eine gewisse instabile Emotionalität habe sie bereits postoperativ gehabt. Als sie das HWS-Distorsionstrauma erlitten habe, seien diese Einschränkungen nochmals etwas ausgeprägter vorhanden gewesen, insbesondere seien dann Schmerzmomente und eine deutlich verminderte körperliche Belastbarkeit hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin, welche sich in den Jahren nach der Operation ordentlich gut stabilisiert und eine doch recht gute Lebensqualität gehabt habe, habe Letztere nach dem HWS-Distorsionstrauma verloren. Insbesondere sei es dann zu einer posttraumatischen Migräne gekommen. Die Diagnosekriterien einer Migräne der internationalen Kopfwehgesellschaft seien erfüllt (wiederholte einseitige oder beidseitige Kopfschmerzen von Stunden bis 3 Tagen von mittlerer Intensität mit Licht- und/oder Lärmempfindlichkeit mit Übelkeit und/oder Zunahme der Beschwerden unter körperlicher Belastung). Wie häufig bei solchen Migränen sei diese nur partiell behandelbar. Dass gehäufte Migräne absolut keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, könne nicht mit Absolutheit gesagt werden.
5.4
5.4.1 Das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 22. November 2016 (Urk. 9/142) basiert auf internistischen, neurologischen, neuropsychologischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen. Als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde in neurologischer Hinsicht eine Migräne ohne Aura aufgelistet. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die D.___-Gutachter eine Fibromyalgie, eine Zervikobrachialgie beidseits ohne radikuläre Reizung, einen Status nach selektiver Amygdala-Hippokampektomie links eines Oligodendroglioms bei therapierefraktärer Epilepsie 1988, seit 1990 ohne Medikation anfallsfrei bei residuellem sensiblem Hemisyndrom rechts und bei Quadrantenanopsie nach rechts oben, eine Trigeminus-Neuralgie V2 links, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einen Verdacht auf eine artifizielle Störung (ICD-10 F68.1) und eine Hypercholesterinämie fest.
5.4.2 In der hauptgutachterlichen Beurteilung und polydisziplinären Zusammenfassung wurde aus neurologischer Sicht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Präsenz-Nachtwache zu 100 % arbeitsunfähig sei, da sich der Schichtdienst mit unregelmässigem Schlaf-Wach-Rhythmus ungünstig auf die Migräne- und Kopfschmerzenproblematik auswirke. Aus orthopädischer Sicht wäre noch ein Belastungsprofil mit wechselbelastender, körperlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer Tätigkeit in einem 100 %-Pensum möglich (vgl. Urk. 9/142/116, Urk. 9/142/120). Unter der Berücksichtigung der neurologischen Schonkriterien (kein Schichtdienst, da ein regelmässiger Schlaf-Wach-Rhythmus therapeutisch günstig sei; kein Stress und keine Überforderung), betrage Arbeitsfähigkeit 60 % (Urk. 9/142/69, Urk. 9/142/117, Urk. 9/142/120-121). Aus internistischer Sicht bestehe keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/142/115, Urk. 9/142/120). Aus neuropsychologischer Sicht könne wegen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (Urk. 9/142/117). Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht per se nicht eingeschränkt. Eine leichte verminderte psychische Belastbarkeit und verminderte Stresstoleranz seien vorhanden, würden die Arbeitsfähigkeit aber wahrscheinlich nicht beeinträchtigen (Urk. 9/142/119).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei in orthopädisch-traumatologischer und auch in neurologischer Hinsicht im Wesentlichen unverändert. Einerseits seien aus orthopädischer Sicht das Belastungsprofil und die Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall 2001 unverändert. Andererseits seien aus neurologischer Sicht die Kopf- und Nackenschmerzen bereits bei der Rentenzusprache am 17. Juli 2008 ähnlich gewesen. Die beschriebenen lumbalen Schmerzen seien in der aktuellen Begutachtung nicht mehr angegeben worden. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum Gutachten der Medas C.___ von 2014 verbessert (Urk. 9/142/122).
5.5 RAD-Arzt Dr. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erachtete am 10. Dezember 2016 das auf eigenen Untersuchungen beruhende Gutachten als schlüssig und umfassend; es berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Versicherten. Daher werde empfohlen, darauf abzustellen (Urk. 9/146/4).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern einzig mit der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision (Urk. 2). Rechtsprechungsgemäss ist für die Aufhebung der Rente erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr klar eine Diagnose gestellt werden kann (BGE 139 V 547 E. 10.1.2).
6.2 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte einerseits auf im Wesentlichen unklaren und damit vergleichbaren Beschwerdebildern, da sie wegen der Folgen eines HWS-Distorsionstrauma am 28. März 2001, wegen der PTBS und wegen einer dissoziativen Störung gesprochen wurde (vgl. vorstehend E. 3.3). Andererseits waren (abgrenzbare) organische Befunde (Oligodendrogliom im Jahr 1988, Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma) von Bedeutung (vgl. Urk. 9/26, Urk. 9/41).
6.3 Im Rahmen der aktuellen Abklärungen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das D.___-Gutachten vom 22. November 2016. Sie legte ihrem rentenaufhebenden Entscheid im Wesentlichen die darin gestellte Diagnose Migräne ohne Aura zugrunde, welcher sie aber nach einer Plausibilitätsprüfung die gutachterlich attestierte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit absprach (vgl. Urk. 9/146; Urk. 2 S. 3). Hinsichtlich der Migräne ohne Aura hielt das Bundesgericht fest, dass in der medizinischen Fachwelt nicht eindeutig beantwortet werde, ob eine Migräne zu den Krankheitsbildern zähle, die mit etablierten Methoden objektiviert werden könnten (BGE 140 V 290 E. 3.3.1; E. 1.5 hievor).
Da die Rechtsprechung für die Bejahung einer Anspruchsberechtigung sowohl bei objektivierbaren als auch bei unklaren Beschwerdebildern, bei denen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine grosse Rolle spielen, eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraussetzt (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1), und bei der Migräne aufgrund zahlreicher subjektiver Angaben regelmässig eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen wird, um deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 und E. 4.2), ist die Migräne wie eine Krankheit ohne organische Pathologie zu behandeln. Wurden im B.___-Gutachen die ausgeprägte Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie die Nacken- und Kopfschmerzen bei der Rentenzusprache noch mit den Folgen eines HWS-Distorsionstraumas begründet (vgl. Urk. 9/26/13), wurden diese Beschwerden im D.___-Gutachten im Rahmen einer Migräne ohne Aura gedeutet (vgl. Urk. 9/142/67). Somit kann gesagt werden, dass hinsichtlich der hiervor erwähnten Beschwerden bei der Rentenzusprache eine bildgebend oder mittels objektivierbarer Untersuchungsresultate nachweisbare organische Pathologie nicht nachgewiesen werden konnte, und dass aktuell mit der Migräne ohne Aura ebenfalls eine Diagnose vorliegt, deren Objektivierbarkeit fraglich erscheint, weshalb sich eine Behandlung dieses Leidens wie bei einer Beeinträchtigung ohne organische Pathologie rechtfertigt.
Im aktuellen Revisionsverfahren wird ausserdem wie früher eine PTBS diagnostiziert, welcher allerdings anders als bei der Rentenzusprache aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr zuerkannt wurde (vgl. Urk. 9/22/32, Urk. 9/26/16, vgl. Urk. 9/142/104). Ausserdem erklärte die D.___-Psychiaterin, die der Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose einer dissoziativen Störung stelle sie nicht, weil sie die entsprechenden Befunde unter die PTBS-Diagnose subsumiere (vgl. Urk. 9/142/108). Da es sich bei der PTBS gemäss BGE 140 V 432 ebenfalls um eine Störung handelt, zu der sich keine oder kaum objektivierbare Befunde erheben lassen, ist dieses Leiden ebenfalls wie eine Einschränkung ohne organische Pathologie zu behandeln.
Damit ist eine Rentenanpassung nach Massgabe der SchlB des IVG möglich. Es liegen im Revisionszeitpunkt Leiden vor, welche wie solche mit pathogenetisch-ätiologischem unklarem Beschwerdebild zu behandeln sind.
6.4 Anzufügen bleibt, dass aufgrund der Darlegungen der D.___-Gutachter im Vergleich zur Rentenzusprache in organischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, wurde doch der Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10 F07.2), der die der Rentenzusprache zugrundeliegenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der B.___-Gutachter beeinflusste (vgl. Urk. 9/26/16), aktuell verneint. So wurde sowohl im Medas-Gutachten vom 17. April 2014 als auch im D.___-Gutachten festgehalten, dass sich anamnestisch keine Hinweise auf ein Schädel-Hirn-Trauma ergeben würden (vgl. Urk. 9/87/36; vgl. Urk. 9/142/68). Der D.___-Neurologe führte diesbezüglich nachvollziehbar aus, es sei nicht zu einem Schädel-Hirn-Trauma gekommen, weil weder die ambulante Behandlung in M.___ noch die durch die Beschwerdeführerin bei der Schilderung des Traumas berichteten verschiedenen schweren Traumatisierungen, die nirgends in den Akten erwähnt seien, dafür sprechen würden (vgl. Urk. 9/142/67). Somit ist auch in organischer Hinsicht eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 ATSG erstellt.
6.5 Nach Gesagtem kann einerseits unter Berücksichtigung der SchlB des IVG und andererseits aufgrund Vorliegens eines medizinischen Revisionsgrundes eine umfassende Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgen.
7.
7.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des D.___ vom 22. November 2016 erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage vorausgesetzten Kriterien (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte Facharzttitel. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten die gezogenen Schlüsse nachvollziehbar.
7.2
7.2.1 In somatischer-neurologischer Hinsicht wurde im Wesentlichen eine Migräne ohne Aura mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten. Bei der Diagnose Migräne ohne Aura handelt es sich gemäss den Diagnosekriterien der Internationalen Kopfschmerz-Gesellschaft (IHS Classification ICHD-II) um eine wiederkehrende Kopfschmerzerkrankung, die sich in Attacken von 4 bis 72 Stunden Dauer manifestiert. Typische Kopfschmerzcharakteristika seien einseitige Lokalisation, pulsierender Charakter, mässige bis starke Intensität, Verstärkung durch körperliche Routineaktivitäten und das begleitende Auftreten von Übelkeit und/oder Licht- und Lärmüberempfindlichkeit (vgl. IHS Classification ICHD-II, IHS-1.1 bzw. ICD-10 G43.0; vgl. Claus Bischoff/Harald C. Traue, Kopfschmerzen, in: Fortschritte der Psychotherapie, Dietmar Schulte/Klaus Grawe/Kurt Hahlweg/ Dieter Vaitl [Hrsg.], Band 22, Migräne ohne Aura, S. 7). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der erhobenen Befunde (vgl. Urk. 9/142/67) vermag die Beurteilung des neurologischen D.___-Gutachters Dr. N.___, wonach bei den Kopfschmerzen von einer Migräne ohne Aura auszugehen sei, zu überzeugen. Denn die Beschwerdeführerin berichtete von im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen, welche einseitig, stechend, teils pochend, von Übelkeit begleitet, teils mit Erbrechen sowie mit Licht- und Lärmscheu einhergehend und welche 1-3 Tage andauern (Urk. 9/142/67). Diese Diagnose war bereits am 10. Mai 2001 durch die neurologische Poliklinik O.___, welche von einer gehäuft auftretenden Migräne ohne Aura berichteten, gestellt worden (vgl. Urk. 9/22/2). Auch der behandelnde Neurologe Dr. F.___ erhob in seinem Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 3) die Befunde einer Migräne, auch wenn er diese als eine posttraumatische darstellte, was von untergeordneter Bedeutung ist, weil rechtsprechungsgemäss nicht die Diagnosestellung, sondern die Auswirkungen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit entscheidend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Nach dem Gesagten vermögen die Feststellungen im Medas-Gutachten, wonach für die Migräne die diagnostischen Kriterien der International Headache Society (IHS) nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 9/87/36), nicht zu überzeugen.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt das Gutachten der Ärzte des D.___ vom 22. November 2016 gestützt auf die Diagnose Migräne ohne Aura eine 40%ige Einschränkung fest (vgl. Urk. 9/142/69). Hier gilt es zu beachten, dass - wie erwähnt - die Rechtsprechung indes sowohl bei objektivierbaren als auch bei unklaren Beschwerdebildern für die Bejahung einer Anspruchsberechtigung eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraussetzt, und dass, wenn die Auswirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt bleiben und die Einschränkungen nicht anders als mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet werden können, der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und als nicht zu erbringen zu gelten hat, wobei sich die entsprechende Beweislosigkeit zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.2).
So verhält es sich auch hier. Der neurologische D.___-Gutachter stützte sich bei seiner Beurteilung ausschliesslich auf die von der Beschwerdeführerin selbst angegebene Häufigkeit der Kopfschmerzen beziehungsweise der Migräneanfälle und damit auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin. Die Auswirkungen der Kopfschmerzproblematik der Beschwerdeführerin wurden indes weder plausibilisiert noch deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit überzeugend dargelegt. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen Befunde unter Berücksichtigung der neurologischen Schonkriterien (Tätigkeit ohne Schichtarbeit, ohne Stress und ohne Überforderungsgefahr, Urk. 9/142/69, Urk. 9/142/117, Urk. 9/142/120-121) nicht in einem vollzeitlichen Pensum arbeitsfähig sein sollte. Eine Plausibilisierung ergibt sich zudem auch nicht aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aktivitätsniveau. Vielmehr lässt sich den anamnestischen Angaben im D.___-Gutachten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin morgens üblicherweise zwischen 07.00 und 07.30 Uhr aufstehe, ein Frühstück zubereite, leichte Haushaltsarbeiten erledige und sich dann mit der Stellensuche beschäftige, dass sie anschliessend ein Mittagessen zubereite und einnehme, dass sie nach einem Mittagsschlaf am Nachmittag nebst der weiteren Jobsuche und dem Schreiben von Bewerbungen ein bis eineinhalb Stunden spazieren gehe, sich abends ein Nachtessen mache, Fernseh schaue, telefoniere oder weiter eine Stelle suche (vgl. Urk. 9/142/33-34). Diese Angaben zum Tagesablauf, welche auf ein relativ aktives Leben schliessen lassen, ermöglichen keine solche Plausibilisierung. Das Gleiche gilt für weitere Anhaltspunkte aus dem D.___-Gutachten: So ergeben sich gestützt auf das in medizinischer Hinsicht beweiskräftige neurologische D.___-Gutachten Hinweise für einen fehlenden Leidensdruck, da die Beschwerdeführerin das nach ihrem Empfinden wirksame Zomig lediglich einmal im Monat einnehme, nach den Angaben des D.___-Neurologen aber bei einer schweren Migräne kaum auf ein wirksames Medikament, wie es das Medikament Zomig nach dem Empfinden der Beschwerdeführer war, verzichten würde, und weil nie eine medikamentöse Alternative erprobt wurde (vgl. Urk. 9/142/67). Aus dem D.___-Gutachten geht ferner hervor, dass es an der Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten einer grundsätzlich gut therapierbaren Krankheit fehlt, weil keine leitliniengerechte Migräneprophylaxe eingestellt ist (vgl. Urk. 9/142/68). Letztlich werden im D.___-Gutachten zahlreiche Auffälligkeiten und Diskrepanzen geschildert (vgl. Urk. 9/142/42). Vor diesem Hintergrund kann die erforderliche Plausibilität nicht hergestellt werden. Damit wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Versicherten keineswegs in Abrede gestellt. Indes konnten deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit trotz umfangreicher und langwieriger Abklärungen nicht hinreichend erstellt werden.
All dies trägt zur Annahme bei, dass die Arbeitsfähigkeit durch das Kopfschmerzleiden im Sinne einer Migräne ohne Aura nicht als massgeblich beeinträchtigt zu gelten hat. Aus rechtlicher Sicht ist die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche die neurologischen Schonkriterien berücksichtigt (kein Schichtdienst, da ein regelmässiger Schlaf-Wach-Rhythmus therapeutisch günstig ist; kein Stress und keine Überforderung), daher vollzeitlich zumutbar.
7.2.2 Das internistische und das orthopädische D.___-Teilgutachten sind unbestritten geblieben. Sie sind nachvollziehbar und enthalten keine Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden sollte und dergleichen wird auch nicht geltend gemacht; sie werden den Anforderungen des Bundesgerichts an beweiswerte Arztberichte gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1). Demnach besteht aus internistischer Sicht für jegliche Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/142/115). Aus orthopädischer Sicht besteht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Präsenz-Nachtwache, bei der es sich um eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastete Tätigkeit handelte, und bei jeder Verweisungstätigkeit mit diesem Belastungsprofil, ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/142/116). Hiervon ist auszugehen.
7.3 In psychischer Hinsicht diagnostizierte die D.___-Psychiaterin Dr. P.___ im Wesentlichen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. Urk. 9/142/104). Das Bundesgericht hat mit BGE 142 V 342 zur Beurteilung der Auswirkungen einer PTBS auf die Arbeitsfähigkeit das strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 für anwendbar erklärt, diese Rechtsprechung mit BGE 143 V 409 und 418 grundsätzlich auf sämtliche psychischen Leiden ausgeweitet und für diese die Anwendbarkeit eines indikatorengeleiteten Beweisverfahrens statuiert. Ein solches bleibt jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfällige gegenteilige Einschätzungen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1).
Dies ist vorliegend der Fall, da Dr. P.___ nach zweimaliger Untersuchung (vgl. Urk. 9/142/93) in schlüssiger Weise darlegte, weshalb zwar aus rein psychiatrischer Sicht im Wesentlichen von der Diagnose einer PTBS auszugehen sei (vgl. Urk. 9/142/100-101), der Schweregrad der Symptomatik jedoch als leicht und die Alltagsfunktionalität als hoch einzuschätzen sei, so dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht per se nicht eingeschränkt sei (Urk. 9/142/104). Dr. P.___ führte zudem aus, dass zwar das Unfallereignis 2001 nicht katastrophenhaft im Sinne einer Naturkatastrophe, aber sicher als potentiell lebensbedrohlich und damit als aussergewöhnliche Bedrohung anzusehen sei. Ausserdem habe sich im klinischen Alltag gezeigt, dass die Bewertung der Belastung individuell sei und auch nach der gängigen Meinung entsprechend geringer Belastung eine PTBS auftreten könne (vgl. Urk. 9/142/110). Ausserdem steht eine PTBS im Einklang mit den psychiatrischen Feststellungen des Privatgutachters Dr. G.___ vom 25. August 2007 (vgl. Urk. 9/22/32) und des B.___-Gutachters Dr. Q.___ vom 26. November 2007 (vgl. Urk. 9/30/4). Die durch Dr. P.___ beschriebene hohe Alltagsfunktionalität ergibt sich sodann auch aus den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/142/33-34). Sodann bleibt anzufügen, dass es für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Diagnosestellung, sondern auf den Schweregrad der ärztlich attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigung und dementsprechend auf das Mass ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2011 vom 6. Februar 2012 E. 3.2). Es ist daher letztlich nicht ausschlaggebend, ob die psychischen Symptome wie im Gutachten des D.___ vom 22. November 2016 im Rahmen der Diagnose einer PTBS oder wie im Gutachten der Medas vom 17. April 2014 (Urk. 9/84) im Rahmen einer chronischen Anpassungsstörung (DSM-IV-TR309.9) und unter Verneinung einer PTBS zu fassen sind. Denn bezüglich Auswirkungen der psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit sind sich die psychiatrischen Gutachter des D.___ und der Medas einig, nämlich dass kein massgeblicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. Urk. 9/87/21, Urk. 9/142/104).
7.4 Bei der Beurteilung der neuropsychologischen Gesundheitssituation stehen sich die behandelnde Neuropsychologin J.___ und die neuropsychologische D.___-Gutachterin Dr. R.___ mit ihren Ansichten diametral gegenüber. Während die behandelnde Neuropsychologin eine mittelschwere kognitive Störung feststellte, welche eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (vgl. Urk. 9/153), erachtet Dr. R.___ es mangels Mitarbeit der Beschwerdeführerin nicht als möglich, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (Urk. 9/142/78).
Das neuropsychologische D.___-Gutachten legt nachvollziehbar dar, weshalb die Gutachterin nach zwei Symptomvalidierungstests zum Ergebnis kam, dass deren Ergebnisse unter der Grenze für eine motivierte Mitarbeit lagen. So zeigte der Vergleich der Reaktionszeit der Beschwerdeführerin mit jener einer gesunden Kontrollgruppe, einer Gruppe Studenten, die simulierte sowie einer Gruppe von Patienten mit leichter und schwerer traumatischer Hirnverletzung, dass sie mit einer Reaktionszeit von 967 ms mit einer Standardabweichung von 136 ms länger zur Reaktion brauchte, als Patienten mit schweren Hirntraumata, welche eine Reaktionszeit von etwa 435 ms mit einer Standardabweichung von 209 ms hatten (vgl. Urk. 9/142/129-130). Ausserdem nahm die neuropsychologische D.___-Gutachterin Dr. R.___ zur wichtigsten neuropsychologischen Vorakte, dem neuropsychologischen Medas-Teilgutachten von Dr. S.___, Stellung. Dr. R.___ stellte richtig fest, dass der psychiatrische Medas-Gutachter Dr. T.___ hinsichtlich der neuropsychologischen Beobachtungen, wonach eine mittelschwere kognitive Störung und Störungen der Antriebs- und Selbstregulationsfähigkeiten vorlagen (Urk. 9/87/48), erklärte, dass die neuropsychologische Beurteilung von Dr. S.___ nicht als valide gewertet werden können, weil die festgestellten unauffälligen bis schwerst gestörten Befunde aus klinisch-psychiatrischer Sicht nicht konstatiert werden konnten (vgl. Urk. 9/87/21, Urk. 9/142/132). Der Umstand, dass Dr. R.___ sich zum Bericht der behandelnden Neuropsychologin vom 10. Mai 2016 (Urk. 9/153) nicht äusserte, erscheint vor dem Hintergrund, dass darin im Wesentlichen ähnliches berichtet wurde wie im neuropsychologischen Medas-Teilgutachten (mittelschwere kognitive Störungen; mittel- bis höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit [vgl. Urk. 9/87/48, Urk. 9/87/50, Urk. 9/153/3]), dessen Feststellungen psychiatrisch nicht validiert werden konnten, und in Anbetracht der Rechtsprechung, dass neuropsychologische Untersuchungsergebnisse stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) medizinischen Abklärungsergebnissen zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit relevant sind, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig einfügen (Urteil des Bundesgerichts I 816/05 vom 7. Juni 2006 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen), nicht entscheidend. Denn solche kognitiven Einschränkungen konnten bereits klinisch psychiatrisch nicht validiert werden, sie sind darüber hinaus auch im Kontext der übrigen medizinischen Abklärungsergebnisse zu sehen, welche gesundheitlich begründete kognitive Einschränkungen mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bisher nicht überwiegend wahrscheinlich machten. Letztlich erklärte der D.___-Neurologe zwar, dass neuropsychologische Auffälligkeiten mit der Ogliodendrogliom-Operation von 1988 und den davorliegenden epileptischen Anfällen zusammenhangen könnten. Eine Verschlechterung kognitiver Funktionsbereiche, sei es durch das psychische Befinden, die seit Jahren berichteten schweren Schlafstörungen, oder aber auch die Schmerzen erscheinen aus neurologischer Sicht plausibel (vgl. Urk. 9/142/68). Dies ist aber vor dem Hintergrund, dass die Ogliodendrogliom-Operation von 1988 bis zum Unfall von 2001 keine erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigte, was daraus erhellt, dass sie von 1993 bis ins Jahr 2000 in einer christlichen Mission tätig war, und in Anbetracht der Umstände, dass die Folgen der Hirnoperation gestützt auf die Ausführungen von Dr. H.___ vom 8. Oktober 2007 (Urk. 7/22/1-15) zwischenzeitlich als voll ausgeheilt galten (Urk. 7/22/14), nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Darlegungen des D.___-Neurologen diesbezüglich stellen lediglich eine mögliche, jedoch nicht eine überwiegend wahrscheinliche Erklärung dar. Die Ausführungen der psychiatrischen D.___-Gutachterin, welche im Wesentlichen eine PTBS ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte, gibt zu keiner anderen Auffassung Anlass, da sie aufgrund von psychischen Gründen lediglich eine leichte Reduktion der psychischen Belastbarkeit und der Stresstoleranz ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit anerkannte (vgl. Urk. 9/142/100).
8. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder durch das Kopfschmerzleiden im Sinne einer Migräne ohne Aura, noch durch orthopädische Beschwerden (Fibromyalgie, Zervikobrachialgie beidseits ohne radikuläre Reizung, etc.), noch durch ein psychisches Leiden im Sinne einer PTBS, noch durch neuropsychologische Defizite massgeblich beeinträchtigt ist, und dass ihr die Ausübung einer wechselbelastenden, körperlich leicht bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit unter Berücksichtigung der neurologischen Schonkriterien (kein Schichtdienst, da ein regelmässiger Schlaf-Wach-Rhythmus therapeutisch günstig sei; kein Stress und keine Überforderung) vollzeitlich zumutbar ist.
9. Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin unter vorerwähntem Belastungsprofil vollzeitlich arbeiten kann, dass sie nie viel verdiente (vgl. Urk. 9/10, Urk. 9/12, Urk. 9/40/2) und daher in Anbetracht einer möglichen Hilfsarbeit unter genanntem Belastungsprofil nicht mit einer Einkommenseinbusse zu rechnen ist, und dass sich selbst bei Anerkennung eines maximal zulässigen Leidensabzugs von 25 % kein rentenleistungsgewährender Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) ergeben würde, hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr hat. Dies auch unter Annahme, dass sie als Privatière zu fassen wäre, entsprechen doch die von der Beschwerdeführerin angestrebten (gemeinnützigen) Tätigkeiten dem zumutbaren Profil.
10. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSteudler