Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01084
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 12. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.2 X.___, geboren 1967, arbeitete seit dem Jahre 1987 als Fugenmonteur bei der von ihm aufgebauten Y.___ (Urk. 6/15 Ziff. 2.1 und 2.7, Urk. 6/23 Ziff. 2.1), als er sich am 23. Mai 2008 unter Hinweis auf eine beschädigte Bandscheibe bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2 Ziff. 7.2). Nach einer beruflichen Abklärung (Urk. 6/28) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 7. April 2009 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 6. April bis 30. September 2009 (Urk. 6/32, Urk. 6/38) und übernahm in der Folge die Kosten für eine Umschulung zur Erlangung des Bürofachdiploms (Urk. 6/43, Urk. 6/51). Seit 3. Januar 2011 ist der Versicherte in einem Pensum von 100 % als Büroangestellter bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/52). Am 24. Februar 2011 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 6/55). Nach Abklärungen der erwerblichen Situation (Urk. 6/57-58, Urk. 6/61-64) sowie nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/68) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/76, vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 6/70).
1.2 Nach Eingang eines am 16. März 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/90) tätigte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 6/91, Urk. 6/94, Urk. 6/97, Urk. 6/103) und medizinische Abklärungen (Urk. 6/105-106). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/109, Urk. 6/111, Urk. 6/114) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 2017 die bisher ausgerichtete Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 6/117 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 9. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), woraufhin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 Frist angesetzt wurde, um zur Frage eines möglichen Revisionsgrundes Stellung zu nehmen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 11-12), welche der Beschwerdegegnerin am 1. März 2018 zugestellt wurden (Urk. 13). Mit Schreiben vom 16. März 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf weitere Ausführungen (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 21. März 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinne der Sachverhaltswürdigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war, wenn mithin als einziger Schluss derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.1).
1.5 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit dient als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung und ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird. Es entspricht nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1). Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid erst dann, wenn ihm eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3). Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Rechtsprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungszeitpunkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeitsfähigkeit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung also die Invalidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zugesprochen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 31. Januar 2012 E. 5.1; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 1.4).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2017 (Urk. 2) aus, bei der ursprünglichen Rentenzusprache sei keine Abklärung durchgeführt worden, was dem Beschwerdeführer als Selbständigerwerbendem wirklich zumutbar sei. Nach der erfolgreich absolvierten Umschulung sei lediglich auf ein Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abgestellt und nicht beachtet worden, dass der Beschwerdeführer trotz der Beschwerden, welche er gemäss seinen eigenen Aussagen seit Februar 2005 habe, sein Einkommen insbesondere in dieser Zeit habe steigern können. Die Zusprache der Invalidenrente sei damit aufgrund einer zweifellos unrichtigen Grundlage gefällt worden und es sei ein Grund für eine wiedererwägungsweise Aufhebung gegeben (S. 1). Für die Berechnung des möglichen Einkommens ohne Behinderung sei auf die fünf Jahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzustellen, für die Berechnung des möglichen Einkommens mit Behinderung auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Insgesamt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 27 %, was keinen Rentenanspruch begründe. Aus diesen Gründen sei die Zusprache mit der Verfügung vom 13. Juli 2012 zweifellos unrichtig gewesen. Aktuell liege aus medizinischer Sicht keine Veränderung vor. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar, in einem vollen Pensum im Büro zu arbeiten. Aus den abgerechneten Beiträgen bei der AHV sei ersichtlich, dass weder bei der Rentenzusprache noch aktuell eine Erwerbseinbusse ausgewiesen sei (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Anzahl der beigezogenen Jahre könne im Zusammenhang mit der Frage einer zweifellosen Unrichtigkeit nicht massgebend sein. Das Valideneinkommen habe sich vor dem Unfallereignis stetig weiterentwickelt. Es sei folglich nicht von einem schwankenden Einkommen auszugehen, sondern von einem sich stetig nach oben weiterentwickelnden. Würde nun die Phase von drei auf fünf Jahre erweitert, würde dies zu einem verzerrten Bild führen. Insbesondere erweise sich die Berücksichtigung von drei Jahren nicht als zweifellos unrichtig. Auch das Bundesgericht fordere nicht die Berücksichtigung einer fünfjährigen Phase (S. 7 Ziff. 8). Auch die Ermittlung des Invalideneinkommens könne nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Das neu ermittelte Invalideneinkommen von rund Fr. 72'434.-- weiche nicht allzu sehr von dem im Jahre 2012 berücksichtigten in der Höhe von knapp Fr. 67'000.-- ab. Die Behauptung, die damals erfolgte Berechnung sei zweifellos unrichtig, sei demzufolge nicht haltbar. Er habe zudem vor dem Erwerb des Bürofachdiploms VSH keine berufliche Ausbildung erworben. Die Sachverständigen bei der Z.___ hätten im Bericht vom 10. März 2009 ausgeführt, ein Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt im Bürobereich sei unrealistisch und aufgrund des hohen Valideneinkommens hätte zudem auch jede andere Ausbildung, welche mit der einfachen Grundbildung überhaupt möglich gewesen wäre, zu einem Rentenbezug geführt. Basierend auf dieser Erkenntnis sei seitens der Z.___ insbesondere darauf geachtet worden, dem Beschwerdeführer mit dem Erwerb des Bürofachdiploms die Weiterführung seines Geschäftes zu ermöglichen und darin unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen möglichst gut einsetzbar zu bleiben. Dies sei zweifellos gelungen. Mit der Aufgabe des Geschäfts wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit die Erwerbseinbusse und damit der Invaliditätsgrad höher ausgefallen. Aufgrund der einfachen Grundausbildung ohne Erstausbildung sei völlig unklar, ob er ein Handelsdiplom überhaupt hätte erlangen können (S. 9 f. Ziff. 10). Es sei folglich nicht so, dass seitens der Beschwerdegegnerin die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht überprüft worden wäre. Zum damaligen Zeitpunkt sei dies mit Unterstützung aller Parteien gerade vermieden worden, um nicht noch einen höheren Invaliditätsgrad zu riskieren. Zu berücksichtigen sei überdies, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit auf eine Hypothese stütze, führe sie doch aus, es wäre ihm zumutbar gewesen, das Handelsdiplom zu erwerben. Mit einer Hypothese lasse sich eine zweifellose Unrichtigkeit jedoch nicht belegen (S. 10).
In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2018 (Urk. 11) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, ein Revisionsgrund könne höchstens dann gegeben sein, wenn er seit dem Jahre 2012 wesentlich mehr verdienen würde. Wäre dies tatsächlich der Fall, müsste aber auch die hypothetische Entwicklung des Valideneinkommens mitberücksichtigt werden (S. 2 Ziff. 2). Weder aus dem Betriebsgewinn vor Steuern noch aus dem IV-relevanten Reingewinn könne auf eine Erhöhung des Invalideneinkommens geschlossen werden. Während der Betriebsgewinn vor Steuern im Jahr 2011 noch rund Fr. 125'877.-- und im Jahre 2012 rund Fr. 113'143.-- betragen habe, sei der Gewinn im Jahre 2014 auf rund Fr. 45'166.-- gesunken. Auch der IV-rechtlich relevante Reingewinn sei gesunken (S. 3 Ziff. 2.1). Der Nettoertrag und der Bruttogewinn I hätten in den Jahren 2011 bis 2014 mehr oder weniger die üblichen Schwankungen aufgewiesen. Der Bruttogewinn II sei ebenfalls zurückgegangen (S. 3 Ziff. 2.2). Was in den Jahren 2011 bis 2014 kontinuierlich angestiegen sei, seien die Ausgaben für die Gehälter. Daraus lasse sich jedoch nicht schliessen, er hätte mehr verdient. Der erhöhte Aufwand sei auf die steigende Anzahl Mitarbeiter zurückzuführen, welche er habe einstellen müssen, um sein Geschäft nach seinem Ausfall in der Tätigkeit auf dem Bau weiterführen zu können (S. 3 Ziff. 2.3). Zusammenfassend ergebe sich auch aus den Buchhaltungsunterlagen, dass er nach wie vor dasselbe Invalideneinkommen erziele, ein Revisionsgrund sei hier nicht ersichtlich (S. 4 Ziff. 2.3). Auch aus dem IK-Auszug lasse sich nichts zugunsten der Beschwerdegegnerin ableiten. Bei den im Jahre 2014 zusätzlich verbuchten Fr. 4'800.-- handle es sich um Spesen, welche ihm ausbezahlt worden seien, da er zur Leitung des Geschäfts wiederum vermehrt auf den Baustellen habe anwesend sein müssen, allerdings ohne körperlich schwere Arbeiten zu verrichten (S. 4 Ziff. 2.4).
2.3 Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Fugenmonteur seit dem 30. Oktober 2006 vollständig arbeitsunfähig ist, ihm jedoch eine leidensangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen und ohne Zwangshaltungen in einem Pensum von 100 % zumutbar ist. Eine Veränderung des medizinischen Sachverhaltes ist seither nicht eingetreten (vgl. Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst, RAD, vom 4. Mai 2016, Urk. 6/106; Urk. 6/66 S. 4 f.). Strittig und zu prüfen bleibt, ob ein anderweitiger Grund für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Rente gegeben ist.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der im Jahre 2012 zugesprochenen Rente insbesondere damit, dass die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit aus objektiver Sicht nicht geprüft worden sei (Urk. 2 S. 2). Diese Argumentation erweist sich jedoch als nicht zutreffend.
3.2 Bereits im ersten Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 24. November 2008 (Urk. 6/23) führte der zuständige Sachbearbeiter aus, der Beschwerdeführer habe die Primarschule in der Schweiz und anschliessend die Oberstufe in Griechenland besucht. Eine berufliche Ausbildung habe er nicht absolviert (S. 2 Ziff. 2.1). Bezüglich Eingliederungsmöglichkeiten ausserhalb der eigenen Firma habe der Beschwerdeführer vorgeschlagen, sich neben der Übernahme der Sekretariatsaufgaben im Umfang eines 50 %-Pensums ein zusätzliches Standbein aufzubauen. Diesbezüglich müsste sicher geklärt werden, ob eine Grundqualifizierung mit einem vertretbaren Aufwand realistisch sei. Auch die Idee des Beschwerdeführers, etwas im Informatikbereich zu machen, sei aufgrund der beruflichen Ressourcen und Anforderungen sowie des Alters des Beschwerdeführers keine gangbare Lösung. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Tätigkeit im Bereich Fugenmontage eine berufliche Nische gefunden und mit dem Aufbau seines eigenen Geschäftes finanziell und lohnmässig einen sehr hohen Standard erreicht, der bei solchen Voraussetzungen selten sei. Bei Aufgabe dieser Tätigkeit sei eine auch nur annähernd vergleichbare Eingliederung eher unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer habe zudem ausschliesslich als Fugenmonteur Berufserfahrung. Dabei handle es sich um eine sehr spezialisierte und eher einfache Tätigkeit, die keine grosse Ausbildungs/ Anlehrzeit bedinge. Direkte Bezugspunkte für weiterführende Ausbildungen oder in Frage kommende verwandte Berufsfelder seien nicht vorhanden. Besprochen worden sei auch die Möglichkeit im Bereich Aussendienst, dabei sei jedoch kaum ein richtiger Bezug vorhanden, da sich die Fugenmontage auf einige wenige Substanzen beschränke und der Beschwerdeführer keinen grossen Bezug zu anderen Bauberufen und Materialien habe (S. 4). Den Vorschlag des Beschwerdeführers, mit einer Ausbildung im EDV-Bereich die administrative Abteilung im eigenen Geschäft zu übernehmen und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 58'500.-- zu erzielen, stufte der Berufsberater der Beschwerdegegnerin am 18. August 2008 als realistische und denkbare Eingliederungslösung ein und hielt fest, eine lohnmässig gleichwertige Eingliederungslösung sei auf dieser Basis nicht realistisch (S. 5).
Im Abschlussbericht der ersten Z.___-Abklärung vom 10. März 2009 führten die Verantwortlichen aus, um das firmeneigene Büro zu betreiben - nicht für den ersten Arbeitsmarkt - reiche ein Bürofachdiplom (Urk. 6/28 S. 7 Ziff. 9). Ein Einstieg des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt im Bürobereich sei unrealistisch (S. 7 Ziff. 12). Nach Absolvierung eines Arbeitstrainings hielten die Verantwortlichen der Z.___ im Abschlussbericht vom 12. August 2009 fest, die vorhandenen Fachkenntnisse würden nur knapp für schriftliche Tätigkeiten genügen (Urk. 6/38 S. 7 Ziff. 9). Ein Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt sei unrealistisch (S. 8 Ziff. 12). Auch im Abschlussbericht vom 8. November 2010 (Urk. 6/51), nach Abschluss der beruflichen Massnahmen und Erlangung des Bürofachdiploms (S. 7), führten die Verantwortlichen aus, ein Einstieg in eine reine Bürotätigkeit im ersten Arbeitsmarkt scheine in seinem Alter mit seinem beruflichen Hintergrund und mit den aktuellen Fachkenntnissen unrealistisch. Als Geschäftsführer eines Kleinbetriebs in der Baubranche reiche das Bürofachdiplom, um einen marktwirtschaftlichen Lohn zu erwirtschaften (S. 8 Ziff. 12).
Im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin hielt der Sachbearbeiter am 24. Februar 2011 zusammenfassend fest, es seien Alternativen geprüft worden und verwies diesbezüglich auf das frühere Verlaufsprotokoll (Urk. 6/54 S. 4 Ziff. 3.3).
3.3 Dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ersten Leistungsprüfung die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit nicht geprüft hätte, trifft demnach nicht zu und der Entscheid, dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in den kaufmännischen Bereich seiner Firma zu ermöglichen, erscheint vor diesem Hintergrund als vertretbar.
Zweifellos unrichtig wäre die ursprüngliche Rentenzusprache zudem lediglich dann, wenn aufgrund eines fehlerhaften Vorgehens der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer mehr als die ihm richtigerweise zustehenden Leistungen erhalten hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
4.
4.1 Es bleibt die Prüfung, ob ein Einkommensvergleich unter der Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad geführt hätte.
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Im Rahmen der Rentenzusprache berechnete die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnangaben gemäss IK-Auszug und ging dabei von den Jahreseinkommen der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus (vgl. Urk. 6/65 S. 1). Der Beschwerdeführer erzielte im Jahre 2004 insgesamt ein Einkommen in der Höhe von Fr. 98'232.--, im Jahre 2005 ein solches von Fr. 113'976.-- sowie Fr. 119'245.-- im Jahre 2006 (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/13 S. 1). Das Durchschnittseinkommen dieser drei Jahre beträgt damit Fr. 110'484.-- (Fr. 331'453.-- : 3).
Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend macht, das Valideneinkommen hätte aufgrund des durchschnittlichen Einkommens während der letzten fünf Jahre vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens berechnet werden müssen (vgl. Urk. 6/107 S. 6), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Ob die Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf die Einkommen der letzten drei Jahre, der letzten fünf Jahre oder einer anderen Zeitspanne vorgenommen wird, stellt eine Frage dar, für welche es weder klare Rechtsregeln noch eine eindeutige bundesgerichtliche Rechtsprechung gibt, und deren Beantwortung damit im Ermessen der jeweiligen Behörde liegt. Bei Ermessensbetätigungen ist eine Wiedererwägung jedoch (nur) zulässig, wenn die neue Ermessensausübung als die klarerweise einzig richtige erscheint (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 53 zu Art. 53 ATSG).
Bei der Betrachtung der seit der Gründung der Y.___ im Jahre 1991 gemäss IK-Auszug erzielten Einkommen fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach den ersten drei schwachen Jahren mit Einkommen von knapp Fr. 40'000.-- fast durchwegs Einkommen zwischen Fr. 92'869.-- im Jahre 1994 und Fr. 127'607.-- im Jahre 1999 erzielen konnte. Ausnahmen gab es in den Jahren 1997 (Fr. 69'285.--) sowie 2001 bis 2003 (Fr. 61'262.--; Fr. 53'092.--; Fr. 81'344.--). Dass eine Berechnung aufgrund der letzten fünf Jahre und damit unter Einbezug des schwächsten Jahres seit der Gründung die klarerweise einzig richtige Vorgehensweise darstellt, kann nicht gesagt werden und ein Eingreifen in das Ermessen fällt ausser Betracht.
Insgesamt erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache als nicht offensichtlich unrichtig, und es ist im Weiteren unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2005: 1’992, Stand 2010: 2’151; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) von einem Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 119'303.-- (Fr. 110'484.-- : 1’992 x 2’151) auszugehen.
4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Im Oktober 2010 schloss der Beschwerdeführer die beruflichen Massnahmen mit dem Bürofachdiplom SV sowie dem ECDL-Start-Diplom erfolgreich ab (Urk. 6/55). Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und eine unselbständige Tätigkeit im kaufmännischen Bereich aufgenommen hätte, ist das Invalideneinkommen gestützt auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors zu bestimmen. Nachdem der Beschwerdeführer zwar über ein Bürofachdiplom verfügt, ansonsten jedoch keine weiterführende Ausbildung absolvierte und keinerlei Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich aufweist, ist vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungssektor erbringen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 4'536.-- (LSE 2010, S. 27, Tabelle TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'432.-- (Fr. 4'536.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies für das Jahr 2010 ein Einkommen von rund Fr. 56'609.-- (Fr. 54'432.-- : 40 x 41.6).
4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 119'303.-- (vgl. vorstehend E. 4.2) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 56'609.-- (vgl. vorstehend E. 4.3) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 62'694.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 53 % entspricht. Die von der Beschwerdegegnerin als richtig und fälschlicherweise nicht angewandte Methode der Invaliditätsbemessung hätte mithin zu einem höheren Anspruch als dem zugesprochenen geführt. Auch aus diesem Grund kann die Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig gewesen sein.
5. Der Vollständigkeit halber ist im Folgenden zu prüfen, ob sich das Einkommen des Beschwerdeführers nach Eintritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 2011 bis 2015 weit positiver entwickelt hat als bei der Schätzung des (hypothetischen) Invalideneinkommens im Jahre 2012 angenommen, was allenfalls einen Revisionsgrund darstellen könnte.
Wie sich aus den bei den Akten liegenden Erfolgsrechnungen der Jahre 2011 bis 2014 (Urk. 6/97) ergibt, haben sich die meisten Zahlen negativ entwickelt, so ist insbesondere der Betriebsgewinn vor Steuern (Betriebsergebnis III) von Fr. 174'523.-- im Jahre 2010 auf Fr. 48'979.-- im Jahre 2014 gesunken, der Reingewinn von Fr. 138'497.-- im Jahre 2010 auf Fr. 44'380.-- im Jahre 2014 (je S. 4 der Erfolgsrechnungen). Der Bruttogewinn II entwickelte sich ebenfalls negativ von Fr. 317'754.-- im Jahre 2010 auf Fr. 198'441.-- im Jahre 2013, wobei dieser im Jahre 2014 wieder auf Fr. 203'916.-- gesteigert werden konnte (je S. 3 der Erfolgsrechnungen). Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2018 (Urk. 11) ausführte, weist das Bruttoergebnis I Schwankungen im Bereich zwischen Fr. 727'892.-- im Jahre 2011 und Fr. 887'325.-- im Jahre 2014 auf, wobei keine klare Tendenz ersichtlich ist (je S. 3 der Erfolgsrechnungen) und dies in jedem Betrieb der Fall ist. Kontinuierlich gestiegen sind die Lohnausgaben von Fr. 422'965.-- im Jahre 2010 bis auf Fr. 683'409.-- im Jahre 2014 (je S. 3 der Erfolgsrechnungen), wobei dies gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf die steigende Anzahl Mitarbeiter zurückzuführen ist, welche er mindestens teilweise anstellen musste, um seinen eigenen Arbeitsausfall zu kompensieren (Urk. 6/62 S. 4 f., Urk. 6/103 S. 3 Ziff. 3, Urk. 11 S. 3 Ziff. 2.3).
Insgesamt hat sich das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Geschäftstätigkeit mit der Y.___ nicht deutlich positiver entwickelt als im Rahmen der Rentenzusprache angenommen. Dies hielt denn auch die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 28. November 2016 sowie in der Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 31. August 2017 so fest (Urk. 6/107 S. 3).
6. Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 13. Juli 2013 als nicht zweifellos unrichtig in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer mehr als die ihm zustehenden Leistungen zugesprochen wurden, und kann deshalb nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Ebenfalls nicht gegeben sind sodann die Voraussetzungen einer revisionsweisen Anpassung.
Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 8. September 2017 in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. September 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig