Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01087


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 9. Oktober 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    Der 1975 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, reiste im Juni 2012 in die Schweiz ein und ist seit April 2015 als Geschäftsführer/Gesellschafter der Y.___ tätig (Urk. 6/10). Am 4. November 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen am 20. Juni 2016 erlittenen Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug [Urk. 6/10]) und die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/2, Urk. 6/18) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/17, Urk. 6/32-33) ein. Am 28. April 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig seien, da er als Geschäftsführer in der eigenen Unternehmung tätig sei (Urk. 6/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Juni 2017 [Urk. 6/39]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. September 2017 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2 = Urk. 6/40).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei eine befristete Rente bis zum Erlangen einer allfälligen vollen Arbeitsfähigkeit zuzusprechen, subeventuell seien weitere Abklärungen sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu tätigen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwer-de (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass aus dem Gutachten von Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hervorgehe, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 wieder voll arbeitsfähig sei, weshalb kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, aufgrund der Diskushernie sei er bei Belastung stark eingeschränkt, da er vor allem mit den Armen arbeiten müsse. Bei der Einschätzung von Dr. Z.___ handle es sich um eine reine Prognose, welche sich als falsch erwiesen habe, weshalb dem Gutachten keine Beweiskraft zukomme. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungs- und Abklärungspflicht in grober Weise verletzt, da sie das Gutachten von Dr. Z.___ nicht einmal dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt habe (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. med. A.___, FMH Neurologie, hielt nach einmaliger konsiliarischer Untersuchung mit Bericht vom 8. September 2016 (Urk. 6/18/23-25) fest, der Beschwerdeführer leide an einer radikulären Läsion C6 rechts bei Diskushernie HWK 5/6 (Urk. 6/18/23). Dabei sei es zu einer Kompression des Neuroforamens gekommen, wobei keine Paresen nachweisbar seien. Es bestünden keine Reflexdifferenzen und eine unauffällige Myographie des Musculus biceps brachii. Diesbezüglich werde eine weitere konservative Therapie empfohlen mit intensiver Physiotherapie sowie medikamentöser Analgesie und gegebenenfalls zusätzlich myotonolytischer Medikation. Eine operative Therapie erscheine aktuell nicht indiziert. Zusätzlich bestehe ein gelegentliches Taubheitsgefühl des fünften Fingers links. Hier habe ein Sulcus ulnaris-Syndrom links elektrophysiologisch nicht nachgewiesen werden können, am ehesten handle es sich um eine Symptomatik im Rahmen der im MR nachgewiesenen linksseitigen Diskushernie C6/7, diesbezüglich sei aktuell keine weitere Abklärung oder Therapie erforderlich (Urk. 6/18/25).

3.2    Zu Händen des Krankentaggeldversicherers erging am 9. November 2016 ein orthopädisches Gutachten von Dr. Z.___. Sie hielt folgende Diagnosen fest (Urk. 6/18/18):

- radikuläre Läsion C6 rechts bei mediolateraler Diskushernie mit Kompression des Neuroforamens, überlagert durch muskulären Hartspann, verschmächtigte Rumpfmuskulatur, Fehlstatik und Haltungsinsuffizienz,

- kein sicheres nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit an den oberen Extremitäten, Hyposensibilität S1 rechts

- MRT-Abklärungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule im August 2016 ergäben degenerative Veränderungen in den unteren Abschnitten mit Diskushernien in Höhe HWK 5/6/7

- anhand der aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde überwögen die muskulären Probleme die radikulären Beschwerden

- beidseits deutlich verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen

    Laut Dr. Z.___ fänden die vorgetragenen Beschwerden der Halswirbelsäule klinisch wie auch radiologisch ihr Korrelat. Rezidivierende Beschwerden lumbal seien bei der vorliegenden Haltungsinsuffizienz mit Fehlstatik und bei den nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im unteren Abschnitt durchaus möglich. Die aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde ergäben jedoch den Hinweis, dass momentan die muskulären Probleme die radikuläre Symptomatik überlagerten. Es werde für notwendig erachtet, dass im Rahmen der Verordnung von Physiotherapie aktiv an Dehnung, Haltungskorrektur und Muskelaufbau gearbeitet werde. Parallel hierzu sollte dem Beschwerdeführer MTT verordnet werden. Dem Beschwerdeführer sei geraten worden, regelmässig bergaufwärts spazieren zu gehen und bergabwärts zu fahren. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei bisher keine myotonolytische Medikation in die Wege geleitet worden, wie dies im Arztbrief des Neurologen empfohlen worden sei. Die Medikation von Sirdalud sollte in die Wege geleitet werden. Das Gespräch während und nach der Untersuchung ergebe, dass der Beschwerdeführer Gesprächsbedarf habe. Bezüglich einer Vorstellung bei einem Psychiater sollte überprüft werden, ob sich die Indikation zu einer Gesprächstherapie ergebe (Urk. 6/18/18-19). Ab sofort ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für die Bürotätigkeiten. Ab 1. Dezember 2016 ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit zu 50 %, das heisse 20 % Büro und 30 % Ausfahren der Waren. Ab 1. Januar 2017 sei eine volle Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu erwarten. Vermutlich werde sich über den 1. Januar 2017 hinaus noch Behandlungsbedarf ergeben, der jedoch dann keine weitere Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Die Prognose erscheine tendenziell gut, da zum jetzigen Zeitpunkt muskuläre Beschwerden im Vordergrund stünden. Die Therapiemassnahmen sollten intensiviert werden (Urk. 6/18/20). Längerfristig seien bei den vorliegenden degenerativen Veränderungen Einschränkungen für mittelschwere und schwere Tätigkeiten zu erwarten, die häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen und auch Tätigkeiten über Kopf erforderten. Auch für angepasste Tätigkeiten ergebe sich momentan nur eine Arbeitsfähigkeit von 20 % mit Steigerung auf 50 % ab 1. Dezember 2016 und Steigerung auf 100 % ab 1. Januar 2017. Bei angepassten Tätigkeiten handle es sich um sehr leichte Tätigkeiten und solche, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten (Urk. 6/18/21).

3.3    Dr. A.___ hielt mit undatiertem Bericht (Urk. 6/17, Eingangsdatum: 7. Dezember 2016) zur Beurteilung der aktuellen Einschränkungen eine Verlaufsbeurteilung für erforderlich (Urk. 6/17/9).

3.4    Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 4. Mai 2017 (Urk. 6/32) fest, es bestünden weiterhin beeinträchtigende cervikale Schmerzen. Unter Physiotherapie sei keine Besserung eingetreten. Der Beschwerdeführer sei selbständig erwerbstätig, er mache Pizzen und liefere diese aus. Seit er krank geworden sei, könne er nur noch Pizzen ausliefern (Urk. 6/32/2). Der Beschwerdeführer könne nur noch leichte Tätigkeiten im 50%-Pensum ausüben (Urk. 6/32/8). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes könne nicht erzielt werden (Urk. 6/32/10).

3.5    Dem Bericht von Dr. B.___ vom 12. Oktober 2017 (Urk. 3) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide an einem

- subakuten cervikoradikulären Syndrom beidseits, rechtsbetont, bei/mit

- MRI August 2016: breitbasige mediolaterale DH C5/6 und C6/7 mit leichter Impression des Duralsackes mit signifikanter Engstellung des rechtseitigen Neuroforamen mit wahrscheinlicher Irritation C6

- kleine flachbogige median linksbetonte DH mit minimaler Impression des Duralsackes C6/7

- C. Ulcerosa Erstdiagnose 2008, symptomfrei bis 2017

    Gemäss der Ansicht von Dr. B.___ habe sich der allgemeine Verlauf nicht geändert. Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter den gleichen Beschwerden und sei zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 3).


4.    Strittig ist die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1. Januar 2017. 

4.1    Der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns wäre aufgrund der sechsmonatigen Wartefrist seit der Anmeldung zum Leistungsbezug (4. November 2016) gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und infolge des Erfordernisses eines Wartejahrs, welches im Juni 2016 begann (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), im Juni 2017 (Art. 29 Abs. 3 IVG).

    Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage kann jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer auch ab dem 1. Januar 2017 ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden bestand; dementsprechend kann (noch) kein Entscheid über allfällige Ansprüche auf Rentenleistungen ergehen.

4.2    Der – bei erstmaliger Rentenprüfung von der versicherten Person zu erbringende (BGE 139 V 547 E. 8.1) - Nachweis einer Invalidität setzt nach der Rechtsprechung eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte und objektivierbare Beeinträchtigung voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4).

4.3    In neurologischer Hinsicht verwies Dr. A.___ auf einen unauffälligen neurologischen Befund und verwies bezüglich der Taubheitsgefühle im Finger auf eine Symptomatik im Rahmen der Diskushernie (E. 3.1). Zu den aktuellen Einschränkungen konnte er keine Angaben machen (E. 3.3).

4.4    Das orthopädische Gutachten von Dr. Z.___ – welches grundsätzlich für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet (E. 1.4) – erweist sich bezüglich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung ab dem 1. Januar 2017 als nicht schlüssig und kann deshalb nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – insbesondere nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2017 – herangezogen werden: Während die Gutachterin bis zum Begutachtungszeitpunkt respektive bis zum 31. Dezember 2016 in Übereinstimmung mit Dr. B.___ noch von einer 20%igen beziehungsweise 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit ausging, stellte Dr. Z.___ ab dem 1. Januar 2017 eine tendenziell gute Prognose. Diese lautete dahingehend, dass eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei, jedoch vermutlich über den 1. Januar 2017 hinaus noch Handlungsbedarf bestehe und die Therapiemassnahmen zu intensivieren seien, wobei Dr. Z.___ davon ausging, dass sich hieraus keine Arbeitsunfähigkeit mehr ergebe. Zwar wies Dr. Z.___ darauf hin, dass die muskulären die radikulären Beschwerden überwögen, sie erwähnte aber auch, dass längerfristig bei den vorliegenden degenerativen Veränderungen Einschränkungen für schwere und mittelschwere Tätigkeiten zu erwarten seien, besonders falls der Beschwerdeführer sich häufig Bücken, ständig Zwangshaltungen einnehmen und Überkopftätigkeiten verrichten müsste (E. 3.2).

    Ob sich die Prognose von Dr. Z.___ bestätigt hat oder nicht, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Beschwerdegegnerin tätigte nach Einholen der Akten des Krankentaggeldversicherers, worin das Gutachten von Dr. Z.___ enthalten war, zwar weitere Abklärungen. Auf die eingeholten medizinischen Berichte – dies gilt insbesondere für den jüngsten Bericht von Dr. B.___ vom 12. Oktober 2017 (E. 3.5) und denjenigen vom 4. Mai 2017 (E. 3.4) kann jedoch nicht abgestellt werden, zumal Dr. B.___ als Internistin eine fachfremde Beurteilung abgab, ihre Einschätzung nicht begründete oder mit Befunden untermauerte und der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.5    Es ist somit festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als ergänzungsbedürftig erweist. Solange Anhaltspunkte für relevante Einschränkungen vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Zur abschliessenden Klärung sind weitere medizinische Angaben notwendig. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätige. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache zu entscheiden haben.

    In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen und ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. September 2017 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann