Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01090


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 31. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1957 geborene X.___ absolvierte nach der Lehre zum Feinmechaniker eine kaufmännische Ausbildung und war zuletzt in der Versicherungsbranche tätig (Urk. 8/42/3, Urk. 8/132/30, Urk. 8/132/53). Ab Dezember 2001 arbeitete er für die A.___ als Key Account Manager und Fachspezialist für Kredit- und Kautionsversicherungen (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/4/6, Urk. 8/12/2). Am 30. September 2010 meldete er sich unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall in der Lendenwirbelsäule und eine mindestens 60%ige Arbeitsunfähigkeit ab 10. Mai 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4, Urk. 8/13/6-7). Da er nach zwei operativen Eingriffen (mikrochirurgische Dekompression L4/5 am 20. Mai 2010 und L3/4 am 21. Oktober 2010) ab Februar 2011 wieder zu 100 % arbeiten konnte (Urk. 8/13/8, Urk. 8/15/6, Urk. 8/17/5), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 18. Mai 2011 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 8/21). Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

1.2    Unter Hinweis auf erneute Rückenbeschwerden, welche am 21. März 2013 einen weiteren operativen Eingriff erforderten (Mikrorchirurgische Entfernung einer Rezidivhernie L3/4; Urk. 8/24), meldete sich der Beschwerdeführer am 19. Juli 2013 aufs Neue bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/25). Bereits ab Juni 2012 hatte er eine neue Funktion im Innendienst als Customer Account aufgenommen (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/29/3, Urk. 8/42/3). Wegen einer Rezidivhernie in der Lendenwirbelsäule und einer Nervenwurzelkompression in der Halswirbelsäule erfolgten am 14. November und 18. Dezember 2013 zwei weitere operative Interventionen (ventrale Foraminotomie H6/7 mit Entfernung eines Bandscheibensequesters und eines kleinen Spondylophyten sowie translaminäre Fensterung L3/4; mit Sequestrektomie und Nukleotomie; Urk. 8/36/13-16, Urk. 8/40/6). Die anhaltenden körperlichen Beschwerden führten zu einer leichten Anpassungsstörung (Urk. 8/42). Ab dem 1. Mai 2014 konnte der seit Anfang 2013 in wechselndem Umfang krank geschriebene Versicherte die Arbeit wieder zu 70 % und ab dem 1. Oktober 2014 zu 100 % aufnehmen (Urk. 8/48/4-6). Die IVStelle sprach ihm aufgrund ihrer Abklärungen mit Verfügung vom 6. Mai 2015 befristet für die Monate Februar bis April 2014 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/57, Urk. 8/60).

1.3    Am 7. und 15. Mai 2015 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er wegen erneut intensivierter Rückenschmerzen ab dem 6. Mai 2015 nur noch zu 50 % arbeiten könne, und ersuchte sinngemäss darum, seinen Anspruch auf eine Rente zu prüfen (Urk. 8/64, Urk. 8/66). Am 7. Oktober 2015 wurde er erneut am Rücken operiert (360°-Spondylodese L3/4; Urk. 8/85/4). Per Ende März 2016 wurde ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt (Urk. 8/104, Urk. 8/142/41). Nach dem Beizug von Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte (Urk. 8/69, Urk. 8/71, Urk. 8/85, Urk. 8/98, Urk. 8/108) gab die IV-Stelle bei der B.___ ein polydisziplinäres (allgemeininternistisches, orthopädisches, neurologisches und psychiatrisches) Gutachten in Auftrag (Urk. 8/128), welches am 7. November 2016 erstattet wurde (Urk. 8/132). Gestützt auf das Gutachten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. März 2017 die Zusprechung einer halben Rente für die Zeit vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 sowie einer ganzen Rente vom 1. Februar befristet bis zum 30. Juni 2016 in Aussicht (Urk. 8/147). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben (Urk. 8/149, Urk. 8/152) und die Stellungnahmen zum Gutachten vom 8. Mai 2017 von Dr. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, sowie vom 24. Mai 2017 von D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, eingereicht hatte (Urk. 8/151, Urk. 8/154), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2017 ankündigungsgemäss für die Zeit vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 eine halbe Rente sowie ab dem 1. Februar befristet bis zum 30. Juni 2016 eine ganze Rente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die befristete Rentenzusprechung mit der angefochtenen Verfügung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem beweiskräftigen polydisziplinären Gutachten vom 7. November 2016 vorübergehend verschlechtert habe, so dass von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom 6. Mai bis 31. Oktober 2015 und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. November 2015 bis 31. März 2016 auszugehen sei. Ab 1. April 2016 bestehe nach einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation eine Erwerbsfähigkeit von mindestens 75 % in der angestammten Tätigkeit als Fachspezialist für Kreditversicherungen. Der Invaliditätsgrad belaufe sich daher auf 25 %. Da die Invalidität ab Mai 2015 und damit innert drei Jahren seit der letzten Rentenaufhebung wegen des gleichen Leidens wieder ein erhebliches Ausmass erreicht habe, müsse kein erneutes Wartejahr berücksichtigt werden. Ab 1. November 2015 - sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 20. Mai 2015 - bis 31. Januar 2016 - drei Monate nach dem 31. Oktober 2015 habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente, vom 1. Februar bis 30. Juni 2016 - drei Monate nach dem 31. März 2016 - auf eine ganze Rente. Danach bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 25 % kein Rentenanspruch mehr. In den zwei Stellungnahmen der behandelnden Ärzte zum Gutachten würden keine neuen medizinischen Fakten vorgebracht. Deren abweichende Beurteilung könne im Wesentlichen durch eine andere ärztliche Ermessensausübung und die unterschiedliche Rolle von Gutachtern und behandelnden Ärzten erklärt werden (Urk. 2 S. 3).

    In der Beschwerdeantwort führte die IV-Stelle ergänzend aus, der Einkommensvergleich sei mittels eines Prozentvergleichs erfolgt. Auch bei einer ziffernmässig genauen Bestimmung der Vergleichseinkommen resultiere kein Rentenanspruch ab 1. Juli 2016. Gemäss der LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung) 2014, Tabelle 1, hätte der Beschwerdeführer in der Versicherungsbranche in einer Tätigkeit mit dem Kompetenzniveau 3, auf das Jahr 2015 hochgerechnet, ein Invalideneinkommen von Fr. 114'458.35 verdienen können. Als Gesunder hätte er im Jahr 2015, wenn zu seinen Gunsten sein Lohn im Jahr 2009 - das höchste je generierte Jahreseinkommen - herangezogen und auf dieses Jahr hochgerechnet werde, ein Valideneinkommen von Fr. 162'915.90 verdienen können. Der Vergleich dieser Einkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 30 %, welcher ebenfalls unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liege (Urk. 7).

2.2    Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er habe auch nach dem 30. Juni 2016 Anspruch auf eine Rente. Das Gutachten der B.___ weise folgende, von den behandelnden Ärzten Dr. C.___ sowie Dr. D.___ aufgezeigte Mängel auf: Im Gutachten fehle eine klare und ausführliche Schilderung der Beschwerden aus seiner persönlichen Perspektive. Zudem würden die wiedergegebenen Beschwerden nicht in Beziehung zu seiner Arbeitssituation und den dort entstehenden Einschränkungen gesetzt. Auch sei die klinisch-orthopädische Untersuchung nicht mit genügender Sorgfalt erfolgt. Die Gutachter hätten sodann nicht berücksichtigt, dass die Dauerschmerzen im Dermatom L3 beziehungsweise L4 links und die wiederkehrenden Schmerzen in Zwangspositionen einen massiven Einfluss auf die Konzentrationsfähigkeit und damit seine Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf hätten. Überdies würden sie die erhebliche Diskrepanz zwischen seiner Selbsteinschätzung und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte auf der einen Seite und ihrer eigenen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf der anderen Seite als «geringgradig» herunterspielen; eine plausible Begründung für ihre deutlich positivere Bewertung der Arbeitsfähigkeit fehle im Gutachten, und zwar vor dem Hintergrund einer im Wesentlichen übereinstimmenden diagnostischen Einordnung der Beschwerden. Aufgrund der genannten Mängel könnten nicht sämtliche für die gutachterliche Beurteilung massgeblichen Faktoren nachvollzogen werden. Die abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte dürften nicht einfach mit dem Argument, diese beruhten auf einer unterschiedlichen Ermessensausübung, als beweisrechtlich unerheblich eingestuft werden. Die Einschätzung der behandelnden Ärzte beruhe auf Kenntnissen, welche sie im Rahmen seiner langjährigen Behandlung erworben hätten. Seine überwiegend intellektuelle berufliche Tätigkeit erfordere eine hohe und dauernde Konzentrationsfähigkeit, welche durch die Dauerschmerzen und die dagegen eingesetzten Medikamente massiv beeinträchtigt werde. Durch die benötigten regelmässigen Pausen müssten Gedankengänge immer wieder unterbrochen werden, was einen weit über die Dauer der Pausen hinausgehenden Leistungsverlust verursache. Zudem sei er im Vergleich zu Gesunden viel früher erschöpft. Deshalb sei die Beurteilung der behandelnden Ärzte nachvollziehbar, dass er maximal einen halben Tag bei reduzierter Leistung, entsprechend 3,4 Leistungsstunden pro Tag, arbeiten könne. Seine Leistungsfähigkeit sei mindestens zwischen 60 und 70 % eingeschränkt. Da jede intellektuell weniger anspruchsvolle Tätigkeit zu einem massiven Einbruch beim erzielbaren Einkommen führen würde, erübrige es sich, dem Leiden besser angepasste Tätigkeiten zu eruieren (Urk. 1 S. 7 ff.).

    Dem Gutachten könne auch nicht entnommen werden, ob sich die attestierte 75%ige Arbeitsfähigkeit auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, welche mit Fr. 116'364.-- pro Jahr entlöhnt worden sei, oder auf die frühere Tätigkeit, womit er im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 156'085.-- erwirtschaftet habe, beziehe. Deshalb sei die Argumentation der IV-Stelle, ein Einkommensvergleich sei nicht nötig, da er auch in der bisherigen Tätigkeit ein rentenaussschliessendes Einkommen erzielen könne, nicht zulässig. Werde das im Jahr 2009 erzielte Einkommen an die Nominallohnsteigerung angepasst, belaufe sich das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2016 auf rund Fr. 165'000.--. Wenn er nun laut den Gutachtern nur noch 75 % des letzten Einkommens von Fr. 116'364.-- verdienen könne, resultiere im Vergleich zum Valideneinkommen bereits ein Invaliditätsgrad zwischen 40 und 50 %. Werde zusätzlich berücksichtigt, dass er nur noch zu rund 40 % einsatzfähig sei, resultiere eine Erwerbseinbusse von mindestens 70 %, was Anspruch auf eine ganze Rente gebe (Urk. 1 S. 6 f. und 9 f.). Zur Festsetzung des Rentenbeginns sei der Anfang der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2015 massgeblich, und nicht das Datum der im November 2015 durchgeführten Spondylodese. Da bereits früher eine Rente ausgerichtet worden sei, entstehe der Rentenanspruch drei Monate nach Eintritt der dauerhaften Änderung der Erwerbsfähigkeit, mithin per 1. August 2015. Gegebenenfalls sei die Sache zu genauerer Ermittlung des effektiv erzielbaren Einkommens unter Berücksichtigung der objektiv nachgewiesenen Schmerzproblematik und der erheblichen Mängel des Gutachtens der B.___ an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 10).


3.

3.1    Der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 5. Januar 2016 fest, der Beschwerdeführer habe ihn am 10. November und 1. Dezember 2015 wegen anhaltenden lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein aufgesucht. Er leide einerseits an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom links bei Status nach fünf chirurgischen Interventionen lumbal, letztmals am 7. Oktober 2015. Klinisch bestehe eine deutliche schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule ohne Hinweise auf eine lumboradikuläre Problematik bei Hypästhesie im Dermatom L4 und fehlendem Patellasehnenreflex links. Während der klinischen Untersuchung seien ihm keine Diskrepanzen, Inkonsistenzen oder Widersprüche aufgefallen; hingegen habe der Beschwerdeführer verängstigt und verunsichert gewirkt. Sodann leide er unter einem chronischen zervikovertebralen Syndrom bei Status nach ventraler Foraminotomie C5/C6 im November 2013. Im Nackenbereich bestehe eine leichte Bewegungseinschränkung mit myofaszialen Schmerzen im Schulter-Nackenbereich beidseits. Schliesslich bestehe eine seronegative Spondarthropathie, die erstmals im Juli 2005 diagnostiziert und erfolgreich mit Methotrexat behandelt werde. Da aktuell weder skelettszintigraphisch noch klinisch Synovitiden nachgewiesen werden könnten, sei von einer Remission auszugehen. Schliesslich bestünden bewegungsabhängige Leistenschmerzen links bei beginnender Coxarthrose. Während des Gespräches sei eine gewisse Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit und Gedächtnisschwäche aufgefallen. Ob dies allenfalls mit dem Status nach FSME zusammenhänge, sei ihm, Dr. C.___, nicht klar. Störend wirkten sich für den Beschwerdeführer zudem eine Dysästhesie und Parästhesie im Bereich des Dermatoms L4 links im Unterschenkel und Gesäss bei Verdacht auf ein residuelles sensorisches Irritationssyndrom L4 links aus. Ebenfalls eine Dysästhesie bestehe am Vorderarm rechts. Zurzeit sei der Beschwerdeführer bei Status nach der Operation vom 7. Oktober 2015 noch voll arbeitsunfähig. Gute drei Monate nach der Operation, ab Februar 2016, könne das Arbeitspensum in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit langsam von 20 % auf längerfristig maximal 50 % gesteigert werden. Mit der Kündigung per 31. März 2016 seien nun auch psychosoziale Belastungsfaktoren hinzugetreten, welche aber für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit irrelevant seien (Urk. 8/98).

    Im Bericht an die IV-Stelle vom 25. Mai 2016 führte Dr. C.___ aus, der Gesundheitszustand sei inzwischen stabil und dürfte sich nicht mehr wesentlich bessern. Es liege eine komplexe gesundheitliche Situation vor. Einerseits bestehe mit der seronegativen Spondyloarthritis eine entzündlich-rheumatische Erkrankung am Achsenskelett, die seit Jahren erfolgreich mit Methotrexat behandelt werde. Andererseits liege eine segmentale Dysfunktion im Bereich der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule und im HWS-Bereich mit chronischer Nervenwurzelreizung L3 und L4 links nach mehrfacher operativer Intervention vor, die einer Schmerztherapie nur bedingt zugänglich sei. Aufgrund der chronischen Schmerzen im linken Bein bei Radikulopathie sei die Konzentration gestört; gleichzeitig sei aus mechanischer Sicht die Belastung der Wirbelsäule eingeschränkt. In einer leichten, wechselbelastenden und den einzelnen Funktionsstörungen Rechnung tragenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, entsprechend 3,4 Stunden pro Tag (Urk. 8/108; vgl. auch Urk. 8/109).

    Im Bericht vom 14. Juni 2016 der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Kantonsspitals E.___ wird bei den Diagnosen unter anderem ein chronisches lumbovertebrales/-spondylogenes Schmerz- und radikuläres Reizsyndrom L3 und L4 links aufgeführt. Laut den Schmerzspezialisten stand beim Beschwerdeführer eine neuropathische (radikuläre) Schmerzkomponente im Vordergrund. Der Beinschmerz folge klinisch am ehesten dem Dermatom L4, diskret auch L3. In diesem Gebiet bestehe auch eine Hypästhesie und Hypalgesie. In der Elektromyograhie von L3 und L4 habe sich im Vergleich zu L5 paravertebral eine pathologische Spontanaktivität ableiten lassen. Die aktuelle Bildgebung habe demgegenüber keine Hinweise für eine Kompression neuraler Strukturen ergeben. Da bereits in der Vergangenheit eine chronische Schädigung diagnostiziert worden sei, rühre der Nervenschmerz am ehesten von einer chronischen sensorischen Schädigung der Nervenwurzeln L4 und L3 her. Die medikamentöse Therapie mit verschiedenen Co-Analgetika habe bisher keine Verbesserung der Schmerzen erbracht. Dass der neuropathische Schmerz nicht auf die medikamentösen Therapieversuche anspreche, sei ein häufiges Phänomen. Nur jeder 3. bis 7. Patient erfahre bei einer Behandlung mit Co-Analgetika eine 50%ige Schmerzlinderung (Urk. 8/118).

3.2    Im allgemeininternistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Gutachten der B.___ vom 7. November 2016 werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit ausstrahlenden Schmerzen ins linke Bein und eine Radikulopathie mit sensibler Betonung L3 und L4 links, jeweils bei Status nach vier Bandscheibenoperationen in den Segmenten L3/4 und L4/5; eine Radikulopathie C7 links mit sensibler Betonung bei Status nach einer ventralen Foraminotomie mit Sequesterektomie HWK C5/6 im Jahr 2013 (Urk. 8/132/52). Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, unter dauerhaften linksseitigen Rücken- und Beinschmerzen sowie Hüftschmerzen mit Ausstrahlung in den Oberschenkel und das Knie zu leiden, welches sich «wie im Schraubstock eingeklemmt» anfühle. Zudem bestünden Gefühlsstörungen im linken Unterschenkel sowie in den Fingern II und III der rechten Hand. Weiter leide er unter Gelenkschmerzen verschiedenster Intensität. Durch die dauerhaften Schmerzen sei er auch sehr empfindlich und weniger belastbar geworden. Für die Zukunft könne er sich vorstellen, trotz seiner Beeinträchtigungen eine leichte wechselbelastende Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsgrades von 40 % aufzunehmen. Der im Rahmen der allgemeininternistischen Untersuchung ermittelte PACT-Score entsprach einer ausgesprochen tiefen Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/132/32-34, Urk. 8/132/36, Urk. 8/132/41-42, Urk. 8/132/47). Die psychiatrischen, neurologischen und orthopädischen Teilgutachter hielten fest, sie hätten während ihrer Untersuchungen keine Anzeichen für aggravierendes Verhalten feststellen können (Urk. 8/132/37, Urk. 8/132/40, Urk. 8/132/48). Aus allgemein-internistischer Sicht ergab die Begutachtung keine relevanten Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die psychiatrische Untersuchung führte zur Diagnose einer längerdauernden Anpassungsstörung mit Angst- und depressiven Symptomen (ICD-10 F43.21), welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 8/132/5455). Im neurologischen Teilgutachten werden als einschränkende Faktoren eine Hypästhesie und Hypalgesie im Dermatom L3 und L4 linksseitig, eine fragliche M4-Parese für Hüftbeuge- und Kniestreckung und Kniebeugung linksseitig sowie ausgefallene Achillessehnen- und Patellasehnenreflexe links und Adduktorenreflexe beidseits genannt; diagnostisch werden diese als vorwiegend sensible Radikulopathie L3 und L4 links eingeordnet (Urk. 8/132/44-45). Der orthopädische Teilgutachter ging gestützt auf seine Untersuchungsbefunde von einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung ins linke Bein aus. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei eingeschränkt. Störend wirkten sich auch die Hypästhesie im Unterschenkel im Bereich des Dermatoms L4 sowie die Schmerzen im Oberschenkel aus. Als Handicaps nannte er die Unmöglichkeit, längere Zeit zu sitzen, gehen oder stehen, sowie eine Einschränkung beim Heben von Gewichten. Ausserdem wies der begutachtende Orthopäde darauf hin, dass seine Untersuchungsergebnisse in etwa mit denen von Dr. C.___ gemäss Bericht vom 5. Januar 2016 identisch seien; einzige Ausnahme sei der Lasègue-Test, welcher damals beidseits bei 40° positiv gewesen sei, heute aber nur links und zwar bei 60° positiv ausgefallen sei (Urk. 8/132/49-50). Seit dem Jahr 2011 hätten die Schmerzen und die Hyposensibilität im Dermatom L4 zugenommen (Urk. 8/132/57). Als Ressource sei der starke Wille und die Motivation des Beschwerdeführers, wieder zu arbeiten, zu nennen (Urk. 8/132/45, Urk. 8/132/50). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, in seiner letzten Funktion als Fachspezialist für Kreditversicherungen habe der Beschwerdeführer häufig in der ganzen Schweiz Kundenbesuche machen müssen. Er sei oft für viele Stunden mit dem Auto unterwegs gewesen und habe jeweils bei den Kunden für die Gespräche längere Zeit am Tisch sitzen müssen. Da er nur noch zwischen 30 und 60 Minuten sitzen sowie gleich lange stehen könne, sei er in dieser Tätigkeit eingeschränkt. Er müsse die Möglichkeit haben, bei längeren Sitzungen zwischendurch aufzustehen, und längere Autofahrten nach einer Stunde jeweils kurz zu unterbrechen. Deshalb bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung gelte ab März/April 2016; nach der Operation im November 2015 sei er zunächst für mehrere Monate zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In einer den Einschränkungen Rechnung tragenden, leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, Rotationsbewegungen sowie Arbeiten in Inklination und Reklination bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei aus neurologischer Sicht zusätzlich die Möglichkeit bestehen müsse, Pausen einzuschalten (Urk. 8/132/45-46, Urk. 8/132/50-51, Urk. 8/132/56-57). Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit sei als realistisch, jedoch geringgradig zu tief anzusehen. Dass er mit seinem Physiotherapeuten regelmässig seine Belastungsgrenze teste, zeige, dass er bemüht sei, wieder eine adäquate Anstellung zu finden, weshalb seine Arbeitsfähigkeit höher einzuschätzen sei (Urk. 8/132/45-46, Urk. 8/132/51, Urk. 8/132/55). Der orthopädische Teilgutachter wies sodann darauf hin, dass er die Arbeitsfähigkeit in Prozenten eines Vollzeitpensums höher einschätze als Dr. C.___, sich dem von Dr. C.___ angeführten Belastbarkeitsprofil für adaptierte Tätigkeiten aber anschliessen könne (Urk. 8/132/51).

3.3    In seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2017 zum polydisziplinären Gutachten hielt Dr. C.___ fest, die Gutachter hätten die subjektiv vom Beschwerdeführer erlebten Beschwerden lediglich sehr oberflächlich erhoben; so hätten sie weder die Schmerzintensität anhand der VAS-Skala erfragt noch Angaben zu schmerzsteigernden und –lindernden Faktoren eingeholt. Auch seien sie nicht spezifisch auf seine Einschränkung im Berufsleben eingegangen. Die von den Gutachtern erhobene Radikulopathie L3 und L4 links äussere sich nicht nur in der sensiblen Problematik, welche bezüglich Arbeitsfähigkeit von untergeordneter Bedeutung sei; von Bedeutung sei vielmehr der chronische Schmerz im Dermatom L3 beziehungsweise L4 links. Durch den auf einen ausgewiesenen Gesundheitsschaden zurückzuführenden Dauerschmerz im linken Bein sei der Beschwerdeführer glaubwürdig in seinem Konzentrationsvermögen und in der generellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die von den Gutachtern erwähnte Notwendigkeit, Pausen einzuschalten, zu keiner Reduktion der Leistungsfähigkeit führe. Auch sei seine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten nicht gebührend gewürdigt und diskutiert worden, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Gutachter zu einem anderen Ergebnis gelangt seien (Urk. 8/151/1-2).

    Der Hausarzt D.___ kritisierte das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2017 ebenfalls mit ähnlichen Argumenten. Er wies insbesondere darauf hin, beim Beschwerdeführer bestehe ein bestens dokumentiertes, schmerzhaftes Nervenleiden im Bereich der unteren linken Extremität, welches seine Arbeitsfähigkeit einschränke. Ein leidensangepasstes Arbeitsumfeld, in welchem er zu 100 % arbeitsfähig sei, existiere seines Erachtens nicht. Die von den Gutachtern bescheinigte Arbeitsfähigkeit sei unrealistisch. Die Gutachter hätten die Schmerzsymptomatik trotz ausgebauter und in der Vergangenheit nie reduzierter analgetischer Medikation zu wenig berücksichtigt. Seines Erachtens bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in leidensangepasster Tätigkeit (Urk. 8/151/3-4).

3.4    Hinsichtlich der Diagnosen und der erhobenen objektiven Befunde besteht weitestgehend Einigkeit zwischen den Gutachtern der B.___ und den behandelnden Ärzten. Zudem hoben auch die Gutachter ausdrücklich die fehlenden Aggravationstendenzen des Beschwerdeführers während der Untersuchung sowie seinen Arbeitswillen hervor. In der Expertise werden die Dauerschmerzen mehrmals erwähnt, und zwar ohne diese in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund sticht die erhebliche Abweichung der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in optimal behinderungsangepassten Tätigkeiten (100 %) von derjenigen des Beschwerdeführers und der behandelnden Ärzte (40 %) ins Auge; dies gilt umso mehr auch angesichts dessen, dass die Gutachter die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers als realistisch bezeichneten (Urk. 8/132/46, Urk. 8/132/51). Zwar erwähnt der neurologische Gutachter unter dem Titel «Selbstlimitierte Arbeitsfähigkeit», der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit dem Hausarzt ausgearbeitet, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 40 % arbeitsfähig sein könne, was auch sein Ziel sei (Urk. 8/132/42). Eine nachvollziehbare Begründung für die stark divergierende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehlt aber im Gutachten. Insbesondere werden die neuropathischen Dauerschmerzen, gemäss den behandelnden Ärzten die Leitsymptomatik, bei den Ausführungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht als beeinträchtigender Faktor genannt beziehungsweise gar nicht gewürdigt. Das gleiche gilt für die von Dr. C.___ genannten, schmerzbedingten Konzentrationsstörungen. Es ist nachvollziehbar, dass neuropathische Dauerschmerzen zu schnellerer Ermüdung und Konzentrationsstörungen führen können, welche nicht zuletzt bei einer geistigen Tätigkeit zu einer Einschränkung des ansonsten möglichen Arbeitspensums führen können. Zu beachten ist auch, dass der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ aufgrund der abgeschlossenen Gutachterausbildung bei der F.___ über Kenntnisse in der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verfügt (Urk. 8/151/2). Dementsprechend prüfte er auch, ob beim Beschwerdeführer während der Untersuchung Anzeichen für widersprüchliches und inkonsistentes Verhalten vorhanden waren, was er verneinte (Urk. 8/98/2). Aufgrund dieser Überlegungen hat seine Beurteilung beweisrechtlich durchaus ein gewisses Gewicht. Unklar ist, ob die Gutachter die Schmerzsymptomatik bei der Würdigung der Arbeitsfähigkeit versehentlich ausser Acht gelassen haben, etwa weil sich keiner der Teilgutachter zur Würdigung dieser Symptomatik zuständig fühlte. Jedenfalls erfolgte keine Begutachtung durch einen Rheumatologen. Möglich ist aber auch, dass die Gutachter die geklagten Dauerschmerzen aufgrund legitimer und plausibler medizinischer Überlegungen, welche im Gutachten aber nicht schriftlich festgehalten wurden, bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit anders würdigten als die behandelnden Ärzte. Ferner ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, ob beziehungsweise inwiefern die von den Gutachtern erwähnte Notwendigkeit, Pausen einzuschalten, innerhalb eines Arbeitstages mit den üblichen Anwesenheitszeiten im Ergebnis das verrichtbare Arbeitspensum einschränkt.

3.5    Die noch offenen Fragen können durch Rückfrage bei den Gutachtern geklärt werden. Ein solches Vorgehen hätte sich bereits nach Eingang der Berichte von Dr. C.___ vom 8. Mai 2017 (Urk. 8/151/1-2) und von Dr. D.___ vom 24. Mai 2017 (Urk. 8/151/3-4) im Einwandverfahren aufgedrängt, zumal die IV-Stelle bei begründeten Einwänden gegen polydisziplinäre Gutachten, die sie im Verwaltungsverfahren eingeholt hat, immer wieder auf diese Weise verfährt. Deshalb rechtfertigt es sich, die Sache an sie zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird die B.___ anzuweisen haben, zu den genannten offenen Fragen und zu den Berichten von Dr. C.___ vom 8. Mai 2017 und von Dr. D.___ vom 24. Mai 2017 eingehend Stellung zu nehmen, und falls nötig weitere Erhebungen, etwa schmerzmedizinischer, rheumatologischer und/oder neuropsychologischer Art, durchzuführen. Sollten die Gutachter die offenen Fragen nicht überzeugend beantworten, wird die IV-Stelle von sich aus eine erneute polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen haben. Nach erfolgter Abklärung wird die IV-Stelle neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben.


4.

4.1    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Prozessentschädigung des Beschwerdeführers ermessensweise auf Fr. 2'700.-- festzusetzen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christoph Häberli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt