Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01092


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 21. Januar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, arbeitete zuletzt seit dem 1. Juli 2014 in einem Vollzeitpensum als Kassiererin bei der Y.___ (Urk. 9/2 S. 4 Ziff. 5.4; Urk. 9/31 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 8. März 2016 meldete sie sich aufgrund von Beschwerden im Zusammenhang mit einer Nierenerkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erachtete mit Mitteilung vom 20. Mai 2016 (Urk. 9/16) berufliche Eingliederungsmassnahmen als derzeit nicht möglich. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 2016 gekündigt (Urk. 9/31 S. 1 Ziff. 2.1).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/53; Urk. 9/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2017 (Urk. 9/60 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.


2.    Die Versicherte erhob am 10. und ergänzend am 30. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. September 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk.1; Urk. 5; Urk. 6/1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass gemäss den ärztlichen Abklärungen kein dauerhafter und schwerer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die Nierenerkrankung sei berücksichtigt worden. Bei der durch den behandelnden Psychiater diagnostizierten mittelgradigen Depression handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Ausserdem wäre eine solche nicht austherapiert (vgl. Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 8).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, das Vorhandensein einer Depression sei nicht genügend untersucht und insbesondere keine Expertise veranlasst worden. Eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit liege vor. Sie habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 5; Urk. 6/1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere das Vorliegen eines relevanten psychischen Leidens.


3.

3.1    Die Ärzte des Z.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, nannten mit Bericht vom 24. Februar 2016 (Urk. 9/33/8-10) folgende – hier gekürzt aufgeführte – Diagnosen (S. 1):

- diffuse Beschwerdesymptomatik seit Dezember 2015 mit initial abendlichem Fieber bis 40° C, Gliederschmerzen und Leistungsminderung. Im Verlauf linksseitige Rippenschmerzen, Blähungen, vaginale Blutung sowie einmalig Petechien

- Verdacht auf Blockade des Costovertebralgelenks Costa XI links, Differentialdiagnose (DD): Interkostalneuralgie

- dishydrosiforme Ekzeme, Erstdiagnose (ED) Januar 2016, DD: kontaktallergisch, toxisch-irritativ, photoaggravierte Dermatose (Lupus), im Rahmen eines autoinflammatorischen Fiebersyndroms

- rezidivierende Nierensteine beidseits, ED 1999

- Asthma bronchiale im Kindesalter, aktuell nur Bedarfsmedikation

- multiple Allergien

- polyzystisches Ovarialsyndrom

- Status nach Adipositas per magna

    Es ergäben sich keine Hinweise für eine autoimmune oder autoinflammatorische Erkrankung. Eine Vaskulitis erscheine ebenso unwahrscheinlich (S. 2).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Urologie, erklärte mit Bericht vom 31. März 2016 (Urk. 9/9), dass er keine aktuelle Arbeitsunfähigkeit ausgestellt habe. Es sei ihm ebenfalls keine Diagnose bekannt, welche eine solche begründe (S. 1 Ziff. 1.1).

3.3    Dr. med. B.___, praktische Ärztin, nannte in ihrem Bericht vom 4. April 2016 (Urk. 9/11) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Verdacht auf Autoimmunerkrankung, DD: Vaskulitis mit Fieber, Extremitätenschmerzen und Hautbeteiligung

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie polyzystische Ovarien sowie Nierensteine (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. Dezember 2015 in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Ausschlaggebend sei die Diagnosestellung durch das Z.___, aufgrund welcher eine Therapie respektive Verbesserung zu erhoffen sei (S. 3 Ziff. 1.8).

3.4    Dr. med. C.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, Z.___, konnte mit Bericht vom 27. April 2016 (Urk. 9/15) keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose nennen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie eine ovuläre hypoechogene Läsion Mammen rechts (DD: Fibroadenom), eine Endometriose sowie eine rezidivierende Urolithiasis und diverse Allergien (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei aus gynäkologischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 3 Ziff. 1.7).

3.5    Mit Bericht vom 19. Juli 2016 (Urk. 9/33/23-24) informierte Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) über die nochmalige fachurologische Beurteilung und erklärte, dass es aktuell aus urologischer Sicht keinen Hinweis gebe, dass die vorhandene Nephrolithiasis in einem Zusammenhang mit dem vielschichtigen Krankheitsbild stehe, zumal sich diese Beschwerden auch nach maximaler Steinsanierung im vergangenen Jahr nicht gebessert hätten (S. 2).

3.6    Der zuhanden der Krankenversicherung erfolgten internistischen Kurzbeurteilung vom 30. September 2016 (Urk. 9/42/3-8) durch Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sind folgende – hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen zu entnehmen (S. 4):

- syndromales vages Beschwerdebild bestehend aus rezidivierendem abendlichem Fieber beziehungsweise subferilen Temperaturen, psychophysischer Erschöpfung, Gliederschmerzen, nicht-kolikartigen linksseitigen Flankenschmerzen mitunter mit flüchtigen Petechien ohne nachweisbares organisches Korrelat, DD: psychosomatisch

- rezidivierende Nierensteine beidseits, Status nach mehreren operativen Steinextraktionen, aktuell Verdacht auf symptomatischen Nierenstein links

- chronische Zervikalgie mit Schulter- und Nackenverspannung ohne Hinweis auf eine Zervikoradikulopathie, DD: funktionell statisch bei Haltungsinsuffizienz und Wirbelgelenksblockaden in der unteren Halswirbelsäule (HWS) und Hypermobilität hochzervikal

- allergisches Asthma bronchiale, persistierender Zigarettenkonsum

- chronische Insomnie

- polycystic ovary (PCO)-Syndrom

- Polyallergie

- Status nach Adipositas per magna

- primäre Laktoseintoleranz

- kleiner Gallenblasenpolyp

    Das diffuse Beschwerdebild sei für die Arbeitsfähigkeit nicht als relevant einzustufen. Das rezidivierende Nierensteinleiden sei hingegen bedeutsam, allerdings nur bei akuten Schüben beziehungsweise Infekten. Ausserhalb solcher Episoden sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit theoretisch davon nicht eingeschränkt, wobei das Leiden als psychisch belastend empfunden werde. Die chronischen Schulter- und Nackenverspannungen seien vorwiegend funktionell statisch. Diese Beschwerden könnten für eine sitzende Tätigkeit als Kassiererin relevant sein, würden sich aber in den meisten Fällen durch eine adäquate Therapie verbessern, so dass die Arbeitsfähigkeit in der Regel erhalten bleibe. Alle übrigen aufgelisteten Diagnosen seien hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin nicht relevant. Sofern die Zervikalgie nachweislich nicht besserungsfähig sei, wäre für eine angepasste Tätigkeit im negativen Leistungsbild diesbezüglich eine monotone Zwangs-haltung und hochrepetitive Tätigkeiten, welche die Schulter- und Nacken-muskulatur involviere, zu vermerken. Weitere Einschränkungen seien gegenwärtig nicht angezeigt (S. 4 ff.).

3.7    Am 10. November 2016 erfolgte zuhanden der Krankenversicherung eine psychiatrische Kurzbeurteilung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie. Mit Gutachten vom 17. November 2016 (Urk. 9/45/4-24) diagnostizierte dieser eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, bedingt durch die schwere Erkrankung (ICD-10 F43.21) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er – nebst einigen somatischen Diagnosen - psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24). Es bestünden mindestens mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation, insbesondere im Bereich der Flexibilität sowie der Umstellungs- und Durchhaltefähigkeit. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens könne nicht bestätigt werden. Von einem Scheitern der ambulanten oder stationären Therapie könne nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin habe erst vor kurzem eine psychiatrische Behandlung begonnen (S. 18 f. Ziff. 4). Eine Intensivierung der Therapie werde dringend empfohlen. Die Prognose sei abhängig von der somatischen Erkrankung (S. 19 Ziff. 5). Gegenwärtig sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgewiesen. Nach Anpassung der Therapie sei aus psychiatrischer Sicht spätestens innerhalb von sechs Wochen, dass heisse ab dem 1. Januar 2017 von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, die innerhalb von 14 Tagen jeweils um 20 % gesteigert werden könne. Eine Anpassungsstörung begründe keine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 19 f. Ziff. 7.1-7.3).

3.8    Mit Bericht vom 17. November 2016 (Urk. 9/51/9-10) informierte Dr. med. F.___, praktischer Arzt, über die erfolgte Nierenfunktionsszintigraphie. Er empfehle eine mittelfristige Versorgung mit einem Stent auf der linken Seite mit oder ohne Sanierung der Steine. Die Niere habe immer noch genug Funktion, um zu schonen. Aktuell sei eine Nephrektomie eine aggressive, nicht empfohlene Lösung (S. 1 f.).

3.9    PD Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 10. April 2017 (Urk. 9/49/6-11) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 19. Dezember 2016 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1):

- Depression mittelschwerer bis schwerer Art (ICD-10 F32.1 beziehungsweise F32.2), bestehend seit zwei Jahren

- schwere Erschöpfung durch chronische somatische Krankheit (ICD-10 F48.8), bestehend seit mindestens einem Jahr

- rezidivierende Nierensteine mit sehr häufigen Nierenkoliken, resultierende Niereninsuffizienz bei bisher ungeklärter Ätiologie, bestehend seit Alter 18

- DD: endokrin bedingte Depression und Erschöpfung infolge der Möglichkeit eines Hyperparathyreoidismus

    Die Beschwerdeführerin sei in der Stimmung düster, freudlos und ohne Energie. Sie wirke matt, apathisch und müsse sich anstrengen, um dem Gespräch zu folgen. So bestünden schwere Störungen der Konzentration. Auch die Gedächtnisleistungen bezüglich anamnestischen Angaben seien schlecht. Ausserdem bestehe eine psychomotorische Verlangsamung. Gleichzeitig fühle sie sich sehr nervös. Der Schlaf und Appetit seien variabel. Die Gedanken seien konstant voll Sorge und Hoffnungslosigkeit. Suizidgedanken kämen vor. Für die nächsten Monate bestehe mit Sicherheit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dabei sei zwischen der Depression und der somatisch bedingten Schwächung schwer zu trennen (S. 3 Ziff. 1.4). Die psychotherapeutischen Sitzungen fänden ein- bis zweiwöchentlich statt. Die derzeit niedrige medikamentöse Dosis könne wegen der beinahe schweren Niereninsuffizienz nicht gesteigert werden (S. 3 f. Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. Dezember 2015 für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Rehabilitative Schritte seien derzeit und in absehbarer Zeit ausgeschlossen (S. 4 Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nach erfolgreicher somatischer und psychiatrischer Behandlung wahrscheinlich gerechnet werden (S. 5 Ziff. 1.9).

3.10    Mit Stellungnahme vom 23. April 2017 erkannte Dipl.-Med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie eine Nephrolithiasis. In der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin bestünden ausserhalb von Nierenkoliken keine wesentlichen Einschränkungen. Zusammenfassend sei der Argumentation des psychiatrischen Gutachters der Krankenversicherung zu folgen, wenngleich die durch diesen als Auslöser der Anpassungsstörung postulierte schwere somatische Erkrankung aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht festgestellt werden könne. Die durch den behandelnden Psychiater attestierte schwere Depression sei nicht nachvollziehbar. Aus somatischer Sicht habe nie eine Erkrankung vorgelegen, welche eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründet hätte. Sollte sich ein Hyperparathyreoidismus als Ursache des Nierensteinleidens herausstellen, wäre dieser behandelbar (vgl. Urk. 9/52 S. 5 ff.).

3.11    In seinem Einwand vom 16. Juni 2017 (Urk. 9/55) führte PD Dr. G.___ aus, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an rezidivierenden Nierenkoliken, Nierensteinabgängen und Harnwegsinfektionen bei einer chronischen schweren Erkrankung mit offensichtlich schlecht beeinflussbarer Komponente leide. Die Problematik dauere bei immer wieder notwendigen urologisch-chirurgischen Interventionen an. Bereits deswegen sei seit der Krankschreibung im Juli 2015 keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin an einer chronischen und mindestens mittelschweren Depression (ICD-10 F32.1), welche teilweise im ursächlichen Zusammenhang mit den rezidivierenden Schmerzen und Infektionen gesehen werden müsse. Eine Verbesserung der nephrologisch-urologischen Situation sei nicht absehbar. Die antidepressive Medikation sei prinzipiell wirksam. Die niedrige Dosis könne aufgrund der Niereninsuffizienz nicht gesteigert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei langfristig eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit gegeben. Die gesamte Nierenproblematik sei bei der Beurteilung der Invalidität nicht berücksichtigt worden (S. 1 f.).

3.12    Hierzu nahm RAD-Ärztin Dipl.-Med. H.___ am 6. September 2017 Stellung und hielt fest, dass der behandelnde Psychiater fachfremd Bezug auf eine somatische Erkrankung nehme. Die Nierenproblematik sei bekannt gewesen und berücksichtigt worden. Hinsichtlich der festgestellten mittelgradigen Depression handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Selbst wenn eine mittelgradige Depression vorläge, wäre diese derzeit bei ausschliesslicher Behandlung mit Cymbalta nicht austherapiert und eine Verbesserung möglich (vgl. Urk. 9/59 S. 2).


4.

4.1    Anhand der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich erkennen, dass aus somatischer Sicht sehr umfangreiche Abklärungen erfolgten, welche allerdings allesamt kein relevantes und die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkendes Korrelat für die geklagten Beschwerden belegen konnten. So ergaben sich insbesondere keine Hinweise für eine chronische entzündliche Systemerkrankung oder ein Infektgeschehen. Es fanden sich nie erhöhte Entzündungswerte im Blut und die geklagten Fieberepisoden konnten aus ärztlicher Sicht zu keinem Zeitpunkt dokumentiert werden. Eine Vaskulitis wurde aufgrund der lediglich während drei Tagen bestehenden Petechien als äusserst unwahrscheinlich betrachtet (vgl. Urk. 9/33/8-10 S. 2; Urk. 9/42/3-11 S. 4). Eine beinahe schwere Niereninsuffizienz – wie dies vom behandelnden Psychiater PD Dr. G.___ erwähnt wird (vgl. Urk. 9/49/6-11 S. 4 Ziff. 1.5) – ist nicht aktenkundig. So waren etwa die renalen Retentionsparameter, welche auf eine eingeschränkte Nierenfunktion hinweisen würden, anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___ nicht erhöht (vgl. Urk. 9/42/3-8 S. 5 Mitte). Auch Dr. F.___ erkannte anlässlich der Nierenfunktionsszintigraphie, dass die Niere zwar eingeschränkt, aber immer noch genug Funktion habe, um zu schonen (vgl. Urk. 9/51/9-10 S. 2). Die demgegenüber unbestrittenermassen vorhandenen Nierensteine führen nach überzeugender fachärztlicher Beurteilung zu keiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit, sondern einzig zu punktuellen Ausfällen (vgl. Urk. 9/42/3-8 S. 4). Solche sind bei der Bestimmung einer allfälligen Invalidität nicht von Bedeutung. Die übrigen somatischen Diagnosen einschliesslich des diffusen Beschwerdebildes wurden übereinstimmend als nicht relevant für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angesehen (vgl. Urk. 9/9 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 9/15 S. 1. Ziff. 1.1, S. 3 Ziff. 1.7; Urk. 9/42/3-8 S. 4 ff.). Aus somatischer Sicht ist somit von keinem relevanten Gesundheitsschaden auszugehen, welcher eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Die Beschwerdeführerin ist demzufolge in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin vollständig arbeitsfähig.

4.2    Zur Feststellung eines allfälligen psychischen Leidens erfolgte im Auftrag der Krankenversicherung eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. E.___, welche in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 9/45/4-24 S. 2 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 9/45/4-24 S. 12 f.) erfolgte. Obwohl die durch Dr. E.___ als Auslöser der Anpassungsstörung postulierte schwere somatische Erkrankung gerade nicht festgestellt werden konnte (vorstehend E. 4.1), sind die ansonsten gezogenen Schlussfolgerungen einleuchtend und schlüssig begründet. Das Gutachten erweist sich daher als beweiskräftig (vorstehend E. 1.5) und es ist für die nachfolgende Beurteilung – der RAD-Stellungnahme folgend (vgl. Urk. 9/52 S. 7) - darauf abzustellen.

    Anlässlich der Begutachtung zeigte sich ein weitestgehend unauffälliger psychopathologischer Befund. Einzig die Affektivität war eingeschränkt, wirkte die Beschwerdeführerin doch ratlos, deprimiert und hoffnungslos. Die Stimmung war phasenweise niedergestimmt und gedrückt. Eine durchgehende Depressivität konnte allerdings nicht objektiviert werden, weshalb Dr. E.___ lediglich eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), diagnostizierte (vgl. Urk. 9/45/4-24 S. 14 f., S. 18 f.). Obwohl er gegenwärtig noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit als ausgewiesen erachtete, hielt er ausdrücklich fest, dass eine Anpassungsstörung keine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründe und nach Optimierung der Therapie – welche im Übrigen erst gerade begonnen hatte spätestens innerhalb von sechs Wochen von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, welche innerhalb von 14 Tagen um jeweils 20 % gesteigert werden könne (vgl. Urk. 9/45/4-24 S. 19 f. Ziff. 7.1-7.3). Gestützt darauf kann auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden (vorstehend E. 1.3-1.4) sowie ein länger andauernder und somit invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden bereits verneint werden.

4.3    Daran vermag die gegenteilige Beurteilung durch den behandelnden Psychiater PD Dr. G.___ nichts zu ändern. Obwohl dieser die Beschwerdeführerin bei Erstellung seines Berichts im April 2017 erst seit vier Monaten behandelte, diagnostizierte er eine seit zwei Jahren bestehende mittelschwere bis schwere Depression (vgl. Urk. 9/49/6-11 S. 1 Ziff. 1.1-1.2). Eine seit der im November 2016 erfolgten Begutachtung durch Dr. E.___ eingetretene Verschlechterung lässt sich nicht erkennen. Vielmehr handelt es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes. Ausserdem äusserte sich PD Dr. G.___ fachfremd zu somatischen Beschwerden und konnte diese bei seiner Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auch nicht vom psychischen Leiden trennen. In somatischer Hinsicht konnten die entsprechenden Fachärzte indessen gerade keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit erkennen (vorstehend E. 4.1). Schliesslich begründete PD Dr. G.___ die zurückhaltende medikamentöse Therapie unter anderem mit einer beinahe schweren Niereninsuffizienz (vgl. Urk. 9/49/6-11 S. 4 Ziff. 1.5), welche allerdings aus somatischer Sicht so nicht festgestellt wurde (vorstehend E. 4.1). Zuletzt erscheint fraglich, ob die zur Objektivität der Beurteilung erforderliche gewisse Distanz gegeben ist, formulierte PD Dr. G.___ im Namen der Beschwerdeführerin doch die Einwände gegen den ablehnenden Vorbescheid der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/55).

4.4    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ein Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt. Folglich hat die Beschwerde-gegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans