Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01093


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 20. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1965 geborene X.___ stammt aus Somalia und reiste 1998 in die Schweiz ein und hat mittlerweile die Aufenthaltsbewilligung B. Er verfügt weder über eine Schul- noch eine Berufsausbildung und arbeitete im Jahr 2002 sowie von 2010-2012 als Küchenhilfe. Seit die Arbeitslosentaggelder ausgeschöpft sind, wird er von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 7/44). Am 18. September 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 7/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte X.___ mit Schreiben vom 9. Februar 2016 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/12). Im Weiteren liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. phil. Y.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, neuropsychologisch begutachten (Neuropsychologisches Fachgutachten vom 10. April 2017, Urk. 7/29). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2017 kündigte die IV-Stelle X.___ die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 7/31), wogegen er am 9. Juni respektive 20. Juli 2017 Einwand erhob und dabei die Stellungnahme des behandelnden Neurologen Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 18. Juli 2017 zum neuropsychologischen Gutachten einreichte (Urk. 7/35, Urk. 7/37-38). Mit Verfügung vom 13. September 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten wie vorbeschieden ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 10. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, die Angelegenheit sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2017 zur Anordnung eines bidisziplinären Gutachtens (Neurologie/Neuropsychologie) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-44). Mit Verfügung vom 13. November 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Replik vom 22. Januar 2018, Urk. 11), während die Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2018 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 13). Davon wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2018 in Kenntnis gesetzt (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass gemäss dem neuropsychologischen Gutachten die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlichen Erkrankungen beruhten, sondern dass die Ursachen für die Einschränkungen in verschiedenen sozialen sowie kulturellen Umständen lägen, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant seien.

1.2    Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das neuropsychologische Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht genüge. Eine zusätzliche neurologische Abklärung sei unabdingbar (Urk. 1).

1.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass auf ein ausschliesslich von einer neuropsychologischen Fachperson erstelltes Gutachten nicht abgestellt werden könne. In antizipierter Beweiswürdigung könne aber auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, da bei sämtlichen im Raum stehenden Diagnosen (Minderintelligenz, Verdacht auf prä- oder perinataler Hirnschädigung) davon auszugehen sei, dass diese bereits seit der Kindheit beständen. Bei einem solchen Eintritt des Versicherungsfalles vor der Einreise in die Schweiz wären die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Hinweise auf eine seitherige Verschlechterung gebe es nicht. Ausserdem sei der Beschwerdeführer trotz seit jeher vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage gewesen, eine einfache Erwerbstätigkeit auszuüben, weshalb eine attestierte Arbeitsunfähigkeit in derartigen Tätigkeiten nicht nachvollziehbar sei.

1.4    In der Replik (Urk. 11) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Verzicht auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung im vorliegenden Fall nicht möglich sei, da der Invaliditätsgrad auch bei fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen spätestens im Rahmen einer rentenlosen Ergänzungsleistung nach Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) festzulegen wäre. Dies kläre amtshilfeweise die Beschwerdegegnerin ab.


2.    

2.1    Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).

2.2    Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

2.3    Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln. Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Somalia, dem Heimatstaat des Versicherten, und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der Leistungsanspruch des Versicherten ausschliesslich nach schweizerischem Recht.

2.4    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).

2.5    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 2003 hausärztlich behandelt, führte in seinem Bericht vom 26. September 2015 (Urk. 7/11 S. 1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Retardierung bei Verdacht auf prä- oder perinatale Hirnschädigung auf. Er verwies dabei auf die neurologische Abklärung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, und dessen Empfehlungen. Der Beschwerdeführer habe seine Stelle verloren. Aufgrund seiner Retardierung und Leseschwäche -unfähigkeit werde es praktisch unmöglich sein, eine Hilfstätigkeit zu finden.

3.2    In seinem Verlaufsbericht vom 8. Februar 2016 (Urk. 7/13) zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte Dr. A.___ eine unveränderte Befundlage fest. Der Beschwerdeführer sei als einfache Hilfskraft arbeitsfähig. Eine Veränderung sei nicht zu erwarten, wobei die Arbeitsfähigkeit auch durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne.

3.3    Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 4. März 2016 (Urk. 7/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose:

    -    Retardierung bei Verdacht auf prä- oder perinatale Hirnschädigung

        -    mit Nachweis von fleckenförmigen hyperintensen Zonen im Bereich         des apikolateralen Vorderhorns links sowie medial der vorderen             Inselrinde links

        -    mit diskreter Tetraspastik beinbetont

    Der Beschwerdeführer stehe aktuell nicht bei ihm in Behandlung, sondern sei konsiliarisch für Dr. A.___ abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer spreche nur sehr wenig Deutsch. Die HSW-Beweglichkeit sei höchstens leicht eingeschränkt. Zitronenduft sei erkannt worden. Die Gesichtsfelder seien digital geprüft worden und seien intakt. Die Pupillo- und Okulomotorik sei etwas schwierig beurteilbar, letztlich bleibe eine sakkadierte Augenfolgebewegung, welche im Weiteren unauffällig sei. Der Optokinetische Nystagmus (OKN) sei etwas vermindert auslösbar nach links. die Gesichtssensibilität sei intakt. Die Willkürmimik zeige eine leichte Schwäche im Bereich des Mundastes rechts. Die Zungendiadochokinese und Zungenkraft sei unauffällig. Soweit beurteilbar liege keine Dysarthrie vor. Es bestehe eine allgemeine Hyperreflexie mit klonischem ASR beidseits. Der Babinski sei beidseits positiv. Der Palmomentalreflex beidseits sei negativ. Der Glaballareflex sei habituierbar. Es bestehe eine leichte Tetraspastik, insbesondere im Bereich der Beine mit etwas erhöhtem Tonus, jedoch zeige sich auch im Bereich der Arme ein erhöhter Tonus. Die Feinmotilität der Finger wie auch der Zehen sei etwas eingeschränkt respektive es gebe Tendenzen zu Massenbewegungen. Die Diadochokinese sei leicht verlangsamt. Der Finger-Nase-Versuch sei ordentlich. Das Gangbild sei etwas alteriert, leicht spastisch, etwas unsicher. Der Einbeinstand sei knapp möglich, auch den Romberg habe er knapp gestanden, wobei das Einbeinhüpfen beidseits jedoch deutlich defizitär sei. Die Koordination der Beine und Hände sei unauffällig. Die Sensibilität sei weitgehend intakt, jedoch bestehe ein Vibrationssinn von bimalleolär 6/8. Anamnestisch seien dem Beschwerdeführer Lesen und Schreiben nicht möglich. Auch das Kopieren von einfachsten Figuren gelinge dem Beschwerdeführer nicht. Eine Uhr Ablesen sei scheinbar nicht möglich. Aufforderungen folge der Beschwerdeführer, nachdem er diese einige Male gehört habe. Eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers sei nicht zu erwarten, wobei insgesamt mittelfristig auch keine Verschlechterung zu erwarten sei. Eine Behandlung gebe es für solche Retardierungen bei perinataler Hirnschädigung nicht. Wann eine Arbeitsunfähigkeit eingesetzt habe, könne nicht mehr bestimmt werden. Sicher sei der Beschwerdeführer aber ab dem 10. Februar 2015, anlässlich seiner erstmaligen neurologischen Untersuchung, zu 100 % arbeitsunfähig. Dies werde sich nicht mehr ändern. Bei einem Analphabeten, der auch keine Uhr lesen könne und keine Apparate bedienen könne, sei das finden einer Arbeitsstelle nicht realistisch.

3.4    In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2016 (Urk. 7/30 S. 3-4) führte Dipl.-med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) aus, dass beim Beschwerdeführer eine frühkindliche Hirnschädigung mit Intelligenzminderung (vermutlich geistige Behinderung) vorliege. Ihm sei es trotz Behinderung gelungen, bislang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Vermutlich habe es sich hierbei um einen Nischenarbeitsplatz gehandelt. Interessant wäre es zu erfahren, warum das Arbeitsverhältnis geendet habe. Interessant wären auch Angaben zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers. Aufgrund der Arbeitsanamnese sei vermutlich trotz vorliegender geistiger Behinderung von einer dem Arbeitsmarkt dienlichen Umstellfähigkeit auszugehen, sodass zumindest theoretisch weiterhin die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit in wohlwollendem Arbeitsklima und unter entsprechender Anleitung möglich sei. Dem Bericht des Neurologen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Familienangehörigen in Bern, Lausanne und Genf zu besuchen. Eine schwerwiegende geistige Behinderung würde derartige Bewegungen nicht gestatten. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Trotz Vorliegens eines längerdauernden Gesundheitsschadens seien die vorerwähnten Unklarheiten abzuklären.

3.5    Dr. Y.___ kam in ihrem neuropsychologischen Fachgutachten vom 10. April 2017 (Urk. 7/29) zum Schluss, dass auf ihrem Fachgebiet weder eine Diagnose mit noch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Aufgrund der Vielzahl an Inkonsistenzen sei eine Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe keine adäquate Schulbildung genossen, wobei dies auf familiäre respektive kulturelle Umstände zurückzuführen sei. Aus neuropsychologischer Sicht erscheine eine eigentliche Intelligenzminderung wenig plausibel. Dies ergebe sich aus dem im Rahmen der Untersuchung erkennbaren Potenzial und den Kompetenzen im Rahmen einer selbständigen Lebensführung. Ein grenzwertiges allgemeines kognitives Leistungsniveau einschliesslich punktueller Minderleistungen wären aufgrund der biographischen Angaben durchaus möglich, doch liessen sich etwaige Einbussen nicht von nicht-medizinischen Faktoren (fehlende Beschulung und Sozialisation) abgrenzen. Aufgrund der erheblichen Inkonsistenzen sei sogar von einer bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen. Zudem seien neben kulturellen Faktoren auch psychosoziale Belastungsfaktoren wie Erwerbslosigkeit und finanzielle Unsicherheit zu berücksichtigen. Hinweise auf eine traumatische Hirnverletzung (Unfall im Kindesalter) fänden sich aus der Bildgebung nicht und könnten die geltend gemachten Einschränkungen auch nicht erklären.

    Aufgrund der nicht validen Befunde könne die Arbeitsfähigkeit nicht genau quantifiziert werden. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer lediglich einfache Hilfstätigkeiten bewerkstelligen könne. Aus neuropsychologischer Sicht beständen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer solche Tätigkeiten nicht mehr ausführen könnte.

3.6    Dr. Z.___ äusserte sich im Nachgang zum ergangenen Vorbescheid vom 9. Mai 2017 (Urk. 7/31) zur vorgesehenen Leistungsabweisung und nahm im Schreiben vom 18. Juli 2017 (Urk. 7/37) Stellung zum neuropsychologischen Fachgutachten von Dr. Y.___. Dass der Beschwerdeführer mindestens teilweise seine Symptome und seine Lage aggraviere, könne nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls sei die Beurteilung der relevanten Krankheitssymptome im Fall des Beschwerdeführers sehr schwierig. Daher seien die vorhandenen objektivierbaren Befunde von grosser Bedeutung. Als objektivierbar gelte die leichte Tetraspastik (wie häufig bei peri- oder pränatalen Hirnschädigungen zu sehen), die unspezifischen Veränderungen im MRI und auch die neuropsychologischen Befunde fremdanamnestischer Art. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Zeit nicht lesen könne und die Dolmetscherin angegeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht den Eindruck eines typischen Mannes aus seiner Region mache, passe gut in das Muster von Menschen mit peri- oder pränataler Hirnschädigung. Eine rein neuropsychologische Beurteilung werde der Situation des Beschwerdeführers nicht gerecht. Eine neurologische Beurteilung sei unabdingbar. Diese müsse die neurologischen/neuropsychologischen wie auch die neuroradiologischen Befunde zusammenführen. Entgegen der Darlegung der Gutachterin Dr. Y.___ habe er als behandelnder Neurologe keineswegs die Unfallhypothese gestützt, sondern er habe sich ganz klar für die Diagnose einer peri- oder pränatalen Hirnschädigung ausgesprochen.


4.

4.1    Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.

    Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente („Teilaspekte“) des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).

4.2    Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

4.3    Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend einzig der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente Anfechtungs- sowie Streitgegenstand bildet (vgl. E. 4.1). In der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2017 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass die Ursachen für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten sozialen und kulturellen Umständen lägen. Mit der Beschwerdeantwort (Urk. 6) brachte sie dagegen zusätzlich vor, der Beschwerdeführer erfülle die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nicht.

4.4

4.4.1    Ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von selbständigen, rentenlosen Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gegeben sind - wie der Beschwerdeführer in der Replik vorbrachte (Urk. 11) -, bildet nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung.

4.4.2    Der Anspruch auf rentenlose Ergänzungsleistungen richtet sich einzig nach dem ELG, wobei die EL-Stelle für das entsprechende Abklärungsverfahren zuständig ist. Die für die Ergänzungsleistung zuständige Behörde lässt in den von Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG erfassten Fällen den Invaliditätsgrad durch die IV-Stelle abklären (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 2230.04 und Anhang 14 der Wegleitung WEL), sofern überhaupt die weiteren kumulativen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind.

    Selbst falls in einem gesonderten Verfahren zu prüfen wäre, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine solche rentenlose Ergänzungsleistung hätte und diesfalls die IV-Stelle die Invaliditätsbemessung amtshilfeweise vorzunehmen hätte, verbliebe die Zuständigkeit zur Beurteilung des Leistungsanspruchs auf Ergänzungsleistungen bei der EL-Durchführungsstelle. Da vorliegend jedoch nur der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, kann mangels Anfechtungsobjekt keine Klärung des Invaliditätsgrades lediglich zum Zwecke der Klärung des Anspruchs auf rentenlose Ergänzungsleistungen erfolgen.

4.5    

4.5.1    Angesichts der von Dr. Z.___ gestellten Diagnose einer Retardierung bei Verdacht auf prä- oder perinatale Hirnschädigung (vgl. E. 3.3 und E. 3.6) ist davon auszugehen, dass die damit zusammenhängenden Einschränkungen bereits seit der Kindheit bestehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff pränatal (der Geburt vorausgehend) respektive perinatal (um die Geburt herum) sowie aus den anamnestischen Angaben (fehlende Schulbildung). Hinweise auf eine seitherige Verschlechterung gibt es nicht und wurden auch nicht geltend gemacht, wobei solche bei den genannten Beschwerden auch nicht wahrscheinlich sind. Aus den Akten ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer trotz seiner seit jeher vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen während längerer Zeit in der Lage war, eine einfache Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe auszuüben und damit seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/10). Dass ihm nun eine solche Hilfstätigkeit - ohne relevante Veränderung ebendieser Beschwerden - nicht mehr möglich sein sollte, erscheint deshalb nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist mit der Gutachterin Dr. Y.___ von einer bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen (E. 3.5), die im übrigen auch vom behandelnden Arzt Dr. Z.___ nicht ausgeschlossen wurde (E. 3.6). Damit ist kein rentenbegründender Gesundheitsschaden gegeben.

    Selbst wenn dem aber – gegen überwiegende Wahrscheinlichkeit – doch so wäre, müsste davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz bestand. In einem solchen Fall wäre davon auszugehen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles für eine Invalidenrente bereits vor der Einreise in die Schweiz erfolgt wäre und folglich die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt wären (vgl. E. 2).

4.5.2    Aufgrund des Dargelegten (vgl. E. 4.5.2) ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und andernfalls die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben wären. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen ist.

4.6    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers berechtigterweise verneint. Die angefochtene Verfügung vom 13. September 2017 (Urk. 2) ist dementsprechend nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


5

5.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe (Urk. 3). Da auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, ist seinem Gesuch vom 10. Oktober 2017 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).




Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 10. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.

    Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger