Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01096


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 15. Februar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, meldete sich am 13. November 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 24. Februar 2011 Kostengutsprache für einen Handelsdiplomkurs VSH als Umschulung (Urk. 7/59) und am 27. Februar 2012 für einen Arbeitsversuch vom 1. März bis 31. August 2012 (Urk. 7/85), der in der Folge per 21. März 2012 abgebrochen wurde (Urk. 7/110). Mit Verfügung vom 3. April 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten von Juni 2009 bis Februar 2010 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 7/125 = Urk. 7/126).

1.2    Am 2. Juni 2015 meldete sich der Versicherte erneut an (Urk. 7/147). Die IV-Stelle holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten des Zentrums Y.___ am 8. Dezember 2016 erstattet wurde (Urk. 7/205). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/209, Urk. 7/211, Urk. 7/214) verneinte sie mit Verfügung vom 8. September 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/218 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 10. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab Dezember 2015 eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 9. Februar 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1-2, Urk. 8) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12).

    Am 12. März 2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 13) und am 3. Mai 2018 die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

1.4    Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

1.5    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die noch bestehenden psychischen Beschwerden begründeten keine dauerhafte und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und müssten daher für die Rentenprüfung ausgeklammert werden. Es lägen diverse psychosoziale Belastungssituationen vor (S. 2 oben). Bei voller Arbeitsfähigkeit in näher umschriebenen angepassten Tätigkeiten betrage der Invaliditätsgrad 8 % (S. 2).

    In der Duplik führte die Beschwerdegegnerin aus, die geänderte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen ändere aus näher dargelegten Gründen nichts am Resultat (Urk. 15 S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei auf die im Y.___-Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % abzustellen (S. 10 Ziff. 14). Auch gemäss Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei auf das Y.___-Gutachten abzustellen (Urk. 13 S. 3 Ziff. 5).


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, implantierte laut Operationsbericht vom 4. November 2014 gleichentags eine Hüfttotalendoprothese rechts, dies bei Coxarthrose rechts und Status nach Hüft-Totalprothese links am 4. Februar 2010 (Urk. 7/152).

    Am 2. Dezember 2014 erfolgte eine weitere Operation, dies nach - am 28. November 2014 bildgebend festgestellter (Urk. 7/160/11) - proximaler periradikulärer Fraktur rechts (Urk. 7/153).

    Am 15. April 2015 berichtete Dr. Z.___ über eine Kontrolle rund ½ Jahr nach Hüft-Totalprothese und 4 Monate nach periartikulärer Fraktur: Die Koordination etc. seien gut, die Kraft noch deutlich ungenügend. Es sei unwahrscheinlich, dass der Patient in seinem alten Beruf wieder vollständig arbeitsfähig werde, er empfehle jetzt eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung mit der Frage nach einer möglichen Umschulung (Urk. 7/163/14-15).

3.2    Am 22. September 2015 berichteten Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, B.___, Physiotherapeutin, und PD Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, D.___, über eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA), die am 7./8. September 2015 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erfolgt war (Urk. 7/167/12-27 = Urk. 7/177/31-49 = Urk. 7/181/15-30 = Urk. 7/181/33-48). Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 unten Ziff. 1):

- Restbeschwerden im Bereich der Hüfte rechts bei / mit

- Totalprothesen-Implantation 14. November 2014

- Status nach periprothetischer Fraktur 27. November 2014

- Status nach Cerclage 2014 nach periprothetischer Fraktur

- Status nach Hüft-Totalprothesen-Implantation (anamnestisch gemäss Versichertem 2010) links

- anamnestisch Status nach Bandscheibenhernienproblematik auf 2 Segmenthöhen 2010

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie anamnestisch einen Status nach Blasentumor, unter anderem mit Status nach Chemotherapiebehandlung, anamnestisch gemäss Versichertem Herzgefässverengungen, sowie eine Adipositas (S. 2 oben).

    Die Leistungsbereitschaft des Klienten beurteilten sie als zuverlässig, die Konsistenz in den Tests sei gut gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit (S. 3 oben).

    Für die - als sehr schwer zu taxierende - angestammte Tätigkeit als Maler sei der Versicherte nicht mehr als arbeitsfähig zu erachten (S. 3 Ziff. 6.1). Für eine anderweitige leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Einbezug bestimmter näher umschriebener (S. 3 Ziff. 3.3) - Einschränkungen sei der Versicherte als arbeitsfähig zu betrachten (S. 4 Ziff. 6.2).

3.3    Die bildgebende Abklärung vom 7. Oktober 2015 eines Verdachts auf Diskushernie L4/5 links ergab intraforaminal einen nach oben umgeschlagenen Bandscheibenprolaps auf Höhe L4/5 (Urk. 7/167/28-29).

3.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2015 (Urk. 7/167/6-11) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 21. August 2010 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) 2015

- lumboradikuläres Syndrom L4 links

- Status nach Hüft-Totalprothese rechts und periprothetischer Fraktur 2014

- Status nach Hüft-Totalprothese links 2010

- Sensibilitätsstörung Füsse beidseits bei Status nach Chemotherapie 2009

- subluxierende Bizepssehne und eventuell SLAP-Läsion linke Schulter 2010

    Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 24. Oktober 2014 (Ziff. 1.6).

3.5    In einem Überweisungsschreiben vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/177/54-55 = Urk. 7/177/58-59) nannte Dr. E.___ folgende Diagnosen (S. 1):

- mittelgradige depressive Episode

- Lumbovertebralsyndrom

- Status nach lumboradikulärem Schmerzsyndrom L4 links bei intraforaminaler Diskushernie L4/5 links

- Status nach Resektion eines paravesikalen Karzinoms mit Hemizystektomie Februar 2009

- Status nach kombinierter Chemo- und Radiotherapie

- Status nach Hüft-Totalprothese links wegen Coxarthrose 2010

- Status nach Hüft-Totalprothese rechts sowie Revision wegen Schaftfraktur Dezember 2014

- arterielle Hypertonie

    Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit seit 25. Oktober 2014 und bis auf weiteres (S. 1 unten).

    Er führte aus, in der arbeitsmedizinischen Beurteilung werde seines Erachtens die psychische Einschränkung des Patienten zu wenig gewürdigt, dieser leide an einer mittelgradigen depressiven Episode. Er und auch der behandelnde Psychiater teilten die Ansicht nicht, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 wieder arbeitsfähig sein werde (S. 2).

3.6    Am 26. Februar 2016 wurde über die 7-Jahreskontrolle nach der 2009 erfolgten Blasenkarzinom-Behandlung berichtet (Urk. 77/181/10-11).

3.7    In einem Bericht vom 4. April 2016 (Urk. 7/181/1-7) nannte Dr. E.___ nebst den in seinem Bericht vom 22. Oktober 2015 (vorstehend E. 3.1) genannten Diagnosen eine Deckplattenimpressionsfraktur Lendenwirbelkörper (LWK) 2 (Ziff. 1.2). Als angepasste Tätigkeit bezeichnete er eine leichte Arbeit mit Wechselbelastung (Ziff. 2.1), dabei betrage die Leistungsfähigkeit aktuell 50 % (Ziff. 2.2).

3.8    Med. pract. F.___ - laut Medizinalberuferegister praktischer Arzt, laut eigenem Stempel und Telefonbucheintrag Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - erstattete der Invalidenversicherung einen Bericht (Urk. 4/183), der mit 26. April 2015 datiert, jedoch am 3. Mai 2016 eingegangen ist, so dass er vom 26. April 2016 stammen dürfte. Darin führte er aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 5. November 2015 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) seit November 2015 (Ziff. 1.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Maler seit 5. November 2015 (Ziff. 1.6). Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit vielen Pausen zwischen Sitzen und Gehen wäre zirka 4-6 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7).

3.9    Am 8. Dezember 2016 wurde das Y.___-Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattet (Urk. 7/205/1-60). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 52 f. Ziff. 7.1):

- depressive Episode, leicht- bis mittelgradig

- Lumbovertebral-Syndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen

- Status nach radikulärer Reizsymptomatik der Wurzel L4 links bei nach kranial luxierter Diskushernie L4/5 (MRI Oktober 2015)

- aktuell keine Radikulopathie

- Status nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK2 (Erstdiagnose 29. Februar 2016)

- Coxarthrose beidseits

- Status nach Hüft-Totalprothese links am 4. Februar 2010

- Status nach Hüft-Totalprothese rechts am 4. November 2014

- periprothetische Calcarfraktur am 27. November 2014

- Status nach Osteosynthese der Fraktur mittels zwei Cerclagen am 2. Dezember 2014

- Bursitis trochanterica

- Distal-symmetrische axonale sensible Polyneuropathie an den Beinen, chemotoxisch bei Status nach Chemotherapie 2008 wegen eines Plattenepithelkarzinoms

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden unter anderem psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, gegenwärtig abstinent, akzentuierte Persönlichkeitszüge, ein Status nach Plattenepithelkarzinom, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und eine insignifikante Koronarsklerose genannt (S. 53 Ziff. 7.2).     

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde unter anderem ausgeführt, für die angestammte Tätigkeit als Maler werde der Explorand als nicht mehr arbeitsfähig beurteilt, dies einerseits aus der Summe der Einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates (Lumbovertebral-Syndrom, Hüfte rechts) und andererseits der Polyneuropathie, vor allem der daraus resultierenden Afferenzstörung mit entsprechenden Auswirkungen in für das Gleichgewicht schwierigeren Situationen wie beispielsweise auf Leitern. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte seit der Hüftoperation rechts im November 2014 (S. 57 Ziff. 9.1).

    Eine adaptierte Tätigkeit müsse aus somatischer Sicht körperlich leicht sein, ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, ohne Zwangshaltungen (wie Überkopfarbeiten) und mit der Möglichkeit von Positionswechseln. Auch sollten wegen der Polyneuropathie keine höheren Anforderungen ans Gleichgewichtssystem (Arbeiten im Dunkeln, auf Leitern, auf unebenem Boden etc.) vorhanden sein. Aus rein somatischer Sicht wäre eine derart angepasste Tätigkeit vollschichtig möglich. Aus psychiatrischer Sicht werde der Explorand als zu 60 % arbeitsfähig beurteilt, dies ebenfalls seit Ende 2014 oder Anfang 2015 (S. 57 f. Ziff. 9.2).

    Der Therapieverlauf sei bezüglich der Rückenproblematik eigentlich günstig gewesen, wobei einschränkend gesagt werden müsse, dass der Explorand aktuell, wo er nicht arbeite, auch keinen körperlichen Belastungen ausgesetzt sei und unter entsprechenden Belastungen sich die Situation auch wieder akzentuieren könnte. Bezüglich der Hüftproblematik rechts und der Polyneuropathie sei der Zustand stationär. Aus psychiatrischer Sicht habe sich die Situation eher akzentuiert, dies wahrscheinlich aus mehreren Gründen, zu erwähnen seien eine gewisse Perspektivlosigkeit, die fehlende Reintegration nach der Handelsschule und aktuell die Notwendigkeit des Aufbrauchens seines Sparguthabens. Es bestehe auch eine soziale Isolation. Auch erwähnenswert sei, dass trotz der entsprechenden erfolgreichen Zusatzausbildung der Explorand realisiere, dass eine Büro-tätigkeit für ihn nicht geeignet sei (S. 58 Ziff. 10.1).

    Betreffend Beurteilung des Schweregrades wurde aus psychiatrischer Sicht ausgeführt, der Versicherte zeige Symptome, die eine Depression leichten bis mittleren Grades rechtfertigten (S. 45 Ziff. 4.4.5.2).

    Hinsichtlich resultierender Funktionsstörungen wurde ausgeführt, der Versicherte sei in seinem Antrieb und in seiner Leistungsfähigkeit reduziert. Er könne sich weniger gut auf neue Situationen einstellen beziehungsweise überfordere sich durch einen hohen Leistungswillen. Er habe Mühe, konzentriert an einer Arbeit zu sein und flexibel auf unterschiedliche Anforderungen zu reagieren. Er sei im Denken negativ und werde wahrscheinlich zwischen einem misstrauisch vorsichtigen Verhalten und Aktivismus schwanken. Infolge der Schlafstörungen sei eine gewisse Tagesmüdigkeit möglich. Zudem benötige er eine längere Regenerations- und Erholungszeit (S. 45 Ziff. 4.4.5.3).

    Betreffend individuelle Belastungsfaktoren und Ressourcen (sozialer Kontext) wurde ausgeführt, der Versicherte sage von sich aus, dass er selbst nicht ein geistig arbeitender Mensch sei und dass ein Wechsel zwischen körperlicher und geistiger Tätigkeit notwendig sei. Er habe keine Fremdsprachenkenntnisse und sei in der Schweiz nicht gut integriert. Er habe eine hohe Berufserfahrung, sei jedoch in einem ungünstigen Alter. Er lebe sozial zurückgezogen (S. 45 Ziff. 4.4.5.4).

    Zur Diskussion allfälliger relevanter Persönlichkeitsfaktoren wurde ausgeführt, eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne sei nicht vorhanden. Es bestünden akzentuierte Persönlichkeitszüge. Der Versicherte sei rational strukturiert und habe Mühe, die Dinge auf emotionaler Ebene zu reflektieren. Zudem erscheine die Beziehungsgestaltung eher ungünstig (S. 45 Ziff. 4.4.5.5).

    Betreffend Konsistenz wurde ausgeführt, es ergäben sich keine Hinweise für Aggravation, Simulation oder Dissimulation (S. 46 Ziff. 4.4.5.6) beziehungsweise die Konsistenz sei in jeder Hinsicht gegeben (S. 57 Ziff. 8.4).

3.10    Gemäss Feststellungsblatt vom 20. März 2017 (Urk. 7/208) nahm Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD am 5. Januar 2017 zum Y.___-Gutachten Stellung (S. 7 f.) und kam zum Schluss, in angepasster Tätigkeit habe von November 2014 bis Dezember 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit Januar 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 40 % (S. 8 Mitte).


4.

4.1    Die heute massgebende Rechtsprechung (vorstehend E. 1.2) existierte im Zeitpunkt, als das Y.___-Gutachten erstattet wurde (Ende 2016), noch nicht, weshalb sich die Gutachter noch nicht direkt an ihr orientieren konnten. Es ist deshalb zu prüfen, ob dennoch eine schlüssige Beurteilung im Sinne des strukturierten Beweisverfahrens möglich ist (vorstehend E. 1.4).

4.2    Zum Komplex der Gesundheitsschädigung wurden im Gutachten substantiierte Feststellungen getroffen, dies insbesondere zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (S. 45 Ziff. 4.4.5.2), zum Behandlungsverlauf und allfälligen Komorbiditäten (S. 58 Ziff. 10.1). Dazu zu zählen sind auch die Darlegungen hinsichtlich der Funktionsstörungen, die sich aus den diagnostizierten Leiden ergeben (S. 45 Ziff. 4.4.5.3). Sodann wurden Persönlichkeitsfaktoren und persönliche Ressourcen beleuchtet (S. 45 Ziff. 4.4.5.5) und zum sozialem Kontext dargelegt, dass ein solcher nahezu inexistent erscheine (S. 45 Ziff. 4.4.5.4). Dass die Ausführungen betreffend Konsistenz (S. 45 Ziff. 4.4.5.6 und S. 57 Ziff. 8.4) eher knapp erscheinen, liegt daran, dass das Aktivitätenniveau in allen vergleichbaren Lebensbereichen offensichtlich gleichmässig eingeschränkt erscheint, worüber hinaus wenig zu sagen bleibt, während der hier ebenfalls relevante Leidensdruck durch die seit November 2015 stattfindende Behandlung durch med. pract. F.___ (vorstehend E. 3.8). dokumentiert ist.

4.3    Das Y.___-Gutachten genügt somit sowohl den herkömmlichen (vorstehend E. 1.6) als auch den heute nachträglich zur Anwendung kommenden Anforderungen eines strukturierten Beweisverfahrens. Auch seitens des RAD waren keine Mängel des Gutachtens ersichtlich (vorstehend E. 3.10).

    Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich mithin anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob die medizinische Beurteilung die massgebenden normativen Rahmenbedingungen respektiert hat und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt wurde (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach im Ergebnis zu bejahen.

    Demensprechend besteht keine Veranlassung, die im Gutachten attestierte und vom RAD bestätigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 % ausser Betracht zu lassen. Dies gilt umso mehr, als die ursprüngliche Begründung, mangels Dauerhaftigkeit depressiver Episoden sei «vorfrageweise» ein relevanter Gesundheitsschaden zu verneinen (Urk. 7/208 S. 8 unten), ohnehin überholt ist. Dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden auch unter der geltenden Rechtsprechung zu verneinen sei, weil die Therapiefrequenz ungenügend sei, angeblich ein hohes Aktivitätsniveau im Freizeitbereich bestehe, und der Beschwerdeführer über «einen uneingeschränkten Tagesablauf» verfüge (Urk. 15 S. 1 unten), zielt am zentralen Punkt des strukturierten Beweisverfahrens, wonach Defizite und Ressourcen abzuwägen sind, vorbei und ist als Ausdruck einer in dieser Form nicht mehr zulässigen juristischen Parallelüberprüfung (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.3 und 143 V 418 E. 6) nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen.

4.4    Ausgehend von den von der Beschwerdegegnerin verwendeten Vergleichseinkommen (Urk. 2 S. 2 Mitte) resultiert somit beim Valideneinkommen von Fr. 73'378.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 40'511.-- (Fr. 67'519.-- x 0.6), mithin eine Einkommenseinbusse von Fr. 32'867.--, was einen Invaliditätsgrad von 45 % ergibt.

    Damit besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, dies gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG angesichts der am 2. Juni 2015 erfolgten Anmeldung ab 1. Dezember 2015. 

    Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter machte mit Honorarnoten vom 4. September 2018 (Urk. 18/1-2) einen Aufwand von (7.5 + 4.0 =) 11.5 Stunden und Barauslagen von (33.75 + 18.-- =) Fr. 51.75 geltend, womit er beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'785.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. September 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’785.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher