Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01097



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 15. Januar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

















Sachverhalt:

1.    

1.1    Y.___, geboren 1966, meldete sich erstmals am 26. Januar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (Urk. 7/4 und 7/18) einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/13) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 7/5/3 ff., 7/14, 7/15/5 und 7/19/5 ff.). Am 6. August 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung erfüllt seien (Urk. 7/33). Nach Eingang von Verlaufsprotokollen der mit der Arbeitsvermittlung beauftragten Z.___ (Urk. 7/39 und 7/44) sowie weiterer Arztberichte (Urk. 7/40, 7/45/3 und 7/48) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/53) mit Verfügung vom 9. September 2013 einen Rentenanspruch und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/63). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.2    Am 28. August 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/67), worauf die IV-Stelle insbesondere aktuelle Arztberichte
(Urk. 7/66, 7/74/6 ff., 7/75, 7/87 und 7/91 f.) und einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/96) beizog. Am 22. Februar 2016 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/85). In der Folge gab sie bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (A.___-Gutachten vom 13. Oktober 2016, Urk. 7/109). Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2016 stellte sie dem Versicherten sodann die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/114), wogegen jener, vertreten durch Rechtsanwältin X.___, am 21. Januar 2017 Einwand erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchte (Urk. 7/125). Am 27. März 2017 verfügte die IV-Stelle indes im angekündigten Sinne (Urk. 7/130). Rechtsanwältin X.___ reichte am 29. März 2017 ihre Honorarnote im Betrag von insgesamt Fr. 4‘574.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein (Urk. 7/131 = Urk. 3/3)

    Mit Verfügung vom 7. September 2017 (Urk. 7/140 = Urk. 2) ernannte die IV-Stelle Rechtsanwältin X.___ mit Wirkung ab 5. Dezember 2016 bis zum Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Versicherten (Dispositivziffer 1) und sprach ihr für ihre Bemühungen eine Entschädigung von Fr. 1‘934.40 (inkl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zu (Dispositivziffer 2).


2.    Hiergegen erhob Rechtsanwältin X.___ am 11. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ein angemessenes Honorar zuzüglich Auslagen und Spesen sowie 8 % Mehrwertsteuer zuzusprechen. Ferner sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von
Fr. 900.30 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen und allfällige Verfahrenskosten zu tragen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2017 (Urk. 8) in Kenntnis gesetzt wurde.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung der ihr mit Verfügung vom 7. September 2017 in ihrer Funktion als unentgeltliche Rechtsvertreterin zugesprochenen Entschädigung legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011 E. 3 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 (seit 1. Juni 2008: vom 21. Februar 2008) über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (lit. a), den Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, der Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, der Porti und Telefonspesen (lit. b) sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE).

1.4    Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 GSVGer können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialversicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu §18a GSVGer). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Hurst, a.a.O., N 4 zu § 18a GSVGer).

1.5    Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleistung und der Zeitaufwand des Rechtsvertreters zu berücksichtigen. Entsprechend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Liegt eine Honorarrechnung vor, bei welcher der geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausreichend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 5.3 und 6).


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 29. März 2017 für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren ab dem 26. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017 einen Zeitaufwand von 18 Stunden und 50 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Spesen von Fr. 93.10 für Porti, Telefonate und Fotokopien zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8 % geltend, was insgesamt Fr. 4‘574.90 ergibt (Urk. 3/3).

    Mit Verfügung vom 7. September 2017 (Urk. 2) kürzte die IV-Stelle den Vertretungsaufwand und sprach der Beschwerdeführerin bei einem anerkannten Zeitaufwand von 7.9 Stunden à Fr. 220.--, zuzüglich Auslagenersatz für Spesen und Kopien von Fr. 53.10 und der Mehrwertsteuer von 8 %, eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘934.40 zu. Zur Begründung führte sie an, die Forderung für das Aktenstudium von total 200 Minuten sei nicht angemessen, weshalb eine Kürzung um 50 Minuten erfolge. Für die Besprechung mit dem Mandanten respektive die Instruktion werde höchstens ein Aufwand von einer Stunde gewährt, weshalb die Honorarnote in diesem Punkt um 95 Minuten gekürzt werde. Im Weiteren fordere die Beschwerdeführerin für das Abfassen des Einwandes vom 21. Januar 2017 eine Entschädigung für gesamthaft 635 Minuten, was zu hoch sei. Es seien zweimalig für die Recherche / Kalkulation der Reallohnentwicklung total 85 Minuten verrechnet worden. Dies falle indes unter den Aufwand eines Rechtsstudiums und werde als üblich vorausgesetzt. Für das Abfassen des Einwandes sei eine Vergütung von vier Stunden angemessen. Der Aufwand für Telefonate werde demgegenüber vollumfänglich vergütet. Die Barauslagen für Kopien seien allerdings zu hoch ausgefallen. Die am 20. Januar 2017 erstellten Kopien im Betrag von Fr. 40.-- seien nicht notwendig gewesen, da das medizinische Gutachten sowie jegliche anderen Akten jederzeit und kostenlos bei der IV-Stelle bezogen werden könnten.

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. Oktober 2017 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, die IV-Stelle habe die Entschädigung in willkürlicher Weise zu tief festgelegt. Die Höhe der Entschädigung habe in einem vernünftigen Verhältnis zu den geleisteten Diensten zu stehen und dürfe nicht gegen das Gerechtigkeitsempfinden verstossen (S. 3). Die Beschwerdegegnerin habe die Kürzung des im Zusammenhang mit dem Aktenstudium und der Erstellung des Einwandes geltend gemachten Aufwandes nicht beziehungsweise nicht nachvollziehbar begründet (S. 4 f.). Im Weiteren habe es sich bei der Kalkulation der Reallohnentwicklung nicht um Recherchen, sondern um eine unumgängliche, rechnerische Vorbereitung in Bezug auf den Einwand gehandelt, welche zu entschädigen sei (S. 5). Ferner sei einerseits eine Auseinandersetzung mit der besonderen Rechtsprechung zur Festlegung des Invalideneinkommens bei älteren, ungebildeten und in den intellektuellen Fähigkeiten beeinträchtigten Personen erforderlich gewesen. Andererseits sei das Valideneinkommen konkret und nicht nach statistischen Werten zu berechnen gewesen. Hierbei handle es sich um eine spezialisierte Rechtsfrage, welche auf einer begrenzten Anzahl von Bundesgerichtsentscheiden beruhe, die es zu finden gelte (S. 5 f.). Beim Aufwand für die Besprechung mit dem Versicherten und dessen Instruktion sei unter anderem zu berücksichtigen, dass dieser allem Anschein nach an einer Dyskalkulie und an einer auffallend kurzbemessenen Konzentrationsfähigkeit leide. Ausserdem sei er sehr wenig gebildet und der deutschen Sprache nur mangelhaft mächtig (S. 6 f.). Schliesslich dürften die Kopierkosten nicht der Rechtsvertretung überantwortet werden. Falls es der Klient wünsche, habe ihm die Vertretung einen Ausdruck der Akten zu übergeben, was entsprechende Kosten verursache (S. 7).


3.

3.1    Vorab ist festzuhalten, dass die IV-Stelle den von der Beschwerdeführerin für Telefonate mit ihrem Mandanten geltend gemachten Aufwand anerkannt hat (insgesamt 40 Minuten à Fr. 220.-- plus Spesen in Höhe von Fr. 5.90; vgl.
Urk. 2 und 3/3). Dies erscheint angemessen, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.

3.2    Für die Besprechung mit ihrem Mandanten machte die Beschwerdeführerin insgesamt einen Aufwand von 155 Minuten geltend, wobei sich dieser auf zwei Termine - 26. Oktober 2016 (70 Minuten) und 5. Januar 2016 (richtig: 2017, 85 Minuten) - verteilte (Urk. 3/3). Die Beschwerdegegnerin nahm eine Kürzung von 95 Minuten vor (Urk. 2). Hiergegen wendete die Beschwerdeführerin ein, diese Kürzung sei willkürlich erfolgt. Die IV-Stelle habe irgendeine Zeitdauer ohne jeden Realitätsbezug angerechnet (Urk. 1 S. 7). In der Tat hat die IV-Stelle in Bezug auf die von ihr vorgenommene Kürzung in der angefochtenen Verfügung einzig darauf hingewiesen, dass für die Besprechung mit dem Mandanten höchstens der Aufwand von einer Stunde gewährt werde (Urk. 2 S. 1). Weitere Erläuterungen sind in diesem Kontext auch der Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 (Urk. 6) nicht zu entnehmen. Eine ausreichende Begründung der Kürzung liegt somit nicht vor, zumal die Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht ist (vgl. E. 1.5). Indes kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (zur umfassenden Kognition des
Sozialversicherungsgerichts vgl. E. 1.4).

    Die Beschwerdeführerin brachte verschiedene Argumente vor, um den von ihr geltend gemachten Aufwand zu rechtfertigen (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Es erschliesst sich jedoch nicht, aus welchem Grund für die Wahrung der Rechte ihres Mandanten am 26. Oktober 2016 - mithin also mehr als einen Monat vor Erlass des Vorbescheides (Urk. 7/114) - eine Besprechung notwendig war. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht hierfür folglich nicht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1). Demgegenüber war die Besprechung vom 5. Januar 2017 grundsätzlich gerechtfertigt, da in der Folge der gegen den Vorbescheid erhobene Einwand (Urk. 7/125) zu verfassen war. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle den entschädigungspflichtigen Aufwand auf eine Stunde herabgesetzt hat. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Mandant könne die abstrakten Gedankengänge der Invaliditätsbemessung nur schwer nachvollziehen und verstehe die juristische Sprache nicht (Urk. 1 S. 6 f.), so ist anzumerken, dass dies erfahrungsgemäss auf zahlreiche Klienten zutrifft, und insofern keine besonderen Verhältnisse vorliegen. Auch der tiefe Bildungsstand des Versicherten und gewisse Verständigungsschwierigkeiten sind nicht als aussergewöhnliche Faktoren zu werten. Zum einen ist es im Hinblick auf die Abfassung des Einwandes nicht erforderlich, den Versicherten über sämtliche rechtlichen und rechnerischen Einzelheiten aufzuklären. Zum anderen wirken sich die sprachlichen Schwierigkeiten des Versicherten im schriftlichen Kontakt stärker aus als in der mündlichen Kommunikation (vgl. unter anderem Urk. 7/38/1, 7/34/8 und 7/109/49). In Anbetracht dieser Gegebenheiten besteht kein Anlass, in die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin einzugreifen, zumal die Gewährung von einer Stunde für die Instruktion des Mandanten auch im gerichtsüblichen Rahmen liegt.

3.3    In Bezug auf das Aktenstudium ist der Honorarnote vom 29. März 2017 gesamthaft ein Aufwand von 205 Minuten zu entnehmen (Urk. 3/3). Dies erachtete die Beschwerdegegnerin - welche indes von einem Aufwand von 200 Minuten ausging - als nicht angemessen und nahm eine Kürzung von 50 Minuten vor (Urk. 2). Der Beschwerdeführerin ist auch in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass die von der IV-Stelle vorgenommene Kürzung unzureichend begründet wurde (vgl. Urk. 1 S. 5). Einer Heilung dieses Mangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht indes nichts entgegen (vgl. E. 3.2 hiervor).

    Nicht zu beanstanden ist der für das Studium des Vorbescheides (Urk. 7/114) und der Verfügung der IV-Stelle (Urk. 7/130) berechnete Zeitaufwand von jeweils fünf Minuten am 7. Dezember 2016 und am 31. März 2017. Selbiges gilt für die am 17. Januar 2017 aufgewendeten 15 Minuten für das Studium von Unterlagen des Mandanten. Für das übrige Aktenstudium macht die Beschwerdeführerin einen Aufwand von 180 Minuten geltend (4. Januar 2017 [150 Minuten] und 20. Januar 2017 [30 Minuten]). Zum Zeitpunkt der Erstellung des Einwandes (Urk. 7/125) umfasste das Dossier rund 120 Aktenstücke. Zwar betraf etwa die Hälfte der Dokumente (Urk. 7/1-63) die erste Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug, über welche die Beschwerdegegnerin bereits im September 2013 rechtskräftig befunden hatte (Urk. 7/63). Diese Aktenstücke waren für das vorliegende Verfahren damit prinzipiell von untergeordneter Relevanz, da die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 28. August 2015 (Urk. 7/67) eingetreten war und materielle Abklärungen vorgenommen hatte. Das in diesem Kontext in Auftrag gegebene polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 13. Oktober 2016 (Urk. 7/109) zählt jedoch immerhin 80 Seiten. Unter Berücksichtigung der übrigen Akten erweist sich der von der Beschwerdeführerin für das Aktenstudium geltend gemachte Aufwand daher insgesamt als verhältnismässig, weshalb von einer Kürzung abzusehen ist. Demzufolge sind in dieser Hinsicht 205 Minuten anzurechnen.

3.4    Für Recherchen und die Kalkulation der Reallohnentwicklung berechnete die Beschwerdeführerin insgesamt 85 Minuten (17. Januar 2017 [40 Minuten] und 20. Januar 2017 [45 Minuten], Urk. 3/3). Diesbezüglich stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die reguläre rechtliche Recherche sei im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht zu entschädigen. Die Berechnung der Reallohnentwicklung werde der Recherche der Rechtsprechung gleichgesetzt, weshalb auch diese nicht zu entschädigen sei (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ihrerseits ein, bei der Kalkulation der Reallohnentwicklung handle es sich nicht um Recherchen, sondern um eine unumgängliche rechnerische Vorbereitung in Bezug auf den Einwand. Ferner dürften notwendige und angemessene Aufwände verrechnet werden, falls wie im konkreten Fall spezialisierte Rechtsfragen geklärt und die entsprechende Gerichtspraxis erhoben werden müssten (Urk. 1 S. 5).

    Die Beschwerdeführerin scheint sich dessen bewusst zu sein, dass für das Rechtsstudium mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keine Entschädigungspflicht besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Entgegen ihrer Sichtweise stellt sich im Bereich der Invalidenversicherung nicht selten die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der versicherten Person (vgl. Urk. 3/1 S. 4 f.). Der Beschwerdegegnerin ist folglich dahingehend zuzustimmen, dass die Kenntnis der in dieser Hinsicht einschlägigen höchstrichterlichen Urteile - welche keineswegs spärlich vorhanden sind - kein sozialversicherungsrechtliches Spezialwissen darstellt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Recherchearbeit ist damit in Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entschädigen. Dasselbe gilt für den Aufwand in Bezug auf die Kalkulation des Valideneinkommens respektive der Reallohnentwicklung. So ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, im Normalfall sei ein hypothetisches Valideneinkommen aufgrund statistischer Werte anzunehmen (Urk. 1 S. 6), trifft demnach nicht zu. Die Berechnung des Valideneinkommens ausgehend vom bisherigen Verdienst der versicherten Person - unter allfälliger Beachtung der realen Einkommensentwicklung - bildet vielmehr den eigentlichen Regelfall und ist - unter anderem - massgebend für die Festlegung des konkreten Invaliditätsgrades. Die Beschwerdegegnerin hat folglich korrekt in Erwägung gezogen, dass hierfür keine separate Entschädigung zuzusprechen ist.

3.5    Für das Verfassen des Einwandes vom 21. Januar 2017 (Urk. 7/125) veranschlagte die Beschwerdeführerin einen Gesamtaufwand von 635 Minuten (17. Januar 2017 [75 Minuten], 20. Januar 2017 [150 Minuten], 22. Januar 2017 [170 Minuten] und 23. Januar 2017 [240 Minuten]). Die Beschwerdegegnerin anerkannte hiervon lediglich 240 Minuten, da der gesamthaft achtseitige Einwand nur auf sechs Seiten eine fallbezogene Begründung enthalte. Es sei nur der objektiv erforderliche Vertretungsaufwand zu entschädigen (Urk. 6). Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte der Einwand nicht in der von der IV-Stelle verlangten Zeit verfasst werden können. Es sei davon auszugehen, dass diese sich auf eine in der Vergangenheit angewandte Faustregel gestützt habe, wonach pro Seite eine halbe Stunde zu verrechnen sei (Urk. 1 S. 4).

    Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass der geltend gemachte Aufwand von 635 Minuten für die Erstellung des Einwandes als deutlich überhöht zu qualifizieren ist. Dieser Schluss rechtfertigt sich nicht nur angesichts des seitenmässigen Umfangs der Rechtsschrift (Urk. 7/125), sondern auch mit Blick auf den Schwierigkeitsgrad des konkreten Falles beziehungsweise die sich stellenden Rechtsfragen und die Anzahl der in diesem Zusammenhang zu würdigenden Aktenstücke (vgl. bereits E. 3.3 f.). Für eine von der Beschwerdegegnerin abweichende Ermessensausübung durch das Gericht bestehen damit keine triftigen Gründe.

3.6    In ihrer Honorarnote vom 27. März 2017 machte die Beschwerdeführerin schliesslich insgesamt Fr. 77.-- für die Anfertigung von Kopien geltend (Urk. 3/3), wovon die Beschwerdegegnerin Fr. 37.-- anerkannte. Die am 20. Januar 2017 erstellten Kopien im Betrag von Fr. 40.-- seien nicht notwendig gewesen, da sämtliche Akten jederzeit und kostenlos bei der IV-Stelle bezogen werden könnten (Urk. 2 und Urk. 6).

    Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin vermag in doppelter Hinsicht nicht zu überzeugen. Einerseits umfassen die Kosten der Rechtsvertretung gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b VGKE namentlich auch den Ersatz der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken (vgl. E. 1.3). Für diese Kopien können jeweils 50 Rappen berechnet werden (Art. 11 Ziff. 4 VGKE), was die Beschwerdeführerin richtig erkannt hat (Urk. 1 S. 7 und Urk. 3/3). Andererseits ist zu bedenken, dass der IV-Stelle selbst ebenfalls Kosten entstanden wären, wenn sie dem Versicherten
- praxisgemäss ohne entsprechendes Entgelt - Kopien der Verfahrensakten zur Verfügung gestellt hätte.

    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der Kopierkosten, da insbesondere auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass in nicht notwendigem Umfang Kopien angefertigt wurden. Dementsprechend sind in diesem Zusammenhang insgesamt Fr. 77.-- anzurechnen.

3.7    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwandes um insgesamt 18 Stunden und 50 Minuten auf 9 Stunden und
5 Minuten (Instruktion [60 Minuten], Aktenstudium [205 Minuten], Abfassen Einwand [240 Minuten], Telefon/Korrespondenz [40 Minuten]) zulässig erscheint. Gegen die Anwendung des veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist unbestrittenerweise nichts einzuwenden. Vollumfänglich zu berücksichtigen sind ferner die Auslagen von gesamthaft Fr. 93.10 (Porti [Fr. 10.20], Telefonspesen [Fr. 5.90] und Fotokopien [Fr. 77.--]). Die Beschwerdeführerin ist folglich mit Fr. 2‘258.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


4.

4.1    Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen strittig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

4.2    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_290/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3 und 9C_334/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3). Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Oktober 2017 eine Honorarnote ein
(Urk. 4) und machte einen Aufwand von vier Stunden sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 20.30 geltend, was ausgehend vom praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- insgesamt Fr. 972.30 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) ergibt. Ausgehend hiervon ist ihr in Anbetracht der ursprünglich bei der Beschwerdegegnerin gestellten Honorarforderung von Fr. 4‘574.90 und des geringfügigen Obsiegens eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 150.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. September 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren von Fr. 2‘258.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 150.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch