Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01099


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Fumagalli

Urteil vom 21. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

arbeitundversicherung.ch

Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, ist verheiratet und hat eine Anlehre zum Koch absolviert (Urk. 6/2). Von Ende März 2011 bis April 2015 war er als uniformierter Mitarbeiter im Werkschutz bei der Y.___ AG angestellt. Seinen letzten effektiven Arbeitstag hatte er am 22. Februar 2015 (Urk. 6/11). Am 20. Mai 2015
meldete er sich unter Hinweis auf Angst, Panikattacken und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Zur Klärung der aktuellen Situation führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 16. Juni 2015 zunächst ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 6/9) und holte in der Folge nebst den Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/7, Urk. 6/8, Urk. 6/20), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/10), Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 6/11) sowie diverse Arztberichte (Urk. 6/12, Urk. 6/13, Urk. 6/23) ein. Ab dem 14. Juni 2016 gewährte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (Urk. 6/17), welche aus gesundheitlichen Gründen per 13. September 2016 eingestellt wurden (Urk. 6/24). Nach weiteren Abklärungen der Eingliederungsberatung der IV-Stelle (vgl. Urk. 6/26/1 ff.), holte diese ein psychiatrisches Gutachten ein (vgl. Urk. 6/31, Urk. 6/33 f.), das die Ärzte der integrierten Psychiatrie Z.___ am 4. April 2017 erstatteten (Urk. 6/44) und nach
Rückfragen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 20. April 2017 ergänzten (Urk. 6/49). Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/52), wogegen dieser am 14. August 2017 Einwand erhob (Urk. 6/60). Mit Verfügung vom 12. September 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 6/64).

2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Oktober 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 12. September 2017 sei auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 25. April 2018 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 Stellung zu nehmen (Urk. 8). Am 19. Juni 2017 nahm der inzwischen anwaltlich vertretene Versicherte Stellung (Urk. 18) und am 28. Juni 2017 die IV-Stelle (Urk. 19). Während die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung festhielt (Urk. 19), beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; insbesondere sei ab September 2016 eine ganze Invalidenrente zu bezahlen (Urk. 18 S. 2).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    

1.3.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte
Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3.4    Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat. Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2017 (Urk. 2) zusammengefasst den Standpunkt, das Fazit des von ihr veranlassten psychiatrischen Gutachtens (Urk. 6/44), wonach dem Beschwerdeführer in einem wohlwollenden Umfeld noch eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 % zumutbar sei, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 2 S. 1). Eine Erkrankung im Sinne der Invalidenversicherung gelte erst dann als erheblich und dauerhaft, wenn alle Therapiemöglichkeiten durchgeführt worden seien und trotzdem keine Verbesserung habe erreicht werden können. Im vorliegenden Fall gäbe es Behandlungsmethoden, welche nicht genutzt worden seien, wie beispielsweise eine medikamentöse Therapie oder aber eine psychosomatische Rehabilitationsbehandlung während etwa drei bis vier Wochen. Ungeachtet dessen seien viele positive Aspekte in seinem Umfeld und im Rahmen seiner persönlichen Fähigkeiten zu finden. So sei der Beschwerdeführer beispielsweise in der Lage, eine funktionierende Partnerschaft zu führen oder seinem Hobby, dem Modellfliegen, nachzugehen. Die einzigen Fähigkeiten, bei welchen eine Einschränkung habe festgestellt werden können, sei die Anpassung an Regeln, die Umstellungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit. Der Beschwerdeführer könne sich hingegen sehr gut in Gruppen einfügen, habe eine gute Kommunikationsfähigkeit, sei in der Lage, seinen Alltag gut zu strukturieren und sei auch bei der Anwendung seiner fachlichen Kompetenzen nicht eingeschränkt. Zusammenfassend könne bei ihm keine dauerhafte Erkrankung mit erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, weshalb die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt seien. Durch das soziale Umfeld ausgelöste psychische Belastungssituationen bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit würden nicht berücksichtigt (Urk. 2 S. 2).

    Zur geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass Verlauf und Ausgang von Therapien auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtige Schweregradindikatoren zu berücksichtigen seien. Medizinische Studien hätten gezeigt, dass eine adäquate, leitlinienkonforme antidepressive Therapie als eine notwendige Voraussetzung für günstige Verläufe hinsichtlich Arbeitsfähigkeit und Wiedereingliederung anzusehen sei. Eine konsequente, adäquate psychotherapeutische Therapie des depressiven Geschehens sei dabei nach medizinischer Ansicht wie auch im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht zumutbar (Urk. 19).

2.2    Der Versicherte wendet in seiner Beschwerdeschrift vom 11. Oktober 2017 (Urk. 1) ein, er habe sich zu den einzelnen Punkten der Ablehnungsbegründung mit seinem Einwand schriftlich geäussert. Darauf sei nicht eingegangen worden und seine Situation habe sich in keiner Weise verbessert (Urk. 1).

    In der Stellungnahme vom 19. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer ausführen, die Beschwerdegegnerin habe, was nach neuer Rechtsprechung nicht mehr
zulässig sei, jede Diagnose einzeln auf ihre Auswirkung auf die erwerblichen Ressourcen geprüft, jedoch keine Prüfung der Gesamtsituation vorgenommen. Bei der diagnostizierten Panikstörung habe die Beschwerdegegnerin auf ICD-10 verwiesen, wo festgehalten werde, dass die Panikstörung – wenn der Betroffene bei Beginn der Panikattacken an einer depressiven Störung leide – nicht als Hauptdiagnose zu verwenden sei. Die Beschwerdegegnerin habe daraus gefolgert, dass die Panikstörung alleine keine Arbeitsunfähigkeit begründen könne und neben der Depression nur eine sekundäre Rolle spiele. Unbeachtet seien damit all die Symptome dieser Störung geblieben, welche das Alltagsleben und den Bewegungsraum des Beschwerdeführers stark beeinträchtigten. Der Gutachter habe auf die Wechselwirkung der verschiedenen von ihm diagnostizierten Diagnosen hingewiesen, was von der Beschwerdegegnerin ignoriert worden sei (Urk. 18 S. 6).

    Weiter sei die Diagnose der Depression von der Beschwerdegegnerin mit dem Argument, dass diese nicht austherapiert sei, als nicht IV-relevant beurteilt worden, was mit der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vereinbar sei (Urk. 18 S. 6).

    Schliesslich sei auch die einseitige und teilweise klar faktenwidrige Darstellung von Ressourcen und Defiziten in der Verfügung stossend. Es werde behauptet, der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine funktionierende Partnerschaft zu führen, ungeachtet dessen, dass diese Beziehung im Gutachten als psychisch belastend bewertet worden sei. Zudem sei es offensichtlich falsch, dass der Beschwerdeführer in der Alltagsgestaltung nicht eingeschränkt sei. Bezüglich seiner Hobbies müsse sich der Beschwerdeführer zwingen, im Monat wenigstens ein- bis zweimal Schwimmen zu gehen und auch dem Modellfliegen könne er sich nur noch eingeschränkt widmen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei in der Anwendung seiner fachlichen Kompetenzen nicht eingeschränkt, wiederspreche dem Gutachten. All diese Widersprüche seien von der Beschwerdegegnerin in keiner Weise entkräftet worden. Den Anmerkungen der RAD-Ärztin könne zwar entnommen werden, dass die von ihr festgestellten Diskrepanzen bei den Aktivitäten des Beschwerdeführers der Persönlichkeitsproblematik zuzuschreiben sei, daraus könne aber in der Ressourcenprüfung keine vollständig abweichende Beurteilung zum Gutachten abgeleitet werden (Urk. 18 S. 6-7).


3.

3.1    Nach am 2. November 2014 erfolgter ambulanter Notfallbehandlung bei Selbstzuweisung im Kantonsspital A.___ stellte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 5. November 2014 folgende Diagnosen (Urk. 6/7):

- rezidivierende Panikanfälle mit/bei aktueller Belastungssituation durch Arbeit

- Verdacht auf thoracic outlet syndrome links

    Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Auftreten von Zittern- und Schwindelepisoden selbst zugewiesen. Es habe sich weder elektrokardiografisch noch laboranalytisch ein richtungsweisender Befund für die Episoden finden lassen, sodass von rezidivierenden Panikattacken ausgegangen worden sei. Nach der Gabe von Temesta seien die Beschwerden komplett zurückgegangen, weshalb der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei (Urk. 6/7/9).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nahmen wiederholt zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung. Es liegen verschiedene Berichte zu Handen des Krankentaggeldversicherers des Beschwerdeführers vor. Im Bericht vom 10. April 2015 stellten sie die folgenden Diagnosen (Urk. 6/7/3-5):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- abhängige Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)

    Sodann führten sie aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 18. März 2015 bei ihnen in Behandlung und von diesem Zeitpunkt an bis mindestens zum 30. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe ein- bis mehrmals wöchentlich Panikattacken, bei welchen er Schwindelgefühle, Atemnot, Todesängste sowie Platzangst habe (Urk. 6/7/4). Seit Behandlungsbeginn hätten drei psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen nach körpertherapeutischem Ansatz stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe Vertrauen fassen können und wolle die Behandlung weiterführen. Eine positive Auswirkung auf die Panikattacken habe nach diesen wenigen Sitzungen jedoch noch nicht festgestellt werden können (Urk. 6/7/5).

    Im Bericht vom 24. Juni 2015 bestätigten Dr. C.___ und Dr. D.___ die in ihrem Bericht vom 10. April 2015 gestellten Diagnosen. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor ein- bis mehrmals wöchentlich Panikattacken. Da er zurzeit noch instabil sei, könne ab circa September 2015 mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis maximal 50 % (ohne Nachtarbeit und Spätschichten) gerechnet werden (Urk. 6/20/14-15).

    Im Bericht vom 15. Oktober 2015 fügten sie hinsichtlich der mittelgradig depressiven Störung an, dass diese in Abheilung sei. Die vorhandenen Symptome seien in erster Linie Folge der Panikstörung. Die rasche Erschöpfbarkeit sei auf den energieintensiven Umgang mit den Panikattacken zurückzuführen. Eine anfangs eingeleitete Therapie mit Escitalopram habe wegen massiver Übelkeit abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe kurzzeitig grosse Angst vor Medikamenten entwickelt. Mittlerweile nehme er aber ein pflanzliches Antidepressivum ein (Urk. 6/20/3-4).

3.3    Auch die Beschwerdegegnerin holte bei den genannten Ärzten Berichte ein. Im Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2015 hatte Dr. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit November 2014 bestehende Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine mit schleichendem Beginn seit mindestens Frühjahr 2014 bestehende mittelgradig depressive Störung (ICD-10 F32.1) genannt. Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinte er bezüglich der Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1; Urk. 6/12/1). Seit dem 18. März 2015 bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/12/3). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne in Zukunft gerechnet werden. Es wäre gut ein Belastungstraining beginnend mit 50 % Anwesenheit durchzuführen. Ob wieder eine uneingeschränkte Tätigkeit möglich sei, könne sei derzeit nicht abschätzbar. Nachtarbeit und Spätschichten seien für den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich (Urk. 6/12/4).

    Im Verlaufsbericht vom 24. September 2015 (Urk. 6/13) führten Dr. C.___ und Dr. D.___ die Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1) nunmehr bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/13/1). Sie hielten fest, die Panikattacken seien deutlich zurückgegangen, da der Beschwerdeführer sie meist mittels Körper- und Entspannungsübungen vor dem Ausbruch abfangen könne. Es bestünden allerdings vor allem noch klaustrophobische Ängste und eine rasche vegetative Übererregbarkeit (Hyperarousal) bei geringsten Belastungen. Der Beschwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben und sei aktuell auch für eine angepasste Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Ob eine angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könne, sollte zuerst im Rahmen einer Beratung oder Potentialabklärung eruiert werden (Urk. 6/13/1). Längerfristig sei mit einer eher günstigen Prognose mit voraussichtlich keiner bleibenden gesundheitlichen Einschränkung zu rechnen (Urk. 6/13/4).

    Dr. C.___ sowie Dr. D.___ stellten im Verlaufsbericht vom 24. August 2016 dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/23/1):

- Panikstörung (ICD-10 F41.0), bestehend seit November 2014

- mittelgradig depressive Störung (ICD-10 F32.1), schleichender Beginn seit mindestens Frühjahr 2014

- Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1), Differenzialdiagnose Verdacht auf abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)

    Sodann hielten sie fest, es sei eine leichte Besserung des allgemeinen psychischen Zustandes eingetreten. Seit Beginn des Belastbarkeitstrainings im Juli 2016 seien einige Symptome wieder stärker ausgeprägt, namentlich Angst mit Schweissausbrüchen, Schlafprobleme und Müdigkeit. Nach anfänglich guten Fortschritten in der Therapie seien jetzt nur noch geringe Fortschritte zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer traue sich weniger zu, als objektiv an Leistungsfähigkeit zu erwarten wäre. Er sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit geschätzt zu 30-40 % arbeitsfähig (ohne Schicht- und Nachtarbeit; Urk. 6/23/1-3).

3.4    RAD-Arzt med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 12. September 2016 fest, dass die diagnostizierte abhängige Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar und über das positive Funktionsbild nichts bekannt sei. Angesichts der Unklarheiten falle die Einholung eines Gutachtens in Betracht (Urk. 6/25/1). Am 1. November 2016 führte er aus, auch die im aktuellsten Arztbericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 24. August 2016 (vgl. Urk. 6/23) gestellten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer sich weniger zutraue, als objektiv an Leistungsfähigkeit zu erwarten wäre, sei eine psychiatrische Begutachtung angezeigt (Urk. 6/51/4).

3.5

3.5.1    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Allgemeine Innere Medizin, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 4. April 2017 und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/44/23):

- mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)

- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge: selbstunsichere Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Magen Hyperazidität sowie Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine beidseits (Urk. 6/44/23).

3.5.2    Hinsichtlich des Gesundheitsschadens führte Dr. F.___ aus, dass er während der Exploration eine rasche Erschöpfbarkeit, eine depressive Grundstimmung, eine Selbstwertproblematik und das Vorhandensein negativer Zukunftsperspektiven habe beobachten können. Daneben bestünden weitgehend Freudlosigkeit und Interessenverlust. Auch bei geringen Belastungen oder ohne erkennbaren Anlass würden Symptome wie starkes Schwitzen, Druck auf der Brust und inneres Zittern auftreten, was bis zu Panikattacken führen könne. Diese seien zwar während der Untersuchung nicht aufgetreten, seien aber in Anamnese und Akten konsistent beschrieben worden. Aufgefallen seien vor allem das niedrige Belastbarkeitsniveau sowie der schnelle Eintritt von Müdigkeit. Ausserdem leide der Beschwerdeführer aufgrund des depressiven Syndroms unter anderem an Selbstwertmangel, Konzentrationsstörungen, Motivationsverlust, Hoffnungslosigkeit und Schlafstörungen. Die depressive Symptomatik zusammen mit der verminderten Frustrationstoleranz hindere den Beschwerdeführer daran, im einfachen Alltag sein Leben alleine meistern zu können. Bei Panikattacken breche das Funktionsniveau sogar gänzlich zusammen. Die Gefahr, dass Panikattacken auftreten könnten, führe zu einer grossen Verunsicherung und zu einem deutlichen Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers. Dies äussere sich in der Angst, sich Anforderungen zu stellen (Urk. 6/44/16-17).

    Die Kindheit des Beschwerdeführers sei von Unsicherheiten, von befürchtetem und tatsächlichem Verlassenwerden, von Enttäuschungen und von Befürchtungen, nicht genug anerkannt und respektiert zu werden geprägt gewesen (Scheidung der Eltern, Beschulung in einer Sonderklasse, Aufenthalt im Kinderheim, Tod der Mutter). Die Schilderungen seines Berufslebens würden zeigen, dass er stets danach gestrebt habe, Bestätigung von aussen zu erhalten. Dies werde bei der Erzählung über seinen Beruf als Geldtransporteur deutlich. Die Tatsache, bewaffnet Verantwortung zu tragen, sei eine enorme Stütze seines Selbstwertes gewesen. Umso grösser sei seine Enttäuschung und wohl auch Kränkung gewesen, als er diese Anstellung – aus ihm nicht verstehbaren Gründen – nicht habe behalten können. Der gleiche Mechanismus der Selbstbestätigung werde offensichtlich beim Versuch, der von ihm selbst als Abstieg empfundenen Anstellung als Wächter dennoch den Hauch von etwas Besonderem zu verleihen, weil es ja immerhin die Gebäude des Rennstalls Sauber gewesen seien, welche er kontrolliert habe (Urk. 6/44/18). Parallel zu seinem beruflichen Leben habe er in seinen privaten Beziehungen mehrfach erlebt, dass Partnerinnen Beziehungen abgebrochen hätten, ohne dass er sich darüber habe klar werden können, was der Grund dafür gewesen sei (Urk. 6/44/24). Trotz dieser seit Kindheit bestehenden ausgeprägten Selbstwertproblematik habe er sich lange Zeit durch den Beruf und auch in hohem Masse durch die Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau stabilisieren können. Mit den zunehmenden Schwierigkeiten (Schlafstörungen, Leistungseinbusse) am Arbeitsplatz ab dem Jahr 2014 habe sich jedoch schleichend eine Dekompensation angekündigt. Mit dem Zusammenbruch im November 2014 habe sich das Vollbild der Erkrankung mit Panikattacken und Depressionen schliesslich entwickelt (Urk. 6/44/18).

    Dr. F.___ führte weiter aus, dass der Grund, weshalb nicht eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne, sondern lediglich eine Akzentuierung diagnostiziert worden sei, im doch guten Funktionsniveau des Beschwerdeführers begründet sei. Es dürfe allerdings nicht darüber hinweggesehen werden, wie gross der Einfluss der Persönlichkeitsstruktur auf die Krankheitsentwicklung sei und bleibe. Ein deutlicher Hinweis darauf sei der Bericht von Dr. C.___, welcher zu Beginn akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert habe, welche dann aber immer grössere Bedeutung erlangt hätten. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Persönlichkeit den Therapieerfolg behindere und möglicherweise doch eine eigentliche Persönlichkeitsstörung vorliege (vgl. Urk. 6/44/24). Schliesslich sei die im Jahr 2014 beginnende schleichende Dekompensation auch aufgrund der Bedingungen am damaligen Arbeitsplatz (Schichtarbeit, wenig Anerkennung) zusammen mit dem selbst empfundenen Abstieg gegenüber dem letzten Beruf in Gang gekommen und sei in ein depressives Geschehen gemündet, was im November 2014 zu einer langen Angstattacke und in der Folge auch zu einer Panikstörung geführt habe. Die schliesslich erfolgte Kündigung habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Dies habe sich auch aufgrund des durchgeführten Belastungstrainings gezeigt, in welchem der Beschwerdeführer einerseits deutlich durch die Auswirkungen der Depression eingeschränkt sei, andererseits aber auch mit der Persönlichkeitskomponente des sich Beschäftigens mit Ungerechtigkeiten in der Welt oder Zuständen von anderen Personen. Zuletzt dürfe neben der Einschränkung der Leistungsfähigkeit, welche durch die überschnelle Ermüdbarkeit und rasch abnehmende Konzentrationsfähigkeit sowie dem eingeschränkten Rendement durch die Behinderung die Grundkomponente des gestörten Selbstwertes nicht ausser Acht gelassen werden. Sie sei es, welche die Erkrankung unterhalte und so schwierig therapierbar mache (Urk. 6/44/24-25).

3.5.3    In Bezug auf die Behandlung und Eingliederung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zuerst bei Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und danach ab März 2015 bei Dr. D.___ wöchentlich an einer Psychotherapie teilgenommen habe, wobei die Frequenz schliesslich auf zweimal wöchentlich erhöht worden sei. Seit Ende November 2016 sei der Beschwerdeführer neu bei Dr. med. H.___ psychotherapeutisch in Behandlung, wobei diese Sitzungen zwei- bis dreimal wöchentlich stattfänden. Aus finanziellen Gründen könne die Therapiefrequenz nicht erhöht werden (Urk. 6/44/14). Ausserdem habe man eine Lichttherapie, welche wenig Wirkung erzielt habe, und die QUI-Therapie, welche zu einer kleinen Verbesserung der Stimmung und leichter Intensitätsminderung der Angstzustände geführt habe, ausprobiert. Die bisherige Therapie sei grundsätzlich lege artis. Allenfalls sei ein erneuter Versuch einer medikamentösen antidepressiven Behandlung in Erwägung zu ziehen (Urk. 6/44/25). Die Kooperation seitens des Beschwerdeführers sei zwar gegeben, eine wesentlich therapeutische Wirkung sei bis anhin allerdings noch nicht eingetreten. Hindernd seien die akzentuierten Persönlichkeitszüge, welche zu einem Grundgefühl führten, nicht genügen zu können, was wiederum zur Angst beitrage, den Anforderungen in allen Bereichen weiterhin nicht gewachsen zu sein. Da der Beschwerdeführer mut- und hoffnungslos sei, sich nichts zutraue, einen doch merklich sozialen Rückzug zeige, sich insuffizient fühle und Angst vor der Zukunft habe, würde eine stimulierende, multimodal aktivierende Therapie eine vernünftige Option darstellen. Geeignet wäre eine
psychosomatische Rehabilitationsbehandlung während drei bis vier Wochen, beispielsweise in der Klinik I.___ (Urk. 6/44/26).

3.5.4    Betreffend Persönlichkeitsbild und biografischer Persönlichkeitsentwicklung führte der Gutachter aus, dass sich mit zunehmender Therapiedauer immer deutlicher zumindest akzentuierte Persönlichkeitszüge gezeigt hätten. Der Lebenslauf des Beschwerdeführers spreche – entgegen der von früheren Ärzten gestellten Diagnose von dependenten Persönlichkeitsauffälligkeiten – eher gegen eine solche Hypothese, da insbesondere seine Anstellung als bewaffneter Geldtransporteur sowie die Umstände, wie er seine Frau kennen gelernt und geheiratet habe, wenig Dependentes zeigen würden. Die vielen Enttäuschungen im Bereich der Beziehungen, des Berufs und auch der Freunde hätten schliesslich nicht mehr kompensiert werden können und hätten zum jetzigen Krankheitsbild geführt. Zurzeit seien keine Coping-Mechanismen feststellbar, welche es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, mit seiner Situation umzugehen (Urk. 6/44/19).

    Anhand des Mini-ICF Ratings für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen seien beim Beschwerdeführer aufgrund des spezifischen Störungsbildes diverse Einschränkungen eruiert worden. So sei der Beschwerdeführer in der Anpassung an Regeln und Routine, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit eingeschränkt. Dabei bringe der fehlende Antrieb weitere Selbstenttäuschung im Alltag, weshalb die damit verbundenen Regeln und Routinen kaum eingehalten werden könnten. Durch die sehr schnelle Überforderung bei Umstellungen sei der Beschwerdeführer schnell erschöpft, weshalb er automatisch in die Verdrängung statt die Konfrontation fliehe. Das Zurückgreifen auf seine fachlichen Kompetenzen sei aufgrund des verlorenen Selbstwertes und der damit verbundenen Angst vor dem Versagen so stark eingeschränkt, dass nur schon die Idee eines Versuches als psychisch bedrohlich erlebt werde. Der Beschwerdeführer sei in seiner Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit aufgrund seiner Ängste und Antriebslosigkeit mittelgradig eingeschränkt. Schwer beeinträchtigt sei er hingegen in seiner Durchhaltefähigkeit, da eine längere Konzentration als eine bis zwei Stunden nicht möglich sei. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit seien mittelgradig beziehungsweise schwer beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer ziehe sich häufig zurück und erlebe schon kleine Gruppen als psychisch sehr belastend. In Bezug auf die Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung im Vertrauen zu Menschen.
Hinsichtlich der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten führte Dr. F.___ aus, dass der Beschwerdeführer oft den Haushalt vernachlässige und sein Hobby selten oder nur begrenzt ausführe. Er müsse sich zwingen, ein- bis zweimal monatlich Schwimmen zu gehen. Modellfliegen betreibe er aufgrund seiner verringerten Aufmerksamkeit lediglich ungefähr eine Stunde. Dem Beschwerdeführer sei es schliesslich fast unmöglich, den öffentlichen Verkehr in Anspruch zu nehmen,
da es keine Fluchtmöglichkeiten und viele Menschen gäbe. Ressourcen seien aktuell lediglich in seiner Ehebeziehung vorhanden, wobei auch diese momentan belastet sei. Andere Ressourcen müssten therapeutisch erarbeitet werden (Urk. 6/44/20-21).

3.5.5    Zum sozialen Kontext führte Dr. F.___ aus, dass die Beziehung zur Ehefrau des Versicherten einerseits eine Ressource für diesen darstelle, da er ohne die Hilfe seiner Frau kaum in der Lage sei, seinen Alltag zu leisten, andererseits jedoch eine psychische Belastung, da er dadurch weitere Insuffizienzgefühle und Hilflosigkeit sowie Verlassensängste erlebe. Er gehe zusammen mit seiner Frau ein- bis zweimal wöchentlich einkaufen. Abends gehe er jeweils bei gutem Wetter spazieren, da ihm die Natur guttue und er sich dort entspannen und frei fühlen könne. Ausserdem würden noch Beziehungen zu zwei Freunden bestehen, welche dem Beschwerdeführer aus seinem früheren sozialen Netz verblieben seien. Seit zwei Jahren gehe er nicht mehr in die Ferien, da er sich von der neuen Umgebung belastet fühle. Eine einstündige Autofahrt stelle seine Grenze dar. Das Flugzeug komme nicht in Frage, weil er Angst vor dem kleinen geschlossenen Raum und den vielen Menschen darin habe. Ein- bis zweimal wöchentlich versuche er seine Zeit mit Modellfliegen zu vertreiben, müsse allerdings bei Konzentrationsstörungen nach ungefähr einer Stunde frustriert abbrechen. Ausserdem zwinge er sich ein- bis zweimal monatlich schwimmen zu gehen (Urk. 6/44/21-23).

3.5.6    Zur Frage der Konsistenz führte Dr. F.___ aus, es bestünden keine wesentlichen Diskrepanzen. Die in den vorgelegenen Akten beschriebene Symptomatik korreliere mit den Befunden. Zudem seien die aus dem Gesundheitsschaden entstandenen Einschränkungen in den Akten bezüglich des Belastbarkeitstrainings dargestellt; dort seien zusätzlich auffallende Persönlichkeitszüge erwähnt, welche auch von den Therapeuten festgestellt worden seien. Hinsichtlich des Gesichtspunktes der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Alltag überfordert sei, seine Hobbies nur begrenzt und mit Selbstzwang ausüben könne und in seinen sozialen Aktivitäten eingeschränkt sei. Im Vergleich mit dem Aktivitätsniveau vor Eintritt der Gesundheitsschädigung seien Leistung, Motivation und Tagesablauf nicht mehr gleich wie früher, denn er erlebe sein Leben seit November 2014 als total verändert. Für eine Malcompliance gebe es keinerlei Hinweise. Lediglich gegenüber einer medikamentösen Therapie bestehe – aus Angst vor Nebenwirkungen – Skepsis (Urk. 6/44/27-28). Zur Frage nach Ausschlussgründen wie Aggravation und ähnliche Erscheinungen führte Dr. F.___ aus, dass keine diesbezüglichen Hinweise vorhanden seien. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers, in allen Bereichen nicht mehr so funktionieren zu können wie früher, sei sehr stark spürbar (Urk. 6/44/17).

3.5.7    Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in der angestammten Tätigkeit als Y.___ Angestellter mit langen Schichten, unregelmässiger Arbeitszeit und Nachtschichten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführer in der Lage, zeitlich befristet eine Tätigkeit auszuüben, welche sein Funktionsniveau nicht übersteige. Wie das Belastbarkeitstraining gezeigt habe, sei ein Pensum von über drei Stunden pro Tag aktuell nicht realisierbar. Das positive Funktionsniveau beschränke sich dabei auf Tätigkeiten ohne Verantwortung und ohne Notwendigkeit von raschen Entscheidungen. In der angepassten Tätigkeit schätze er die aktuelle Arbeitsfähigkeit medizintheoretisch auf maximal 20 +/- 5 % ein (Urk. 6/44/29-30).

3.6    Am 20. April 2017 nahm Dr. F.___ zu Rückfragen Stellung (Urk. 6/49). Er hielt fest, dass eine Persönlichkeitsstörung weder ausgeschlossen noch diagnostiziert werden könne. Eine narzisstische Persönlichkeitsstörung liege nach ICD-10 nicht vor, da aus psychodynamischer Sicht zwar eine Störung im Bereich des narzisstischen Spektrums vorhanden, das Leiden nach diagnostischen Kriterien aber eher der selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden Struktur zuzuordnen sei.

3.7    Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2017 (Urk. 6/51/4-7) unter anderem aus, die Frage nach dem detaillierten Vergleich mit dem Aktivitätsniveau vor Eintritt der Gesundheitsschädigung werde nicht beantwortet. Der Beschwerdeführer habe noch zwei Freunde mit denen er sich hin und wieder treffe oder im Sommer grilliere. Ein- bis zweimal pro Woche verbringe er ungefähr eine Stunde mit dem Modellfliegen, was ihm Spass bereite und ihn für kurze Zeit von den Alltagsproblemen freimache. Wenn es ihm am Vormittag nicht gelinge ein paar Haushalttätigkeiten zu machen – da er schnell von seiner Antriebslosigkeit verärgert werde – müsse er rausgehen (Urk. 6/51/7). Des Weiteren könne der Argumentation, wonach aufgrund des guten Funktionsniveaus keine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne, sondern lediglich eine Akzentuierung diagnostiziert worden sei, nicht klar gefolgt werden. Aufgrund der Auffälligkeiten in der Kindheit und Jugend könne höchstwahrscheinlich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (am ehesten mit narzisstischen Zügen, ICD-10 F60.80) gestellt werden (Urk. 6/51/6). Insgesamt würden einige Diskrepanzen ausgemacht werden, welche möglicherweise der Persönlichkeitsproblematik zuzuschreiben seien (Urk. 6/51/7).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin erachtete einen invalidisierenden Gesundheitsschaden weder gestützt auf die Berichte behandelnder Ärzte noch gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. F.___ als ausgewiesen (vgl. Urk. 6/51/2 ff.). Zentral für die Beweiswürdigung ist das Gutachten von Dr. F.___. Der Experte ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Allgemeine Innere Medizin, so dass er zur Beurteilung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers grundsätzlich befähigt ist. Sein Gutachten basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Abklärung und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 6/44/2-6). Der Versicherte konnte dem Gutachter seine Beschwerden schildern und er wurde von diesem eingehend befragt (Urk. 6/44/7-14). Die geklagten Leiden fanden im Rahmen der Stellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt wurden (Urk. 6/44/23-25, 6/44/29-30). Explizit setzte sich der Gutachter auch mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen auseinander (Urk. 6/44/19, 6/44/24, 6/44/26). Formal erfüllt das Gutachten somit die Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise.

4.2    Als Folge des diagnostizierten depressiven Leidens und der Panikstörung mit selbstunsicherer Persönlichkeitsakzentuierung ging Dr. F.___ bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Y.___ Angestellter mit unregelmässigen Arbeitszeiten (lange Schichten, Nachtschichten) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Für eine angepasste Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % +/- 5 % (Urk. 6/44/30). Als angepasst beschrieb der Gutachter eine Tätigkeit ohne Verantwortung und ohne Notwendigkeit von raschen Entscheidungen. Der Beschwerdeführer bedürfe einer ständigen Anleitung, das Umfeld müsse wohlwollend sowie wertschätzend sein und es müsse Fehlleistungen tolerieren (Urk. 6/44/29).

    Da der Gutachter eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit attestierte, kommt der inhaltlichen Würdigung seiner Darlegungen entscheidende Bedeutung zu. Diese hat insbesondere anhand der praxisgemäss massgeblichen Standartindikatoren im Sinne vorstehender E. 1.3 zu erfolgen. Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem Prüfungsraster gemäss BGE 141 V 218 erübrigt sich nur dann, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). Im vorliegenden Fall liegen keine Anzeichen für eine Aggravation oder ähnliche Erscheinungen vor, was auch der Gutachter festhielt (vgl. Urk. 6/44/17).

4.3

4.3.1    Zunächst ist auf den funktionellen Schweregrad der Erkrankung einzugehen und damit im Zusammenhang auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome des Krankheitsgeschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Dr. F.___ hat eine rasche Erschöpfbarkeit, eine depressive Grundstimmung, eine Selbstwertproblematik und das Vorhandensein negativer Zukunftsperspektiven festgestellt. Daneben besteht weitgehend Freudlosigkeit und Interessenverlust. Der Beschwerdeführer präsentierte sich im Zeitpunkt der Begutachtung in einer mittelgradig depressiven Episode. Zudem treten, wie in der Anamnese und in den Akten konsistent beschrieben, auch bei geringen Belastungen oder ohne erkennbaren Anlass Symptome wie starkes Schwitzen, Druck auf der Brust und inneres Zittern auf, was bis zu Panikattacken führen kann. Aufgefallen ist Dr. F.___ auch das niedrige Belastbarkeitsniveau sowie der schnelle Eintritt von Müdigkeit. Die depressive Symptomatik (Selbstwertmangel, Rückzug, Konzentrationsstörungen, Motivationsverlust, Hoffnungslosigkeit, Morgentief, Schlafstörungen) zusammen mit der verminderten Frustrationstoleranz, hindern den Beschwerdeführer daran, im einfachen Alltag sein Leben alleine meistern zu können (Urk. 6/44/16). Die diagnoserelevanten Befunde sind damit als nicht unerheblich einzustufen und lassen die von Dr. F.___ gestellten Diagnosen als schlüssig erscheinen.

    In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung, die Panikstörung sei nicht als Hauptdiagnose zu verwenden, da der Beschwerdeführer bei Beginn der Panikattacken bereits an einer depressiven Störung gelitten habe, weswegen die Panikstörung keine Arbeitsunfähigkeit begründe und neben der Depression lediglich eine sekundäre Rolle spielen könne (Urk. 6/51/9), ist festzuhalten, dass sich das Gutachten von Dr. F.___ gerade nicht dazu äussert, ob der Beschwerdeführer bei Beginn der Panikattacken bereits an einer depressiven
Störung litt oder nicht. Dr. F.___ führte lediglich aus, dass sich mit dem Zusammenbruch im November 2014 das Vollbild der Erkrankung mit Panikattacken und Depressionen schliesslich entwickelt habe (Urk. 6/44/19). Die Unterscheidung zwischen einem Haupt- und einem Nebenleiden ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.

4.3.2    In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (Verlauf und Ausgang von Therapien; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. F.___, dass die bisherige Therapie teilweise lege artis erfolgte. In Betracht falle insbesondere erneut eine medikamentöse Behandlung (Urk. 6/44/25). Ausserdem stelle eine stimulierende, multimodal aktivierende Therapie eine vernünftige Option dar. Geeignet sei eine psychosomatische Rehabilitationsbehandlung während drei bis vier Wochen, beispielsweise in der Klinik I.___ (Urk. 6/44/26). Hinsichtlich der Prognose einer medikamentösen Behandlung hält Dr. F.___ lediglich fest, dass kein unmittelbarer Erfolg garantiert sei (Urk. 6/44/26). Unter diesen Umständen kann nicht von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Beschwerdeführers durchgeführten Therapie gesprochen werden
(Bundesgerichtsurteil 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.4). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann demnach davon ausgegangen werden, dass keine Therapieresistenz vorliegt, sondern verschiedene Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft wurden.

4.3.3    In nachvollziehbarer Weise legte Dr. F.___ unter dem Aspekt der Komorbidität die Wechselwirkungen der depressiven Störung und der Panikstörung dar. So sei die im Jahr 2014 beginnende schleichende Dekompensation aufgrund der Bedingungen am damaligen Arbeitsplatz zusammen mit dem empfundenen „Abstieg“ im Vergleich zur früheren Anstellung in Gang gekommen und in ein depressives Geschehen gemündet. Das möglicherweise nur teilbewusste Gefühl, nicht mehr mit den Anforderungen klar zu kommen, habe im November 2014 zu einer
langen Angstattacke und in der Folge auch zu einer Panikstörung geführt (Urk. 6/44/24-25). Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass insbesondere die akzentuierten Persönlichkeitszüge, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis für sich keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen, nicht als Komorbidität einzustufen sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4).

4.3.4    In Bezug auf die im Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfenden Merkmale (Persönlichkeitsentwicklung und –struktur, grundlegende psychische Funktion) ist dem Gutachten von Dr. F.___ zu entnehmen, dass eine eigentliche Persönlichkeitsstörung nicht besteht (Urk. 6/44/18-19). Indes liegt eine selbstunsichere Persönlichkeitsakzentuierung vor, die bei diesem Indikator ins Gewicht fallen kann. Gemäss den Ausführungen von Dr. F.___ habe der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit versucht, Anerkennung zu erlangen, um damit seinen schwachen Selbstwert zu stützen. Die vielen Enttäuschungen im Bereich der Beziehungen, des Berufs und auch der Freunde hätten schliesslich nicht mehr kompensiert werden können (Urk. 6/44/19). Diese Persönlichkeitsaspekte lassen auf eine Einschränkung der Ressourcen im Umgang mit der Anpassung an Regeln und Routine, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit schliessen (vgl. Urk. 6/44/20), wenn auch eine eigentliche Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer nicht vorliegt. Der Gutachter begründet dies insbesondere mit dem insgesamt doch guten Funktionsniveau des Beschwerdeführers (Urk. 6/44/24).

    Im Zusammenhang mit der Anwendung fachlicher Kompetenzen stellte der Gutachter fest, das Störungsbild führe dazu, dass die an sich vorhandenen Kompetenzen (grosse Leistungsbereitschaft, schnelles Lernen, Anziehung zu Herausforderungen) nur eingeschränkt umsetzbar seien. Bereits die Idee eines Versuchs werde derzeit als bedrohlich erlebt (Urk. 6/44/20). Im Vordergrund steht demnach nicht die fehlende Überzeugung, über zu geringe fachliche Fähigkeiten zu verfügen, sondern Ängste, diese in einem beruflichen Umfeld effektiv weiterhin
einzusetzen. Die grundsätzlich vorhandene Überzeugung, über Kompetenzen zu verfügen, drückte der Beschwerdeführer mit der Feststellung aus, der frühere Arbeitgeber habe ihn trotz seiner guten Leistungen nicht mehr eingestellt (Urk. 6/44/10).

    Sodann kam der Gutachter gestützt auf die Ergebnisse des durchgeführten Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen (ein Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitätsstörungen bei psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit [ICF] der Weltgesundheitsorganisation) zum Schluss, in schwererem bis mittelgradigem Ausmass beeinträchtigt seien die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten und die Verkehrsfähigkeit. Auch hier stehen gemäss Gutachter die vom Beschwerdeführer angegebenen Ängste im Vordergrund (Urk. 6/44/20 f.). Es fällt indessen auf, dass diese Ängste für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar im Zusammenhang mit den diagnostizierten Leiden gewürdigt, sondern diese und die beschriebenen Funktionseinbussen unmittelbar im geschilderten Ausmass als gegeben erachtet wurden. Auch wenn in Anbetracht der Gesamtumstände von einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der persönlichen Ressourcen auszugehen ist, bleibt offen, in welchem Umfang die geltend gemachten funktionellen Folgen im Sinne einer bleibenden Einschränkung und mit dem Ergebnis einer dauerhaften und weitgehenden Erwerbsunfähigkeit effektiv ausgewiesen sind.

4.3.5    Der soziale Lebenskontext des Beschwerdeführers (BGE 141 V 281 E. 4.3.3) erfährt durch die seit 2010 intakte Ehe Unterstützung und Stabilität. Nach der Eigeneinschätzung des Beschwerdeführers ist er ohne Hilfe seiner Ehefrau kaum in der Lage, seinen Alltag zu bewältigen. Mit ihr zusammen fühlt er sich sicherer, hat mehr Motivation und seine Vergesslichkeit erscheint ihm weniger ausgeprägt, was ihm Mut gibt. Durch ihre Anweisungen kann er einfache Hausarbeiten teilweise oder voll ausführen (Urk. 6/44/23). Sodann geht er mit ihr ein- bis zweimal wöchentlich einkaufen und bei gutem Wetter abends spazieren (Urk. 6/44/21). Seine Ehefrau ist für ihn aktuell die wichtigste positive, kraft- und strukturgebende Person (Urk. 6/44/12). Sodann geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer über ein intaktes Beziehungsnetz mit zwei Freunden verfügt, die er gelegentlich trifft, beispielsweise zum Grillen (Urk. 6/44/13, Urk. 6/44/23). Dieses soziale Umfeld ist– worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist (Urk. 2 S. 2) – ein beständiger und sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkender Faktor. Zwar gestaltete sich nach Angaben des Beschwerdeführers die Beziehung zur Ehefrau insbesondere aufgrund der Erkrankung nicht immer problemlos (Urk. 3/1, 6/44/9, 6/60/1), was aber nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer die Ehe als grundsätzlich intakt und auch subjektiv als Ressource beschrieb.

4.3.6    Insgesamt zeigt die Würdigung der Aspekte im Zusammenhang mit dem funktionellen Schweregrad, dass die Leistungsfähigkeit zum einen durch die ressourcenhemmende Wechselwirkung der Komorbidität eingeschränkt wird, wobei die Symptome der Angsterkrankung und nicht diejenigen der Depression im Vordergrund stehen. Die Angsterkrankung ihrerseits beeinträchtigt das Leistungsvermögen gemäss Dr. F.___ hinsichtlich verschiedener Persönlichkeitsaspekte, wobei in dieser Hinsicht das Gutachten nicht schlüssig ist.

4.4

4.4.1    Beweisrechtlich relevant ist sodann der Aspekt der Konsistenz mit den verhaltensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4). In Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) wurde im Gutachten ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in allen Lebensbereichen stark beeinträchtigt. Seine sozialen Aktivitäten seien eingeschränkt und seine Hobbies könne er nur begrenzt und mit Selbstzwang ausüben. Seit November 2014 seien seine Leistung, seine Motivation und sein Tagesablauf (Energie, Appetit, Schlaf und Laune) nicht mehr gleich wir früher (Urk. 6/44/28). Aus dem Gutachten geht aber auch hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau abends Spaziergänge unternimmt und sie ein- bis zweimal wöchentlich beim Einkaufen begleitet (Urk. 6/44/22).
Ausserdem versucht er seine Zeit ein- bis zweimal wöchentlich mit Modellfliegen zu vertreiben, was ihm Spass macht und ihn für kurze Zeit von den Alltagsproblemen befreit (Urk. 6/44/13, Urk. 6/44/21). Schliesslich hat der Beschwerdeführer zwei Freunde, mit welchen er immerhin gelegentlich grilliert (Urk. 6/44/13, Urk. 6/44/23). Von einer gleichmässigen Reduktion des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbelangen (berufliche und persönliche Aktivitäten) kann daher nicht ausgegangen werden.

4.4.3    Was den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) angeht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine konsequente medikamentöse und auch eine stationäre psychosomatische Rehabilitationsbehandlung bisher unterblieben ist. Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die Erkrankung nicht austherapiert und insbesondere keine adäquate medikamentöse Behandlung etabliert sei (Urk. 6/51/9). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das ihm im Juni 2015 verschriebene Antidepressivum Escitalopram absetzte, da er an Nebenwirkungen wie Übelkeit litt sowie kurzfristig eine massive Angst vor Medikamenten entwickelte (Urk. 6/44/25). Seither nimmt er fast täglich ein pflanzliches Arzneimittel (Relaxane) ein und hat bei schweren Angstzuständen Temesta als Reservemedikation dabei, wovon er aber selten Gebrauch macht (Urk. 6/44/26). Gegenüber einer medikamentösen Therapie besteht in erster Linie aus Angst vor Nebenwirkungen eine Skepsis (Urk. 6/44/28). Von einer Unzumutbarkeit einer leitliniengerechten medikamentösen Behandlung kann indessen nicht ausgegangen werden. Solches erwähnt auch Dr. F.___ nicht. Dass der Beschwerdeführer eine entsprechende medikamentöse Therapie bis anhin nicht in ausreichendem Ausmass in Anspruch genommen hat und auch weitere Behandlungsansätze nicht verfolgt wurden (stationäre Behandlung), spricht jedenfalls gegen einen derart ausgeprägten Leidensdruck, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht und wie ihn der Gutachter ohne Weiteres anerkannt hat. Dass vor diesem Hintergrund von einer weitgehenden erwerblichen Beeinträchtigung im Bereich von 80 % auszugehen ist, erschliesst sich aus dem Gutachten nicht hinreichend. Auch die Berichte der behandelnden Ärzte liefern nicht die für eine abschliessende Beurteilung erforderlichen Erkenntnisse, wobei darauf hinzuweisen ist, dass deren Prognose wesentlich günstiger ausfiel als diejenige von Dr. F.___.


5.    Nach dem Gesagten erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ in mehreren Punkten als nicht stichhaltig und lässt Fragen offen. Insbesondere fehlt es aufgrund der fehlenden Behandlungsresistenz und der empfohlenen Therapiemöglichkeiten am Nachweis, dass die geltend gemachte und vom Gutachter als ausgewiesen erachtete weitgehende erwerbliche Einschränkung effektiv durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung begründet ist. Auf die gutachterliche Einschätzung, es bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit nur eine Arbeitsfähigkeit von 20 % +/- 5 % kann daher nicht abgestellt werden. Umgekehrt rechtfertigt die Sachlage auch nicht den Schluss der Beschwerdegegnerin, es bestehe insgesamt kein leistungsrelevanter Gesundheitsschaden. Die diagnostizierten Leiden schliessen den Anspruch auf eine Rente jedenfalls nicht grundsätzlich aus. Die Beschwerdegegnerin hätte in der gegebenen Situation noch nicht entscheiden dürfen. Daran ändern auch die ergänzend eingeholten Darlegungen von Dr. F.___ nichts (vgl. Urk. 6/49). Es sind weitergehende psychiatrische Abklärungen nötig. Erforderlich ist vor dem Hintergrund der gestellten Diagnosen eine aus objektiver Sicht im Detail nachvollziehbare Analyse der erhobenen Befunde und gestützt auf diese Erkenntnisse eine schlüssige Beurteilung der erwerblichen Auswirkung des Leidens.

    Die Beschwerde ist gestützt auf die dargelegten Gründe in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. September 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch erneut entscheide (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.—bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigFumagalli