Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01100
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 22. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1972 geborene X.___ besuchte in Syrien die Schule und erwarb keine berufliche Ausbildung. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1987 übte sie verschiedene Tätigkeiten aus, wobei aufgrund der erzielten Einkommen zumeist auf ein tiefes Pensum zu schliessen ist. Ab 2004 war die Versicherte nicht mehr erwerbstätig; sie ist mittlerweile Mutter von zwei Kindern (1993, 2004; Urk. 8/10 S. 1-4, Urk. 8/7). Aufgrund seit ca. 10 Jahren bestehender Depressionen und Angstzustände meldete sie sich am 10. November 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10 S. 5 f.). In der Zeit vom 25. Januar bis 15. April 2016 nahm die Versicherte an einem multimodalen Therapieprogramm an der Tagesklinik der Y.___ teil (Urk. 8/19). Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/23) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 11. September 2017 fest (Urk. 8/33 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 11. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG, eventualiter eine Invalidenrente, zuzusprechen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Aktenlage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1. Dezember wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Susanne von Aesch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt; weiter wurde ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). In BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass bezüglich des depressiven Geschehens von keiner Therapieresistenz auszugehen sei. Damit liege kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, so dass kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente bestehe. Weiter liege auch keine längerdauernde Einschränkung vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, so dass kein Anspruch auf Integrationsmass-nahmen bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin allein mit der affektiven Erkrankung auseinandergesetzt und sich zur Auswirkung der Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht geäussert habe (Urk. 1 S. 4). In medikamentöser Hinsicht habe die Beschwerdeführerin als austherapiert zu gelten; dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand trotz jahrelanger anhaltender ambulanter und auch stationärer sowie psychopharmakologischer Behandlung bislang nicht wesentlich habe verbessern lassen (S. 5). Zudem sei anzumerken, dass die Depressionspraxis gegen BGE 127 V 294 verstosse und das Kriterium der Therapieresistenz bei depressiven Erkrankungen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei (S. 8 f.). Was die Integrationsmassnahmen betreffe, sei die Beschwerdeführerin seit mehr als einem halben Jahr zu mehr als 50 % arbeitsunfähig; auch seien die Anforderungen an die Mindestpräsenz erfüllt und die Beschwerdeführerin auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation angewiesen (S. 7 f.).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 9. Januar 2016 eine schwere rezidivierende Depression bei familiärer Belastung (ICD-10 F31.31) sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7). Die Beschwerdeführerin habe von 2005 bis 2007 in ihrer Behandlung gestanden und jetzt wieder ab 2014, wobei ca. alle drei Wochen eine Sitzung stattfinde. Die Beschwerdeführerin nehme Psychopharmaka ein, zudem sei eine tagesklinische Behandlung geplant, wobei höchstens eine Teilarbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % erreichbar sei (Urk. 8/17).
3.2 Die für den Bericht der Y.___ vom 17. Juni 2016 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Der Beschwerdeführerin sei es während des gesamten Behandlungszeitraumes nicht gelungen, kontinuierlich am tagesklinischen Programm teilzunehmen, insofern könnten sie aufgrund der unzureichenden Beobachtungen keine abschliessende Prognose abgeben. Indiziert sei eine Fortsetzung der psychiatrischen/psycho-therapeutischen Therapie, gegebenenfalls und nur bei entsprechender Motivation der Beschwerdeführerin auch im stationären Setting. Vor einer beruflichen Reintegrationsmassnahme sei eine Überprüfung des Zustandsbildes und der Belastbarkeit im weiteren Verlauf nach ausreichender Behandlung zu empfehlen (Urk. 8/19).
3.3 In ihrem Bericht vom 27. August 2016 diagnostizierte Dr. Z.___ eine schwere rezidivierende Depression bei familiärer Belastung (ICD-10 F31.4) sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7). Die Tagesklinik habe vorzeitig abgebrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben zu belastet gewesen vom Schicksal der anderen Patienten. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % seien Integrationsversuche zu prüfen (Urk. 8/20).
3.4 In ihrem Schreiben vom 6. April 2017 führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Antidepressiva zuverlässig einnehme und sie im Rahmen der Gesprächstherapie alles durchgesprochen hätten, insbesondere die ganze Familiengeschichte sowie ihre Beziehung zum Vater der Kinder. Dieser habe sie stets schlecht behandelt; aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses sei sie trotzdem nicht von ihm losgekommen. Entsprechend liege bei ihr eine abhängige Persönlichkeitsstörung vor. Inzwischen habe sie sich definitiv getrennt, das heisst, er störe sie nicht mehr. Während des Aufenthalts in der Tagesklinik sei ihr Ex-Mann noch einmal Vater geworden, was zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands und wohl zum Abbruch der Behandlung geführt habe. Sie habe akzeptiert, dass sich ihr Sohn nicht mehr so oft bei ihr melde, zudem habe sie den Suizid des Bruders verarbeitet. Es gehe ihr somit besser als noch während des Aufenthalts in der Tagesklinik. Was sie jetzt brauche sei ein Rahmen für die berufliche Integration, wofür sie für zwei Stunden am Tag arbeitsfähig sei (Urk. 8/30).
4.
4.1 Bezüglich der Berichte von Dr. Z.___ ist anzumerken, dass die Fachärztin diagnostisch von einer schweren rezidivierenden Depression bei familiärer Belastung sowie einer abhängigen Persönlichkeitsstörung ausgeht. Die ICDCodierung des depressiven Geschehens entspricht dabei aber einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F31.31) respektive einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F31.4). Dabei erscheint – bei Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten - schon allein die diagnostische Einordnung nicht nachvollziehbar; zudem gehen sowohl der Bericht vom 9. Januar als auch jener vom 27. August 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % aus, so dass die diagnostisch vorgenommene Verschlechterung der Situation (sofern man von der ICD-Codierung ausgeht) nicht nachzuvollziehen ist. Die vorgenommene diagnostische Kodifikation erscheint auch unter diesem Titel nicht schlüssig zu sein. Weiter begründet Dr. Z.___ die Persönlichkeitsstörung mit dem Abhängigkeitsverhältnis zum Ex-Mann. Entsprechend den diagnostischen Leitlinien muss eine solche Störung immer in der Kindheit und Jugend (ICD-10 F60) beginnen, was aus den vorliegenden Berichten nicht hervorgeht. Die Einschätzung von Dr. Z.___ erscheint auch in dieser Hinsicht – zumindest für einen medizinischen Laien – nicht überzeugend. Generell ist dabei in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Abzustellen ist vor diesem Hintergrund auf die Einschätzung der Fachärzte der Y.___, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls über einen längeren Zeitraum therapeutisch betreuten. Diagnostisch ist dementsprechend von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, auszugehen (ICD-10 F33.1); dies umsomehr als auch Dr. Z.___ in ihrer neusten Einschätzung vom 6. April 2017 von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgeht.
4.2 Bei dieser diagnostischen Einordnung ist zu bemerken, dass gemäss BGE 143 V 418 sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Vor diesem Hintergrund kann bei Vorliegen einer mittelgradig depressiven Störung das Leistungsbegehren nicht mehr allein unter Hinweis auf noch bestehende Therapieoptionen verweigert werden. Vielmehr ist die Arbeitsfähigkeit sorgfältig zu ermitteln und ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.
Schon allein deshalb erscheint die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur psychiatrischen Begutachtung unter Berücksichtigung der Standardindikatoren unerlässlich.
4.3 Zuzustimmen ist der beschwerdeführenden Partei zudem darin, dass zumindest ab Januar 2016 von einer um mehr als 50 % verminderten Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) auszugehen ist. In dieser Hinsicht vermag die äusserst knappe und erst im Rahmen der angefochtenen Verfügung vorgetragene Argumentation der Beschwerdegegnerin zum Thema Eingliederungsmassnahmen nicht zu überzeugen; dies umso weniger, als nun aufgrund der geänderten Rechtsprechung ohnehin ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen ist. Auch erscheint die Beschwerdeführerin mittlerweile die im Zusammenhang mit den Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG nötige Mindestanforderung bezüglich der Präsenzzeit zu erfüllen (Art. 4quater Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Urk. 8/30). Ob durch solche Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung zu beantworten haben. Dazu ist die Sache ebenfalls an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtvertreterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 1. März 2018 (Urk. 11) festzusetzen ist. Ausgehend von einem geltend gemachten Aufwand von 8.5 Stunden, Barauslagen von Fr. 30.-- sowie dem massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- pro Stunde führt dies zu einer Entschädigung von Fr. 2'052.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird im dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf Integrationsmassnahmen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne von Aesch, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’052.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne von Aesch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty