Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.01101


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 12. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, arbeitet seit dem 1. Oktober 1988 als Vorsorgeberater bei der Y.___ (vgl. Urk. 11/16 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 2. April 2014 meldete er sich unter Hinweis auf einen Nierenschaden infolge eines Diabetes mellitus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 21. April 2015 (Urk. 11/30-31) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 zu.

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 8. Februar 2017 (Urk. 11/33) tätigte die IV-Stelle erneut Abklärungen und hob daraufhin die bisherige halbe Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/45; Urk. 11/50; Urk. 11/55; Urk. 11/59) mit Verfügung vom 4. September 2017 (Urk. 11/61 = Urk. 2) auf.


2.    Der Versicherte erhob am 18. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2017 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und eine Neubeurteilung (Urk. 1; Urk. 8). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2017 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

1.4    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

1.5    Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2015 eine halbe Rente beziehe und nun festgestellt worden sei, dass bereits damals kein Anspruch bestanden hätte. Es liege zwar eine 50%ige dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor, allerdings resultiere daraus keine Erwerbseinbusse. Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung berechne sich anhand der Durchschnittswerte der Jahre 2011 bis 2013. Das Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung entspreche dem im Jahr 2016 erzielten Verdienst. Der Invaliditätsgrad liege unter 40 %, weshalb die Rente aufzuheben sei (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), das Einkommen im Jahr 2017 habe sich massiv verringert und er werde die Superprovision nicht mehr erreichen. Im Jahr 2018 werde er keinen Bonus erhalten. Die Tendenz zeige weiterhin nach unten. Falls er eine neue Niere erhalte, werde er zirka drei bis fünf Monate vollständig ausfallen. Er werde wieder zu 100 % arbeitsfähig sein, wenn das Organ vom Körper angenommen werde.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt hat.


3.

3.1    Anhand der vorhandenen Akten ist ausgewiesen und unbestritten, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers derzeit unverändert darstellt und er aus medizinischer Sicht im Wesentlichen aufgrund einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz bei diabetischer Nephropathie seit dem im Januar 2014 erfolgten Dialysebeginn in seiner bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig und mit einer vollen Arbeitsfähigkeit erst nach einer erfolgreichen Nierentransplantation zu rechnen ist (vgl. Urk. 11/13/3-5 S. 1 f.; Urk. 11/21 S. 1 f.; Urk. 11/33 S. 2 f. Ziff. 3.5, Ziff. 4.2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei Erhalt einer neuen Niere zirka drei bis fünf Monate vollständig ausfallen werde (vgl. Urk. 1), ist zum jetzigen Zeitpunkt ohne Relevanz für die Beurteilung, da der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung massgeblich ist.

3.2    Bei der ursprünglichen Rentenzusprache bestimmte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs (vgl. Urk. 11/24 S. 3 unten; Urk. 11/30 S. 1). Ein Einkommensvergleich, mithin ein Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen, wurde nicht vorgenommen. Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) lässt sich hinsichtlich der erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers entnehmen, dass dieser vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Anfang 2014) im Jahr 2013 Fr. 210'671.-- verdient hat und das Einkommen im Jahr 2014 sodann Fr. 237'082.-- betrug. Im Jahr 2015 verdiente er insgesamt Fr. 176'888.-- und im Jahr 2016 betrug das Einkommen schliesslich Fr. 199'899.-- (vgl. Urk. 11/35; Urk. 11/51 S. 3). Mithin erzielte er im Jahr 2016 trotz Gesundheitsschaden ein mit dem früheren Verdienst annähernd vergleichbares Einkommen. Anhand dieser Zahlen ist ersichtlich, dass sich die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers laufend wesentlich verändern, womit bereits ein erwerblicher Revisionsgrund vorliegt, der zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führt (vorstehend E. 1.1). Daher erübrigen sich Weiterungen zur von der Beschwerdegegnerin ebenfalls aufgeworfenen Frage (vgl. Schreiben vom 10. Oktober 2017, Urk. 5) einer allfälligen zweifellos unrichtigen Vorgehensweise im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. hierzu Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.3    Für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens ist es aufgrund der Einkommensschwankungen angezeigt, auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 3.3). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hierfür die letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens herangezogen und dabei aufgrund der Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen auf die Angaben des IK-Auszuges abgestellt hat (vgl. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 12. März 2012 E. 2.1.2). Hierzu gehören gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) auch die vom Beschwerdeführer erzielten Superprovisionen, welche jeweils dem Jahr angerechnet werden, in welchem sie tatsächlich ausbezahlt worden sind.

    Dem IK-Auszug lässt sich Folgendes entnehmen (vgl. Urk. 11/51 S. 3): Im Jahr 2011 erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 171'552.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei den Männern von 2011 (Index: 2’171) bis 2016 (Index: 2’239) ein Einkommen von rund Fr. 176'925.-- im Jahr 2016 ergibt (Fr. 171'552.-- : 2’171 x 2’239). Im Jahr 2012 erzielte er sodann ein Einkommen von Fr. 178'604.--, was wiederum unter Berücksichtigung der massgebenden Nominallohnentwicklung von 2012 (Index: 2’188) bis 2016 (Index: 2’239) ein Einkommen von rund Fr. 182'767.-- für das Jahr 2016 ergibt (Fr. 178'604.-- : 2’188 x 2’239). Im Jahr 2013 betrug das Einkommen Fr. 210'671.--, womit angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2013 (Index: 2’204) bis 2016 (Index: 2’239) ein Einkommen im Jahr 2016 von rund Fr. 214'017.-- resultiert (Fr. 210'671.-- : 2'204 x 2'239). Das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens – angepasst an die Nominallohnentwicklung – und folglich das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2016 beträgt demzufolge rund Fr. 191'236.--.

3.4    Bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber angestellt ist; dies seit Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 50 % (vgl. Urk. 11/37/1-8 S. 2 Ziff. 2.3). Damit schöpft er die ihm zumutbare Arbeitsleistung voll aus. Da es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt und das Einkommen nicht als Soziallohn erscheint, ist der tatsächlich erzielte Verdienst als hypothetisches Invalideneinkommen heranzuziehen (vorstehend E. 1.4). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses stand das im Jahr 2017 erzielte Jahreseinkommen noch nicht fest und liess sich aufgrund der schwankenden monatlichen Einkommen (vgl. Lohnabrechnungen in Urk. 11/64) auch nicht zuverlässig ermitteln, weshalb auf den im Jahr 2016 erzielten Verdienst in der Höhe von Fr. 199'899.-- abzustellen ist (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/35). Soweit der Beschwerdeführer auf eine in den Jahren 2017 und 2018 eintretende finanzielle Verschlechterung hinweist (vgl. Urk. 1), ist eine solche anhand der vorhandenen Akten nicht ausgewiesen.

3.5    Wird das Valideneinkommen von Fr. 191’236.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 199'899.-- gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse. Die Beschwerdegegnerin verneinte folglich einen weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans