Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.01102
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 29. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
Anwaltskanzlei Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, arbeitete seit dem 8. November 1982 bei der Y.___ AG als Maschinist, Magaziner und Staplerfahrer (Urk. 7/23). Am 30. März 1994 klemmte er bei der Arbeit den rechten Arm in einer schweren Maschine ein, wodurch er eine offene Humerusschrägfraktur rechts distal erlitt (Urk. 7/1). Die Suva erbrachte für die Folgen dieses Unfalles Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 7/10, Urk. 7/22/1-114). Am 21. März 1997 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor, unter anderem holte sie das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums Z.___ vom 2. Juni 1998 (Urk. 7/38/1-21) ein. Mit Verfügung vom 16. Oktober 1998 verneinte sie den Rentenanspruch des Versicherten, da der Invaliditätsgrad lediglich 20 % betrage (Urk. 7/56). Die gegen diese Verfügung am 18. November 1998 durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta erhobene Beschwerde (Urk. 7/63) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. März 2000 ab (Urk. 7/99). Das Bundesgericht (früher: Eidgenössisches Versicherungsgericht) bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 16. August 2001 (Urk. 7/108; vgl. auch Verfügung vom 10. November 1999, Urk. 7/92, und Urteil vom 17. Oktober 2001, Urk. 7/110).
1.2 Am 18. Dezember 2001 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/116). Die IV-Stelle holte unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, vom 12. März 2002 ein (Urk. 7/134). Mit Verfügung vom 14. August 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2000 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/154). In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde (Urk. 7/156) stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. August 2003 fest, dass der Versicherte ab dem 1. Dezember 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 71 %) hat (Urk. 7/167).
1.3 Am 7. Januar 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, im Revisionsverfahren hätten keine Änderungen des Invaliditätsgrades festgestellt werden können, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 7/177).
1.4 Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juli 2007 ein (Urk. 7/211). Am 13. August 2007 teilte sie dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (neuer Invaliditätsgrad: 100 %). Mit Mitteilung vom 18. Januar 2011 bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Rentenanspruch von X.___ erneut (Urk. 7/224). Ebenso tat sie dies am 22. Oktober 2012 (Urk. 7/235).
1.5 Am 3. September 2014 leitete die IV-Stelle gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/243). Der Versicherte füllte am 19. September 2014 das Formular zur Rentenrevision aus (Urk. 7/245). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 27. November 2014 (Urk. 7/249) und von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Januar 2015 (Urk. 7/251) und vom 7. April 2016 (Urk. 7/264) ein. Am 24. November 2015 (Urk. 7/257) reichte der Versicherte das von der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E.___ vom 19. August 2014 (Urk. 7/258 und Urk. 7/266) zu den Akten. Die IV-Stelle gab in der Folge bei der MEDAS E.___ ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Mitteilung der F.___ vom 20. September 2016, Urk. 7/269; Mitteilung an den Versicherten vom 22. September 2016, Urk. 7/272), wozu der Versicherte am 21. Oktober 2016 Stellung nahm (Urk. 7/280). Mit Verfügung vom 1. November 2016 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung fest (Urk. 7/281). Das Gutachten wurde am 29. März 2017 erstellt (Urk. 7/285/1-41). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2017 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Absicht habe, die Rente aufzuheben, da eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei und er somit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen könne (Urk. 7/291). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 2. August 2017 Einwand (Urk. 7/297). Mit Verfügung vom 11. September 2017 hob die IV-Stelle die Rente von X.___ auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Aliotta am 12. Oktober 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2017 aufzuheben.
2.Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den bisherigen Invaliditätsgrad weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
5.Es sei gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 16. November 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 28. November 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 8). Am 11. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer ein weiteres Mal Stellung (Urk. 10). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2018 zugestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 2. April 2019 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK vollumfänglich zurück (Urk. 12). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere («nichtsyndromale») Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.5 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxis-änderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung im Wesentlichen damit, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Gemäss der im Gutachten der MEDAS E.___ vom 29. März 2017 vorgenommenen rheumatologischen Beurteilung könne keine rheumatologische Diagnose gestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken würde. Die erheblich eingeschränkte Beweglichkeit des Achsenorgans auf sämtlichen Abschnitten wie auch der stammnahen Gelenke stehe im Zusammenhang mit einer schmerzbedingten Selbstlimitierung. Es bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Seit der psychiatrischen Begutachtung in der MEDAS E.___ im Jahr 2014 habe sich der psychophysische Zustand weder richtungsgebend verschlimmert noch verbessert. Es bestehe laut (dem aktuellen) Gutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht nachvollziehbar. Mittelgradige depressive Episoden stellten grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines selbständigen Gesundheitsschadens dar, der es der betroffenen Person verunmöglichen würde, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden. Der Beschwerdeführer wohne zusammen mit seiner Ehefrau. Man besitze noch ein Auto, er fahre aber nur noch kurze Strecken, wo er sich auskenne. Nach Italien fahre man jedes Jahr für drei Wochen mit dem Bus. Der Beschwerdeführer begleite seine Ehefrau täglich zur Arbeit ins Coiffeurgeschäft. Zu Hause besorge er den Haushalt. Er mache alles, besorge die Betten, sauge Staub und gehe auf kleine Einkäufe. Er koche ein Mittagessen und nehme dieses zusammen mit der Ehefrau zu Hause ein. Am Nachmittag gehe er vielleicht etwas spazieren, sonst bleibe er zu Hause, schaue fern und lese. Er möge gar nicht so viel tun. Dann bereite er das Nachtessen zu. Insgesamt sei die Beziehungs- und Bezugsfähigkeit zu den Familienmitgliedern nicht eingeschränkt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei hinsichtlich des Aktivitätsniveaus und der Ressourcen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Ein erhöhter Leidensdruck, welcher einen invalidisierenden Gesundheitsschaden rechtfertigen würde, sei damit nicht begründet. Somit bestehe für die Zukunft kein Anspruch mehr auf eine Rente (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Überprüfung seiner Rentenleistungen gestützt auf die massgebenden Bestimmungen der 6. IVG-Re-vision sei gar nicht zulässig. Sodann sei gestützt auf das Gutachten der MEDAS E.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, sei in höchstem Mass aktenwidrig und beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung. Im Gutachten der MEDAS E.___ werde schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer weiterhin für eine angepasste Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin stelle auf ein ihr nicht ins Konzept passendes Gutachten einfach nicht ab, wahrscheinlich aus rein pekuniären Gründen. Dies bedeute aber nicht, dass die Ausführungen im Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar seien. Soweit die Beschwerdegegnerin Zweifel am Gutachten habe, hätte sie weitere Abklärungen vornehmen können, was sie nicht getan habe. Die Beschwerdegegnerin mache teilweise aktenwidrige und willkürliche Angaben zur sozialen Anamnese und zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers. Jedenfalls könnten diese Angaben nicht dazu herhalten, um beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu definieren. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer keine rechtsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche zu einer Einstellung der ihm zustehenden Invalidenrente führen könnte. Dementsprechend sei ihm die Invalidenrente weiterhin auszurichten (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss dem polydisziplinären (internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch) Gutachten des Z.___ vom 2. Juni 1998 (Urk. 7/38) bestehen beim Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine hypochondrische Fehlentwicklung mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach erstgradig offener Humerusfraktur rechts 1994 mit noch nachweisbarer, leichter Radialisschädigung sowie Sensibilitätsstörungen am rechten Vorderarm und an der rechten Hand und ein HWS-Syndrom bei diskreter Diskusprotrusion C3/4. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig bei einem verminderten Rendement von 20 %. Die Verminderung ergebe sich durch die minimale Restbehinderung an der rechten Hand und gelegentlicher psychischer Inanspruchnahme durch Schmerzexazerbationen, die allerdings nicht permanent auftreten würden (Urk. 7/38/18-20).
3.2
3.2.1 Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 12. März 2002 Urk. 7/134) besteht beim Beschwerdeführer eine typische Rentenneurose oder - in der aktuellen Nomenklatur – eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0). Nach menschlichem und ärztlichem Ermessen werde der Beschwerdeführer sowohl in seinem alten Beruf als auch in einer ähnlichen Tätigkeit nie mehr arbeitsfähig sein. Dazu würden seine gesundheitlichen Störungen schon zu lange dauern und seine Beschwerden seien zu sehr funktionell eingeschliffen. Dennoch sei er nicht völlig arbeitsunfähig. So helfe er ja im Haushalt der Familie mit. Es bestehe eine rund 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch das Z.___ verschlechtert und die Arbeitsunfähigkeit von damals unter 20 % sei auf 50 % gestiegen.
3.2.2 Am 10. Mai 2003 (Urk. 7/166/3-7) gab Dr. A.___ auf Nachfrage des Gerichts ergänzend an, seine Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit beziehe sich auch auf eine ausserhäusliche Tätigkeit. Allerdings spreche die Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers gegen die Aufnahme einer solchen. Immerhin könne er aber durch seinen Einsatz im Haushalt seine Ehefrau entlasten, was ihr ermögliche, ein 100%-Pensum als Coiffeuse zu bestreiten. In der bisherigen Tätigkeit seien Arbeitsversuche gescheitert. Eine solche Arbeit sei dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner neurotischen Gesundheitsstörung körperlich zu anstrengend und zu stressig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit müsse mit weniger psychischem Stress verbunden und auch körperlich weniger anstrengend und vor allem wechselbelastend sein.
3.3 Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 14. Juli 2007 (Urk. 7/211) bestehen beim Beschwerdeführer als Hauptdiagnose eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie als Nebendiagnose eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und dissoziative Störungen der Sinnesempfindungen. Aufgrund des komplexen Leidens mit chronifizierter depressiver Störung und chronifizierter Schmerzproblematik sei in der bisherigen Tätigkeit und generell für eine Erwerbstätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Ebenso verunmögliche die depressive Störung mit den vorhandenen kognitiven Defiziten eine Umschulung. In der Tätigkeit als Hausmann, wo der Beschwerdeführer immerhin trotz grossen Schwierigkeiten und enormem Zeitaufwand einen wertvollen Beitrag zum Familienleben leiste, sei von einer Teilarbeitsfähigkeit von maximal 25 % auszugehen. Verantwortlich für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien die Faktoren einer generell verminderten psychischen und körperlichen Belastbarkeit, die kognitiven Beeinträchtigungen, der massiv verminderte Antrieb und die chronische Schmerz- und Schwindelsymptomatik bis zur stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch im Haushalt. Das psychische Leiden sei überwiegend auf die depressive Störung, die somatoforme Schmerzstörung und die dissoziativen Störungen der Sinnesempfindungen zurückzuführen. Selbstverständlich würden psychosoziale Faktoren eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei aufgrund der chronifizierten Gesamtproblematik aktuell und in Zukunft ausgeschlossen. Aus fachärztlicher Sicht seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente weiterhin gegeben. Der Beschwerdeführer könne auf dem freien Arbeitsmarkt keine verwertbaren Leistungen erbringen.
3.4
3.4.1 Im Rahmen des anfangs September 2014 – gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB - eingeleiteten Revisionsverfahrens wurden im Wesentlichen die folgenden Arztberichte resp. Gutachten beigezogen.
3.4.2 Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 27. November 2014 (Urk. 7/249) besteht beim Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung mit hypochondrischer Fehlentwicklung und Schwankschwindel. In der Anamnese hätten sich keine neuen Aspekte ergeben. Die Arbeitsfähigkeit könne von ihm nicht beurteilt werden.
3.4.3 Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ führte im Bericht vom 30. Januar 2015 (Urk. 7/251) aus, es bestünden beim Beschwerdeführer ein chronifiziertes, mindestens mittelschweres depressives Zustandsbild (ICD-10 F.39), eine Prägung von Persönlichkeit und Vegetativum durch dauernden Druck konfligierender Elemente (ICD-10 F.62.1) sowie psychovegetative Symptome bzw. psychomotorische Beeinträchtigung mit Empfindungen eines anhaltenden und belastenden Geschehens (ICD-10 F.45.0), andernorts als phobischer Schwankschwindel gekennzeichnet. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich unter fortgesetzter Chronifizierung, der Abnahme der belastungsbedingten Spannungen und existentiellem Druck durch eine Anpassungsleistung an die gesundheitlichen, rollenspezifischen und sozioökonomischen Gegebenheiten allmählich etwas ruhiger gezeigt, er sei aber letztlich nicht besser, sondern nur qualitativ anders geworden. Der Beschwerdeführer habe sich auf bescheidenem Niveau mit wesentlich eingeschränkter Verantwortung eingerichtet. Die Ehefrau arbeite und der Beschwerdeführer besorge so weit als möglich den Haushalt, allerdings blieben seine Aufgaben vereinzelt und reduziert. Mit der Rollenumkehr habe er sich weitgehend, aber dennoch nur oberflächlich arrangiert. Nachdem die Kinder inzwischen vielfach ausser Haus seien, habe sich eine gewisse Leere eingestellt. Der Beschwerdeführer versuche sich mit Spaziergängen an wenig frequentierten Orten etwas abzulenken. Es gebe aber keine grossen Aktivitäten mehr und die Inangriffnahme irgendwelcher Vorhaben sei deutlich reduziert. Es liege weiterhin eine hochgradige Einschränkung der Arbeitsleistungsfähigkeit im Umfang von 80 bis 100 % vor. Hinsichtlich der noch möglichen Tätigkeiten gelte Folgendes: Eine Tätigkeit, welche erhöhten Kraftaufwand oder Tragtätigkeiten brauche, sei ausgeschlossen, ebenso eine Tätigkeit, welche dauernde und rasche Fortbewegungen bzw. häufige rasche Ortswechsel erfordere. Am besten geeignet sei eine einfache Arbeit, welche zwischendurch leichte Bewegung erlaube, um verspannte Muskeleinheiten zu lockern. Die Arbeit im angestammten Beruf sei jedenfalls unzumutbar. Was die Behandlung anbelange, so sei eine weitgehende Therapieresistenz festzustellen. Die Prognose sei dementsprechend schlecht.
3.4.4 Laut dem zu Händen der Allianz Suisse erstellten polydisziplinären (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch) Gutachten der MEDAS E.___ vom 19. August 2014 (Urk. 7/258) bestehen beim Beschwerdeführer mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), eine posttraumatische Belastungsstörung vom dissoziativen Subtyp (ICD-10 F43.1), eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten die Gutachter einen unsystematischen Schwindel ohne manifestes peripheres oder zentrales vestibuläres Syndrom und ohne zerebelläre Symptomatik, die Entwicklung eines chronifizierten, therapierefraktären Halbseitenschmerzsyndroms rechts ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat bei Status nach erstgradig offener Humerusschaftfraktur rechts am 30. März 1994 mit Status nach Platten-Osteosynthese am gleichen Tag und Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 17. April 1996, eine zervikale Diskushernie (Erstdiagnose September 1997), aktuell ohne Anhaltspunkt für eine zervikoradikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik, eine leichte Transaminasenerhöhung sowie eine Intertrigo inguinal und stellten weiter fest, dass der Beschwerdeführer Brillenträger sei bei Hyperopie, rechts auch Astigmatismus, nicht-korrigierbarem reduziertem Fernvisus links und wahrscheinlich funktioneller Einäugigkeit (Urk. 7/258/43-44). Die bisherige Tätigkeit, bei der der Beschwerdeführer mit laufenden Maschinen und potentiell gefährlichen Situationen konfrontiert gewesen sei, sei unter diesem Aspekt weder ihm noch seiner Umgebung zumutbar, da eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht auszuschliessen sei. Die Arbeitsversuche hätten gezeigt, dass vor allem die Unsicherheit beim Gehen, die auch im Stehen auftreten könne, das Sicherheitsrisiko ausmache, weniger die Konzentrationsstörungen. In der früher ausgeübten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 0 %. Aus rein somatischer Optik bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, diese liege ganz im psychiatrischen Bereich. Aufgrund der psychiatrischen Störungen könne der Beschwerdeführer während eines grossen Teils, d.h. zu 90 % der Arbeitszeit präsent sein. Seine Leistungen seien aber zu ca. 40 % eingeschränkt. Stehend-gehende Tätigkeiten könne er nicht ausüben, er sollte für einen grossen Teil der Arbeit sitzen können, wobei gelegentliches Aufstehen und Herumgehen möglich sei. Wegen seines Schwindels könne der Beschwerdeführer keine Arbeiten auf Leitern, Treppen, Gerüsten und mit gefährlichen Maschinen ausüben. Aufgrund der Depression und der anderen psychischen Störungen seien Antrieb, Ausdauer, kognitive Fähigkeiten, Tempo, Kontakt- und Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sollte eine genau definierte Arbeit in ruhiger Umgebung ohne Kundenkontakt, ohne Leistungsdruck und ohne Stress haben. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 55 % arbeitsfähig. Im Haushalt sei seine Leistungsfähigkeit zu etwa 25 % reduziert. Zeitlich sei er kaum eingeschränkt, da er sich die Arbeitszeiten weitgehend frei einteilen könne (Urk. 7/258/45-46).
3.4.5 Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) Gutachten der MEDAS E.___ vom 29. März 2017 (Urk. 7/285) hielten die Ärzte fest, es bestünden beim Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung vom dissoziativen Subtyp (ICD-10 F43.1), eine chronifizierte depressive Entwicklung, deren Ausprägungsgrad und Intensität einer mittelgradigen depressiven Episode entspreche (ICD-10 F32.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit nicht klassifizierbarer Gangunsicherheit mit Schwindelgefühlen sowie ein Keratokonus links (familiär), Zustand der «funktionellen Einäugigkeit». Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert seien ein chronifiziertes therapierefraktäres Halbseitenschmerzsyndrom rechts ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat, eine initiale Coxarthrose rechts, eine Adipositas (171 Zentimeter / 105 Kilogramm, BMI 35,9), chronisch erhöhte Leberenzyme, anamnestisch chronische Obstipation, ein Status nach Ulcera duodeni 1989 bis 1991 sowie ein Verdacht auf Entwicklung einer arteriellen Hypertonie (Urk. 7/285/38-39). Bis zum Unfalltag am 1. März 1997 sei der Beschwerdeführer als Maschinist, Magaziner und Staplerfahrer in der Textilindustrie tätig gewesen. Seither habe er nicht mehr gearbeitet. In der damals ausgeübten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig. Die Einschränkungen beruhten nicht auf körperlichen Gegebenheiten (aus reiner Optik des Bewegungsapparates sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig), sondern auf den psychiatrischen Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei auch in allen anderen Arbeiten des ihm offenen Arbeitsmarktes zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/285/39).
3.4.6 Dr.med. Dr. rer. pol. G.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 20. April 2017 (Urk. 7/290/5-6) fest, es sei beim Beschwerdeführer eine Konsistenzprüfung vorzunehmen. Diese ergebe Folgendes: Der Beschwerdeführer bemühe sich, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten. Er spalte negative Gefühle ab. Die familiäre Situation sei eher Ressource als Stressor. Tagesablauf, geschildertes Aktivitätsniveau und soziale Kontakte seien konsistent mit den Befunden und gestellten Diagnosen. Anpassung an Regeln, Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie Selbstbehauptungsfähigkeit seien massiv eingeschränkt. Rheumatologisch gebe es keinen Anhaltspunkt für eine radikuläre Reiz- und sensomotorische Ausfallsymptomatik. Eine erheblich eingeschränkte Beweglichkeit des Achsenorgans (Wirbelsäule und stammnahe Gelenke) stehe im Zusammenhang mit einer schmerzbedingten Selbstlimitierung. Im Vergleich zur MEDAS-Begutachtung aus dem Jahre 2014 gebe es keine Veränderung des Gesundheitszustandes. Das MEDAS-Gutachten sei umfassend und schlüssig.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der Überprüfung seiner Invalidenrente im Sinne von lit. a SchlB der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Re-vision). Er führt jedoch nicht aus, weshalb er dieser Ansicht ist, sondern verweist darauf, dass die Voraussetzungen durch das Gericht ex officio zu prüfen seien (Urk. 1 S. 6).
4.2 Hierzu gilt es anzumerken, dass die Rentenzusprache beim Beschwerdeführer wegen der von Dr. A.___ (vgl. E. 3.2) diagnostizierten Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) erfolgte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. August 2003, Urk. 7/167). Dem Beschwerdeführer wurde damit die Invalidenrente aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbar organische Grundlage zugesprochen (vgl. etwa Urteil des Bundesgericht 8C_814/2016 vom 3. April 2017 [in BGE 143 V 66 nicht publizierte] E. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.2.2.1). Die Beschwerdegegnerin hat sodann die Überprüfung der Invalidenrente auch innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der 6. IV-Revision eingeleitet. Zwar hat sie bereits im Jahr 2012 ein Revisionsverfahren durchgeführt (Urk. 7/230-235), dabei hat sie aber die sich im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung stellenden Fragen – insbesondere die Frage der Überwindbarkeit der gesundheitlichen Störung (vgl. E. 1.4) - gar nicht geprüft, sondern sich lediglich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Schliesslich liegt auch kein Ausschlussgrund gemäss Abs. 4 von lit. a SchlB zur 6. IV-Revision vor. Der Beschwerdeführer hat weder bis zum 1. Januar 2012 das 55. Altersjahr zurückgelegt, noch hat er bei Einleitung der Überprüfung (3. September 2014) seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezogen. Die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Abs. 1 von lit. a SchlB erweist sich damit als zulässig.
Dass gemäss dem – der rentenaufhebenden Verfügung zugrundeliegenden (Urk. 2) – Gutachten der MEDAS E.___ vom 29. März 2017 (vgl. E. 3.4.4; vgl. dazu nachstehend E. 5) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nunmehr nicht nur durch unklare syndromale Beschwerden im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB, sondern auch durch eine mittelgradige depressive Episode beeinträchtigt wird, ändert daran nichts. Auch wenn sich im Laufe der Zeit ein ursprünglich rein unklares Beschwerdebild zu einem gemischten Beschwerdebild verändert, ist eine Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB noch möglich. Die Prüfung hat dabei unter Berücksichtigung sowohl der erklärbaren als auch der unklaren Beschwerden stattzufinden, wobei auf die aktuellen, für den Zeitpunkt der Rentenaufhebung geltenden Verhältnisse abzustellen ist. Eine Rentenaufhebung resp. -herabsetzung im Rahmen von lit. a Abs. 1 SchlB ist (nur) zulässig, wenn resp. soweit zu diesem Zeitpunkt keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2016 vom 19. Juni 2017 E. 3.5 und 9C_381/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1.2 mit Hinweis).
5.
5.1 Das Gutachten der MEDAS E.___ vom 29. März 2017 wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und basiert auf allseitigen Untersuchungen. Der Beschwerdeführer wurde internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch umfassend abgeklärt. Den geklagten Beschwerden wurde sodann angemessen Rechnung getragen. Die Einschätzung der Gutachter erfolgte aufgrund der eingeholten Akten, der fachärztlichen Untersuchungen und einer Konsensbesprechung der Gutachter. Das Gutachten vermag demzufolge auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es erfüllt daher die Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 1.4 hiervor).
5.2 Nachfolgend ist anhand der Standardindikatoren zu prüfen, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der MEDAS E.___ plausibel erscheint oder es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine gesundheitlichen Probleme zu überwinden und wieder vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hat sich im psychiatrischen Teilgutachten vom 3. Februar 2017 (Urk. 7/285/61-77) mit den Standardindikatoren befasst.
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» hat er festgehalten, beim Beschwerdeführer seien die diagnostischen Kriterien für eine dissoziative Bewegungsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung vom dissoziativen Subtyp, eine chronifizierte depressive Entwicklung mit dem Ausprägungsgrad und der Intensität einer mittelgradigen depressiven Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt. Der Beschwerdeführer beziehe seit Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich das psychophysische Zustandsbild seit der letzten Rentenrevision im Oktober 2012 richtungsgebend verbessert oder verschlechtert habe (Urk. 7/285/73-74).
Zum Komplex «Persönlichkeit» hat Dr. H.___ festgehalten, sowohl der behandelnde Psychiater als auch der frühere psychiatrische Gutachter Dr. I.___ gingen von einem chronifizierten psychischen Krankheitszustand aus. Die diagnostischen Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung seien aber nur teilweise erfüllt. Der Beschwerdeführer sei im Familienkontext sowie in der sozialen Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit nicht beeinträchtigt (Urk. 7/285/74).
Zum Komplex «sozialer Kontext» hat Dr. H.___ ausgeführt, der Beschwerdeführer wohne zusammen mit seiner Ehefrau und dem jüngeren Sohn. Abgestützt auf seine Angaben sei davon auszugehen, dass der aktuelle soziale Kontext mehr Ressource als Stressor sei.
In Bezug auf die Konsistenz hat Dr. H.___ festgehalten, dass es während der Untersuchung keine Hinweise auf eine willentliche Verdeutlichung, Aggravation oder gar Simulation gegeben habe. Eine Aggravation oder Simulation könne aus versicherungsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden, wobei sich diese Beurteilung mit den medizinischen Akten decke.
Im Weiteren führte Dr. H.___ aus, der Tagesablauf, das geschilderte Aktivitätsniveau und die sozialen Kontakte seien konsistent mit den Befunden und kongruent mit den gestellten Diagnosen. In Bezug auf den Leidensdruck hielt Dr. H.___ fest, er habe den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer mit den aktuellen psychosozialen Umständen abgefunden habe. Es sei ein Leiden an der Krankheit an sich spürbar. Ein Veränderungsdruck sei nicht spürbar, was angesichts der langjährigen Krankheitsgeschichte nicht erstaune (Urk. 7/285/74).
5.3 In einer gesamthaften Würdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Einschätzung des Leistungsvermögens durch Dr. H.___ mit 50 % aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere führt Dr. H.___ in nachvollziehbarer Weise aus, dass trotz bestehender Diskrepanz zwischen subjektivem Schmerzempfinden und dem in der Untersuchung beobachtbaren Verhalten keine Hinweise auf eine willentliche Verdeutlichung, Aggravation oder gar Simulation vorhanden sind (Urk. 7/285/73). Dem Entscheid der Beschwerdegegnerin haftet demgegenüber der Mangel an, dass sie gar keine Prüfung sämtlicher Standardindikatoren vorgenommen hat. Sie hat ein Aktivitätsniveau und vorhandene Ressourcen von erheblichem Ausmass bejaht und einen erhöhten Leidensdruck beim Beschwerdeführer verneint. Damit hat sie aber lediglich jene Standardindikatoren geprüft und gewichtet, welche für eine von der Beurteilung im Gutachten der MEDAS E.___ abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sprechen. Der psychiatrische Gutachter der MEDAS E.___ hat demgegenüber in Berücksichtigung sämtlicher Standardindikatoren die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass er nicht einfach die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers übernommen, sondern eine objektivierte Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat.
Soweit die Beschwerdegegnerin die von Dr. H.___ bestätigte diagnostische Beurteilung des psychiatrischen Vorgutachters der MEDAS E.___, Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 7/285/71-72 und Urk. 7/266/30-38), in Frage gestellt hat (Urk. 2), ist zu bemerken, dass es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. E. 1.2.1; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2019C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.2 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass beim Beschwerdeführer offenkundig ungünstige Wechselwirkungen zwischen den von Dr. H.___ resp. Dr. I.___ beschriebenen, von ihnen als krankheitswertig bezeichneten Störungen, namentlich auch zwischen der depressiven Symptomatik, der Schmerzstörung und der Gangunsicherheit mit Schwindelgefühlen, bestehen (vgl. Urk. 8/285/71; vgl. Urk. 7/266/38). Die Beschwerdegegnerin übersieht bei ihrer Argumentation sodann, dass eine (bloss) 50%ige Arbeitsunfähigkeit ein bestimmtes Mass an Freizeitaktivitäten zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_658/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4.4.1 mit Hinweis). Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung bei Dr. D.___ steht, was durchaus auf einen vorhandenen Leidensdruck hindeutet.
Insgesamt besteht mit Blick auf die Standardindikatoren – sowie unter Berücksichtigung des im Rahmen einer psychiatrischen Exploration bestehenden Ermessensspielraums (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen) – kein Anlass, aus rechtlicher Sicht von der Einschätzung von Dr. H.___ abzuweichen; die Einschätzung erweist sich als grosszügig, aber vertretbar.
5.4 Nach dem Gesagten ist zumindest überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – wie im Zeitpunkt der Rentenzusprache – zu 50 % arbeitsunfähig war.
6. Zu prüfen bleiben die aktuellen erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens.
6.1 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinist, Magaziner und Stapelfahrer tätig gewesen wäre. Wie das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 13. August 2003 bereits festgehalten hat, sind für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden regelmässig geleistete Überstunden im Rahmen eines Durchschnittswertes miteinzubeziehen. Mit Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen (Urk. 7/167 E. 5.2.4, Proz.Nr.IV.2002.00500) ist demnach für das Jahr 1994 von einem Einkommen von Fr. 69'911.-- auszugehen. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne: 1994 = 1769, 2016 = 2239) beträgt das Einkommen im Jahr 2016 Fr. 88'485.45.
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditäts-fremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
6.3 Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Männer betrug im Jahre 2016 im privaten Sektor Fr. 5’389.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2016, Tabelle T1_tirage_skill_level), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5'618.05 bzw. Fr. 67'416.60 pro Jahr ergibt. Bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % ergibt sich ein Einkommen von Fr. 33'708.30. Zumal der Beschwerdeführer unterdessen vergleichsweise gut mit den bei ihm bestehenden funktionellen Beeinträchtigungen zurechtkommt und seine Einschränkungen im Rahmen der gutachterlichen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung bereits grosszügig berücksichtigt worden sind, kommt ein zusätzlicher Abzug infolge einer leidensbedingten Einschränkung nicht in Frage. Ebenso wenig geben im Kompetenzniveau 1 das Alter des Beschwerdeführers, seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie die Nationalität bzw. der Aufenthaltsstatus Anlass für einen Abzug (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2018 vom 8. November 2018 E. 6.2.2.2 mit Hinweisen). Hingegen lässt sich vorliegend aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer ein Beschäftigungsumfang von lediglich 50 % zumutbar ist, ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 32'022.90 (= 0,9 x Fr. 33'708.30) resultiert verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr 88'485.45 eine Einkommenseinbusse von Fr. 56'462.60 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 64 %, welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gibt.
6.4 Die Beschwerde ist damit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. September 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung per 1. November 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten ist.
6.5 Anzumerken bleibt, dass die Rentenzusprache Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2), weshalb vorliegend ein Zurückkommen auf die angefochtene Verfügung auf dem Weg der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht möglich ist (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1). Die vollständige Rentenaufhebung könnte demnach auch nicht mit der (substituierten) Begründung der Wiedererwägung geschützt werden.
7. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a hat und er von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass er sich bei Interesse bei ihr melden kann (Urk. 2 S. 3). Der Anspruch auf Wiedereingliederung ist Folge der Reduktion oder Aufhebung der Rente. Dass bislang keine Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind, steht der Rentenherabsetzung gestützt auf lit. a SchlB IVG daher nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2019 vom 1. Mai 2019, E. 3 mit Hinweisen).
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich des Umstandes, dass ein Rückkommenstitel vorliegt, der zur umfassenden Neuprüfung berechtigt. Ausgangsgemäss sind die Kosten zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin (Fr. 600.--) und zu einem Viertel (Fr. 200.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
8.2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. September 2017 betreffend Einstellung der Invalidenrente aufgehoben und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2017 eine Dreiviertelsrente zusteht.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift -des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger