Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.01103
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 27. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, meldete sich am 20. März 2009 unter Hinweis auf Herzbeschwerden, Diabetes und den Unfall vom 9. März 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8[Vorname und Geburtsdatum weichen hier von den nachfolgenden Anmeldungen ab]). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 24. September 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 11/38).
1.2 Am 14. November 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/46). Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/58).
1.3 Am 15. Januar 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf offene Schienbeinfrakturen beidseits nach dem Unfall vom 21. Dezember 2015 (Urk. 11/59). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei (Urk. 11/64, Urk. 11/70, Urk. 11/74, Urk. 11/97, Urk. 11/100, Urk. 11/106). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/85; Urk. 11/87, Urk. 11/99) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 11/103 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 10. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. September 2017 (Urk. 2) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Durchführung von beruflichen Massnahmen, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117
V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen.
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.5 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln
(BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vor-gesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe.
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
1.7 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 51‘588.45 und einem Invalideneinkommen von Fr. 66‘453.10 resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %. Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung der Suva sei von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Abgesehen von der somatisch nicht erklärbaren Schmerzproblematik bei normaler Beweglichkeit in unbeobachteten Momenten lägen keine unfallfremden Faktoren vor, weshalb sich ein Gutachten erübrige. Eine Parallelisierung der Einkommen sei nicht durchzuführen. Abzustellen sei auf das zuletzt erzielte Einkommen gemäss individuellem Lohnkonto. Der Beschwerdeführer habe sich jahrelang aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen zufriedengegeben. Selbst unter Berücksichtigung eines – nicht gerechtfertigten - beantragten leidensbedingten Abzuges von 25 % resultiere noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ungenügend geprüft habe. Gemäss Feststellungen der Beschwerdegegnerin verfüge er über keine Ausbildung, keine beruflichen Qualifikationen, schlechte Deutschkenntnisse, befinde sich im 52. Altersjahr und könne aufgrund der somatischen Einschränkungen nur noch sitzende Tätigkeiten ausführen. Die Beschwerdegegnerin habe weder zumutbare Verweistätigkeiten noch ein Belastungsprofil genannt, auch habe sie nicht berücksichtigt, dass er seit knapp zwei Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess gewesen sei. Er verfüge nicht über die Ressourcen, um das behauptete Valideneinkommen (richtig wohl: Invalideneinkommen) zu erzielen. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % ergebe sich eine Einkommenseinbusse von 26 %. Insgesamt bestehe damit ein Anspruch auf Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 1 Ziff. III.13-23). Aufgrund der aktenkundigen Anpassungsstörung, der depressiven Störung und der Schmerzverarbeitungsstörung sowie der aus dem Unfall resultierenden Retraumatisierung erweise sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen sei (Urk. 1 Ziff. IV.29-35).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten, nicht angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 11/58) in einer anspruchsbegründenden Weise verschlechtert hat.
3.
3.1 Im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 11/58) präsentierte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt:
3.2 Am 23. Februar 2009 erlitt der Beschwerdeführer aufgrund eines Sturzes auf der Treppe eine Deckplatten-Impressionsfraktur mit deutlicher Höhenminderung des Wirbelkörpers und trug in der Folge tagsüber während drei Monaten ein Dreipunktekorsett (Urk. 11/21/8-14). Gemäss Berichten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Mai 2010 (Urk. 11/29/6) und von den Ärzten der Z.___ vom 1. September 2009 (Urk. 11/24/6) war vom 23. Februar 2009 bis 15. November 2009 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % und spätestens ab 16. November 2009 von einer vollen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Hilfskoch auszugehen.
Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. September 2010 (Urk. 11/38) einen Leistungsanspruch.
3.3 Gemäss Arztbericht von Dr. Y.___ vom 8. Februar 2013 (Urk. 11/53/6) und gemäss Stellungnahme des RAD vom 9. März 2013 (Urk. 11/55 S. 2 unten) lagen eine hypertensive Herzkrankheit, eine Sarkoidose mit Lungen- und Lymphknotenbefall sowie eine beginnende Leberzirrhose bei einem chronischen Alkoholkonsum vor. Angesichts der nicht weiter therapiebedürftigen Sarkoidose und des medikamentös gut eingestellten Bluthochdruckes und Diabetes war aus internistischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit im bisher ausgeübten Pensum von 80 % beziehungsweise von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe auszugehen.
Mangels eines Gesundheitsschadens verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 11/58) einen Rentenanspruch und erachtete berufliche Massnahmen angesichts der angemessenen Eingliederung des Beschwerdeführers als nicht notwendig.
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende Arztberichte ein:
4.2 Am 21. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer auf dem Gehsteig von einem Auto angefahren und dabei gegen die Wand gedrückt und erlitt Brüche an beiden Beinen (Urk. 11/64/27, Urk. 11/70/7, Urk. 11/70/13). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am A.___, Klinik für Unfallchirurgie, operiert (Urk. 11/64/10-11). Dort war er bis am 31. Dezember 2015 hospitalisiert, wobei er nach einem komplikationslosen intra- und postoperativen Verlauf rollstuhlmobil und mit Reserven schmerzkompensiert entlassen wurde (Urk. 11/64/23-25).
4.3 Mit Bericht vom 24. Februar 2016 (Urk. 11/67) nannten die Ärzte des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- offene nicht dislozierte laterale Tibiaplateaufraktur links Typ Schatzker II
- offene nicht dislozierte mediale Tibiaplateaufraktur rechts Typ Schatzker IV
- nicht dislozierte Fibulaköpfchenfraktur beidseits
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Diabetes mellitus Typ II und eine Epilepsie.
Die Ärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. Dezember 2015 bis 21. März 2016, danach gemäss Nachkontrollen. Der Beschwerdeführer sei sechs Wochen postoperativ rollstuhlmobil gewesen, aktuell könne er nur mit Hilfsmitteln laufen (Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu 100 % sei zu rechnen, gemäss Nachkontrollen (Ziff. 1.9).
4.4 Med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, hielt gestützt auf das psychosomatische Konsilium vom 5. Januar 2016 mit Bericht vom 9. März 2016 (Urk. 11/70/68-70) als psychiatrische Diagnose eine Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) fest (S. 1). In der Bewertung führte er aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer langjährigen gesundheitlichen Problematik nach dem Unfall in Verbindung mit dem Wegfall beruflicher Perspektiven eine Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Symptomen entwickelt habe. Erschwerend wirk-ten sich in diesem Zusammenhang die mangelnde Integration des Beschwerdeführers aus, die sprachlichen Unsicherheiten und die Schwierigkeiten in der Kommunikation mit dem Behandler- und Helfersystem. Es sei zu befürchten, dass die Einnahme der Krankenrolle mangels fehlender Alternativrollen nega-tive Auswirkungen auf den Therapieverlauf und die Schmerzsituation haben werde (S. 2 unten). Die Fortführung einer psychiatrischen Behandlung sei vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung mit katastrophisierenden Überzeugungen und einer erlebten Perspektivlosigkeit bei bereits eingeleiteter psychopharmakologischer Therapie indiziert (S. 3).
4.5 Mit Austrittsbericht vom 25. März 2016 berichteten die Ärzte der C.___ über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2015 bis 10. März 2016 (Urk. 11/68) und nannten darin folgende Diagnosen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Dezember 2015 (S. 1):
- offene nicht dislozierte laterale Tibiaplateaufraktur links Typ Schatzker II
- 23. Dezember 2015: open-reduction and internal fixation (ORIF) mittels 4x4.5 mm kanülierter Schrauben, jeweils mit Unterlegscheibe
- offene nicht dislozierte mediale Tibiaplateaufraktur rechts Typ Schatzker IV
- 23. Dezember 2015: ORIF proximale laterale Tibia-LCP (locking compression plate) 4.5 mm
- nicht dislozierte Fibulaköpfchenfraktur beidseits
Als Nebendiagnosen nannten sie einen Diabetes mellitus Typ I, eine Epilepsie und eine (medikamentös eingestellte) arterielle Hypertonie.
Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer in die Weiterbetreuung des Hausarztes entlassen werde. Die Physiotherapie sei ambulant fortzuführen, und aus psychosomatischer Sicht sei eine ambulante psychiatrische Weiterbetreuung indiziert. Die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch sei nicht zumutbar, und es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 10. März 2016. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die nachbehandelnden Ärzte im Verlauf neu zu beurteilen (S. 2).
4.6 Am 14. Juni 2016 (Urk. 11/70/88-90) berichteten die Ärztinnen des A.___, Klinik für Neurologie, über die gleichentags durchgeführte elektrodiagnostische Untersuchung des Beschwerdeführers zur Abklärung einer Peroneusläsion und einer Polyneuropathie. Sie führten aus, dass eine leichtgradige Schädigung und Irritation der lateralen Hautnerven des Knies sowie der Nervenäste zum Muskulus tibialis anterior möglich seien. Schmerzen im Bereich des (lateralen) Knies wären durch eine lokale Irritation dieser Hautäste nachvollziehbar. Die Nervenkontinuität sei aber ansonsten erhalten, und die neurologischen Befunde erklärten das Ausmass der angegebenen Beschwerden (manschettenförmige Hypästhesie der Unterschenkel, Gangstörung) ansonsten nicht vollumfänglich (S. 2 unten).
4.7 Am 25. August 2016 (Urk. 11/74/15-16) berichtete der Arzt des A.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, über die elektrodiagnostische Untersuchung vom 23. August 2016 und führte in der Beurteilung aus, dass beim Beschwerdeführer ein panvertebrales, myofaszial überlagertes Schmerzsyndrom und bilaterale Knieschmerzen bestünden, wobei bei durchwegs normalen Neurographien des Nervus peroneus, tibialis, Nervus suralis und seitengleichen Amplituden in der Femoralis-Ableitung keine Hinweise für eine Affektion des Plexus lumbosakralis oder eine Schädigung peripherer Nerven objektivierbar seien. Unter Zusammenschau der Klinik und der elektrodiagnostischen Befunde entstehe nicht der Eindruck, dass sich die radiologisch nachgewiesene lumbale Spinalkanalstenose auf Höhe L1 klinisch durch eine Kompression der Cauda equina manifestiere.
4.8 Im Wesentlichen in Übereinstimmung mit ihren früheren Verlaufsberichten vom 29. März, 12. Mai, 6. Juli und 12. August 2016 (Urk. 11/70/55-56, Urk. 11/70/76-77, Urk. 11/70/95-96, Urk. 11/71/1), in welchen die behandelnden Ärzte ein diffuses Schmerzgeschehen ohne erklärbares Korrelat, eine ausgeprägte Berührungsempfindlichkeit und eine massive Einschränkung der Beweglichkeit in beiden unteren Extremitäten feststellten, hielten die Ärzte des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, im Bericht vom 30. August 2016 (Urk. 11/74/23-24) eine unveränderte Schmerzsymptomatik fest und nannten neben den bereits bekannten Diagnosen (vorstehend E. 4.3, E. 4.5) folgende (S. 1):
- unklare Schmerzsymptomatik beider Unterschenkel sowie im Lumbalbereich
- Differentialdiagnose: postoperativ peripher, Differentialdiagnose: zentral bei rezessaler Spinalkanalstenose Brustwirbelkörper 12 / Lendenwirbelkörper 1
- Status nach konservativ therapierter Berstungsspaltfraktur Lendenwirbelkörper 1 mit
- Spinalkanalstenose, rezessal
- kyphotische Achsfehlstellung
- ängstlich depressive Störung
- degenerative Wirbelsäulenveränderungen
- Spondylarthrose
- Osteochondrose
Die Ärzte führten aus, dass bei unveränderter Schmerzsymptomatik und unauffälliger Elektroneuromyographie die klinische Untersuchung keinen Anhalt für eine kausale Pathologie ergebe, und attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 30. August bis 30. September 2016 (S. 2).
4.9 Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin Suva, führte in ihrem Bericht vom 1. September 2016 über die Untersuchung vom 31. August 2016 (Urk. 11/74/25-32) unter anderem aus, dass den geschilderten Beschwerden gesamthaft die Authentizität fehle. Das aktuelle Schmerzerleben auf der Schmerzskala könne mit dem Eindruck während der Anamnese, während dem Entkleiden, nicht in Einklang gebracht werden (S. 6 unten). Auch der vorliegende neurologische Bericht könne die subjektiven Beschwerden nicht erklären. Die Zumutbarkeit lasse sich nur medizinisch-theoretisch postulieren, da der Beschwerdeführer bei der klinischen Untersuchung nicht wirklich mitgearbeitet habe und die vorliegende bildgebende Diagnostik das demonstrierte Verhalten und die Beschwerden nicht wirklich erklären könne. Rein medizinisch seien dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar, auch manchmal Treppen steigen, und kniende kauernde Tätigkeiten (S. 7 oben). Aufgrund der beiden Gelenkfrakturen seien belastungsabhängige Restbeschwerden im Bereich der Kniegelenke nachvollziehbar, das demonstrierte Ausmass nicht (S. 8).
4.10 Mit Bericht vom 29. Dezember 2016 (Urk. 11/82) hielten die Ärzte des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, in deren Behandlung der Beschwerdeführer seit 11. Februar 2016 stand (S. 2 Ziff. 1.2), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1 f. Ziff. 1.1):
- beginnende posttraumatische Gonarthrose beidseits
- störendes Osteosynthesematerial proximale laterale Tibia beidseits bei Status nach Osteosynthese einer lateralen Tibiaplateaufraktur links am 23. Dezember 2015
- Status nach lateraler Tibiaplateaufraktur links, Typ Schatzker II, sowie Tibiaplateaufraktur rechts, Typ Schatzker IV, vom 21. Dezember 2015
- Verdacht auf Facettengelenksarthropathie lumbal
- Status nach konservativ therapierter Berstungsspaltfraktur Lendenwirbelkörper 1
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte einen Diabetes mellitus Typ I sowie eine ängstlich depressive Störung.
Die Ärzte hielten im Befund in Übereinstimmung mit ihrer Untersuchung vom 16. November 2016 (Urk. 11/74/114-115) fest, dass bei den Knien beidseits diffuse Schmerzen über dem gesamten Gelenk bestünden, ohne Hinweise auf einen Erguss, ohne Schwellung, ohne Rötung. Die weitere Untersuchung sei aufgrund von vermehrtem Zittern bei Berührung erschwert beurteilbar. Am 22. November 2016 seien eine Kniearthroskopie beider Kniegelenke mit einer Operationserweiterung mit Behandlung der Knorpel- und Meniskusschäden und Osteosynthesematerialentfernung durchgeführt worden (Ziff. 1.4 und 1.5). Prognostisch wäre der Beschwerdeführer nach der Kniearthroskopie beidseits und angesichts der aktuellen intraoperativen Befunde nach ein oder zwei Wochen geheilt, jedoch trotz Verbesserung der Beschwerden postoperativ bestehe noch eine deutliche Einschränkung der Mobilität (S. 2 f. Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit als Koch bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. November 2016 bis 4. Januar 2017 (S. 3 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer äussere immer noch starke Knieschmerzen beidseits, er sei nur an Krücken mobil, jedoch selbständig. Es sei auch eine vorbestehende depressive Störung vorhanden, welche sich auch wegen der persistierenden Beschwerden am Knie und den chronischen Rückenschmerzen verschlechtert habe (S. 3 Ziff. 1.7).
4.11 Dr. D.___ nannte aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Juni 2017 in ihrer Beurteilung folgende Diagnosen (Urk. 11/100/2-12 S. 8):
- Restbeschwerden im Bereich beider Kniegelenke bei Status nach Tibiaplateaufraktur lateral links/medial rechts im Dezember 2015
- Status nach Metallentfernung am 22. November 2016 beide Kniegelenke
- Differentialdiagnose: Schmerzverarbeitungsstörung / anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Als unfallfremde Diagnosen nannte sie ferner Epilepsie, Diabetes mellitus Typ I, Keilwirbelbildung LWK 1.
Dr. D.___ führte aus, dass seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 31. August 2016 (Urk. 11/74/25-32) eine Behandlung in der Schmerzklinik des Universitätsspitals erfolgt sei und dass der Verlauf nach der Metallentfernung an beiden Kniegelenken unauffällig gewesen sei. Auch bei der heutigen klinischen Untersuchung seien die objektiv passiven Untersuchungsbefunde limitiert. Viele Aufgaben würden vom Beschwerdeführer wegen Angst vor vermehrten Schmerzen nicht ausgeführt. Auch im Liegen sei eine passive Bewegung der Kniegelenke nicht möglich, da der Beschwerdeführer sofort dagegen spanne. Wie bereits bei der letzten kreisärztlichen Untersuchung (Urk. 11/74/25-32) sei das gesamte Verhalten und Schmerzerleben mit der vorliegenden objektiven bildgebenden Diagnostik nicht vereinbar. Aufgrund der Untersuchung, den unveränderten Befunden und Klagen des Beschwerdeführers im Vergleich zur letzten Untersuchung könne man heute, sechs Monate nach Metallentfernung, von einem Endzustand ausgehen, da auch sämtliche Therapieansätze bisher zu keiner wesentlichen Verbesserung oder Veränderung des Gesamtzustandes geführt hätten. Aus rein unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von 30 bis 50 % ganztags zumutbar. Nach den Tibiaplateaufrakturen, der osteosynthetischen Versorgung und Metallentfernung seien gewisse subjektive Beschwerden und eine endgradige Bewegungseinschränkung aus chirurgisch-medizinischer Sicht nachvollziehbar. Jedoch könne das heute demonstrierte Ausmass weder klinisch noch aufgrund der aktuellen MRI-Diagnostik vom 10. April 2017 erklärt werden (S. 9). In diesem MRI zeigten sich in beiden Kniegelenken in etwa gleich eine zunehmende Knorpeldegeneration/Verschmälerung im Bereich der Femurkondylen lateral rechts, medial links sowie Knorpelglatze im Bereich der Patella (S. 8). Der Integritätsschaden sei für jedes Kniegelenk auf 10 % zu schätzen (Urk. 11/100/12).
4.12 Mit Stellungnahme vom 30. August 2017 hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, dass auf die kreisärztliche Untersuchung vom 2. Juni 2017 abgestellt werden könne. Die bisherige Tätigkeit als Hilfskoch sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit sei jedoch zu 100 % zumutbar. Abgesehen von der somatisch nicht erklärbaren Schmerzproblematik bei normaler Beweglichkeit in unbeobachteten Momenten lägen keine unfallfremden Faktoren vor (Urk. 11/102 S. 4).
5.
5.1 Unbestrittenermassen liegt mit den Kniebeschwerden nach dem Unfall vom 21. Dezember 2015 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor (vorstehend E. 1.1-1.3), so dass der Anspruch umfassend, ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3).
5.2 Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so erscheint die Beurteilung durch die Kreisärztin Dr. D.___ vom 2. Juni 2017 (vorstehend E. 4.11) grundsätzlich als schlüssig und vollständig. Insbesondere berücksichtigt sie das nach Durchführung der Operation vom 22. November 2016 erstellte MRI der Kniegelenke vom 10. April 2017 und formuliert das Belastungsprofil in Kenntnis der daraus ersichtlichen, zunehmenden degenerativen Veränderungen. Überdies sind die geschätzte Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil mit der Einschätzung durch die Ärzte des A.___ vereinbar, welche prognostisch nach der Operation und angesichts der intraoperativen Befunde grundsätzlich von einer Heilung nach ein bis zwei Wochen und einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch ausgingen, sich aber zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht weiter äusserten (vorstehend E. 4.10).
In Würdigung der Akten (vorstehend E. 1.4) ist damit auf die Untersuchung durch Dr. D.___ vom 2. Juni 2017 (vorstehend E. 4.11; Urk. 11/100/2-12) abzustellen. Demnach ist aus rein somatischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von 30 bis 50 % ganztags auszugehen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
5.3 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, so sind sowohl eine depressive Störung und eine Angststörung (E. 4.4, E. 4.8, E. 4.10) als auch eine somatisch nicht objektivierbare Schmerzproblematik aktenkundig. Deren Verlauf – von der ursprünglich lediglich als Risiko für den Therapie-verlauf formulierten Schmerzsituation hin zur Entwicklung eines Schmerzsyndroms - wird insbesondere von den Ärzten des A.___ eingehend beschrieben (E. 4.6-4.8, E. 4.10). Auch die Kreisärztin Dr. D.___ nennt differentialdiagnostisch eine Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (E. 4.11).
Damit sind klare Anhaltspunkte für psychische Leiden vorhanden, welche zur verlässlichen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einer fachärztlichen Abklärung nach den Grundsätzen eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens bedürfen (vorstehend E. 1.5).
Als einzige psychiatrische Beurteilung findet sich in den Akten der Bericht des Psychiaters der C.___ vom 9. März 2016 (vorstehend E. 4.4), welche auf dem psychosomatischen Konsilium vom 5. Januar 2016 basiert. Dieser Bericht lag im Zeitpunkt des Verfügungserlasses über eineinhalb Jahre zurück und wurde noch vor dem Auftreten der Schmerzstörung verfasst. Zudem äussert er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Darauf lässt sich daher nicht abstellen.
Auch die Berichte der Ärzte des A.___ und die Berichte der Kreisärztin Dr. D.___ erweisen sich diesbezüglich nicht als schlüssig. Denn es fehlt ihnen nicht nur die fachärztliche psychiatrische Qualifikation, sondern sie erheben auch keine Befunde in einem Verfahren, welches den Anforderungen eines strukturierten Beweisverfahrens genügen würde (vorstehend E. 1.5). Dr. D.___ setzt sich zudem weder mit dem von den Ärzten des A.___ beschriebenen Schmerzgeschehen noch mit der dem Beschwerdeführer empfohlenen Psychotherapie und deren Verlauf auseinander. Selbst die Möglichkeit einer - wenn auch in ihren Untersuchungsberichten nicht ausdrücklich als solche bezeichneten - Aggravation (vgl. vorstehend E. 4.9, E. 4.11) wäre von einer qualifizierten Fachperson abzuklären. Im Übrigen ist auch nicht auszuschliessen, dass Dr. D.___ die psychischen Beschwerden nicht weiter prüft, weil sie insofern vom Fehlen einer Unfallkausalität ausgeht. Entsprechend hält auch die Verfügung der Suva vom 10. Juli 2017 (Urk. 11/97) zu den psychischen Beschwerden lediglich fest, dass diese nicht unfallkausal seien.
Damit erweist sich die medizinische Sachlage in psychischer Hinsicht als unzureichend abgeklärt, weshalb die Sache zur Abklärung des medizinisch-psychiatrischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.4 Bei diesem Ausgang erweisen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Einkommensparallelisierung beziehungsweise des Leidensabzugs (vorstehend E. 2.2) - da verfrüht - als entbehrlich.
6. Was die mit der Neuanmeldung beantragten Eingliederungsmassnahmen angeht, so erliess die Beschwerdegegnerin einzig die Mitteilung vom 5. April 2016 (Urk. 11/69). Darin hielt sie fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Gemäss Arztberichten des A.___ und der C.___ bestehe derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, ohne allerdings die im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren erneut beantragten (vorstehend E. 2.2) beruflichen Massnahmen zu prüfen. Solche wurden seit der genannten Mitteilung nicht mehr geprüft. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten – die um ein psychiatrisches Gutachten zu ergänzen sein werden (vorstehend E. 5.3) – lässt sich der Anspruch auf berufliche Massnahmen durch das Gericht nicht abschliessend beurteilen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer längere Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend war, in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr arbeitsfähig und bereits aus somatischen Gründen auf eine angepasste, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von 30-50 % angewiesen ist, ist ein solcher Anspruch jedenfalls nicht von vornherein auszuschliessen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Rahmen der Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere auf Arbeitsvermittlung, prüfe und gegebenenfalls durchführe (vorstehend E. 1.7).
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten nach den Grundsätzen des strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens veranlasse, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen prüfe und gegebenenfalls durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu entscheide.
8.
8.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hatund die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Damit erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
8.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.3 Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). In Ermangelung einer Honorarnote wird die Entschädigung gemäss § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) vom Gericht festgesetzt. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses rechtfertigt sich vorliegend die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens